156 Staatsrecht.

der regierungsrätlichen Verordnung vorsieht. Es liegt darin ein
Lastenausgleich, der gerade die Rechtsgleichheit herstellen soll
und deshalb nicht mit ihr in Wider-. spruch stehen kann. Die solche
Pferdebesitzer treffende Ersatzleistung lässt sich demnach auch
ohne Zuhilfenahme der Analogie mit der persönlichen Dienstpflicht
rechtfertigen. Zudem ist diese Analogie so in :die Augen springend,
dass die Verweisung darauf in keiner Weise als willkürlich erscheint.

3. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Pferdestellungspflicht eine
Mehrbelastung der Pferdebesitzer bedeutet. Zunächst liegt in dieser
Mehrbelastung als solcher keine unzulässige Ungleichheit. Sie fliesst
aus der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der Verteilung der
öffentlichen Lasten und Pflichten und ist zudem historisch begründet. Bei
der Verteilung der Last auf die generell Verpflichteten kann aber
sehr wohl in gleicher Weise verfahren werden, wie bei der persönlichen
Dienstpflicht d. h. es darf ohne Bedenken an Stelle der Stellungspflicht
eine Ersatzsteuerpflicht aufgestellt werden.

4. Wenn die städtische Feuerwehrordnung nur die Pferdebesitzer, die 2 oder
mehr Pferde halten, stellungspflichtigl erklärt, so widerspricht dies
der kantonalen Ordnung in keiner Weise. Die Ausnahme ist auch sachlich
begründet, wofür lediglich auf die Ausführungen des Regierungsrates
darüber verwiesen werden kann. Übrigens könnten wegen dieser Ungleichheit
die Rekurrenten nicht verlangen, von der Ersatzsteuer ebenfalls befreit
zu werden, sondern die Gleichheit wäre in der Weise herzustellen, dass
alle Pferde ausnahmslos als stellungspflichtig erklärt würden.

5. Dass Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Alter, die ihre
Pferde stellen müssen, von der persönlichen Dienstpflicht und von
der Ersatzsteuer dafür befreit sind, und solche, die persönlichen
Feuerwehrdienst leisten, von der Pferdestellungspflicht befreit werden
können

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 157

(Abs. 3 u. 4von Art. 19 der städtischen Ordnung), sind Vergünstigungen
im Interesse der Vermeidung der Kumulation von persönlicher Dienstund
aktiver Stellungspflicht, die sich verstehen und begründen lassen und
neben denen eine doppelte Ersatzpflicht, wie bei dem Rekurrenten 0ttiker,
wohl bestehen kann. Auch hier wäre übrigens die dadurch entstehende
Ungleichheit nicht durch Befreiung der ersatzpflichtigen Pferde-besitzer,
sondern durch Heranziehung der Begünstigten zu beseitigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

31. Urteil vom 7. Juni 1924 i. S. Gaia-ati gegen Zürich, Regierungsrat.

Art. 189 letzter Absatz OG. Kompetenz des Bundesgerichts und nicht
des Bundesrats, wenn der Niederlassungsvertrag nur angerufen wird,
um den Anspruch des in der Schweiz niedergelassenen Angehörigen des
betreffenden Staates auf den Schutz gewisser eidgenössischer oder
kantonaler Verfassungsgarantien darzutun und der Widerspruch der
angefochtenen Verfügung mit diesen Garantien im übrigen den einzigen
Beschwerdegrund bildet. Führung des Titels Professor der Musik auf
Grund eines ausländischen Fähigkeitszeugnisses (Lehrpatents), das den
Träger berechtigt, sich in dem betreffenden Staate so zu nennen. Verbot
der Verwendung im Niederlassungskanton gestützt auf die Gesetzgebung
gegen den unlauteren Wettbewerb, weil nach schweizerischem und
kantonalem Sprachgebrauch der Bezeichnung eine andere engere Bedeutung
zukomme. Anfechtung wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (willkîirlicher
Gesetzesanwendung) und der kantonalrechtlichen Garantien des Schutzes
wohlerworbener Privatrechte und der persönlichen Freiheit.

