284 . staats-recqu . .

sens de la législation vaudoise; il s'applique à tout , systeme d' impöt
sur le revenu et se réfute par les motifs exposés dans l'arrét Gasser
contre soleure (RO 46 I p. 239 et suiv.) auquel il suffit de se référer.

Quant au fait que le canton de Berne ou les communes

de situation des iinmeubles ne percevraient pas un ... impòt de meme
nature, il est indifferent, car on se trouve dans un cas de double
imposition memelorsque le conflit -intercantonal est simplement
virtuel. La jurisprudence est constante sur ce point. Des lors, les
décisions du Conseil d'Etat, du Préfet

du district de Lausanne et de la Commission de reeours si de la. Commune
de Lausanne fixant à 518 fr. 75 l'impòt , personnel dùsszpar la recourante
pour 1923 doivent etre annulées en tant qu e'lles· soumettent à un impot
les 'revenus des immeubles sis dans le canton de Berne

Le Tribunal léderal prononce.

Le recours esl; admis et les décisions attaquées sont annulées en tant
que, par l'impòt personnel fixe à 518 fr. 75 pour 1923, elles frappent
d'un impòt les revenus des immeubles que la recourante possède dans
le Jura-bernois.

45. argen-Fee 5. vereinbar v19243 i. s. nase; gegen Binningen.

Doppelbesteuerungsverbot. Steuerdomizil für Geschäftsinhaber,
speziell für Personen, die einen freien wissenschaftlichen Beruf
ausüben. Der Grundsatz, wonach Kollektivgesellschafter ,für den Teil des
Gesehäftsgewinns, der das Entgelt für ihre Arbeitsleistung bildet, in
ihrem Wohnsitzkanton besteuert werden können, gilt nicht für Mitglieder
einer einfachen Gesellschaft.

A. DerZRekurrent wohnt in Binningen im Kanton Baselland,_. übt. aber
in Basel selbständig den Beruf eines Zahnathes . aus.. Er hat sich
hier insofern _ mit einem andern Zahnarzt,. Dr. Spreng, verbunden, als
sie_ mipr N' 45. ss 285. gemeinschaftlich eine Wohnung Jzum Zwecke der
Berufsausübung gemietet, sowie ein Empfangsfräulein und einen Techniker
angestellt haben. Auch die Geschäftsbücher werden für beide gemeinsam
geführt. In Basel ist der Rekurrent im Frühjahr 1924 für das Jahr 1923
in Beziehung auf ein Einkommen von 5500 Fr. als steuerpflichtig erklärt
worden. Im Juli 1924 entschied sodann

der Gemeinderat von Binningen, dass der Rekurrent

dieser Gemeinde denjenigen Teil seines Berufseinkom . mens versteuern
müsse, den er für den Lebensunterhalt nötig habe (3500 Fr.). Er berief
sich dabei auf die bundessi gerichtliche Praxis über die Besteuerung der
Kollektivgesellschafter. Der Regierungsrat des Kantons Baselland wies
eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Verfügung am 29. August 1924
ab. Er verwies auf die durch Rudolf Kæser dem Gemeindeverwalter Martin
in Binningen bestätigte Tatsache, dass Rudolf Kæser und Dr. Spreng einen
gemeinsamen Postcheckkonto und eine gemeinsame Buchhaltung führen,
dass die Medikamente und Materialien für den technischen Bedarf
gemeinsam eingekauft und verbraucht werden und dass Ende Jahres die
gemeinsamen Einnahmen prozentual verteilt werden. Gestützt hierauf
nahm der Regierungsrat an, dass der Rekurrent mit Dr. Spreng in einer
Geschäftsgemeinschaft stehe.

B. Gegen diesen Entscheid hat Kaeser'am 16. Oktober 1924 die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
es sei festzustellen, dass er nur im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig
sei, und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben.

