PGB ..... PolStrG(B) . PostG . . . . SchKG. . . .

StrG(B) . . . 'StrPO . . . . Sti-V ..... URG .....

VVG ..... VZEG . . . .

VZG .....

ZGB ..... ZPO .....

CO ...... CP ...... Cpc .....

Cpp ..... LF ......

LP ...... GIF .....

Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrikund Handelsmarken, etc., vom
26. September 1890.

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März
1893, 6. Oktober 1911 und 25. Juni 1921.

Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 1911. Bundesgesetz
betr. die Erfindungspatente, v. 21. Juni 1907.

Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des
Sehnldbetreibungsund Konkurs esetzes betr. den Nachlassvertrag, vum
27. Oktober 19 7.

Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz
über das Postwesen, vom 5. April 1910.

Bundesgesetz über $chuldbetreibung n. Konkurs, vom 29. April 1889. sisi

Strafgesetz (buch). ss Strafprozessordnung. Strafverfahren.

Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst,
vom 23. April 1883.

Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April 1908.

Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-und
Schiffahrtsunternehmungen, vom 25. September 1917.

Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, vorn 23. April
1920.

Zivilgesetzbuch. Zivilprozessordnung.

B. Abréviations treue-lies-

Code civil.

Constitntion federale.

Code des obligations.

Code pena].

Code de procédure civile.

Code de procedure penale.

Loi fédérale.

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite. Organisation
judiciaire federale.

C. Abbreviazioni li.-Illma-

codice civile svizzero.

Codice delle obbligazioni.

Codice di procedura civile.

Codice di procedura penale.

Legge federale.

Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria
federale.A. STAATSBECHT DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWElGERUNG)

ÉGALlTÉ DEVANT LA LO]1. Urteil vom 18. Januar 1924 i. S. st. gallische
Gesellschaft zur Bekämpfung der Tuberkulose gegen Appenzell A..-Rh. *
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Kantonalrechtliche Steuerireiheit gemeinnütziger

Anstalten. Frage der Zulässigkeit von nicht im Gesetze vorgesehenen
Ausnahmen.

A. Der mkurrierenden _st. gallischen Gesellschaft zur Bekämpfung der
Tuberkulose gehört im Kanton Appenzell A. Rh. in der Gemeinde Teufen
die Liegenschaft Bad Sonder; sie unterhält dort ein Kinder-

Erholungsheim. Am 24. Januar 1923 teilte ihr das

Steueramt der Gemeinde Teufen mit, dass sie die Landessteuerkommission für
ein Vermögen .von 50,000 Fr. steuerpflichtig erklärt habe. Die Rekurrentin
beschwerte sich hierüber beim Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. und
verlangte, dass ihr nach, § 15 Ziff. 3 des kantonalen Steuergesetzes
Steuer-freiheit gewährt werde. Sie machte'geltend, dass das Bad sonder
eine Anstalt sei, die is lediglich wohltätigen öffentlichen Zwecken im
Sinne dieser Bestimmung diene, und führte zur Begründung folgendes an;
Bad sonder sei für die Pflege tuberkulös gefährdeter Kinder bestimmt
und diene in allererster Linie ganz unbemittelten Krei-

AS 'l 1924 1

2 Staatsrecht.

sen. 75 bis 90% der Pfleglinge bezahlten nur die Minimaltaxe von 2 Fr. 50
Cts. oder 3 Fr., während die tägss lichen Selbstkosten für jedes Kind
etwa 4 Fr. betrügen.

Es ergehe sich ein j ährliches Defizit von 18 bis 23,000 Fr., das durch
Subventionen des Bundes, des Staates und der Stadt St. Gallen, sowie
durch Beiträge von st. gallischen Korporationen und Privaten gedeckt
werde. Wenn auch die im Kanton St. Gallen wohnhaften, in der Anstalt
untergebrachten bedürftigen Schweizerkinder ein geringeres Kostgeld als
andere entrichten müssten, so befänden sich doch darunter viele Bürger
des Kantons Appenzell A.-Rh. Die in diesem Kanton wohnhaften Kinder
bedürftiger Eltern müssten zudem nur 3 Fr. 50 Cts täglich bezahlen,
während sonst die Minimaltaxe für solche nicht im Kanton St. Gallen
wohnende Kinder 4 Fr. 50 Cts. betrage.