* Das zürcherische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb im Handels-und
Gewerbebetrieb vom 29. Januar 1911 bestimmt in den §§ I und 2:

* Gekürzter Tatbestand.

158 Staatsrechtsi

& 1. In öffentlichen Geschäftsempfehlungen (durch Inserate, Zirkulare,
Anschläge und dergleichen) dürfen keine wissentlich unwahren Angaben
gemacht werden, durch welche der auf Treu und Glauben beruhende reelle
Geschäftsverkehr geschädigt oder gefährdet wird.

§ 2. Es ist insbesondere verboten, beim öffentlichen Angebot von Waren
oder gewerblichen Leistungen wider besseres Wissen über geschäftliche
Verhältnisse, wie ' z. B. über Beschaffenheit und Preis von Waren,
Grösse der Vorräte, Bezugsquellen oder Art des Bezuges, unrichtige
oder sonst irreführende Angaben zu machen, welche den Anschein eines
aussergewöhnlich günstigen Angebotes erwecken.

Der Rekurrent Alfredo Cairati, italienischer Staatsangehöriger,
hat im Juli 1894 vom königlichen Musikkonservatorium in Mailand
nach bestandener Prüfung das diploma di Licenza e di Magistero
erhalten, das ihn zur Bekleidung von Lehrstellen als Pianist an den
höheren Unterrichtsanstalten, speziell Konservatorien des Königreichs
befähigt. Während der Kriegsjahre liess er sich, nachdem er vorher
längere Zeit als Lehrer am Steruschen Konservatorium in Berlin gewirkt
hatte, in Zürich nieder. Am 25. März. 1919 erschien im Tagblatt
der Stadt Zürich . ein Inserat, wonach am 29. März in der Tonhalle
ein Liederabend von Frau... unter gütiger Mitwirkung von Professor
A. Cairati am Flügel stattfinden sollte. Das Statthalteramt Zürich
erblickte in der Verwendung der Bezeichnung Professor durch den
Rekurrenten in öffentlicher Empfehlung eine Übertretung der §§ 1 und
2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und verwarnte deshalb
durch Verfügung vom 18. Juni 1919 den Rekurrenten, unter Androhung von
Busse bei weiteren Zuwiderhandlungen Der Rekurrent hatte den Standpunkt
eingenommen, dass er auf Grund des Diploms des Mailänder Konservatoriums
jenen Titel führen dürfe, und sich zum Beweise dafür auf eine Erklärung
der Konser'vatoriumsdirektion be. mfen,'dass dasselbe dem Träger dasRecht
verleihe,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 81. 159

(conferisco il diritto) sich in Italien Professore di Musica zu
nennen. Einen Rekurs gegen die Verfügung des Statthalteramts wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich am 19. Dezember 1919 ab. Den Erwägungen
ist zu entnehmen : aus der durch Vermittlung des eidgenössischen
politischen Departements von der schweizerischen Gesandtschaft in Rom
eingeholten Auskunft gehe hervor, dass das Mailänder KonserVatorium
den Schülern lediglich ein Abgangszeugnis ausstelle, das den Charakter
eines Lehrpatents habe. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Führung
des Professorentitels (Übertragung dieses Titels) sei damit nicht
verbunden. Die Bescheinigung des Konservatoriums Mailand müsste deshalb,
wenn sie diesen Sinn haben sollte, als Gefälligkeitszeugnis gewertet
werden. Wenn es dem Rekurrenten trotzdem zustehen'möge, sich in Italien
Professor zu nennen, wie dies übrigens dort jeder Lehrer, auch ohne Diplom
tue, so folge daraus nichts für die Zulässigkeit des Gebrauchs dieser
Bezeichnung in der Schweiz, da dafür die schweizerische Rechtsordnung
und speziell diejenige des Kantons Zürich massgebend sein müsse.
In der Schweiz sei Professor die amtlich verliehene Bezeichnung
eines Lehrers an einer höheren staatlichen Lehranstalt (Hochschule,
Mittelschule). Nur an solchen Anstalten gebe es Musik-Professoren . Wenn
der Rekurrent sich trotzdem Professor der Musik nenne, so bezwecke
er damit, sich durch Erhöhung seines Ansehens einen rechtswidrigen
Vorteil gegenüber anderen Musikern zu verschaffen, die auch bei. noch
so hervorragenden Fähigkeiten ohne ein solches Anstellungsverhältnis
den Titel Professor nicht erhalten. Damit sei aber der Tatbestand einer
Schädigung oder Gefährdung des reellen Geschäftsverkehrs nach § 1 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegeben. Zu den durch diese
Bestimmung vor unlauterem Wettbewerb geschützten Leistungen gehörten
auch die künstlerischen und wissenschaftlichen.

