26 Schuidbetreibungeund Konkursrecht. N° 7.

schieden zu werden, als hiefür das zur Pfändung oder Konkursandrohung
führende Fortsetzungsbegehren und das Konkursbegehren in
Betracht kommen. Mit Bezug auf das einzig zur Diskussion stehende
Verwertungsbegehren dagegen ist die Frage zu verneinen. Weder dem
Zedenten noch dem Zessionar kann nämlich das Recht zugestanden werden,
die Verwertung der für die ganze Forderung gepfändeten Gegenstände
zu verlangen, weil beide nur hinsichtlich eines Teiles der Forderung
Gläubiger sind. Wird aber das Verwertungsbegehren gestellt, nachdem
die Pfändung für die noch ungeteilte Forderung vollzogen worden ist,
so bezieht es sich notwendigerweise auf die für die ganze Forderung
gepfändeten Gegenstände, wie vor allem für den Fall in die Augen springt,
dass nur ein einziger Gegenstand gepfändet worden ist, der nun auf die
Steigerung gebracht werden müsste, obwohl zur Deckung für denjenigen
Teil der Forderung, für welchen allein die Verwertung verlangt wird,
vielleicht die Pfändung eines weniger wertvollen Gegenstandes genügt
hätte. Daher kann nur ein vom Zedenten und vom Zessionar gemeinsam
gestelltes Verwertungsbegehren zugelassen werden. Insbesondere ist
die analoge Anwendung des Art. 117
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 117 - 1 Das Recht, die Verwertung zu verlangen, steht in einer Gläubigergruppe jedem einzelnen Teilnehmer zu.
1    Das Recht, die Verwertung zu verlangen, steht in einer Gläubigergruppe jedem einzelnen Teilnehmer zu.
2    Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäss Artikel 110 Absatz 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben, können gleichfalls deren Verwertung verlangen.
SchKG abzulehnen ; denn wenn dort
jedem einzelnen der zu einer Gruppe zusammengefassten Gläubiger das
Recht zuerkannt wird, die Verwertung der für die ganze Gläubigergruppe
gepfändeten Gegenstände zu verlangen, so findet dies seine Begründung
darin, dass diese Gläubiger das Recht, die Verwertung zu verlangen,
aus einzeln und unabhängig von einander eingeleiteten Betreibungen
herleiten, die aber von Gesetzes wegen für die Pfändung zu einer Gruppe
zusammengefasst werden, während in dem zur Entscheidung stehenden Fall
umgekehrt ursprünglich nur eine Betreibung verlag.

Das vom Rekursgegner gestellte Verwertungsbegehren beschränkt sich nun
aber offenbar auf den ihm abgetretenen Teil der Forderung. Insbesondere
ergibt sichSchuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 8. 27

aus seiner Beschwerdebeantwortung, dass er. aus dem Zusatz zur
eigentlichen Forderungsabtretung: mit allen Betreibungsrechten
nicht etwa das Recht herleiten will, einerseits als Gläubiger des
ihm abgetretenen Teiles und anderseits als Vertreter des Zedenten für
den diesem verbliebenen Rest der Forderung über die Weiterführung der
Betreibung für die ganze Forderung zu entscheiden, da er ausdrücklich
offen lässt, ob der Zedent befugt sei, auch seinerseits (für den ihm
verbleibenden Rest) die Verwertung zu verlangen, Wie denn ja das Begehren
auch ausschliesslich auf seinen eigenen Namen und nicht etwa auch auf
den Namen des Uebelmann, vertreten durch den Rekursgegner, lautet. Einem
solchen einseitigen Verwertungsbegehren kann nach dem Ausgeführten keine
Folge gegeben werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird im
Sinne der Erwägungen begründet erklärt.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

_--

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

8. Urteil der II. Zivflabceîlung vom 8. März 1923 i". S. J. Lüthi
& G'e gegen Konkursmasse der Société d'horîogene da Granges.
Schenkungsanfechtung gemäss Art. 2fi6 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG setzt
weder die Absicht unentgelthcher Zuwendung {noch die Erkennbarkeit des
Missverhaltmsses der

gegenseitigen Leistungen für den Anfechtungsgegner voraus. Anfechtbarkeit
der Pfandbestellung für die Schuld eines

zahlungsunfähigen Dritten. .

A. Die Bank Henzi und Kully in Solothurn, an welcher der Klägerin
bezw. ihrer Rechtsvorgangerin

_ 28 Schuldhetreihungssi und Konkm-srecht (Zivilabteilungen). N° 8.

