44 Sanierung von Hotelund Stickereiunternehmuugen. N° 9.

Existenz des Schuldners beizutragen geeignet ' sind. .

Zudem stünde die angebotene Nachlassdividende von 20 % nicht mehr in
richtige-In Verhältnis zu den Kulismitteln des Schuldners, Wenn das
pfandfreie Hotelmobiliar im sehätzungswert von rund 75,000 Fr. nicht
zugunsten der Pfandgläubisger reserviert werden muss. sodass es auch an
der Voraussetzung gemäss Art. 306 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 306 - 1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1    Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1  Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2  Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3  Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
2    Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
SchKG fehlen würde.

7 Durch die Aufhebung der Pfandnachlassmassnahmen wird der auf deren
zeitliche Ausdehnung abzielende Rekurs des Schuldners gegenstandslos,
der übrigens ohnehin nicht hätte zugesprochen werden können, weil
er Angemessenheitsfragen beschlägt, die der Überprüfung durch das
Bundesgericht entzogen sind.

Demnach erkennt die Schuldbei'r.und Konkurskammer :

1. Der Rekurs des Steigerfonds und der Frau Dr. Steiger-Waldis wird
begründet erklärt, der Entscheid des Vizepräsidenten des Amtsgerichts
von LuzernStadt vom 17. Januar aufgehoben und dem Nachlassvertrag nebst
Pfandnachlass die Bestätigung verweigert.

2. Der Rekurs des Schuldners E. Meyer ist als gegenstandslos geworden am
Protokoll abzuschreiben.Sanierung von Hotelund Stickereiunternehmungen. N°
10. 45

H. URTEILE DER ZIVLLABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES

10. M der II. Zivilabteilung vom 1. Februar 1923 i. S. hl]: & G' gegen
LW Kantonalbank.

OG Art. 67 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 306 - 1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1    Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1  Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2  Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3  Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
2    Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
: StreitWertangabe in der Berufungserklärung (Erw. 1).

OG *Art 81:0h ein Rechtsanspruch im Prozess anerkannt worden sei, ist
vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtstrage (Erw. 5).

SchKG Art 250: Anforderungen an die Bestimmtheit der Kollokationsklage
auf Wegweisung eines andern Gläubigers (Erw. 2).

ZGB Art. 2 : Handeln Wider Treu und Glauben ? Rechtsmissbrauch ? (Erw. 3).

Pfandschuldenstundung nach der Verordnung betreffend Ergänzung und
Abanderung der Bestimmungen des SchKG betreffend den Nachlassvertrag
vom 27. Oktober 1917 (PfStV):

Art. 21 Ziff. 2: Voraussetzung des Wegfalls der Stundung ist erst die
Veràusserung des Grundstücks im Betreihungsverfahren (Erw. 4).

Art. 24 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
: Verhältnis zu Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB. Die Pfandsicherheit
umfasst auf keinen Fall mehr als fünf verfallene und einen laufenden,
also zusammen sechs Jahreszinse (Erw. 5).

Art. 11 lässt Verzugszinsberechnung für gestundete Zinse ohne Anhebung
der Betreibung zu (Erw. 6).

A. Am 30. Januar 1918 bewilligte der VizePräsident des Amtsgerichts
von Luzern-Stadt dem Albert Riedweg, Eigentümer des Hotels Viktoria
und Englischer Hof in Luzern, der infolge des Krieges die auf dem
Hotel last-enden Hypotheken nicht mehr zu verzinsen vermochte, eine
Nachlasstundung, und durch Entscheid vom 22. April 1919 sodann in
Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom 27. Oktober 1917 betreffend
Ergänzung und Abänderung der Bestimmungen des SchKG betreffend den
Nachlassvertrag