Im November 1923 reichte der Rekurrent ein Wieder--

160 Staatsrecht.

erwägungsgesuch ein, mit dem er beantragte, es sei das s. Zt. vom
Statthalteramt ihm gegenüber erlassene und vom Regierungsrat bestätigte
Verbot der Führung des Titels Professor aufzuheben, eventuell
wenigstens in dem Sinne, dass es dem ,Rekurrenten gestattet sei, sich
Kgl. italienischer Professor der Musik zu nennen. Er legte eine an
seinen Anwalt gerichtete Zuschrift der italienischen Gesandtschaft
in Bern vom 6, Oktober 1923 vor, worin auf Grund einer Anfrage beim
italienischen Ministerium des Auswärtigen bestätigt wurde : que
M. Cairati, d'aprés la loi italienne, a le droit de porter le titre de
professeur qui lui est conferé par le diplöme du Conservatoire Royal
de Milan, dont il est titulaire. Ferner eine Auskunft des Schweizer
Konsulats in Mailand ebenfalls an den Anwalt des Rekurrenten dahingehend,
dass das Mailänder Konservatorium eine staatliche Anstalt sei, die von
ihm erteilten Diplome auf einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung
beruhten, vom Staate anerkannt seien und den Träger zur Teilnahme an
den Ausschreibungen vakanter Lehrstellen an den höheren staatlichen
Lehranstalten berechtigten. Damit sei, so wurde ausgeführt, nachgewiesen,
dass der Rekurrent den Titel Professor durch eine dazu zuständige Behörde
auf Grund gesetzlicher Delegation verliehen erhalten, durch staatlichen
Akt das Recht erworben habe, denselben zu führen und dass die abweichenden
Annahmen derfrüheren Entscheide, insbesondere die Qualifikation der
Bescheinigung des Konservatoriums Mailand als Gefälligkeitszeugnis nicht
zuträfen. Sollte aber Gewicht darauf gelegt werden erkennbar zu machen,
dass der Titel auf einem italienischen Diplom beruhe, so sei der Rekurrent
bereit, ihm den im Eventualantrag vorgeschlagenen Zusatz, heizufügen.

Sowohl das Statthalteramt als der Regierungsrat, an den der Rekurrent
neuerdings rekurrierte, wiesen indessen das Gesuch ab, der Regierungsrat
am 16. Januar 1924Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 161

mit der Begründung: Der allein relevante Nachweis dafür, dass es sich um
einen Titel handle, der unter den gleichen oder doch ähnlichen Bedingungen
verliehen worden wäre wie der Professortitel im Kanton Zürich, könne
auch durch diese neuen Beweismittel nicht als erbracht gelten. Erscheine
die Verwendung des Titels Professor durch den Rekurrenten an sich als
unzulässig, so könne sich aber auch nicht in Verbindung mit einem Zusatz
gestattet und es müsse daher auch das Eventualhegehren abgewiesen werden.

Das BG, bei dem Cairati wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (willkürlicher
Gesetzesanwendung) und von Art. 4 und 7 der zürcherischen
Kantonsverfassung (Garantie der wohlerworbenen Privatrechte und der
persönlichen Freiheit) staatsrechtlichen Rekurs erhob, hat diesen in
der Hauptsache abgewiesen und nur hinsichtlich des Verhots, den Titel
Professor auch mit dem erläuternden Zusatz Kgl. italienischer zu
führen ge-

schützt. G r ii n d e :

