224 ss Staatsrecht.

V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

38... Urteil vom 12. September 1924 i. S.MEsch gegen Sparkasse William

Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG : c Betreibungshandlung darunter fallen auch '

die als Bestandteile des Betreibungsverfahrens erlassenen richterlichen
Verfügungen, die geeignet sind, das Betreibungsverfahren weiter zu
führen insbesondere das im Rechtsöifnungsverfahren, und damit auch
die im Rechtsöffnungs-Rekursverfahren ergehenden ' Entscheide, -in
letzterm Fall findet Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG betreffend den Fristenlauk auch auf
das Rekursverfahren Anwendung.

A. Am 26.'Màrz 1924 erteilte der Amtsgerichtspräsident in
einer Betreibung gegen den Rekurrenten der Rekursbeklagten die
provisorische Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde dem letztern am 4. April
zugestellt. Nach § 255 ZPO lief von diesem Zeitpunkt an eine zehntägige
Rekursfrist. Der Rekurs des Rekurrenten ist vom '14. April datiert, wurde
aber erst am 19. April zur Post gegeben. Durch Entscheid vom 26. Mai
trat die Schuldbetreibungs und Konkurskommission des Obergerichts wegen
Verspätung darauf nicht ein. Die Frage der Verspätung hängt davon ab, ob §
82 ZPO, wonach vom Sonntag vor bis zum Sonntag nach Ostern Gerichtsferien
sind und die Fristen, deren Ende in die Ferien fällt, erst 10Tage nach den
Ferien ablaufen, event. die Art. 56 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
. SchKG betreffend Betreibungsferien
(und Rechtsstillstand) Anwendung finden. Die Schuldbetreibungs und
Konkurskommission des Obergerichtes verneinte beides, das erstere in
der Erwägung, dass § 82 . ZPO durch Hinweis auf § 5 die Ferienbestimmung
ausdrücklich als auf das Rechtsöffnungsverfahren nicht an-

Derogaterisebe Kraft des Bundesrechts. N° 38. 225

wendbar erkläre, das letztere, weil die Ordnung des Prozessverfahrens
,betreffend Rechtsvorschläge nach Art. 25 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
SchKG den Kantonen
überlassen sei.

B. Gegen den Entscheid hat Mönch den staaterechtlichen Rekurs ergriffen
mit dem Antrag: er sei aufzuheben und die Schuldbetreibungs und
Konkurskommission sei zu verhalten, den Rekurs des Rekurrenten materiell
zu behandeln. Es wird ausgeführt, dass die Nichtanwendung des § 82 ZPO
auf Willkür und diejenige der Art. 56 ff. ScsihKG auf einer Verkennung
der deroga--

torischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kanto--

nalen Recht beruhe. .

C. Die Schuldbetreibungs und Konkurskommission und die Rekursbeklagte
haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. § 82 ZPO bestimmt in Abs. IV :

Im Besitzesprozess, sowie für die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten
nach §§ 4 und 5 und der Friedensrichter finden keine Gerichtsferien statt.

Nach-s 5 ist der Gerichtspräsident zuständig .für eine

Reihe im SchKG dem Richter zugewiesener Verrich-

tungen, u. a. (Ziff. 1) für die Rechtsöffnungen und zwar endgültig bis
auf den Betrag von 200 Fr. und bei höheren

Beträgen als erste Instanz. . Die Schuldbetreihungsund Konkurskonnnission
bei

zieht im Einklang mit der bisherigen Praxis § 82 Abs. IV

, auf das Bechtsöifnungsverfahren überhaupt, einschliess-

lich des Rekursverfahrens, während der Rekurrent diese Auslegung gestützt
auf den Wortlaut von § 82 Abs. IV und § 5, wo nur vom Gerichtspräsidenten
die Rede ist,' als Wiilkürlioh anficht.

In dieser Beziehung geht der Entscheid über die. Schranken einer aus
dem Gesichtspunkt des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zulässigen extensiven Interpretation
des Gesetzes indessen nicht hinaus. Es wäre kaum verständlich, dass

wein-Mir _ is

226 ' Staatsrecht.