46 Sanierung von Hotelund Stiekereiunternehmungen. N° 10.

Stundung für die verfallenen und bis Ende 1919 fällig werdenden Zinsen
für die Hypothekenschulden und die durch Hypotheken versicherten
Faustpfandschulden, für die im Jahre 1919 fälligen Zinse immerhin nur
insoweit, als die betreffenden im Jahre 1914 verfallenen Zinsen bereits
bezahlt waren oder noch bezahlt Würden, was in der Folge geschehen
ist. Von dieser Stundung wurden 11. a. betroffen die Beklagte, die
Eigentümerin von 38 Gülten im 1. bis 14., 34., 35... 39., 41. bis 43.,
52. bis 69. Rang ist, deren Zinsen alljährlich im Januar, Februar,
April oder September fällig werden, und die Klägerin, die Eigentümerin
und Faustpfandgläubigerin einer Anzahl nachgehender Gülten ist. Von den
gestundeten Zinsen bezahlte Riedweg in der Folge der Beklagten nur die
im Jahre 1915 verfallenen für die Gülten im 34., 35. und 39. Rang.

Am 8. November 1921 wurde über Riedweg der Konkurs eröffnet. Wie alle
übrigen Hypothekargläubiger meldeten die Beklagte und die Klägerin
sämtliche noch ausstehenden, bis zur Konkurseröffnnng aufgelaufenen
Hypothekarzinse nebst Verzugszinsen als pfandversichert an und wurden
damit im Kollokationsplan zugelassen durch Verfügungen, welche die dem
Rang der Gülten entsprechenden Ordnungsnummem tragen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Abänderung der die
Beklagten betreffenden Kollokationsverfügungen in dem, Sinne, dass

a) nur die drei zur Zeit der Konkurseröffnnng verfallenen Güitzinsen
pro 1919, 1920 und 1921 und der seit dem letzten Zinstage vor der
Konkurseröffnung an laufende Zins, eventuell nur die gestundeten
fünf Gültzinsen pro 1915, 1916, 1917, 1918 und 1919 und ein seit dem
letzten Zinstage vor der Konkurseröffnung an laufender Jahreszins als
pfandversichert zugelassen werden, das Pfandrecht für alle anderen
Gültzinsen nebst Verzugszinsen dagegen weggewiesen werde ;

b) Verzugszinsen von den Gültzinsen und das dafürSanierung von Hotelund
Stickereiunternehmungen. N° 10. 47

beanspruchte Pfandrecht weggewiesen werden, soweit sie vom Tage des
Verfalles und nicht erst vom Tage allfälliger Betreibungen an berechnet
wurden.

B. Durch Urteil vom 8. November 1922 hat das Obergericht des Kantons
Luzern unter den Gmndpfandrechten die Zinse von 1920, samt den dazu
verlegten Verzugszinsen und Kosten, in den RangNummern 1 bis 14,
34 bis 35, 41 bis 43 und 59 bis 69 weggewiesen , im übrigen aber die
Klage abgewiesen.

Dem Urteil ist zu entnehmen : Die Zinse für 1921 sind von den Klägern
in der Replik anerkannt worden. Der nachträgliche Versuch, das rückgängig
zu machen, ist prozessual nicht zulässig.

C. Gegen dieses am 16. November zugestellte Urteil haben beide Parteien
die Berufung an das Bundesgericht eingelegt:

die Klägerin am 22. November unter Erneuerung

ihrer Klageanträge,

die Beklagte am 24. November mit dem Antrag auf gänzliehe Abweisung
der Klage.

Die Klägerin hat in ihrer Berufungserklärung die Feststellung, die
Zinse für 1921 seien von der Klägerin in der Replik anerkannt worden ,
als aktenwidrig bezeichnet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nachdem die Beklagte in der Klagebeantwortung den Streitwert
selbst auf 75 bis 80,000 Fr. beziffert hatte, brauchte die Klägerin
den Streitwert in der Berufungserklärung nicht mehr anzugeben (AS 42 II
S. 77 f. Erw. 3). Der Antrag der Beklagten, es sei auf die Berufung der
Klägerin nicht einzutreten, ist daher abznweisen.