1. für den Erlass des angefochtenen Verbotes hat die Eigenschaft des
Rekurrenten als Ausländer keinerlei Rolle gespielt. Es wäre nach den
zu Grunde liegenden Motiven nicht anders ausgefallen, wenn Träger des
Diploms, auf das sich der Rekurrent für seine Berechtigung zur Führung
des Professorentitels stützt, ein in

Zürich niedergelassener Bürger eines anderen Kantons

oder ein zürcherischer Kantonsbürger gewesen wäre. Der Rekurrent
behauptet denn auch gar nicht, dass die Verfügung die den in der Schweiz
niedergelassenen Italienern durch den Niederlassungsvertrag (Art. 1
Abs. 1) zugesicherte Gleichbehandlung mit den Bürgern anderer Kantone
hinsichtlich ihrer Person und ihres Eigentums missachte, sondern dass sie
gegen durch das schweizerische Verfassungsrecht, dasjenige des Bundes
und des Kantons, dem Bürger gewährleistete Individualrechte verstosse,
und er ruft. die erwähnte Bestimmung .

AS SOI 1924 12

162 Staatsrecht.

des Niederlassungsvertrages lediglich an, um darzutun, dass er gleich
einem Schweizerbürger Anspruch auf den Schutz jener Verfassungsgarantien
habe, ein Anspruch, der wiederum von der kantonalen Behörde grundsätzlich
nicht bestritten wird. Die Verletzung eidgenössischen und kantonalen
Verfassungsrechts ist es demnach, welche in Wirklichkeit einzig im
Streite liegt, sodass die Zuständigkeit des Bundesgerichts trotz Art. 189
letzter Absatz des OG gegeben ist. (Bbl. 1895 III S. 181-186; REICHEL,
Kommentar zu Art. 189 OG Ziff. 5; AS 41 I Nr. 55). Hievon ausgehend
hat denn auch der Bundesrat seine Kompetenz zur Behandlung der bei ihm
erhobenen Beschwerde nach vorangegangenem Meinungsaustausch mit dem
Bundesgericht verneint.

2. Der Beschluss des zürcherischen Regierungsrates vom 16. Januar
1924, an den die Beschwerde anschliesst, hat jedenfalls insofern nicht
den Charakter eines blossen Wiedererwägungsentscheides, sondern eines
Sachentscheides, als er sich auf das eventuelle Begehren des Rekurrenten
bezieht, ihm den Gebrauch der Bezeichnung Kgl. Ital. Professor der Musik
zu gestatten. Denn dieses Begehren war im früheren Verfahren von 1919
nicht gestellt worden: es konnte daher auch damals nicht behandelt werden
und es hat der Regierungsrat auch sonst in seinem RekursentsCheide vom
19. Dezember 1919 zu der Frage, ob die Führung des Professorentitels durch
den Rekurrenten allenfalls bei Verwendung gewisser Zusätze als zulässig
zu betrachten wäre, in keiner Weise Stellung genommen. Zweifelhafter
mag der rechtliche Charakter des neuen Entscheides vom 16. Januar 1924
im übrigen, was den Anspruch des Rekurrenten auf Führung der Bezeichnung
ss Professor ohne solchen Zusatz betrifft, sein. Nach der Auffassung des
Rekurrenten wäre damit diese Frage vom Regierungsrat von Grund auf einer
erneuten Prüfung unterzogen worden, in welchem. Falle nach der Praxis
die Verfassungsmässigkeit des dahingehend en Verbotes noch im Anschluss

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 163

an den Entscheid im Wiedererwägungsverfahrcn dem Bundesgericht zur
Beurteilung unterbreitet werden könnte (AS 40 I S. 172 Erw. 1), während
der Regierungsrat den Standpunkt einnimmt. er habe sich darin auf die
Feststellung beschränkt, dass neue Tatsachen und Beweismittel, welchen
prozessual die Bedeutung eines RevisionsundWiedererwägungsgrundes
beigemessen werden könnte, vom Rekurrenten nicht geltend
gemacht worden seien, sodass auch nur diese Annahme und nicht
die materielle Rechtsbeständigkeit der Verfügung, gegen die sich
das Wiedererwäg'ungsgesuch richtete, heute noch Gegenstand eines
staatsrechtlichen Rekurses zu bilden vermöchte. Doch braucht zu der
Kontroverse nicht Stellung genommen zu werden, weil die Beschwerde in
diesem Punkte auf alle Fälle als unbegründet verworfen werden muss,
selbst wenn man sie formell in dem vom Rekurrenten behaupteten weiteren
Umfange als statthaft betrachtet.