Der Regierungsrat beschloss am 15. August 1923, grundsätzlich an der
Besteuerung der Liegenschaft Bad sonder festzuhalten, aber die Taxation
auf 40,000 Fr. zu ermässigen. Er wies dabei darauf hin, dass das Ver-mögen
ausserkantonaler wohltätiger Anstalten, z. B. von Ferienkolonien, nach
ständiger Praxis besteuert werde. -

B. Gegen diesen Entscheid hat die st. gallische Gesellschaft zur
Bekämpfung der Tuberkulose am 28. September 1923 die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit 'dem Antrag, er sei
aufzuheben und das Kinder-Erholungsheim Bad sonder von der Vermögenssteuer
zu befreien.

Die Rekurrentin beruft sich auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV und macht geltend:
Der wohltätige Charakter ihrer Anstalt sei von Anfang an so offenkundig
gewesen, dass man sie bisher nie der Steuerpflicht unterstellt habe. Die
Regierung bestreite denn auch gar nicht, dass sie lediglich wohltätigen
öffentlichen Zwecken diene. Wenn in der Praxis ein Unterschied zwischen
kantonalen und ausserkantonalen Anstalten gemacht werde, so stehe

Gleichheit vor dem (ir setz. ,0 1. 3

das im Widerspruch mit § 15 Ziff. 3 des kantonalen Steuergesetzes
und bilde eine willkürliche ungleiche Behandlung. Zudem könne das Bad
sonder nicht mit den Ferienkolonien auf gleiche Linie gestellt werden.
Es komme auch appenzellischen Kindern zugute und sei daher nicht als
ausserkantonale Anstalt zu betrachten. Darauf, dass die Rekurrentin ihren
Sitz nicht im Kanton Appenzell A.-Rh. habe, könne nach § 15 Ziff. 3 des
Steuergesetzes nichts ankommen.

C. Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen
Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: Die kantonale Steuergesetzgebung
unterscheide zwischen innerhalb und ausserhalb des Kantons wohnenden
Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über die Besteuerung von ausserhalb
des ,Kantons wohnhaften Personen befanden sich, abgesehen von einigen
allgemein gültigen Bewertungsnormen, ausschliesslich in § 7 Abs. 2 und §
14 Ziff. 2 und 3 des Steuergesetzes. Solche Personen könnten daher mit
Ausnahme des Bundes die in § 15 vorgesehenen Vergünstigungen nicht für
sich in Anspruch nehmen. Das unbewegliche Vermögen von Einwohnerund
Kirchgemeinden des Kantons, das nicht in deren Gebiet liege, sei der
Gemeinde der gelegenen Sache gegenüber auch steuerpflichtig. Und nach
g 11 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetze könnten neben den
Kirchgemeinden nur solche Religionsgenossenschaften Steuerfreiheit
beanspruchen, die im Kanton ihr Rechtsdomizil haben, was ebenfalls zeige,
dass § 15 Ziff. 3 des Steuergesetzes auf die Rekurrentin keine

Anwendung finde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach § 15 Ziff. 3 des kantonalen Steuergesetzes ist das Vermögen der
Anstalten, welche lediglich wohltätigen öffentlichen Zwecken dienen,
steuerfrei. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass das nur für solches
Anstaltsvermögen gelte, dessen Inhaber im Kanton

4 Staatsrecht.

seinen Wohnsitz hat, enthält das Gesetz im Wortlaut nicht. Immerhin lässt,
sich die Aufiassung vertreten, dass dieSteuerfreiheit wohltätigen oder
gemeinnützigen Anstalten lediglich mit Rücksicht auf den dem Kanton daraus
entstehenden Nutzen gewährt werde und das Gesetz daher nur diejenigen
Anstalten dieser Art privilegieren wolle, die sich im Kanton befinden
und bestimmungsgemäss den Kantonsangehörigen zugute komssmen. Eine
solche einschränkende Auslegung einer die Steuerfreiheit wohltätiger
und gemeinnütziger Anstalten dem Wortlaut nach unbeschränkt zulassenden
Bestimmung hat das Bundesgericht bereits bei der Erbschaftsbesteuerung
als mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV vereinbar erklärt (AS 28 I S. 315; 46 I S. 388).