2. Ebenso ist die der Klage entgegengehaltene Einrede der mangelnden
Substantiierung (will sagen: Bestimmtheit) zu verwerfen. Aus der Angabe
der Zinsen, für welche die Pfandsicherung anerkannt wird, ergibt

48 Sanierung von Hotelund Stickereinnternehmungen. N° W-

sieh ohne weiteres durch Gegensehluss, welche anderen; im Kollokationsplan
als pfandversichert zugelassenen Zinse wegzuweisen bezw. nur als
unversicherte zuzulassen seien, sodass deren einzelne 'Au-fführung
ohne Rechtsnachteil nnterbleiben durfte. Insbesondere ist aus der
Fassung des eventuellen Klageantrages, der in der Appellationserklärung
an das Obergericht zwar nicht nochmals formuliert, aber durch einen
ausdrücklichen Hinweis aufrecht erhalten wurde, zu schliessen, dass die
Klägerin die Piandsicherheit für die nach dem ersten Zinstag seit der
Konkurseröffnung bis zur Verwertung auflaufendenZinse verneint wissen
will. Wenn auch der Kollokationsplan ausdrückliche Verfügungen über die
Pfandsicherung . der erst seit der "Konkurseröffnnng auflaufenden , Zinse
nicht enthält, so steht doch nichts entgegen, dass über diese ebenfalls
im Kollokationsveriahren zu lösende Frage gleichzeitig mit den übrigen,
in engstem Zusammenhang mit ihr stehenden Fragen entschieden werde;

3. Der Klage kann auch nicht unter Anrufung des Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB
entgegengetreten werden. Wie aus der Stellungnahme des Konkursamtes
einerseits und den Urteilen der Vorinstanzen anderseits hervorgeht,
waren über den Umfang der Pfandsicherung für die Hypothekenzinsen
Zweifel möglich. Bei dieser Sachlage dürfte der Klägerin nicht verwehrt
werden, zu versuchen, zunächst in der Konkurseingabe gleich den übrigen
Grundpfandgläubigem den ihnen günstigsten Standpunkt zur Ge]tung zu
bringen, und hernach die streitkrage dem Richter zu unterbreiten, was
nur in der Form der Kollokationsklage gegen andere Grundpfandgläubiger
geschehen konnte, wie sie selbst solchen Klagen ja auch ausgesetzt war.

4. Mit ihrem ersten Hauptantrag zielt die Klägerin auf die Verneinung des
Pfandrechts ab, welches die Beklagte als Gläubigerin von in Anwendung
der Verordnung vom 27. Oktober 1917 gestundeten Grund--Sanierungsisi
von Hotelund Stickereiunternehmungen N° 10. 49

pfandzinsen gemäss Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
leg. cit unter gewissen Voraussetzungen in
einem weiteren als dem in Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB vorgesehenen Umfang beanspruchen
kann. Zur Begründung macht die Klägerin vor Bundesgericht einzig noch
geltend, die Beklagte habe nicht innerhalb sechs Monaten nach Wegfall der
stundung das Begehren um Piandverwertung für diese Foiderungen gestellt
.(noch sei der Konkurs innert dieser Frist eröffnet Worden), Was gemass
Art 24 Abs. 1 11. 2 zur Wahrung des Pfandrechts erforderlich gewesen wäre,
und geht dabei davon aus, die Stundung sei nach Art. 21 Ziff. 2 leg. cit.

infolge des am 4. Februar 1921 vom Hypothekar-

gläubiger Keller, eventuell des am 15.gleiche11 Monats von der Beklagten
selbst (für nicht gestundeten Zins) gestellten Pfandverwertungsbegehrens
weggefallen Allein diese Prämisse kann nicht als richtig anerkannt werden.
Jener Vorschrift, wonach die Stundung wegfällt, wenn das Pfand zur
Zwangsverwertnng gelangt, darf nicht die Bedeutung beigelegt werden,
dass schon die Stellung eines das Pfand betreffenden Verwertungsbegehrens
den Wegfall der Stundung nach sich ziehe. Es ist kein zmeichender Grund
ersichtlich, weshalb diese Folge schon an das Verwertungsbegehren zu
knüpfen wäre, das ja vielleicht wieder zurückgezogen wird, sodass die
Verwertung nicht stattfindet. Wird freilich die steigerung angeordnet,
so sind die gestundeten Zinsen bereits in den Steigerungsbedingungen
als fällig aufzunehmen, ohne dass aber diesem Umstand irgend welche

