6 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 3.

3. Entscheid vom 1.9. Januar 1923 i. S. Eisler und Konsorten.

Art. 38, 57, 102 VZG : Auch wenn dem die Verwertung verlangenden
Grundpfandgläubiger kein Pfandrecht an der Zugehör zusteht, so ist
dies doch mitzuversteigern (Erw. 2). Getrennte Ausbietung der Zugehör,
auch wenn nicht sämtliche Grundpfandforderungen fällig sind? (Erw. 3).
Rekurslegitimation des Betreibungsamtes (Erw. 1).

A. Auf der Liegenschaft Parkhotel Bönigen der Rekurrenten tasten ein
neurechtlicher Schuldbrief der Hypothekarkasse des Kantons Bern im ersten
Rang, eine altrechtliche Pfandobligation der Kantonalbank von Bern im
zweiten Rang, ein altrechtlicher Kreditund Schadlosbrief (ehemals) der
Volksbank Interlaken im dritten Rang, zu dessen Versicherung seinerzeit
auch das Hotelmobiliar mitverpfändet wurde, und ein neurechtlicher, der
Oberländischen Hülfskasse verpfändeter Eigentümerschuldbrief im vierten
Rang. Im Jahre 1916 wurde das Hotelmobiliar als Zugehör im Grundbuch
angemerkt ; doch wurde die Pfandhaft des Schuldbriefes der Hypothekarkasse
des Kantons Bern ausdrücklich auf die Liegenschaft eingeschränkt.

B. Auf die Grundpfandverwertungsbegehren der Hypothekarkasse des
Kantons Bern und der Volksbank Interlaken ordnete das Betreibungsamt
Interlaken auf den 13. Oktober 1922 die Versteigerung der Liegenschaft
einschliesslich der Zugehör an. In der Folge kauften Verwandte der
Rekurrenten der Volksbank Interlaken ihren Kreditund Schadlosbrief ab
und liessen die Betreibung dafür wenige Tage vor dem Steigerungstermin
fallen. Infolgedessen teilte das Betreibungsamt der Kantonalbank von Bern
am 11. Oktober mit, dass das Mobiliar nicht auf die Steigerung gelange,
und beschränkte die Steigerung auf die Liegenschaft. Mangels genügenden
Angebotes konnte ein Zuschlag jedoch nicht erfolgen.

C. Gegen diese Steigerung führte die Kantonal-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 3. '?

bank von Bern Beschwerde mit den Anträgen, sie sei aufzuheben und es sei
anzuordnen, dass die Zugehör gleichzeitig mit der Liegenschaft verwertet
werde, und zwar in gesondertem und gemeinsamen Ausruf, (Ein weiterer,
die Schätzung der Zugehör betreffender Antrag, auf den die Vorinstanz
nicht eingetreten ist, scheidet für das Rekursverfahren aus, da sich
die Beschwerdeführerin dabei beruhigt hat.)

D. Durch Entscheid vom 8. Dezember hat die Aufsichtsbehörde über die
Betreibungsund Konkursämter des Kantons Bern die Beschwerde im Sinne
der Motive zugesprochen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Zwar braucht der nichtbetreibende Grundpfandgläubiger, dem auch die
Zugehör haftet, sich nicht gefallen zu lassen, dass auf Begehren eines
Grundpfandgläubigers, dem die Zugehör nicht haftet, die Liegenschaft
allein auf die Steigerung gebracht wird. Doch kann der Schuldner die
Verwertung der Zugehör dadurch abwenden, dass er, wenn das Ergebnis
des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote nicht übersteigt, innert
anzusetzender Frist eine Erklärung des Ersteigerers der Liegenschaft
beibringt, wonach er die Verbindung der Zugehör mit der Hauptsache
beibehalten Will, und, wenn das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe
der Einzelangebote übersteigt, ausserdem für den Mindererlös in
vom Betreibungsamt festgesetztem Umfang Sicherheit leistet. In die
Steigerungsbedingungen sind entsprechende Vorbehalte aufzunehmen.

