236 Staatsrecht

Würde zu einer Rechtsungleichheit führen; die durch das Urteil nicht
geschaffen werden darf.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Die Beschwerde Wird gutgeheissen und es werden die angefochtenen
Beschlüsse des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 21. und 23. November
1923 aufgehoben.

VII. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ Vgl. Nr. 31. Voir n° 31.

VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT

GARANTIE DE LA LIBERTÉ INDIVIDUELLE

Vgl. Nr. 31. Voir n° 31.Interkantonale MW. N° 40.' 237

IX. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FOR DIE VOLLSTRECKUNG
òFFEN'LLiCHRECHTLICHER si ss ANSPRÜCHE

GARANTIE INTERCANTONALE POUR L'EXÉCUTION LEGALE DES PRESTATIONS DÉBIVANT
DU DROIT PUBLIC

40. Mms aus dem Urteil vom-2. Februar 1924 i. S. km EW gegen Surus
Als-West Vollstreckung von Steneranspriiehen aus einem anderen _
Kanton. Einwand, dass die Steuerauflage gegen das bundesreehtlicbe
Doppelbesteueme verstosse. Zulässigkeit

einer solchen Einrede noch im Rechtsöffnungsverfahrenauf Grund des
Konkordates von 1912 f?

Nach § 102 des Gemeindegesetm von Zug haben an die Ausgaben einer
Bürgergemeinde für das Armenwesen alle in der Gemeinde und im Gebiet der
Eidgenossenschaft wohnenden Bürger beizutragen. Gestützt hierauf und mit
Rücksicht auf die Tatsache, dass im Kanton Luzern nach dem Steuergesetz
von 1892 § 3 Sehlussalinea im Armenwesen das Mobiliarvermögen an die
Heimatgemeinde versteuert wird und damach die im Kanton niedergelassenen
Angehörigen anderer Kantone darauf keine Armensteuer zu bezahlen haben,
verlangte die Bürgergemeinde Walchwil von ihrem in Sursee wohnenden
Bürger Josef Anton Hürlimann die Armensteuer für die Jahre 1921 u. 1922
von seinem Mobiliarvermögen von 72,000 Fr. Hürlimann beschwert-e sich
hierüber durch fürsprech X in Sursee beim Regierungsrat Zug, indem er
speziell geltend machte, dass die Bürgergemeinde Walchwil bundesrechtlich
nicht berechtigt sei, ihre ausserhalb des Kantons Zug wohnenden Bürger
zur Armensteuer heranzuziehen. Der Regierungsrat wies

238 Staatsrecht.

die Beschwerde am 3. Mai 1923 ab und erkannte : Hürlimann sei für
'?2,OOO Fr. fahrendes Vermögen pro 1921 und, 1922 der Bürgergemeinde
Walchwil gegenüber armensteuerpflichtig. Kurz nachher starb Hürlimann,
er hinterliess die Witwe und mehrere erwachsene Kinder. Die Bürgergemeinde
Walchwil betrieb die Erben für den nach dem Entscheide des Regierungsrats
Zug geschuldeteu Armensteuerbetrag von 188 Fr. und verlangte auf erhobenen
Rechtsverschlag beim Amtsgerichtspräsideuten von Sursee die definitive
Rechtsöffnung, gestützt auf das Konkordat von 1912 betr. die Gewährung
gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung _ öffentlichrechtlicher
Ansprüche. Der Amtsgerichtspräsident entsprach dem Gesuche entgegen
dem Einspruche der Betriebenen am 23. November 1923. Gegen diesen
Entscheid erhoben die Erben Hürlimann durch Fürsprech X staatsrechtliche
Beschwerde, indem sie u. a. geltend machten : der streitige Steueranspruch
verstosse gegen das Verbot der Doppelbesteuerung und enthalte einen
Eingriff in die Souveränetät des Kantons Luzern. Daher verletze auch der
angefochtene Entscheid Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
11. Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
BV. Ferner liege eine
Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV insofern vor, als die Bürgergemeinde Walchwil
sich mit anderen auswärtigen Bürgern über derartige Forderungen im
Vergleichswege verständigt habe. Die Betreibung sei gegen die Erben,
nicht gegen die Erbmasse angehoben worden. Daher hätte jedem Erben ein
Zahlungshefehl zugestellt werden müssen. Die Zustellung nur an einen
Erben (die Wittwe des Erblassers) zu Handen der übrigen, worauf das
Betreibungsamt Sursee sich beschränkt habe, genüge nicht und mache
die ganze Betreibung nichtig. Da die Rechtsöffnung einen giltigen und
rechtsförmlich zugestellten Zahlungsbefehl voraussetze, sei ihre Erteilung
auch insofern willkürlich.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, hinsichtlich der
erwähnten Einwendungen mit der B e g r ü n d u n g :Interkantonale
Rechtshilfe. N° 40. 239