_ Bedeutung beizumessen ist für den Fall, dass die Stei-

gerung nicht abgehalten oder ein Zuschlag an derselben nicht erteilt wird
(vgl. in ähnlichem Sinne AS 48 III S. 118 f.). Auch geht es nicht an,
den Beginn des Laufes einer Ausschlussfrist an eine Tatsache zu knüpfen,
die, wie _es beim Verwertungsbegehren der Fall ist, den

vGkrundpkandgl..s-meigern erst später (durch die Steigerung-sanzeige)
oderallfällig (nämlich wenn es zuruckgezogen

oder wenn ein längerer Aufschub bewilligt wird) übeiAS 49 III _ 1923 4

ÉO Sanierung von Hotel Stiekereiunternehmungen. N° 10.

haupt nicht zur Kenntnis gebracht wird. · Vielmehr vermag erst die
Veräusserung des Pfandes auf der Zwangsversteigerüng, eventuell
die Konkurseröffnung, den Wegfall der stundung zu bewirken, wie
sich unzweifelhaft aus der Fassung des französischen Textes ergibt (
lorsque l'objet du gage est réalisé par voie d'enchères forcées ). In
der Tat erschiene die Aufrechterhaltung der Stundung'zweckund sinnlos,
wenn das damit verfolgte Ziel, den Hotelier vor der Zwangs-volle
streckung in sein Hotel zu schützen, nicht mehr erreicht werden kann,
was sich erst durch die Veräusserung selbst definitiv herausstellt,
Zu Unrecht ruft die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung das
in AS 43 III S. 27 ff. abgedruckte Urteil der Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichts an,' wo zu dem entsprechenden Art. 14_
der Ve'rordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des
Krieges vom 2. November 1915 ausgeführt wird, die sämtlichen Stundungen
fallen eo ipso dahin, sobald die Verwertung des Hotels verlangt wird;
denn wie sich aus dem Zusammenhang ohne weiteres ergibt, war dabei ein
Verwertungsbegehren vorausgesetzt, welchem Folge gegeben wird, während
die Frage, durch welchen Akt des Verwertungsverfahrens die Stundung
aufgehoben werde, nicht in Diskussion stand. Stand somit die Stundung
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch in Kraft,_so kann die Beklagte
mit Fug Pfandsicherung für die gestundeten, d. h. für die in den Jahren
1915 bis 1919 einschliesslich verfallenen Grundpfandzinsen beanspruchen;

5. Für diesen Fall macht die Klägerin mit ihrem Eventualantrag' geltend,
die Beklagte geniesse ausser für den seit dem letzten Zinstag vor der
Konkurseröffnung laufenden Jahreszins keine weitere Pfandsieherheit mehr,
also nicht nur nicht für die im Jahre 1920 und 1921 verfallenen, sondern
auch nicht für die nach dem ersten Zinstag seit der Konkurseröffnung bis
zur Verwertung auflaufenden (vgl. Erw. 2 hievor).Sanierung von Hotelund
Stickereiunternehmungen. N° 11}. 51