E. Diesen am 12. Dezember zugestellten Entscheid haben die Schuldner
und das Betreibungsamt Interlaken am 21. Dezember an das Bundesgericht
weitergezogen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der
Beschwerde der Kantonalbank von Bern.

Die Schuldbeireibungsand Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Da der
Rekurs auch von den Schuldnern ausgeht, ist dem Umstand keine Bedeutung
beizumessen,

8 Schuldbetreibnngsund Konkunrecht. N° 3.

dass dem Betreibungsamt die Rekurslegitimation abgesprochen werden muss,
weil es damit nicht eigene materielle Interessen des Beamten geltend
macht, ohne welche nach ständiger Rechtsprechung seine Legitimation
nicht begründet ist.

2. Gemäss Art. 38
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 38 - 1 Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 3 hiervor).
1    Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 3 hiervor).
2    Sind im Lastenverzeichnis Gegenstände als Zugehör des Grundstückes aufgeführt (Art. 34 Abs. 1 Buchst. a hiervor), so hat das Betreibungsamt gleichzeitig mit der nach Artikel 37 hiervor zu erlassenden Anzeige den Pfändungsgläubigern, dem Schuldner, und wenn die Gegenstände von einem Dritten als Eigentum beansprucht werden, auch diesem mitzuteilen, dass innerhalb der gleichen Frist die Zugehöreigenschaft dieser Gegenstände oder einzelner derselben beim Betreibungsamt bestritten werden könne.
3    Werden die Zugehörgegenstände zugleich von einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die zehntägige Frist zur Bestreitung dieses Anspruchs (Art. 107 Abs. 2 SchKG) sämtlichen Pfändungs- und Pfandgläubigern und dem Schuldner anzusetzen.65
(102) VZG können während der Frist für die Anfechtung
des Lastenverzeichnisses die Pfandgläubiger, welche bisher dazu noch
nicht in der Lage waren also insbesondere die nicht betreibenden , beim
Betreibungsamt verlangen, dass Gegenstände, die noch nicht als Zugehör im
Lastenverzeichnis aufgeführt sind, als solche darin aufgenommen werden,
und gemäss Art. 57 (102) leg. cit. kann, wenn Zugehörgegenstände mit
dem Grundstück zu verwerten sind, jeder Pfandgläubiger also auch die
nichtbetreibenden zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung
der Zugehör verlangen. Diese Vorschriften sind als Ausfluss der
allgemeineren Norm anzusehen, dass der Pfandgläubiger, dessen Pfandrecht
die Zugehör mitumfasst, sich nicht gefallen zu lassen braucht, dass das
Grundstück ohne die Zugehör versteigert werde, sondern verlangen kann,
dass gleichzeitig mit dem Grundstück auch die Zugehör verwertet werde,
und zwar auch dann, wenn das Verwertungsbegehren nicht von ihm, sondern
von einem Pfandgläubiger ausgeht, der auf die Zugehör keinen Anspruch
erheben und daher deren gleichzeitige Verwertung mit dem Grundstück
nicht verlangen kann, insbesondere also von einem Pfandgläubiger,
dessen Pfandrecht durch besondere Vereinbarung auf das Grundstück
beschränkt werden ist (vgl. AS 43 II S. 504). siJ ene Norm findet ihre
Begründung darin, dass die Grundpfandverwertung für Rechnung sämtlicher
Pfandgläubiger stattfindet, indem sämtliche Grundpfandforderungen,
auch diejenigen der nichtbetreibenden Pfandgläubiger, selbst die nicht
fälligen, davon betroffen werden, sei es durch Überbindung, Zahlung oder
Untergang, und dass sich die Verwertung