Zwar das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren nicht unter die
Bestimmungen betreffend die Gerichtsferien fallen würde, wohl aber
das Rekursverfahren. Die Gründe, die die Ausnahme für das erstere
rechtfertigen wobei namentlich auch Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG in Betracht kommt
, treffen in gleicher Weise auch für letztere zu. Die Annahme
ist daher nicht willkürlich, dass nach dem wahren, im Wortlaut
nicht völlig zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzes auch das
Rechtsöff-nungsreknrsverfahren von den Gerichtsferien ausgeschlossen ist.

2. Muss es somit sein Bewenden dabei haben, dass der Rekurs des
Rekurrenten gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 26. März nach kantonalem
Recht verspätet war, so ist es eine Frage der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Recht, ob er nicht gestützt auf die
Bestimmungen des SchKG betreffend die Betreibungsferien als rechtzeitig
erhoben zu betrachten war.

Nach Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG dürfen während der Gerichtsferien keine
Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Nach herrschender Meinung
ist der Begriff der Betreibungshandlung hier in einem weitem Sinn zu
verstehen, der auch die als Bestandteile des Betreibungsverfahrens
,erlassenen richterlichen Verfügungen umfasst, die geeignet sind, das
Vollstreckungsverfahren vorwärts zu führen, insbesondere auch solche
betreffend Rechtsöffnung (s. JAEGER, Art. 56 N. 3unddie dortigen Zitate;
Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 10. August 1914; BGE 40 III 417
f.; BLUMENSTEIN 2045l). Dieser Auslegung kann unbedenklich als dem Sinn
und Zweck des Gesetzes entsprechend beigetreten werden. Darnach darf
während der Betreibungsferien' die Verhandlung über die Rechtsöffnung
nicht stattfinden und die Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden.
Das muss aber auch für das Rekursver'fahren gelten, wo ein solches nach
kantonalem Recht besteht; denn die

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 38. 227

Gründe, die für Einbeziehung des Rechtsöffnnngsverfahrens überhaupt
sprechen, treffen auch zu für das Rekursverfahren ; der Betriebene' 5011
während der Betreibungsferien (und des Rechtsstillstandes) auch da-gegen
gesichert sein, dass in II. Instanz er sich gegen die Rechts'öffnung
verteidigen muss und diese erteilt oder bestätigt wird. . sobald man
aber das Rekursverfahren bei der Rechtsöffnung in dieser Weise unter
den Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG bringt, so liegt es nahe, den Art. 63 auch auf die
Rekursfrist zu beziehen. Die neuere Praxis in der Auslegung dieser
Bestimmung geht dahin, dass sie nicht, wie früher angenommen wurde, nur
die Fristen im Auge hat, innert denen eine behördliche Handlung im Sinn
des Art. 56 vorzünehmen ist, sondern auch diejenigen Fristen, die dem
Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzt sind (s.BGE Sep.-Ausg. 15
259 Erw. 3 und Ges.-Ausg. 38 I S. 678 und die hier gegebene Begründung,
41 III Nr. 42; 48 III Nr. 27 Erw. 1). Dabei handelte es sich bei dieser
Praxis freilich zunächst um im SchKG selber dem Schuldner gesetzte
Fristen und speziell die Beschwerdefrist, während die Rekursfrist bei der
Rechtsöffnung eine durch das kantonale Recht aufgestellte und geregelte
Frist ist (SchKG Mt. 25). Allein dieser Umstand schliesst die Anwendung
des Art. 63 nicht aus. Die Befugnis der Kantone, das Verfahren für die
Anwendung eines eidgenössischen Gesetzes zu ordnen, besteht nur. soweit
das betreffende Gesetz nicht, sei es ausdrücklich oder sei es seinem
Inhalt nach, eigene Verfahrensbestimmungen enthält. Wenn auch nach
Art. 25 die Kantone u. a. das summarische Prozessverfahreu festzustellen
haben, so kann gleichwohl auf den summarischen Prozess eine allgemeine
Verfahrensvorschrift des BG angewendet werden, wenn und soweit ihr nach
dem Sinn und Geist des Gesetzes diese Tragweite zukommt. Das trifft aber
auf den Art. 63 zu in Hinsicht auf die Rekurst'rist bei der Rechtsöffnung
als einer dem Betriebenen offen-