Diese Auffassung vermag sie in der Tat auf Art. 24 Abs. 3 leg. cit. zu
stützen, wonach, wenn nach den vorangehenden Abs. 1 und 2 schon fünf
verfallene Jahreszinse auf Pfandrecht Anspruch erheben können, nur noch
der seit dem Begehren um Pfandverwertung oder der Konkurseröffnung
an laufende J ahreszins als pfandversichert gilt (vgl. auch die
Übergangsbestimmung in Art. 51 HPfNV von 1920). Dehnen wie ausgeführt die
Abs. 1 u. 2 den Umfang der Pfandsicherheit auf einen längeren als den in
Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB vorgesehenen Zeitraum aus, so weicht Abs. 3 in umgekehrter
Richtung von jener Vorschrift ab, indem er die Pfandsicherheit auf
fünf verfallene gestundete Jahreszinse und einen laufenden Jahreszins
einsehränkt, also davon ausschliesst einerseits die nach der Stundung
verfallenen Zinse (die als zuletzt verfallene gemäss Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB
Pfandsicherheit geniessen würden), sofern das Pfand ohnehin schon von
fünf verfallenen gestundeten Jahreszinsen in Anspruch genommen wird,
und anderseits den bis zur Pfandverwertung laufenden Zins, soweit er den
Betrag eines Jahreszinses übersteigt. Der Auffassung der Vorinstanzen,
dass es selbstverständlich ein Mittel zur Wahrung des Pfandreehts
für solche erst in den letzten drei Jahren verfallenen Zinsen geben
müsse -welches Mittel sie in der Stellung des Verwertungsbegehrens vor
Verfall des nächsten Jahreszinses finden zu dürfen glaubten, ohne dass
,die Verordnung irgend einen, Anhaltspunkt dafür abgäbe . " steht der
klare, eindeutige Text des Art. 24 Abs. 3 und der ihm zugrunde liegende
Zweckgedanke entgegen, dass durch die Ausdehnung der Pfandsicherheit
die Rechte der nachgehenden Grundpfandgläubiger nicht über ein gewisses
Höchstmass beeinträchtigt werden dürfen, sondern allfällig auch den
vorgehenden ein Opfer auferlegt werden muss (vgl. JAEGER, Einleitung zur
PfstV. S. 17). Dass aber auch der laufende Zins nur mit der erwähnten
Besehränkung auf einen Jahreszins Pfandsicherheit ge-