1. Da der Rekurs sich allein gegen den Rechtsöffnungsentscheid des
Amtsgerichtspräsidenten von Sursee richtet und richten kann, so kann
es sich nur fragen, ob sich der Amtsgerichtspräsident darin solcher
Rechtsverletzungen schuldig gemacht hat, die im Wege des staatsrechtlichen
Rekurses getilgt werden können. Es ist daher auf diejenigen im Rekurs
erhobenen Rügen Von vorneherein nicht einzutreten, die sich auf Punkte
beziehen, womit sich der Amtsgerichtspräsident nicht zu befassen hatte,
sei es nun dass sie von den Rekurrenten nicht aufgeworfen waren, sei es
dass sie ausserhalb seiner Kognition als Rechtsöffnungrichter lagen. Dazu
gehören die Beschwerden wegen ungleicher Behandlung und wegen formeller
Mängel des Betreibungsverfahrens ; denn es ist nicht ersichtlich und auch
gar nicht behauptet, dass die Rekurrenten vor dem Amtsgerichtspräsidenten
solche Einwände erhoben hätten. Die zweite dieser Rügen ist zudemabgesehen
davon, ob der Rechtsöffnungsrichter sie überhaupt hätte berücksichtigen
dürfen oder ob sie nicht Vielmehr durch betreibungsrechtliche Beschwerde
gegen die betreffenden Betreibungsakte geltend zu machen gewesen wäre
in hohem Masse trölerisch, nachdem FürSprech X namens der Betriebenen,
d. h. aller Erben, Rechtsvorschlag erhoben hat.

2. Aber auch die Beschwerde aus Art. 46 II BV (die sich sachlich mit
derjenigen aus Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
BV deckt) scheidet damit für die Beurteilung aus,
weil der Rechtsöffnungsrichter zur Überprüfung des Steuerentscheides,
für den die Rechtsöffnung begehrt war, aus diesem Gesichtspunkte nicht
befugt war.

Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe ist nach Art. 3 des
Konkordats die formelle Rechtskraft der zu vollstreckenden Verfügung
oder Entscheidung, d. h., dass dadurch nach dem Rechte des Kantons,
in dem sie ergangen ist, der Anspruch endgiltig festgestellt und ein
ordentliches Rechtsmittel dagegen nicht oder

240 . Staatsrecht.

nicht mehr möglich ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, was hier ausser
Streit steht, so kann der Betriebene der Rechtsöffnung nach Art. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.

nur mit einer der in Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG vorgesehenen Einreden
begegnen (Tilgung oder Stundung der Schuld seit Erlass des Entscheides,
Verjährung, Inkompetenz der Behörde, die den Entscheid erlassen hat,
oder Mangel einer regelrechten Vorladung vor diese), wobei der Einwand
der mangelnden Vorladung der Eigenart des Steuerveranlagungsverfahrens
entsprechend in dem weiteren Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs,
nämlich dahin gefasst ist, dass der Betriebene nach Massgabe der
Gesetzgebung des Kantons, aus dem der Anspruch erhoben wird, in Stand
gesetzt worden sein muss, seine Rechte gegenüber dem Anspruch zu wahren,
__d. h. gegen die Einschätzung

die gesetzlichen Vorkehren zu treffen und die zulässigen

Rechtsmittel zu ergreifen. Um zulässig zu sein, müsste deshalb die
Anfechtung der Steuerauflage aus Art. 46 II BV unter die Einrede der
Unzuständigkeit im Sinne von Art. 4 des Konkordates gebracht werden
können, denn in irgend eine der anderen danach zulässigen Kategorien
von Einreden lässt sie sich von vorneherein nicht einreihen.