3. Die Rüge der Verletzung von Art. 4 der Zürcherischen KV Würde, von
der Frage des privatrechtlichen Charakters des Anspruchs auf die Führung
eines Titels wie des hier streitigen Professor abgesehen, in erster Linie
voraussetzen, dass dem Rekurrenten dieser Anspruch nach der massgebenden,
im Kanton Zürich geltenden Privatrechtsordnung überhaupt als subjetives
Recht zustande. Es würde deshalb dazu der Nachweis gehören, dass dem
ausländischen Verwaltungsakte, durch welchen einer Person ein solcher
Titel verliehen worden ist, kraft eines Rechtssatzes des eidgenössischen
oder kantonalen Privatrechts Wirkung auch für das schweizerische oder
kantonale Gebiet zukonunt, er auch für dieses als giltig anerkannt
wird. Auf Ansprüche, denen von der internen Privatrechtsordnung die
rechtliche Anerkennung versagt wird, kann sich auch der verfassungsmässige
Schutz der wohlerworbenen Privatrechte vor staatlichem Eingriff von
vorneherein nicht beziehen. Dasselbe gilt für die Anrufung von Art. 7 KV,
wenn man die hier gewährleistete persönliche Freiheit in dem weiteren
Sinne des

164 ' Staatsrecht.

Schutzes nicht nur der individuellen Bewegungsfreiheit, sondern auch des
unverkümmerten Genusses gewisser der Persönlichkeit zustehender Rechte
auffassen will. Jenen Nachweis anzutreten, hat der Rekurrent aber auch
nicht einmal versucht. Er setzt die Wirksamkeit ausländischer Staatsakte
der erwähnten Art auch für das schweizerische Rechtsgebiet einfach als
gegeben voraus, ohne irgend einen positiven Satz des internen Rechts
anzuführen, aus dem sich diese Folgerung ergäbe. Dieselbe versteht sich
aber umsoweniger von selbst, als solche Akte regelmässig auf speziellen
Einrichtungen des Rechtsgebietes, in dem sie ergehen, beruhen und daher
auch dieser ihrer Natur nach zunächst nur für jenes bestimmt sind.

Zudem muss auch der_Rekurrent zugeben, dass sich aus beiden
Verfassungsgarantien ein Anspruch auf Ausübung des von ihm behaupteten
Rechts, selbst wenn es an sich bestehen sollte, nur unter Vorbehalt der
durch verfassungsmässige Gesetze im öffentlichen Interesse gezogenen
Schranken herleiten liesse, wie denn die Eigentmnsgarantie nach
bekannter Praxis das Eigentum und die übrigen Privatrechte nur mit
demjenigen Inhalt schützt, der sich aus der jeweils geltenden objektiven
Rechtsordnung ergibt, und dieselbe Einschränkung auch für die Garantie
der persönlichen Freiheit gilt. Da der Rekurrent die Verfassungsmässigkeit
des zürcherischen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, auf das sich das
angefochtene Verbot stützt, nicht in Zweifel zieht, ja sogar ausdrücklich
anerkennt (S. 9 der Rekursschrift), würde die Lösung des Streites daher,
auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der Art. 4 und 7 KV vorausgesetzt,
doch wieder ausschliesslich davon abhängen, ob dieses Gesetz eine Handhabe
zu dem beanstandeten Einschreiten der kantonalen Behörden biete. Diese
Frage aber kann, weil die Anwendung und Auslegung kant. Gesetzesrechtes
beschlagend, vom Bundesgericht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte
der WillkürGleichheit vor dem Gesetz. N° 31. . 165--