52 Sanierung 'vòn Hotel"lrn-î sticlcereiunternehmungen N° il)

niesst, ergibt sich unzweifelhaft aus dein im offiziellen Text
Verwendeten, oben Medergegebèneni Fettdruck (übereinstmimend der
französische Text: le gege..ne s 'étend en' entre qu'à l'int érét
annue! ceux-ant.. ) Zu Unrecht beruft sich die Vorinstanz für das
Gegenteil auf das in A8 43 III '.S 66 ff. abgedruckte Urteil des
Bundesgerichts, wonach, wenn Zunächst ein Pfandverwertungsbegehren
gestellt, nachträglich aber der Konkurs eröffnet wurde, als
verfallene Jahreszinse drei zur Zeit des Pfandverwertungsbegehrens
verfallene Jahreszinse und ausserdem als laufender Zins alle seit
dem letzten Zinstage vor dem PfandverWertungsbegehren auflaufenden
Zinse pfandversichert sind. Denn vorliegend handelt es sich nicht
wie dort um einen Fall der Anwendung des Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB, sondern
des Art. 24 PfStV, _welcher, wie dargelegt, abweichend von jener
Vorschrift unter gewissen Umständen die zuletzt: verfallenen Zinsen
von der Pfandsicherung ausschliesst und für den laufenden Zins eine
maximale Begrenzung der Pfandsicherung eingeführt hat. Die "dort
entschiedene Frage, von welchem Zeitpunkt an der laufende Zins zu
berechnen sei, ob vom letzten Zinstage vor der Konkurseröffnung oder
dem ihr vorangegangenen Pfandverwertungsbegehren (oder allfällig vom
Tage des PfandVerwertungsbegehrens oder der Konkurseröffnung selbst),
fällt vorliegend nicht in Betracht, da zwischen jedem dieser Daten
und dem (noch nicht festgesetzten) Datum der Verwertung mehr als ein
Jahr verstrichen sein wird, für welches die Pfandsicherheit höchstens
in Anspruch genommen werden kann, weshalb nichts entgegensteht,
in dieser Beziehung einfach dem Klageantrag zu folgen. Demnach sind
die in den Jahren 1920 und 1921 (ausnahmslos vor dem 8. November dem
Tage der Konkurseröffnung) verfallenen Zinsen von der Pfandsicherun'g
auszuschliessen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte innert Jahresfrist
seit dem Verfall das Verwertungsbegehren dafür gestellt hat, wovon
die VorinstanzenSaniemng'vön'Hotell und Stickereiu'ntemehmungen.. N°
'HF. 53 ihre Entscheidung abhängig machten; Einzig'für' ,die Gülten im
34.3, 35. und 39.1.Rang' kann die, Pfandsichei'é heit auch noch auf die
jin-Jahre 21920;verfallenen Zinse ausgedehnt werden, weil eszufolge der
Zahlung-der im Jahre 1915 verfallenen Zinsen dieser Gülten nur noch
vier gestundete Jahreszinse sind, Welche "auf die Pfand-LSicherheit
.Anspruch erheben.. Was insbesondere die im Jahre 1921 verfallenen Zinsen
.anbelangt,.ist die Einrede derBelclagten zurückzuweisen, sie können nicht
"Gegenstand der Berufung bilden, weil die Ilclägerin das erstinstanzliche
Urteil in dieser Beziehung-nicht angefochten habe-s Ob die in der
Appellationserklärung an das Obergericht freilich u nterlassene Erwähnung
dieser Zinsen durch die Eingabe vom 7. November 1922 wirk sam nachgeholt
werden konnte, ist eine Frage'des kantonalen Prozessrechts, über welche
zu entscheiden ausschliesslich der Vorinstanz zustand; diese hataberdie
im Jahre 1921 verfallenen Zinse nicht ,etwa mangels eines zulässigen
Antrages von der Beurteilung im Appellationsverfahren ausgeschlossen,
sondern unter Hinweis auf die Anerkennung seitens der Klägerin in der
*Replik als pfandversichert kolloziert belassen. Welche prozessuale
Wirkung einer solchen im Prozess abgegebenen Anerkennungserklärung
beizumessen, insbesondere ob sie zurücknehmbar sei oder nicht,
ist freilich eine Frage des kantonalen Prozessrechts, die sich der
Überprüfung durch das Bundesgericht entzieht. Die Frage dagegen, ob
die Erklärung als Anerkennung eines Rechtsanspruchs angesehen werden
dürfe, wird vom Bundesrecht beherrscht, wenn es sich um einen aus dem
Bundesrecht hergeleiteten Anspruch handelt, und untersteht daher der
freien Überprüfung durch das Bundesgericht, gleichwie die Auslegung
jeder Willenserklärung, indem" es keinen Unterschied ausmachen kann,
ob sie im Prozess oder ausserhalb desselben abgegeben werden ist (vgl.
WEISS, Berufung, S. 231 und AS 32 II S. 703 f.). Dabei ergibt sich
aber ohne weiteres, dass von einer Anerkennung, die ja einer teilweisen
Zurücknahme der

54 Sanierung von Hotel. und Stickereiuntemehmungen. N° 10.

Klage gleichkäme, nicht die Rede sein kann. Wenn die Klägerin in der
Replik auch zugestand, dass nicht die Zinse pro 1920 und 1921 Pfandrecht
geniessen können, so steht doch der Zusammenhang der dortigen Ausiührungen
der Annahme entgegen, dass sie einen der beiden in den Jahren 1920 und
1921 verfallene n Zinse habe anerkennen wollen. Daraus nämlich, dass sie
unmittelbar anschloss: Im Klageschlnss wird ausdrücklich verlangt, dass
ausser den fünf Zinsen pro 1915 bis 1919 nur ein seit dem letzten Zinstag
vor der Konkurseröffnung an laufender Jahreszins als pfandversichert
zu behandeln seien.... Da die Konkurseröffnung auf 8. November 1921
fällt, die Zinsen aber fast ausnahmslos vor dem 8. November fällig
werden, so erscheint in allen diesen Fällen der Zins pro 1921 als
pfandversichert. nicht derjenige pro 1920 , geht unzweifelhaft hervor,
dass sie die Klage in vollem Umfang aufrecht halten wollte und als Zinsen
pro 1921 diejenigen bezeichnete, welche in jenem Jahre erst zu laufen
begonnen hatten, wie sie in der bereits erwähnten Eingabe vom 7. November
1922 ausdrücklich bemerkte.