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 3. 9

somit auf das Pfand im ganzen Umfang erstrecken muss. ss Zutreffend hat
daher die Vorinstanz dem Antrag auf Aufhebung der vom Betreibungsamt
ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin auf die Liegenschaft allein
eingeschränkten Steigerung stattgegeben. Aus der Aufhebung dieser
Steigerung aber folgt ohne weiteres, dass sie entgegen der Auffassung
der Rekurrenten nicht als erste Steigerung zählen, und dass daher nicht
sofort zur zweiten Steigerung geschritten werden kann, wie es der Fall
wäre, wenn nur dem Zuschlag ein Mangel anhaften würde, der zwar seine
Aufhebung, nicht aber die Aufhebung der ganzen Steigerung nach sich
gezogen hätte. Dagegen ist die von der Vorinstanz vorgesehene allfällige
Beschränkung des Zuschlages auf das Grundstück allein mit dem' vorstehend
entwickelten Satz nicht vereinbar und kann daher nicht gebilligt werden.

3. Die Vorinstanz scheint es als selbstverständlich betrachtet zu
haben, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf zunächst getrennte und
hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes in Anwendung
von Art. 57
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 57 - Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so können der Schuldner und jeder betreibende Gläubiger und Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung von Zugehör und Grundstück verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.
VZG zu entsprechen sei. Indessen dürften ihr, gleichwie
der Beschwerdeführerin selbst, die Schwierigkeiten entgangen sein,
welche einem allfälligen Zuschlag Tauf die Einzelangebote daraus
erwachsen können, dass eine der das Grundstück mit Einschluss der
Zugehör belastenden Forderungen, nämlich die Pfandobligation der
Beschwerdeführerin, nicht fällig ist, was gemäss Art. 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG die
Überbindung der persönlichen Schuldpflicht auf den Erwerber nach
sich zieht, vorausgesetzt, dass die Forderung ganz gedeckt wird. Da
die Beschwerdeführerin selbst dieZAusdehnung der Steigerung auf}; die
Zugehör] verlangt, also einen dem Verwertungsbegehren gleichgearteten
Antrag stellt, könnte ihr freilich mit Fug entgegengehalten werden,
sie dürfe sich nicht auf die Nichtfälligkeit ihrer Forderung berufen
und müsse sich daher Barzahlung aus dem Steigerungserlös gefallen
lassen. Allein es liesse

10 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 3.

sich fragen, ob, damit die Schuld, anstatt ùberbunden zu werden,
aus dem Steigerungserlös bar bezahlt werden könnte, es nicht auch
des Einverständnisses des Schuldners bedürfte. Auch könnte von einer
allfälligen Überbindung auf den Erwerber des Grundstücks allein (ohne
Zugehör) keine Rede sein, da sich der Grundpfandgläubiger, dem die
Liegenschaft mit Einschluss der Zugehör verpfändet ist, die Beschränkung
des Umfangs der Pfandhaft auf das Grundstück allein nicht gefallen zu
lassen braucht, auch wenn dieses allein nach dem Ergebnis der Steigerung
genügende Deckung zu bieten scheint (vgl. hiezu AS 47 III S. 144
f.). Anderseits kommt aber der Erwerber der Zugehör für die Überbindung
der Schuld nicht in Betracht, da die dingliche Belastung der Zugehör
nicht aufrechterhalten werden kann, wenn sie einem andern Bieter als dem
Ersteigerer der Liegenschaft zugeschlagen wird. Demnach erweist sich die
Vorschrift des Gesetzes, dass nicht fällige Grundpfandschulden auf den
Ersteigerer zu überbinden sind, unter Umständen als unüberwindliches
Hindernis eines allfälligen Zuschlages auf die Einzelangebote, mit
andern Worten steht sie gegebenenfalls der Anwendung des Art. 57
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 57 - Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so können der Schuldner und jeder betreibende Gläubiger und Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung von Zugehör und Grundstück verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.
VZG
entgegen. Diese Bestimmung wird einem solchen Falle nicht gerecht, da
sie offenbar nur den andern Fall im Auge hat, wo die Pfandlasten nicht
überbunden werden müssen, sondern abgelöst werden können. Die Abhülfe
wird daher nur in einer Ergänzung jener Vorschrift gesucht werden können,
wodurch die Möglichkeit des Zuschlages bei getrennter Ausbietung von
Grundstück und Zugehör eingeschränkt wird.