Im vorliegenden Falle hat man es nun aber zweifellos mit einer
innerkantonalen gemeinnützigen Anstalt im erwähnten Sinne zu tun. Dass das
Bad sonder lediglich wohltätigen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
dient, steht unbestrittenermassen fest. Der Umstand, dass darin eine
geringe Zahl Kinder aufgenommen werden, die der Anstalt etwas eintragen,
hat nicht zur Folge, dass sie steuerrechtlich zum Teil als ein auf. Erwerb
gerichtetes Unternehmen zu betrachten ist, und der Regierungsrat behauptet
denn das auch nicht. Es handelt. sich dabei um eine Massnahme, die,
ohne den wohltätigen Zweck der Anstalt zu beeinträchtigen, das jährliche
Betriebsdefizit, das durch Subventionen und Beiträge gedeckt werden
muss, etwas vermindert. Sodann liegt das Bad Sonder im Kanton Appenzell
A.-Rh. und kommt, was der Regierungsrat nicht bestritten hat, den hier
wohnenden armen Kindern als Wohltätigkeitsanstalt zugute, da diese gegen
ein die Selbstkosten nicht deckendes Entgelt aufgenommen werden, wenn sie
von der Tuberkulose bedroht sind. Der Umstand an und für sich, dass die
Anstalt auch Kinder aus andern Kantonen aufnimmt, kann offenbar nicht dazu
führen, sie steuerrechtlich als answärtiges Institut zu behandeln; der

W mim (Sr-Betz. N° 1. H 5 Regierungsrat stellt sich denn auch keineswegs
auf diesen Standpunkt. Allerdings ist sie in erster Linie für im Kanton
St. Gallen wohnende Kinder bestimmt, die, wenn sie am sind, weniger
bezahlen müssen, als solche in gleichen Verhältnissen, die in Appenzell
A.-Rh. wohnen. Aber auch aus diesem Umstand leitet der Regierungsrat

ss die Besteuerung mit Recht nicht ab. Er erklärt sich da-

raus, dass die Anstalt von st. gallischen Kreisen gegründet worden ist
und die für die Erfüllung des wohltätigen Zweekes nötigen Mittel fast
ganz im Kanton St. Gallen aufgebracht werden. Demnach kommt dieser
Zweck dem Kanton Appenzell A.-Rh. zu gute, ohne dass im Lande selbst
für dessen Erreichung irgend ein erheblicher Beitrag geleistet würde,
und es lässt sich daher trotz der Bevorzugung ,der St. Galler Kinder
nicht verstehen, wenn die Anstalt steuerrechtlich als ein nicht dem
Kanton Appenzell A.-Rh. dienendes Wohltätigkeitsinstitut behandelt wird.

Unter diesen Umständen muss dieser, Anstalt die in § 15 Ziff. 3 des
kantonalen Steuergesetzes vorgesehene steuerkreiheit gewährt werden. Die
Verhältnisse. sind im vorliegenden Fall wesentlich anders als beiden
Ferienkolonien oder Erholungsanstalten ausserkantonaler Gemeinden, die nur
für deren Angehörige bestimmt sind. Der blosse Umstand, dass der Verein,
dem die Anstalt Bad Sander gehört, seinen Sitz in St. Gallen hat, kann
schlechterdings nicht zur Verweigerung der Steuerfreiheit führen. Die
angefochtene Besteuerung verstösst somit gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und
der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Appenzell A..-Rh. vom
IE). August 1923 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 1
Datum : 18. Januar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 1
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : PGB ..... PolStrG(B) . PostG . . . . SchKG. . . . StrG(B) . . . 'StrPO . . . . Sti-V


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • kantonales steuergesetz • tuberkulose • bundesgericht • gemeinde • subvention • kirchgemeinde • ausserhalb • buch • zivilgesetzbuch • entscheid • einsprache • öffentlicher zweck • schweizerische zivilprozessordnung • beginn • begründung des entscheids • charakter • frage • staatsrechtliche beschwerde • innerkantonal
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