6. Auch mit Bezug auf die Verzugszinse enthält die PfStV eine vom gemeinen
Recht abweichende Regelung, indem sie in Art. 11 vorschreibt, einerseits,
es sei für die gestondeten verfallenen Zinsen während der Dauer der
Stundung kein Verzugszins zu entrichten, anderseits, ein Verzugszins zu
5 % dürfe berechnet werden, wenn das Pfand zur Verwertung komme. Würde
für die Berechnung des Verzugszinses im Falle der Pfandverwertung
die Anhebung der Betreibung vorausgesetzt, so wäre sie für die im
Zeitpunkt der Nachlasstundung noch nicht verfallenen und auch für die
damals bereits verfallenen, aber noch nicht in Betreibung gesetzten
Zinsen überhaupt ausgeschlossen, es sei denn im Falle ausdrücklichen
Widerrufes des Nachlassvertrages oder der Stundung, da sonst keinerlei
Möglichkeit mehr besteht, Betreibung dafür anzuheben, und auch dann wäre
die Verzugszinsberechnung

Sanierung von Hotelund Stickereiunternehmungen. N° 10. 55

auf die Zeit nach dem Widerruf beschränkt. Nun spricht aber nichts
dafür, dass die im Falle der Zwangsverwertung allgemein zugelassene
Verzugszinsberechnung nur einem Teil der gestundeten Zinse zugute kommen
soll, und es erschiene auch unbillig, diejenigen Zinsen vom Anspruch auf
Verzugszinse auszuschliessen, für welche wegen der Stundung Betreibung
nicht mehr angehoben werden konnte, ihn dagegen jenen Zinsen in vollem
Umfang zuzuhilligen, für welche vorher schon Betreibung angehoben
werden war. Daher muss angenommen werden, dass entgegen der Vorschrift
des Art. 105
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR, wonach Verzugszinse für Zinse erst von der Anhebung
der Betreibung an zu entrichten sind, auch für diejenigen gestundeten
Zinse ein Verzugszins berechnet werden darf, welche nicht in Betreibung
gesetzt worden sind, und zwar vom Zeitpunkt der Nachlassstundung bezw. dem
allfällig späteren Verfall an.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Beide Berufungen werden teilweise dahin begründet erklärt, dass
in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom
8. November 1922 im Kollokationsplan des Konkurses über A. Riedweg bei
den Nummern 1 bis 14, 34, 35, 39, 41, 42, 43, 52 bis 69 nur die in den
Jahren 1915, 1916, 1917, 1918 u. 1919 verfallenen (bei den Nummern 34,
35 u. 39 ausserdem noch die im Jahre 1920 verfallenen) Gültzinse nebst
Betreibungskosten und Verzugszinsen zu 5 %, und zwar für die 1915, 1916
und 191? (und 1920) verfallenen Zinsen seit der Anhebung der Betreibung,
eventuell seit der Bewilligung der Nachlasstundung, für die 1918 und 1919
verfallenen Zinsen seit dem Verfalltag, sowie der vom letzten Zinstermin
vor der Konkurseröffnung an laufende Jahreszins (ein J ahreszins)
als pfandversichert anerkannt werden. Im übrigen werden die Berufungen
abgewiesen si und das angefochtene Urteil bestätigt. ' '

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 III 45
Datum : 01. Februar 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 III 45
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 44 Sanierung von Hotelund Stickereiunternehmuugen. N° 9. Existenz des Schuldners


Gesetzesregister
OG: 67
OR: 105
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
SchKG: 306
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 306 - 1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1    Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1  Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2  Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3  Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
2    Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
24 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • 1919 • frage • pfand • verwertungsbegehren • replik • schuldner • rang • tag • kollokationsplan • vorinstanz • zins • verzugszins • weiler • dauer • eo • kollokationsklage • wille • streitwert
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