Der Rekurrent macht geltend: Zwischen ihm und Dr. Spreng bestehe keine
Kollektivgesellschaft; sie seien im Handelsregister nicht eingetragen. Es
handle sich überhaupt nicht um ein Gesellschaftsverhältnis, sondern um
eine blosse Spesengemeinschaft; jeder der beiden Zahnärzte arbeite für
sich, stelle die Rechnung nur für

286 _ Staatsrecht.

von ihm geleistete Arbeiten aus und mache die hieraus entstehenden
Forderungen bloss in seinem Namen geltend. Die bundesgerichtliche Praxis,
wonach der Ertrag aus dem Geschäftsbetriebe von Kollektivgesell-schaften,
soweit er für den Lebensunterhalt der Gesellschafter erforderlich sei,
an deren Wohnsitz besteuert werden dürfe, sei übrigens unhaltbar.

C. _Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat Abweisung der
Beschwerde beantragt. Er macht u. a. geltend: Es müsse notwendig
zwischen dem Rekurrenten und Dr. Spreng auch eine Vereinbarung über
die gemeinsamen Einnahmen bestehen. Das Empfangsfräulein habe dem
Gemeindeverwalter erklärt, dass die beiden Zahnärzte auf gemeinsame
Rechnung arbeiten. Sowohl am Hause, wo_ sie ihren Beruf ausübten,
als auch auf ihren Rechnungsformularen und Briefumschlägen sei die
Firmabezeichnung Spreng und Kaeser angebracht.

D. In einer Replik bestreitet der Rekurrent, dem Gemeindeverwalter
erklärt zu haben, dass die gemeinsamen Einnahmen jeweilen am Ende des
Jahres prozentual verteilt werden. Er behauptet, nur in Beziehung auf
die Ausgaben finde eine Teilung, nämlich nach Hälften, statt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Rekurrent hat 'nicht ausdrücklich gesagt, s welchen
staatsrechtlichen Beschwerdegrund er gegenss über dem Entscheid des
basellandschaftlichen Regierungsrates geltend macht; doch ergibt sich
aus der sachlage und der Rekursschrift deutlich, dass er sich wegen
eines interkantonalen Steuerkonfliktes, also wegen verfassungswidriger
Doppelbesteuerung beschweren will.

2. Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts dürfen in
interkantonalen Verhältnissen Inhaber eines Geschäftes für das darin
steckende Vermögen und das ihnen daraus zufliessende Einkommen im
allgemeinen

Doppelbesteaemng. N° 45. , 287 bloss da besteuert werden, wo das Geschäft
in ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen betrieben wird
(vergl. BGE 48 I S. 408). Dieser Satz gilt analog auch für solche
Personen, die selbständig einen freien, wissenschaftlichen Beruf
ausüben (BGE 20 S. 9; 47 I S. 294). Daraus folgt, dass grundsätzlich
das Berufs-einkommen des Rekurrenten der Steuerhoheit des Kantons Basel
Stadt, wo er als Zahnarzt tätig ist, und nicht derjenigen des Kantons
Basel-Landschaft, wo er seinen Wohnsitz hat, unterliegt.

Die Praxis macht allerdings vom erwähnten Grundsatz insofern eine
Ausnahme, als sie bei Kollektibund Kommanditgesellschaften den
Anteil eines nicht im Geschäftskanton wohnenden Gesellschafters am
Geschäftsgewinn, soweit er das Entgelt für dessen Arbeitsleistung
bildet, vom übrigen Geschäftsertrag ausscheidet und der Steuerhoheit
des Wohnsitzkantons dieses Gesellschafters unterstellt.

Im vorliegenden Falle. hat man es aber nicht mit einer Kollektivoder
Kommanditgesellschaft zu tun, da der Rekurrent und Dr. Spreng nicht
ein Handels-, ein Fabrikationsoder ein anderes nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe im Sinne des Art. 552
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
1    Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
OR betreiben und ihr Verhältnis
auch nicht als Kollektivgesellschaft ins Handelsregister haben eintragen
lassen. Es kann sich nur fragen, ob, wie der Regierungsrat von Baselland
behauptet, zwischen ihnen eine einfache Gesellschaft bestehe. Doch
braucht diese Frage nicht gelöst zu Werden, weil die erwähnte Ausnahme
vom Grundsatz der Steuerhoheit des Geschäftskantons bei einfachen
Gesellschaften oder ähnlichen Gemeinschaftsverhältnissen keine Anwendung
finden kann. Sie wurde seinerzeit mit dem Hinweis darauf begründet,
dass die Kollektivgesellschaft formell als selbständiges Steuersubjekt
betrachtet, daher das Entgelt für die Arbeitsleistung der Gesellschafter
zu den Betriebsunkosten gezählt und damit vom Reinertrag der Gesellschaft
geschieden werde (BGE 34I S. 672).