Firma Zumstein & CLe aus langjährigen Geschäftsheziehungen eine
Kontokorrentforderung von über 300,000 Fr. zustand, war in vier am
3. April 1920 fälligen, von der Klägerin akzeptierten Wechseln im
Gesamtbetrage von 110,094 Fr. 50 Cts. als Domiziliat bezeichnet. Ende
März und anfangs April liess die Klägerin den zur Einlösung .'der Wechsel
erforderlichen Betrag von rund 110,000 Fr. bei Henzi und Kully einzahlen.
Diese verfügten jedoch über die ihnen zugeführten Mittel anderweitig
und waren nicht in der Lage, die ihnen von der Solothurner Kantonalbank
präsentierten Wechsel einzulösen. Hievon in Kenntnis gesetzt versprach
die Klägerin der Solothurner Kantonalbank am 6. April mündlich sofortige
Deckung, worauf die Protesterhebung unterblieb, und liess ihr gleichen
Tages durch die Kantonalbank von Bern 110,000 Fr. überweisen, die am
7 . April dort eintrafen. Auf Weisung der Klägerin hin schrieb die
Solothurner Kantonalbank am 10. April, Wert 6. April, diesen Betrag
Henzi und Kully in deren Kontokorrentrechnung gut, und am 12. April,
Wert 6. April, schrieben ihn auch Henzi und Kully der Klägerin gut,
nachdem sie sie bereits am 4. April für die Wechsel belastet hatten.

In der Zwischenzeit hatte die Klägerin nach vor '

heriger mündlicher Abmachung am 9. April Wechsel im Gesamtbetrage
von 110,000 Fr. in Während der nächsten Monate fällige Abschnitte
von je 10,000 und 15,000 Fr. zerlegt, auf Henzi und Kully gezogen. Am
19. April sodann verpfändete die Société d'horlogerie de Granges, die
mit der Bank Henzi und Kully finanziell und personell eng liiert war und
ihr rund 4,000,000 Fr. schuldete, der Klägerin zur Versicherung der am
6. April der solothurner Kantonalbank überwiesenen 110,000 Fr. Uhren im
Werte von 150,000 Fr. und in einem zweiten Vertrag zur Versicherung
ihrer Kontokorrentforderung an Henzi und Kully aus dem laufenden
Geschäftsverkehr Uhren im Werte von 300,000 Fr.Schuldbetrelbungsund
Konkani-echt (Zivilabteilungen). N° 8. 29

Am 19. Juli 1920 wurde über Henzi und Kully sowohl als über die
Société d'horlogerie de Granges der Konkurs eröffnet. Im Konkurs
über Henzi und Kully wurde die Forderung der Klägerin im Beträge von
456,130 Fr. in fünfter Klasse zugelassen, dagegen im Konkurs über die
Société d'horlogerie de Granges das Pfandrecht an den Uhren abgewiesen,
weil nicht bestehend, eventuell als anfechtbar nach Art. ,285 ff.
SchKG . Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Kollokation des
Pfandrechts. Die Beklagte hält ihr die Anfechtungseinreden aus Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
,
287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
und 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG entgegen.

B. Durch Urteil vom 12. September 1922 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn die Klage wegen Anfechtbarkeit des Pfandreehts gemäss Art 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511

SchKG abgewiesen.

C. Gegen dieses am 28. November zugestellte 'ss Urteil hat die Klägerin am
18. Dezember die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage, und dabei einzelne tatsächliche Feststellungen
der Vorinstanz als aktenwidrig gerügt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die von der Beklagten vor den'kantonalen Instanzen aus Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
SchKG
hergeleitete Anfechtungseinrede scheitert nicht etwa daran, dass sie
gegen das diese Einrede verwerfende Urteil der Vorinstanz nicht Berufung
eingelegt hat, weil sie nicht nur keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel
zu ergreifen, ihr ein solches vielmehr nicht zu Gebote stand, nachdem
sie ohnehin obgesiegt hatte.

Die Anfechtung gestützt auf diese Vorschrift setzt voraus, dass in der
Begründung des Pfandrechts durch die Société d' horlogerie an den ihr
gehörenden Uhren eine Schenkung an die Klägerin bezw. eine unentgeltliche
Verfügung zugunsten der Klägerin als Anfechtungsgegnerin gesehen werden
kann. Dabei ist davon

30 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivllabteilungen). N° 8.

auszugehen, dass Abs. 2 Ziff. 1 leg. cit. die Schenkungsanfechtung auf
Rechtsgeschäfte ausdehnt, bei denen der

Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen
Leistung in einem Missverhältnis steht; als Gegenleistung kann dabei
nichts anderes als die Leistung des Anfechtungsgegners in Betracht
fallen. Demnach genügt für die Schenkungsanfechtung das objektive Moment
der (erheblichen) Verschiedenheit si dersi wirtschaftlichen Werte der
beidseitigen Leistungen, ist also insbesondere nicht erforderlich,
dass dem Geschäft die Absicht unentgeltlicher Zuwendung auf Seite des
Schuldners und das Eingehen darauf seitens des Anfechtungsgegners zu
Grunde liegt. Aus dem unten zu erörternden Grunde kann dahingestellt
bleiben, ob als subjektives Moment vielleicht Erkennbarkeit des
Missverhältnisses der Leistungen für den Schuldner verlangt werden könne,
damit Geschäfte von der Anfechtung ausgeschlossen bleiben, bei denen
der Schuldner, sei es aus Irrtum oder-infolge Unerfahrenheit, glaubte,
eine seiner eigenen Leistung gleichwertige Gegenleistung zu erhalten,
während dies in Wahrheit nicht der Fall ist, wie es insbesondere
beim Verkauf von Gemälden, Postwertzeichensammlungen und dergleichen,
Patenten, ja auch Liegenschaften nicht selten vorkommt. Dagegen ist
jedenfalls die Erkennbarkeit des Missverhältnisses der Leistungen für
den Anfechtungsgegner nicht Voraussetzung 'der Schenkungsanfechtung
entsprechend dem Zweck desälnstituts, zu vermeiden, dass die
Konkursgläubiger durch vom Gemeinschuldner unmittelbar vor der
Konkurseröffnung abgeschlossene unwirtschaftliche Geschäfte in
Mitleidenschaft gezogen werden.

Im Falle der Pfandbestellung für fremde Schuld, wie sie hier vorliegt,
besteht nun die Gegenleistung des Pfandgläubigers an den Pfandeigentümer
einzig in dem gesetzlich vorgesehenen (vorläufig noch durch die ,Einlösung
des Pfandes oder dessen Inanspruchnahme zur Befriedigung des Gläubigers
bedingten)

Schuldbetrelbungsund Konkursrecht ,(Zivflabteilungen). N° S.. 31

Übergang seiner Forderung an den Schuldner auf den
Pfandeigentümer. Gleichwie das Bundesgericht für den andern häufigeren
Fall der Interzession, die Bürgschaft, bereits ausgesprochen hat,
dass die (durch die Zahlung bedingte) Regressforderung des Bürgen in
einem MISSverhältnis zu seiner Leistung, eben der Bürgschaft, steht,
wenn der Bürge wegen Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners dafür nicht
oder mindestens nicht annähernd voll befriedigt wird (AS 31 II s. 351
ff.), so ist auch im Falle der Interzession durch Pfandbestellung ein
Missverhältnis der Leistungen anzunehmen, wenn der Pfandeigentümer
gegebenenfalls in eine Forderung eintritt, für die volle oder
mindestens annähernd volle Befriedigung ausgeschlossen ist.Dies trifft
vorliegend zu, da die BankHenzi und Kully nach der nicht als aktenwidrig
angefochtenen Feststellung der Vorinstanz im Zeitpunkt der Pfandbestellung
überschuldet war, wie denn ja das 'Konkursergebnis mutmasshch nur rund
einen Drittel betragen wird, auf das die Beklagte überdies nur dann
in vollem Umfang Anspruch erheben könnte, wenn _der Pfanderlös allein
schon zur , Befriedigung der Klägerin hinreichen Würde (vgl. Art. 216
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 216 - 1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
1    Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.
2    Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.
3    Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.

SchKG). Freilich könnte vielleicht in Zweifel gezogen werden wollen,
dass diese Betrachtungsweise im vorliegenden Falle zulässig sei, mit der
Begründung, die Société d'horlogerie sei als Schuldnerin von Heu-n und
Kully in der Lage gewesen, sich der Subrogationsforderung zur Verrechnung
zu bedienen. Allem abgesehen davon, dass .zweifelhaft erscheint, ob eine
solche Kompensation überhaupt zulässig sei, wenn sie mit den Grundsätzen
des Art. 215
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 215 - 1 Forderungen aus Bürgschaften des Schuldners können im Konkurse geltend gemacht werden, auch wenn sie noch nicht fällig sind.
1    Forderungen aus Bürgschaften des Schuldners können im Konkurse geltend gemacht werden, auch wenn sie noch nicht fällig sind.
2    Die Konkursmasse tritt für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mitbürgen ein (Art. 507 OR389). Wenn jedoch auch über den Hauptschuldner oder einen Mitbürgen der Konkurs eröffnet wird, so finden die Artikel 216 und 217 Anwendung.390
SchKG über den Rück griff des Mitverpflichteten in Konflikt
kommt, wäre die Société d'horlogerie auch damit nicht auf ihre Rechnung
gekommen, weil ihr Vermögen zur vollen Bezahlung ihrer Schuld an HenZi
und Kully bei weitem nicht hinreichte, während sie die Tilgung eines
Teilbetrages derselben auf die in Rede stehende Art mit Aufwendungen im
vollen Werte jenes, Teilbetrages hätte erkaufen

32 Schuldbetreibungs und Kenkursrecht (Zlvilabtellungen). N° 8.

' müssen. Dabei war dieses Missverhältnis der Leistungen für sie auch
ohne weiteres erkennbar, da die Teilhaber der Firma Henzi und Kully an der
Spitze ihrer Verwaltung stunden, ja einer von ihnen selbst die Pfandver--

träge unterzeichnete. Auf die Erkennbarkeit für die,

Klägerin aber kommt nach dem Ausgeführten nichts an.