228 si Steam-echt. '

stehenden Frist. Die Bestimmung handelt nach "ihrem Wortlaut allgemein
vom Einfluss der Betreibungsferien und Rechtsstillstände auf den Lauf
und Ablauf der Fristen. Die Erwägung, die dazu geführt haben, sie auf
die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzten Fristen zu
beziehen (BGE Sep.-Ausg. 15 259 Erw. 3 u. 4) haben in gleicher Weise
ihre Gültigkeit für jene Frist. Der Betriebene, dem gegenüber (nach dem
Gesagten) während der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes in
II. Instanz die Verhandlung über die Rechtsöffnung nicht. stattfinden
und die Rechtsöffnung nicht ausgesprochen oder bestätigt werden darf,
soll in dieser Schonzeitihrem ganzen ZWecke entsprechend auch dagegen
sichergestellt sein, dass er durch Nichtergreifung des Rechtsmittels
seiner Rechte verlustig geht, da ei entweder nicht in der Lage ist,
seine Interessen zu wahren, oder dies aus Humanitätsriicksichten ihm
nicht zugemutet werden soll.

Der Anwendung der kantonalen Fristbestimmung stand daher im
vorliegenden Fall, was die Schuldbetreibungs und Konkurskommission
verkannt hat, Art. ,63 in Verbindung mit 56 des BG im Wege. Darnaeh
ging für den Rekurrenten die Rekursfrist gegen den erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsentscheid erst zehn Tage nach Ostern, d. h. am 30. April
1924 zu Ende und war bei Einreichung des Rekurses, am 19. April, noch
nicht abgelaufen.

Demnach erkennt das Bundesgerichi .-

Die BeschWerde wird gutgeheissen und der Entscheid der
Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 26. Mai 1924 aufgehoben.

Gewaltentrennung; N° 39. 229

VI. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

39. Urteil vom 14. W 1924 i. S. Steiner und Allet gegen Wallis Grossen
Rat.

Aufhebung einer durch vom Volke angenommenes Gesetz vorgesehenen Beamtung
durch Beschluss des Grossen Rates zu Ersparniszwecken. Unzulässigkeit
eines solchen Vorgehens bei Bestehen des obligatorischen
Gesetzesreferendums, selbst dann, wenn die dadurch beseitigte gesetzliche
Bestimmung, weil zur Vollziehung eidgenössischen Rechts (des ZGB)
erlassen, nach kantonalem Staatsrecht oder auf Grund von Art. 52
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
Scth
z. ZGB durch einfache Verordnung hatte aufgestellt werden können.

A. Das in der Abstimmung vom 23. Juni 1912 vom Volk angenommene Walliser
EG zum ZGB bestimmt

in den §§ 11 und 12 Grundbuch und Grundbuch-

beamte unter Art. 244 bis 247 :

Art. 244. Als Grundbuchkreise werden die gegenwärtigen
Hypothekaramtskreise festgesetzt.

Sobald die Verhältnisse es verlangen, kann eine Neueinteilung der
Grundbuchkreise vorgenommen werden, zu welchem Zwecke der Staatsrat dem
Grossen Rate ein Reglement zur Genehmigung vorzulegen hat.

Art. 245. Für jeden Grundbuchkreis besteht ein Grundbuchamt, dem die
Führung der Grundbücher der Gemeinden des Kreises obliegt. Die Anlage
des Grundbuches erfolgt nach Gemeinden.

Art. 246. Das Grundbuchamt besteht aus dem Grundbuchbeamten
(Grundbuchverwalter) und seinem Stellvertreter. Der Staatsrat kann
den Grundbuchbeamten ermächtigen und verpflichten, ein der Grösse und
Wichtigkeit des Kreises entsprechendes Kanzleipersonal anzustellen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 224
Datum : 12. September 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 224
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 224 ss Staatsrecht. V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SchKG: 25 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
56 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
63 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
ZGB: 52
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
BGE Register
40-III-416
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • betreibungsferien • gerichtsferien • kantonales recht • schuldner • grundbuch • betreibungshandlung • entscheid • ferien • bundesgericht • gemeinde • wallis • gewaltentrennung • bestandteil • sonntag • treffen • weiler • frage • kreis • rechtsmittel
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