und Verletzung klaren Rechtes überprüft werden, woran _ der Umstand
nichts ändert, dass von ihrer Lösung die Beantwortung der anderen Frage
nach dem Vorliegen eines Eingriffes in gewisse verfassungsmässige
Freiheitsrechte abhängt (AS 48 I S. 360). Die Beschwerde aus Art. 4
und 7 KV fällt daher inhaltlich mit derjenigen aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wegen
Rechtsverweigerung zusammen. 4. Eine willkürliche Gesetzesanwendung
liegt aber auf alle Fälle in Bezug auf den Hauptstreitpunkt, die Führung
der Bezeichnung Professor ohne weiteren Zusatz, nicht vor. Wie jede
berufsmässig ausgeübte Erwerbstätigkeit, nicht bloss die spezifisch
kaufmännische oder gewerbliche, den Schutz der verfassungsmässigen
Handelsund Gewerbefreiheit (Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) geniesst, so unterstehen
andererseits die freien, künstlerischen Berufe ebenfalls den allgemeinen
gewerbepolizeilichen Beschränkungen, insbesondere der Gesetzgebung gegen
den unlauteren Wettbewerb, sobald sie zu Erwerbszwecken ausgeübt werden
und der Künstler zu diesem Zweck mit anderen in Wettbewerb tritt (so
z. B. der Musiker durch die Veranstaltung von Konzerten oder durch die
Erteilung von Unterricht). Auch . bei einer in dem Angebot künstlerischer
oder wissenschaftlicher Leistungen bestehenden Erwerbstätigkeit können
unlautere Mittel angewendet werden, um die Kundsame der Konkurrenten
an sich zu ziehen, womit die Anwendbarkeit der gegen den unlauteren
Wettbewerb gerichteten Vorschriften auch auf die gewerbsmässige Ausübung
solcher Berufe gegeben ist. Nun stellt der Regierungsrat fest und der
Rekurrent ist nicht in der Lage, diese Annahme irgendwie zu entkräften,
dass mit dem Namen Professor im zürcherischen Sprachgebrauch nur der
gegenwärtige oder frühere Lehrer an einer höheren staatlichen Lehranstalt
bezeichnet zu werden pflegt, dem dieser Titel in Verbindung mit der
Übertragung des betreffenden Amtes durch die Wahlbehörde verliehen worden
ist. Danach kann aber in der Führung dieser

166 staatsrecht-

Bezeichnung durch eine Person, welche keine solche Stellung einnimmt
oder eingenommen hat, sondern der das Recht zur Führung jenes Titels
lediglich auf Grund einer Prüfung eingeräumt worden ist, wodurch sie sich
über den Besitz der nötigen Vorbildung zur Bekleidung eines ähnlichen
Amtes ausgewiesen hat, ohne Willkür eine unrirhiige, irreführende Angabe
gesehen werden, die den reellen Geschäftsverkehr zu gefährden geeignet

ist. Die Irreführung oder doch wenigstens dazu geeignete

Handlung liegt hiebei nicht sowohl in der Vortäuschung beruflicher
Fähigkeiten als einer bestimmten beruflichen S t e l l u n g, welche der
Betreffende nicht besitzt und mit deren Bekleidung sich, weil die Wahl
dazu auf Grund einer Untersuchung der Qualifikation der Bewerber erfolgt,
in den Augen des Publikums die Vorstellung einer solchen besonderen
Qualifikation und damit ein erhöhtes Ansehen verbindet, weshalb es auch
gleichgültig ist, ob der Rekurrent über die Kenntnisse, die ihn zur
Bekleidung einer Professur im Sinne des zürcherlschen Sprachgebrauchs
befähigen würden, verfüge oder nicht. Mag die Gefahr einer Täuschung
des Publikums und damit einer Schädigung der Konkurrenten durch die
unberechtigte Inanspruchnahme besonderer Auszeichnungen bei der Ausübung
der freien, insbesondere künstlerischen Berufe geringer sein als beim
gewöhnlichen Handel und Gewerbe, so ist sie doch keineswegs ausgeschlossen
und es ist durchaus möglich, dass dadurch Kunden angezogen werden, die
sich sonst einem anderen Berufsträger zugewendet hätten. Es steht denn
auch ausser Zweifel, dass die Verwendung der Bezeichnung Professor durch
den Rekurrenten in öffentlichen Empfehlungen, wie der Konzertankündigung
vom 25. März 1919, nur den Zweck der beruflichen Reklame verfolgen konnte,
darauf berechnet war, den Eindruck eines besonders vorteilhaften Angebotes
zu erwecken. (g 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). Die
Annahme der zürcherischen Behörden, dassGleichheit vor dem Gesetz. N°
31. _ 167

