328 Strafrecht.

un sigaro Pedroni , questa differenza insignificante poteva facilmente
sfuggire.

La Corte di cassazione pronuncia .Il ricorso è respinto.

52. Urteil des Kassafionshofes vom 17. Dezember 1924 L S. F. Homann-Lamm
& cle A..-G. gegen ?. Beust und-v. Schwabach. M a r k e n r e c h
t : Rechtmässigkeit des Gebrauches einer ausländischen, mit einer
schweizerischen Marke identischen Marke, wenn sie für Waren von
Tochtergesellschaften

des schweizerischen Stammhauses geführt wird. Art. 24 litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
. c
MSchG. Universalitätsund Nationalitätsprinzip.

A. Die Klägerin F. Hoffmann-La Roche & Cie A.-G. in Basel ist
Inhaberin der im schweizerischen und internationalen Marken register für
pharmazeutische Produkte eingetragenen Wortmarken Digalen, Secacornin und
Pantopon. Am 16. September 1904 und 20. Februar 1906 hat auch die Firma
F. Hoffmann-La Roche & Cie in Grenzach (Baden) Digalen und Secacornin
beim deutschen Reichspatentamt eintragen und am 16. Februar 1917 auf die
Firma Chemische Werke Grenzach Aktiengesellschaft umschreiben lassen
; ebenso veranlasste die Firma F. Hoffmann-La Roche & Cie in Wien am
23. Juni 1911 den Eintrag der drei Warenzeichen ins Markenregister in
Wien und. am 14. April 1914 die Umschreibung derselben auf die abgeänderte
Firma Pharmazeutische Industriegesellschaft m. b.. H. Wien.

Die Beklagten, die unter der Firma Dr. Beust und Schwerzenbach in Basel
Handel mit chemischen und pharmazeutischen Produkten trieben, verkauften
aus den erwähnten ausländischen Fabriken stammende, unter der gleichen
Wortmarke wie die Erzeugnisse der

Markenschutz. N° 52. 329

Klägerin geschützte Produkte (Digalen, Secacornin und Pantopon) in der
Schweiz. Die Klägerin erblickte hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte,
eventuell den

si Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes und erstattete

am 11. September 1923 Strafanzeige.

B. Durch Beschluss vom 10. Mai 1924 hat die Überweisungsbehörde des
Kantons Basel-Stadt die Untersuchung dabingestellt, im wesentlichen
mit folgender Begründung: Aus dem universellen Charakter des
Markenrechts folge, dass die Chemischen Werke Grenzach A.-G. und die
Pharmazeutische Industriegesellschaft m. b. H. Wien die Produkte,
an denen ihnen das Markenrecht übertragen wurde, frei in den Handel
bringen durften ohne Beschränkung auf das Gebiet des deutschen Reiches
oder Österreichs. Demgemäss hätten sich auch die Beklagten durch den
Verkauf der eingeklagten Produkte in der Schweiz keines Eingriffes in
das Markenrecht der Klägerin schuldig gemacht.

C. Eine hiegegen erhobene Beschwerde hat das. Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 27. August 1924 abgewiesen.

D. ' Gegen dieses Urteil richtet sich die Kassationsbeschwerde der
Klägerin mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz
zu neuer Entscheidung.

Der Kassaiionshof zieht in Erwägung :

1. Die Vorinstanz hat den Standpunkt, dass sich die Beklagten durch
das Inverkehrbringen von aus dem Auslande, speziell aus den Chemischen
Werken Grenzach und von der Pharmazeutischen Industriegesellschaft
m. b. H. Wien stammenden und mit den gleichen Wortmarken Digalen,
Secacornin und Pantopon versehenen Produkten in der Schweiz objektiv
eines Eingriffes in das Markenrecht der Firma F. Hoffmann-La Roche &
Cie A.-G. in Basel schuldig gemacht haben, abgelehnt. Dieser Entscheid
ist bundesrechtlich nicht zu bean-