Demnach erkennt die Schuldbeir.and Konkurskammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

. EUR;

Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 4. 11

4. Entscheid vom 29. Januar 1923 i. S. Uhrenund Metallwarenfabrik
Breitenbach. SchKG Art. 317 a, 317 b, 317 i (in der Fassung vom 4. April
1921): Greift die von der Nachlassbehörde bewilligte Notstundung über
die Dauer hinaus, für welche die Kantons-

regierung die Vorschriften über die Notstundung anwendbar erklärt hat,
so ist sie von den Betreihungsbehörden nicht

zu beachten.

A. Gestützt auf zwei Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons
Solothurn, welche die Vorschriften des zwölften Titels des SchKG
(in der Fassung der Verordnung des Bundesrates vom 4. April 1921)
über die Notstundung zunächst bis 22. April 1922 und in der Folge bis
31. Oktober 1922für die Uhrenindustrie und die ihr zudienenden Industrien
anwendbar erklärten, bewilligte das Amtsgericht Dorneck Thierstein
am 19. Juli 1922 der Rekurrentin eine Notstundung für die Dauer von
sechs Monaten. Am 11. Dezember 1922 stellte J. Alfred Chatelain beim
Betreibungsamt Thierstein für 1380 Fr. ein Betreibungsbegehren gegen
die Rekurrentin. Unter Hinweis auf die Notstundungsbewilligung lehnte
das Betreibungsamt die Zustellung des Zahlungsbefehls ah. Gegen diese
Weigerung führte Chatelain Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt
sei anzuhalten, dem Betreibungsbegehren Folge zu geben.

B. Durch Entscheid vom 10. Januar hat die Aufsichtsbehörde des Kantons
Solothurn die Beschwerde gutgeheissen.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 20. Januar an das Bundesgericht
weitergezogen.

Die Schuldòetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. -Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts ist ein in das
Zwangsvollstreckungsverfahren eingreifender Entscheid eines Gerichts
oder einer Nach--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 III 6
Datum : 01. Januar 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 III 6
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 6 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 3. 3. Entscheid vom 1.9. Januar 1923 i.


Gesetzesregister
SchKG: 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
VZG: 38 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 38 - 1 Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 3 hiervor).
1    Während der Frist für die Anfechtung des Lastenverzeichnisses können die Pfandgläubiger, die bisher dazu noch nicht in der Lage waren, beim Betreibungsamt verlangen, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör der Liegenschaft in das Verzeichnis aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 3 hiervor).
2    Sind im Lastenverzeichnis Gegenstände als Zugehör des Grundstückes aufgeführt (Art. 34 Abs. 1 Buchst. a hiervor), so hat das Betreibungsamt gleichzeitig mit der nach Artikel 37 hiervor zu erlassenden Anzeige den Pfändungsgläubigern, dem Schuldner, und wenn die Gegenstände von einem Dritten als Eigentum beansprucht werden, auch diesem mitzuteilen, dass innerhalb der gleichen Frist die Zugehöreigenschaft dieser Gegenstände oder einzelner derselben beim Betreibungsamt bestritten werden könne.
3    Werden die Zugehörgegenstände zugleich von einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die zehntägige Frist zur Bestreitung dieses Anspruchs (Art. 107 Abs. 2 SchKG) sämtlichen Pfändungs- und Pfandgläubigern und dem Schuldner anzusetzen.65
57
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 57 - Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so können der Schuldner und jeder betreibende Gläubiger und Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung von Zugehör und Grundstück verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • vorinstanz • rang • notstundung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • kantonalbank • bundesgericht • verwertungsbegehren • betreibungsbegehren • pfandhaft • dauer • norm • ersteigerer • gesamtruf • frist • pfand • versteigerung • solothurn • begründung des entscheids
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