A. STAATSREGHTUGHE ENTSCHEIDUNGEN ABBÉTS DE mum PUBLIC _W. ,

Erster Abschnitt. Première section.

Bundesverfassung. Constitution fédérale.{I. Doppelbesteuerung. Double
imposition.

1. Entscheid vom 14. Februar 1879 in Sachen Hoz.

A. Mit Eingabe Vom 10. November 1878 beschwerte sich H. Hoz-Schmid
darüber, dass der Kanten Zürich ihn für die Jahre 1877 und 1878 in
gleicher Weise besteuern wolle, wie für das Jahr 1876, während er den
Steuerbehörden rechtzeitig die Anzeige gemacht habe, dass er mit Anfang
1877 in Mailand ein Geschäft gründen und die Hälfte seiner Kapitalien
dorthin übersiedeln werde. Er behauptet, dasdiesfällige Verfahren der
zürcherischen Behörden, welches übrigens auch sonst nicht dem Gesetze
gemäss sei, berücksichtige das zürcherische Steuergesetz nicht, welches,
wenn er nicht irre, die Bestimmung enthalte, dass Kapitaliery welche
im Auslande angelegt seien und dort besteuert werden, im Kanton Zürich
nicht mehr zur Steuer herangezogen werden dùrfen, und lasse ebenfalls,
wenn er nicht irte, darüber bestehende internationale Verträge ohne
Berücksichtigung

B. Der Regierungsrath des KantonsZürich bemerkte in seiner Vernehmlassung,
in welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug: Die Feststellung der
Steuerverhältnjsse des Rekurrenten pro 1878 sei Noch im Gange und sei
einer besondern Behand-

V 1

2 A. Staatsrech'cl. Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung-

lung anheimgegeben. Für das Jahr 1877 sei das steuerpflichtige Vermögen
desselben aus 150 000 Fr. und das Einkommen auf 8000 Fr. festgesetzt
worden, während dieselben für das Jahr 1876 200 000 Fr. und 8000
Fr. betragen haben, Und das gegean. Hoz eingeschlagene Verfahren sei
dem Gesetze und der Praxis gemäss. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Abgesehen davon, dass Neknrrent in keiner Weise dargethan hat, dass er
in Italien wirklich von den angeblich dorthin übersiedelten Kapitalien
Steuern bezahlt habe, resp. bezahlen müsse, erscheint die vorliegende
Beschwerde nnbegründet, weil die Voraussetzungen, Unter denen allein
das Bundesgericht kompetent ist, in Steueranständen zu interveniren,
hier überall nicht zutreffen. Die bundesgerichtliche Kompetenz ist nur
begründet, wenn

a. die Steuergesetzgebungen zweier oder mehrerer Kantone aus die
Besteuerung der gleichen Person und des gleichen Objektes Anspruch
machen, somit ein interkantonaler Konflikt vorliegt (amtl. Sammlung der
bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. IV Nr. 87), oder

b. Angehörige fremder Staaten, mit denen diessällige Staatsberträge
bestehen, entgegen den Bestimmungen dieser Verträge besteuert werden
wollen. .

Abgesehen von diesen Fällen, hat das Bundesgericht nur insofern seine
Jntervention eintreten lassen , als im Auslande befindliche Liegeuschaften
in der Schweiz der Besteuerung unterworfen werden wollten. (Amtl. Sammlung
der bundesgerichtl. Entscheidungen Bd. III S. 23 ss.)

Von allen diesen Fällen trifft hier keiner zu; denn

ad a handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um die Be-

steuerung der gleichen Kapitalien des Relurrenten durch zwei oder mehrere
Schweizerkantone, sondern durch einen Kanton und einen ausländischen
Staat, Italien;

ad b ist Rekurrent nicht Angehöriger des Königreichs Italien, sondern des
Kantons Sketch. Aus die Verhältnisse der kontrahirenden Staaten zu ihren
eigenen Angehörigen bezieht sich aber der Staatsvertrag der Schweiz mit
Italien vom 22. Juli 1868, welchen Rekurrent allein im Auge haben kann,
nicht, son-

I. Doppelbesteuemng. N° 1 und 2. . 3

dem nur aus die Verhältnisse der beiden Staaten zu den Augehörigen je
des andern Staates.

Ebensowenig handelt es sich endlich hier um Besteuerung von in Italien
gelegenem Grundeigenthum, sondern lediglich um diejenige von beweglichem
Vermögen und in dieser Hinsicht ist Rekurrent der Gesetzgebung des Kantons
Zürich unterworfen. Die Anwendung und Auslegung dieser Gesetzgebung ist
aber ausschliesslich Sache der zürcherischen Behörden; dem Bundesgerichte
mangelt die Kompetenz zur Behandlung diesfälliger Beschwerden-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen

2. Arrét du 22 Février 1879 dans la cause Malle-t.

"Charles Mallet, citoyen vaudeis, est propriétaire du domaine dit
Jean-des-Bois, rière Amex, distriet de Nyon, et domicilié dans cette
commune; il exeree ses droits cjvils et politiques et remplit ses devoirs
militaires dans le canton de Vaud; il paye ses impdts au fisc vaudois,
specialemeut I'impòt sur les eojtures

Mallet, également citnyen genevois, passe chaque année environ cinq mois
d'hiver à Cologny, près Genève, où il est aussi propriétaire d'un domaine;
il y fait usage, pendant ce

. séjour, de trois voitures à un Cheval et d'une voiture à deux

chevaux. En conformité de la loi genevoise du 18 Juin 1870, G. Ma]let
paye à Genève diverses contributions publiques, notam-

. ment l'impòt foncier et la (axe sur les voitures.

Le 29 Novembre 1877, ensujte de reclamation du reconrant et en
cousideration de ce qu'il n'habite pas Colognytouîe l'année, le
Departement genevois des contributions le dégreva de la moitié de la
taxe sur les voitures. Le Département des finances du canton de Vaud,
anqueiMaHets'étaîtausei adresse aux fins d'étre exonéré de la moitié de
l'impòt qu'il paye dans
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Dokument : 5 I 1
Datum : 13. Februar 1879
Publiziert : 30. Dezember 1880
Quelle : Bundesgericht
Status : 5 I 1
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : A. STAATSREGHTUGHE ENTSCHEIDUNGEN ABBÉTS DE mum PUBLIC _W. , Erster Abschnitt. Première


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