330 Strafrecht.

standen. Gemäss Art. 24 litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
. c MSchG, dessen Anwendung einzig in, Frage
kommen kann, ist strafrechtlich verfolgbar, wer Erzeugnisse oder Waren,
von denen er ' weiss, dass sie mit einer nachgemachten, nachgeahmten
oder rechtswidrigerweise angebrachten Marke versehen sind, verkauft,
feilhält oder in Verkehr bringt. Nun anerkennt die Kassationsklägerin
ausdrücklich, dass jene ausländischen Gesellschaften berechtigt seien,
diese gleichnamigen Wortmarken als Erkennungszeichen für die in ihren
Betrieben hergestellten Erzeugnisse zu verwenden. Werden danach aber
die Produkte im Ursprungslande berechtigterweise mit diesen Zeichen
versehen, so kann von einer Verletzung der Markenrechte der Klägerin
durch Inverkehrbringen rechtswidrig bezeichneter Waren im, Sinne von
Art. 24 litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
. c MSchG schlechterdings nicht die Rede sein. Die Klägerin
macht indessen weitergehend geltend, ein von dieser Strafbestimmung
umfasster Straftatbestand sei insofern gegeben, als die im Herkunftslandc
rechtmässige Zeichenanbringung bei Verkauf der Produkte in der Schweiz
zu einer unzulässigen werde, weil das Markenrecht der ausländischen
Inhaber territorial auf das Gebiet des Eintragungslandes beschränkt
sei. Diesen Schluss will ss sie insbesondere aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichts herleiten, das den Grundsatz der universellen Wirksamkeit
des Individualrechts am Warenzeichen aufgegeben und sich auf den Boden
des Territorialoder Nationalitätsprinzips gestellt habe. Zu Unrecht; die
verschiedenen von ihr angerufenen Entscheide vermögen diese Behauptung
nicht zu stützen. Das Bundesgericht hat weder den einen noch den andern
Grundsatz als ausschliessliche Regel anerkannt, sondern wiederholt beide
Prinzipien je nach den zur Entscheidung stehenden Fragen als massgebend
erklärt, so z. B. das erstere für die Frage des Einflusses des frühem
Gebrauches eines Warenzeichens im Auslande auf die Rechtsstellung des
ersten Hinterlegers in der Schweiz (Art. 5
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
MSchG), undMarkenschutz. N°
52. 331

das letztere für die Frage der Freizeicheneigenschaft einer Marke (vgl. AS
43 II 100 ff.). Zu Gunsten ihrer Auffassung kann die Klägerin insbesondere
nichts aus den angerufenen Entscheidungen betreffend die Marke Chartreuse
herleiten, da es sich dort um ganz spezielle, von den vorliegenden
völlig verschiedene Verhältnisse handelte. Wenn das Bundesgericht in
dem in AS 32 I S. 148 ff. abgedruckten Entscheide ausgeführt hat, dass
der Verkauf von in Frankreich rechtmässig mit der Marke Chartreuse
versehenem Liqueur in der Schweiz das Individualrecht an diesem, von
einem Pater der Karthäuser in der Schweiz eingetragenen Zeichen verletze,
so war hiefür nicht der Gesichtspunkt der territorialen Wirksamkeit der
Marke, sondern die Erwägung ausschlaggebend, dass die Aufhebung der in
Frankreich niedergelassenen Karthäuser Kongregation und Liquidation ihres
Vermögens zufolge des französischen Vereinsgesetzes vom Juli 1901 nicht
auch den Übergang der von den Patres im Auslande eingetragenen Marken
auf den Liquidator zu bewirken vermocht habe. Wie dem aber auch sei, eine
Markenrechtsverletzung im Sinne der Behauptung der Klägerin liesse sich
auch? bei weitgehendster Auslegung nach allgemeinen GrundSätzen nicht
unter den seiner Fassung nach eindeutigen] Straftatbestand des Art. 24
litt
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
. c MSchG subsumieren ; in der den Rahmen der Gesetzesanwendung
überschreitenden Unterstellung läge eine unzulässige Ausfüllung einer
Gesetzeslücke durch Analogieschluss.

2. Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Frage der
territorialen Beschränkung'des Zeichenrechts bedarf umsoweniger
einer Lösung, als die Möglichkeit einer markenrechtlichen Kollision
der Zeichen der ausländischen Gesellschaften mit denen der Klägerin
ausgeschlossen ist. Mit Recht haben die Beklagten in ihrer Eingabe an
die Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 1923 darauf hingewiesen, dass es
sich bei den in Wien und Grenzach fabrizierten Produkten im Grunde um

AS 50 I _ 192; 23

332 Strafrecht.

echte Hoffmann-La Roche Ware handle, die auch als solche bezeichnet
sei. In der Tat enthält die Verpackung des aus Wien stammenden Digalens
die Bezeichnung Digalen-Roche und weiter den Firmaaufdruck F.
Hoffmann-La Roche & Cie A.-G. Basel v und darunter in kleinerer
Schrift: Depot Pharmazeutische Industrie A.-G. Wien. Die Klägerin gibt
auch zu, dass diese ausländischen Produkte von gleicher chemischer
Zusammensetzung seien wie die ihrigen, wendet aber ein, dass die
Gesellschaften in Grenzach und Wien von ihr verschiedene, selbständige
Rechtspersönlichkeiten darstellen. Diesem Umstande kann jedoch
entscheidende Bedeutung nicht zukommen. Rechtsvorgängerin der Chemischen
Werke Grenzach A. G. war die Kommanditgesellschaft F. Hoffmann-La Roche
& (31° in Grenzach, die aus den gleichen Gesellschaftern bestand wie
die Kommanditgesellschaft mit gleicher Firma in Basel. Auf den Namen
dieser Kommanditgesellschaft in Grenzach sind die streitigen Wortmarken
Digalen etc. eingetragen und Später nach der während des Krieges
erfolgten Umwandlung in eine A. G. auf diese umgeschrieben worden.
In ähnlicher Weise ist auch die Pharmazeutische Industriegesellschaft
m. b. H. Wien aus einer Kommanditgesellschaft F. Hoffmann-La Roche &
Cle Wien hervorgegangen. Angesichts dieses engen wirtschaftlichen
Zusammenhanges und des Umstandes, dass die Rechtsvorgängerin der
Klägerin diesen ausländischen Gesellschaften das Fabrikationsrecht,
sowie das Recht zum Vertriebe dieser gleichen Produkte unter derselben
Bezeichnung und denselben Marken, unter denen sie die ihrigen in Verkehr
bringt, eingeräumt hat, müssen auch diese ausländischen Erzeugnisse
als Hoffmann-La Roche Produkte der Klägerin angesehen werden. Danach
aberist ohne weiteres klar, dass die darauf angebrachten Wortmarken
ihre bestimmungsgemässe Verwendung als Erkennungszeichen solcher
Ware auch in der Schweiz bewahren, zumal dadurch weder das Publikum
irrege-Markenschutz. N° 52. 333

führt, noch die Klägerin in ihren Individualrechten an den schweizerischen
Zeichen irgendwie beeinträchtigt wird. Wie sie im Strafantrag und
namentlich in der Vernehmlassung vom 18. Oktober 1923 deutlich
durchblicken lässt, liegt denn auch das Schwergewicht für sie nicht
so sehr in einer angeblichen Markenrechtsverletzung, als vielmehr in
der Konkurrenzierung durch den Verkauf dieser billigern ausländischen
Erzeugnisse in der Schweiz. Allein gegen diese ihr unerwünschte
Situation, die sie selbst durch die erfolgte ob rechtsgültig oder
nicht mag dahinstehen Übertragung des Rechts auf die ausländischen
Gesellschaften, die gleichen Zeichen für ihre Produkte zu gebrauchen,
geschaffen hat, kann sie jedenfalls aus markenrechtlichen Gesichtspunkten
mit Erfolg nicht ankämpfen.

Demnach erkennt der Kassationshoj :

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 50 I 328
Date : 17. Dezember 1924
Published : 31. Dezember 1925
Source : Bundesgericht
Status : 50 I 328
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 328 Strafrecht. un sigaro Pedroni , questa differenza insignificante poteva facilmente


Legislation register
MSchG: 5  24
BGE-register
43-II-98 • 50-I-183
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word mark • question • foreign company • limited partnership • defendant • federal court • basel-stadt • lower instance • france • decision • effect • bringing into circulation • statement of affairs • buy • trademark protection • commodity • criminal complaint • illegality • use • ensuring
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