Nach der Vereinbarung der _Kantone hätte über die Unzulässigkeit dieses
Verteidigungsgrundes kein Zweifel bestehen können. Denn Art. 4 Abs. 1
des Konkordates lautete danach: Dem Betriebenen stehen die in Art.
81 Abs. ] und 2 des Bundesgezetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
vorgesehenen Einwendungen zu mit Ausnahme derEinrede der Inkompetenz.
Der Zweck dieser Einschränkung war aber offenbar gerade zum Teil auch,
die Geltendmachung der Rüge bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung noch
im Vollstreckungsverfahren auszuschliessen, von der Erwägung

ausgehend, dass die rechtlich meist schwierigen und tat·

sächlich oft verwickelten Fragen des interkantonalen Steuerrechts sich
zur Behandlung in dem summarischenInter-kantonale Rechtshilfe. N° 40. 341

Rechtsöffnungsverfahren wenig eignen und. der Pflichtige, der die
Steuerhoheit des anspruchserhebenden Kantons über ihn nicht anerkennen
will, daher auf ihre Bestreitung im kantonalen Veranlagungsverfahren,
eventuell durch staatsrechtlichen Rekurs gegen den kantonalen
Steuerents'cheid zu verweisen sei (s. KIRCHHOFER, Zeitschrift für
schweizerisches Recht N. F. Bd. 26 'S. 561 ff. insbesondere 563). Im
Genehmigungsbeschlusse vom 23 August 1912 hat dann aber der Bundesrat
die Worte ' mit Ausnahme der Einrede der Inkompetenz in Art. 4 Abs. 1des
Konkordates gestrichen. Selbst wenn daraus was nicht ohne weiteres gesagt
ist und offen gelassen werden kann die Möglichkeit zu folgern wäre,
jenen Einwand ,noch im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund des Konkordates
zu erheben, so könnte dies aber doch

immer nur aus , dem Gesichtspunkte der mangelnden

Zuständigkeit der Behörde, von der der zu vollstreckende Entscheid
ausgegangen ist, über den Bestand des Anspruchs 'in für den Betriebenen
verbindlicher Weise zu entscheiden, nicht aus dem Gesichtspunkte der
Bundesrechtswidrigkeit der Steuerauflage selbst geschehen. Denn die
Nachprüfung der materiellen Richtigkeit und Rechtmässigkeit des zu
vollstveckenden Entscheides ist der Kognition des Rechtsöffnungsrichters
auf alle Fälle entzogen. Es könnte daher auch die Frage der materiellen
Steuerzuständigkeit des Gemeinwesens, das den Anspruch erhebt, in diesem'
Verfahren nur soweit nachgeprüft werden, als sie die Voraussetzung für die
formelle Zuständigkeit der Behörde, die den Steuerentscheid erlassen hat,
zur Fällung eines solchen bildet. Danach erscheint aber dieser Einwand
gegenüber dem Rechtsöffnungsgesuche jedenfalls dann als unzulässig,
wenn der Betriebene selbst gegen die Veranlagungsveriügung die kantonale
Rekursinstanz angerufen hatte und der Entscheid dieser Behörde es ist,
auf den sich das Rechtsöffnungs-. begehren stützt. Gleichwie der Beklagte
im Zivilprozesse sich der Einrede aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV dadurch begeben kann,
AS 50 I 1923 . 17

242 Staatsmht.

dass er sich auf die bei einem örtlich unzuständigen Richter gegen ihn
angehobene Klage vorbehaltslos