Liegen die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung somit vor, so
folgt daraus die Ungültigkeit der Pfandbestellung im ganzen Umfang,
nicht etwa nur zu demjenigen Teil, um welchen ihr Wert denjenigen der
Subrogationsforderung überstieg (vgl. 45 III S. 170).

Uber die aus Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
SchKG hergeleitete Anfechtungseinrede braucht
demnach nicht mehr entschieden, insbesondere also auch nicht zur Frage
Stellung genommen zu werden, ob sich der Anfechtnngsgegner zum Beweis
der Unkenntnis der Überschuldung des Interzedenten nicht einfach auf die
Tatsache der Interzession berufen kann, die im allgemeinen doch geeignet
ist, den Anschein seiner Solvenz zu erwecken, und ob im vorliegenden
Falle mit Rücksicht auf die besonderen Umstände ein anderes gelte. Damit
entfällt auch die Prüfung der Fragen, ob man es, wie die Klägerin geltend
macht, bei dem durch besondere Pfandbestellung versicherten Teilbetrag
von 110,000 Fr. mit einer neu eingegangenen Schuld zu tun habe, deren
Erfüllung sicherzustellen Henzi und Kully sich schon vor ihrer Begründung
verpflichtet haben, worauf sich die Akten-widrigkeitsrüge hauptsächlich
bezieht, und ob hierauf für die Anfechtung des von dritter Seite, eben
der Société d'horlogerie, vorgenommenen Sicherungsgeschäftes etwas ankàme.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 12. September 1922 bestätigt.;

_Sdni'erungflvcn: Hotel-fund sfie'kerèiuntémehmfifigen:'No'-9; i 33

. _ B. sanieru'ng um Hotel? und :Stickereiunlernehmunqen. 'Assainissement
des entreprises hoteliäres et. des entreprises s de bruderie.' " siss ss '

UND KONKURSK-AMMER

' ARRETS DE LA CHAMBRE' DESsi POÙRSUITES ' ET DES .FAILLITES

!. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHÜLDBETREIBUNGS}

9. Entscheid Z-om 14. um 1923 L S. Steigerfonds gegen Mayor.

Nachlassvertrags mit Pfandnachlassl

massnahmen. _ -.

Rekurs eines Pfandgläubigers kann auch darauf gestützt werden, dass
die Voraussetzungen gemäss Art. 306 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 306 - 1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1    Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1  Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2  Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3  Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
2    Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 306 - 1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1    Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1  Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2  Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3  Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
2    Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
(eventuell auch 3)
SchKG oder die Sanierbarkeit

' fehlen (Erw. 2). . ss sssi-l'

Kein Rekurs gegen die Festsetzung der Dauer der Pfand; nachlassmassnahmen
(Erw. 7).

Die Überprüfung durch das Bundesgericht ist nicht auf die Rekursgründe
beschränkt. Neue Tatsachen darf es nicht berücksichtigen (Erw. 2).

Die Folge der Gutheissung des Rekurses eines Pfandgläubigers kann
gegebenenfalls in der Aufhebung sämtlicher Pfand . nachlassmassnahmen
und des Nachlassvertrages überhaupt bestehen (Erw. 6).

Unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen des Schuldners ?(Erw. 3.) -

Sanierbarkeit ? Ihr Fehlen genügt zur Verweigerung der Bestätigung des
Nachlassvertrages (Erw. 5). So, wenn ausgeschlossen erscheint, dass der
Schuldner n a c h Ab--

lauf der-Dauer der Pfandnachlassmassnahmen die wieder-

auflebende Verpflichtung zur Verzinsung sämtlicher (nicht mit der
NachlaSSdividende abgefundener) Pfandschulden und anfällig Rückzahlung
werde zu erfüllen vermögen; Kann die Verzinsung der. nach der Schätzung
gedeckten

AS 49 III 1923 3
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 49 III 27
Date : 08. März 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 III 27
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 26 Schuidbetreibungeund Konkursrecht. N° 7. schieden zu werden, als hiefür das zur


Legislation register
SchKG: 117  215  216  286  287  288  306
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value • debtor • exploitation demand • federal court • cantonal bank • watch • hamlet • counter-performance • assignor • pledge • lower instance • defendant • question • calculation • coverage • assignee • duration • decision • knowledge • debt enforcement and bankruptcy law
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