der Rekurrent dadurch gegen das genannte Gesetz verstosse, mag vielleicht
auf einer etwas weitgehenden Auslegung jener Vorschriften beruhen. Als
Willkür und Verletzung klaren Rechts kann sie nach dem Gesagten
keinesfalls bezeichnet werden.

5. Anders verhält es sich mit dei-Ablehnung des Eventualbegehrens, dass
dem Reknrrenten gestattet werde, sich der Bezeichnung Kgl. italienischer
Professor der Musik zu bedienen. Da der Regierungsrat nicht bestreitet,
dass der Rekurrent auf Grund des von ihm erworbenen Diploms des
Kgl. Konservatoriums in Mailand das Recht besitzt, sich in Italien
Professor der Musik zu nennen, diesen Titel dort mit staatlicher
Anerkennung führen darf, so kann bei der Verwendung jenes Zusatzes von
einer unwahren Angabe, wie sie §§1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb voraussetzen, schlechterdings nicht mehr gesprochen werden
und entfällt damit auch eine nnerlässliche Grundlage für die Anwendung
dieser Vorschriften. Insbesondere kann nicht etwa gesagt werden, dass
auch damit. noch der Eindruck erweckt werde, der Reknrrent sei unter
ähnlichen Bedingungen, wie sie für die Verleihung des Professorentitels im
Kanton Zürich gelten, an einer höhern staatlichen Lehranstalt in Italien
angestellt. Denn die Bedingungen für die Führung solcher Titel sind, was
als allgemein bekannt angenommen werden darf, von Staat zu Staat derart
verschieden, dass aus der Verwendung der Bezeichnung Professor allein,
wenn sie mit dem fraglichen Zusatz erfolgt, jener Schluss offenbar noch
nicht gezogen werden kann. Der Regierungsrat stützt sich denn auch für
die Ablehnung des Eventnalbegehrens selbst nicht auf solche Erwägungen,
sondern macht in der Beschwerdeantwort lediglich noch geltend, dass der
Zusatz in praxis doch wegbleiben würde, womit der Rekurrent als Professor
im Sinne der hiesigen Auffassungen erschiene. Dieser Einwand ist jedoch
nicht haltbar. Sollte sich ergeben, dass der Rekurrent

1.68 staatsrecht-

mit der ihm erteilten Bewilligung Missbrauch treibt, so besitzen
die Behörden immer die Möglichkeit, dagegen _ durch das Mittel. des
Verwaltungszwangs oder von Strafsanktionen einzuschreiten. Das Verbot der
Vornahme einer an sich rechtmässigen Handlung kann mit dieser Gefahr nicht
begründet werden. Die angefochtene Verfügung enthält demnach in dieser
Beziehung eine offenbare Gesetzesverletzung, die einer Rechtsverweigerung
gleichkommt.

II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT

LlBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

32. Urteil vom 11. April 1924 i. S. Nell gegen Regierungsrat Schwyz.
BV Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
litt. e, Art. 49 Abs. 4. Ein aus kirchlichen Grünsi · den
erlassenes Verbot kinematographischer Vorstellungen

während der Fastenund Adventzeit ist unstatthaft. Dagegen kann ein
solches für einzelne hohe dem Kultus

gewidmete Feiertage einer Konfession wie den St. Josefstag

erlassen werden. Zulässigkeit einer Verfügung, wonach die Kinos an allen
Sönntagen Abends 10 Uhr zu schliessen sind.