. einlässt und wie es ihm in diesem Falle nicht mehr

zusteht, gegenüber dem in seinem Wohnsitzkanton gestellten
Rechtsöffnungsgesuch für das Urteil die Zuständigkeit des urteilenden
Richters zu bestreiten, so ist, da es sich dabei ebenfalls um
Rechte handelt über die dem Betriebenen die Verfügung zusteht
eine solche Unterwerfung unter die Entscheidungskompetenz
der Behörden eines bestimmten Kantons zweifellos auch im
Steuerveranlagungsverfahrenmöglich. Sie muss aber darin erblickt werden,
dass der Pflichtige die Veranlagung an die kantonale Rekursbehörde zur
Lösung der Steuerhoheitsfrage weiterzieht. Denn damit gesteht er ihr
notwendigerweise die Befugnis zu, über den Bestand

oder Nichtbestand des bestrittenen Steueranspruchs zu ,

erkennen. Er muss daher, wenn erunterlässt den ihn materiell
nicht befriedigenden Entscheid durch das für die Erledigung
solcher interkantonaler Steuerkonflikte gegebene Rechtsmittel des
staatsrechtlichen Rekurses anzufechten, den Entscheid gegen sich gelten
lassen und kann sich dessen Vollstreckung in seinem Wohnsitzkanton
nicht mehr wegen mangelnder Zuständigkeit der entscheidenden Behörde,
auf Grund von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV widersetzen.

Mit einem solchen Falle hat man es hier aber zu tun. Im staatsrechtlichen
Rekurse wird allerdings was als ordnungswidrige Prozessführung zu
rügen ist das vom Verfasser der Rekursschrift selbst veranlasste
kantonale Steuerrekursverfahren verschwiegen und der Tatbestand in
wahrheitswidriger Weise so dargestellt, als ob es sich lediglich um
eine Einschätzungsverfügung der Bürgergemeinde Walchwil selbst handle,
der gegenüber der Rekurrent keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu
verteidigen. Der schon dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegte Entscheid
des zugerischen Regierungsrates vom 3. Mai 1923 zeigt aber, dass dem
nicht so ist und

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 41. 243

dass der Erblasser Hürlimann sich selbst an den Regierungsrat gewendet
hatte, um von ihm einen Entscheid über die Vereinbarkeit des von der
Gemeinde erhobenen Anspruchs mit Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV Zu erWirken, der dann
im Sinne der Bestätigung der Steuerauflage ausfiel. Die Rekurrenten,
bezw. ihr Erblasser hätten daher diesen Entscheid durch staatsrechtlichen
Rekurs wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes anfechten
sollen: im Vollstreckungsverfahren nach dem Konkordat und gegenüber
dem Rechtsöffnungsentscheid können sie eine solche Beschwerde nicht
mehr nachholen, weshalb auf die Frage, ob die Bürgergemeinde Walchwil
bundes-rechtlich befugt war, den in einem andern Kanton wohnenden
Hürlimann mit Armensteuer zu belegen, nicht einzutreten ist.

X. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIÈRE D'IMPOTS

41. Arx-bt du 25 aer-tembre 1924 dans la cause Banque

nationale suisse contre Canton de Neuchàtel.

Conflits fiscaux enti-e Confédération et Cantons: Assimilation de la
Banque nationale suisse à la Confédération en ce qui concerne la faeul'oé
de faire trancher le conflit par le Tribunal fédéral. Exone'ration
des droits de mutation, mème lorsqu'ils ne constituent pas de simples
èmoluments.

La Banque nationale suisse, ayant achetè un immeuble à La Chaux-de-Fonds,
a été avisee qu'elle était tenue de payer les droits de mutation ( lods )
prévus par la loi cantonale à raison de 4% du prix d'achat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 237
Datum : 01. Februar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 237
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 236 Staatsrecht Würde zu einer Rechtsungleichheit führen; die durch das Urteil nicht


Gesetzesregister
BV: 3 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
46 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
SchKG: 4 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
Stichwortregister
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erbe • regierungsrat • frage • erblasser • doppelbesteuerung • gemeinde • ausserhalb • bundesgericht • vollstreckungsverfahren • einwendung • entscheid • eidgenossenschaft • rechtsmittel • rechtsverletzung • veranlagungsverfahren • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldbetreibung • sachverhalt • einsprache • staatsrechtliche beschwerde
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