288 si Stats:-echt.

Diese Argumentation trifft bei einer. einfachen Gesellschaft
oder einem andern, nicht zu den Handelsgesellschaften gehörenden
Gemeinschaftsverhältnis, wie auch bei Einzelkaufieuten, nicht direkt
zu. Es besteht aber auch sachlich kein Grund, die erwähnte Ausnahme,
die nicht unangefochten blieb, in der Tat diskutierbar ist und die daher
auch nicht auf solche Geschàftsbetriebe, deren Inhaber eine einzige
Person ist, ausgedehnt wurde (vgl. BGE 45 I S. 290), analog auf einfache
Gesellschaften oder ähnliche Gemeinschaftsverhältnisse zu erstrecken.

Das Berufseinkommen des Rekurrenten darf somit nur in Basel, nicht
in Binningen besteuert werden ; der Entscheid des Regierungsrates von
Baselland ist daher aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 29. August 1924
aufgehoben. unvereinbarkeitsbestîmmungen der www. WM; 289

In. UNvEREINBARKEMIMMUNGEN DER KANToNALEN-"vE-RFASWN

INCOMPATIBILITÉS PRÉVUES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES

46. Mk6.115 décembre 1924 dans la cause Rossiaud ss contre Conseil d'Etat
du canton de Genève. Etendue de la competence du TF dans l'interprétion
de dispositions constitutionnelles cantonales. Loi cantonale déclarant
incompatible le mandat de député au "Grand Conseil avec les fonctions
auxquelles est attribué un traitement permanent de I'Etat. Inadmissihilité
de I'interprétation selon laquelle l'incompatibilité s'étendrait aux
fonctions permanentes.

A. Le recourant, député au Grand Conseil du. canton de Genève, a été
nomine juge assesseur au Tribunalfde · Police de Genève le 5/6 avril 1924.

La loi constitutionnelle genevoise sur les incompatibilités, du 31 mars
1901, est ainsi concue : ', Article unique : Le mandat de député au
Grand Conseil est incompatible avec toute fonction publique à_ laquelle
est attribué un traitement permanent de l'Etat,

à l'exception de celle de Conseiller d'Etat.

Jusqu'au 1er juin 1924 les juges assesseurs touchaient un traitement
annue] de 4000 à 4500 fr. Depuis le 1er juin 1924, ils recoivent une
indemnité de 15 fr. par andjence ou séance de délibération en vertu
de la loi da 6 octobre 1923 modifiant l'article 1er de la loi sur le
traitement des magistrats de l'ordre judiciaire, du 26 novembre 1919.

Le 27 mai 1924, le Conseil d'Etat attira l'attention de Rossiaud sur
le fait que sa nomination aux fonctions de juge assesseur paraissait
impossible avec le mandat de député. Rossiaud n'a-yant pas partagé
cette maniére
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 284
Datum : 01. Januar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 284
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 284 . staats-recqu . . sens de la législation vaudoise; il s'applique à tout , systeme


Gesetzesregister
OR: 552
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
1    Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
BGE Register
45-I-288 • 48-I-402
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • kollektivgesellschaft • bundesgericht • einfache gesellschaft • basel-landschaft • steuerhoheit • basel-stadt • kommanditgesellschaft • lausanne • frage • zahnarzt • unternehmung • doppelbesteuerung • gemeinde • bruchteil • entscheid • bedürfnis • arbeitnehmer • staatsrechtliche beschwerde • baute und anlage
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