A. Die vom schwyzerischen Regierungsrat gestützt auf § 43 des kantonalen
Gesetzes vom 21. April 1902 über die Ausübung der Handelsgewerbe im Kanton
Schwyz am 8. Januar 1921 erlassene Verordnung betreffend die Einrichtung
und den Betrieb von Kinos bestimmt in § 5: An den Hauptfesten : Ostern,
Auffahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen,
Weihnachten und während der Fastenzeit ist der Betrieb des Kinos den
ganzen Tag, an den Vorabenden von abends 7 Uhr an verboten. An den
übrigen Sonnund Feiertagen, dürfen sie nachmittags von 3 Uhr an bis
abends 11 Uhr geöffnet sein. Handelsund Gewerbetreiheit. N° 32. 169

Am 19. Juli 1923 hat der Regierungsrat einen Beschluss betreffend die
teilweise Abänderung dieser Verordnung gefasst, der am 30. November 1923
im Amtsblatt bekannt gemacht worden ist und nach dem § 5 nunmehr lautet :

An den Hauptfesten : Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Fronleichnam,
Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen und Weihnachten ist der Betrieb
der Kinos den ganzen Tag, an den Vorabenden von abends 5 Uhr an verboten.

An den übrigen Sonnund Feiertagen dürfen sie nachmittags von 3 Uhr an
bis abends 10 Uhr geöffnet sein.

Während der Adventund der Fastenzeit sind Kinovorsteilungen gänzlich
verboten.

Dieser Beschränkung sind alle Lichtbildervorstellungen unterworfen.

B. Der Rekurrent Karl Nell in Siebnen ist Inhaber eines Kinematographen,
mit dem er jeweilen am Samstag und Sonntag in dieser Gemeinde
Vorstellungen gibt. Als er im November 1923 um die Bewilligung zur
Abhaltung solcher im kommenden Dezember ersuchte, wurde sie ihm vom
kantonalen Patentbureau unter Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss
vom 19. Juli 1923 (Verbot des Kinobetriebes während der Adventzeit)
verweigert, wodurch der Rekurrent erstmals von diesem Beschluss erfuhr,
der dann einige Tage später publiziert wurde.

C. Mit Eingabe vom 18. Januar 1924 hat darauf Nell gegen den § 5
der beiden Verordnungen vom 8. Januar 1921 und 19. Juli 1923 beim
Bundesgericht staatsss rechtliche Beschwerde erhoben. Er erklärt,
sich einer Beschränkung der Spielzeit an Sonntagen von 3 bis 10% Uhr
nachmittags und dem gänzlichen spielverhote für die in die Adventsund
Fastenzeit fallenden allgemeinen Feiertage (Weihnachten und Ostern) wie
auch für die übrigen in Abs. 1 der angefochtenen Vorschrift erwähnten
_Hauptfeste nicht zu widersetzen. Dagegen erblickt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 157
Datum : 07. Juni 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 157
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 156 Staatsrecht. der regierungsrätlichen Verordnung vorsieht. Es liegt darin ein


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG: 189
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • unlauterer wettbewerb • musik • uhr • bundesgericht • konservatorium • 1919 • italienisch • frage • persönliche freiheit • weiler • feiertag • charakter • kv • pferd • entscheid • sprachgebrauch • tag • bedingung • handel und gewerbe • verfassungsrecht • stelle • bescheinigung • berechtigter • bewilligung oder genehmigung • wiese • konkurrent • analogie • inserat • kantonale behörde • zweifel • sonntag • eigentum • bundesrat • bettag • widerrechtlichkeit • rechtsgleiche behandlung • unternehmung • falsche angabe • beschwerdegrund • vorteil • gewicht • zahl • gewerbsmässig • grundrecht • wissen • bern • lehrer • benutzung • erlass • begründung des entscheids • willkürverbot • dauer • öffentliche ausschreibung • verfügung • personalbeurteilung • kandidat • beurteilung • kantonales rechtsmittel • verwaltungsverordnung • gesuch an eine behörde • grundrechtseingriff • umfang • ausmass der baute • verweis • ausgabe • samstag • meinungsaustausch • hauptsache • treu und glauben • beschwerdeantwort • wille • mittelschule • busse • gewerbepolizei • veranstalter • errichtung eines dinglichen rechts • konzert • kantonsverfassung • berufliche fähigkeit • vermittler • amtsblatt • gemeinde • beweismittel • konsens • eigenschaft • neues beweismittel • departement
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BBl
1895/III/181