250 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 57.

Falle wie dem vorliegenden zu. Er ist darin zu finden, dass das
Grundstück, auf dessen Verwertung die Betreihung abzielt, nicht dem
Zugriff der Organe des Konkursverfahrens über den persönlichen Schuldner
unterworfen ist und daher nur infolge Grundpfandverwertungsbetreihung
zwangsweise verwertet werden kann, wenn nicht auch der Dritteigentümer
in Konkurs geraten ist. Wurde, wie dies vorliegend zutrifft,
ein im Miteigentum mehrerer Personen stehendes Grundstück als
solches verpfändet und wird über einen oder mehrere oder auch über
sämtliche Miteigentümer der Konkurs eröffnet, so kann jenes doch nicht
konkursrechtlich verwertet werden, weil zur Konkursmasse des einzelnen
Miteigentiimers nur si dessen Miteigentumsanteil gezogen und von ihr nur
dieser Miteigentumsanteil verwertet werden kann. Nun braucht sich aber
der Gläubiger, welchem ein Pfandrecht am Grundstück selbst zusteht,
nicht gefallen zu lassen, dass dieses Pfandrecht durch, Verwertung
bloss der einzelnen Miteigentumsanteile vollstreckt werde, sondern ist
berechtigt, das Grundstück als solches zu seiner Befriedigung in Anspruch
zu nehmen. Freilich könnte dessen Verwertung auch durch eine Verständigung
der Konkursverwaltungen der einzelnen Miteigentümer erzielt werden, sofern
der Konkurs über sämtliche Miteigentümer eröffnet worden ist. Indessen
kann im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses nicht mit Sicherheit
vorausgesehen werden, ob eine solche Verständigung erfolgen wird. Dann
kann trotz der Konkurseröffnung über sämtliche Miteigentümer dem Gläubiger
nicht versagt werden, Betreibung auf Grundpfandverwertung zu führen,
bezw. eine bereits angehobene derartige Betreibung weiterzuführen. Dabei
ist auf die Konkursverfahren nur insofern Rücksicht zu nehmen, als
die Zustellungen auch an die Konkursverwaltungen zu machen sind und
ein allfälliger Ueberschuss des Verwertungserlöses ihnen abzuliefern
ist.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 58. 251

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkarskammer .-

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt (Konkursamt)
Luzern angewiesen, die zweite Steigerung unverzüglich neu anzuordnen.

58. Entscheid vom 15. Dezember 1923 i. S. Thslmann.

Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG an mehrere
Konkursgläubiger mit Klagefristansetzung. Kann die Konkursverwaltung
die demjenigen Streitgenossen erteilte Abtretung annullieren, dessen
Klage wegen Nichtleistung der ihm auferlegten Prozesskostensicherheit
zurückgewiesen wird ? (è 76 Abs. 3 der Zivilprozessordnung für den
Kanton Bern).

A. Im Konkurs über die Aktiengesellschaft Transmarina trat das
Konkursamt Bern-Stadt gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG unter Verwendung
des'offiziellen Formulars die Massarechtsansprüche auf Einzahlung
rückständiger Aktienbeträge gegen Wildholz und Pochon an verschiedene
Konkursgläubiger,' worunter den Rekurrenten, ab, mit Ansetzung einer
Klagefrist bis 15. Januar 1923. Innnert der angesetzten Frist hohen der
Rekurrent und mindestens noch ein anderer Gläubiger beim Appellationsbei
des Kantons Bern gemeinsam Klage an. Am 18. Mai legte der Appellationshof
dem Rekurrenten eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der
Gegenpartei im Betrage von 5000 Fr. auf, unter Ansetzung einer Frist
von 20 Tagen. Der Rekurrent vermochte die Sicherheit innert dieser
Frist nicht zu leisten, und seine Klage wurde infolgedessen am 18. Juni
zurückgewiesen. Unter Bezugnahme hierauf schrieb das Konkursamt dem
Rekurrenten am 19. September, es habe die ihm ausgestellte Abtretung
annuliert. Darauf führte der Rekurrent Beschwerde mit den Anträgen : si

1. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, gemäss

252 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 58.

Art. 76 der Zivilprozessordnung die Fortsetzung seiner Abtretungsprozesse
gegen Pochon Wildbolz und Konsorten zu verlangen.

2. Die Verfügung des Konkursamts Bern-Stadt vom 19. September 1923
betreffend Annullierung der ausgestellten Abtretungsurkunden wird
annulliert.

B. Durch Entscheid vom 24. Oktober 1923 hat die Aufsichtsbehörde
in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde
unter Hinweis auf AS 38 I S. 666 f. Sep. Ausg. 15 S. 247 f. abgewiesen.
,C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 2. November an das Bundesgericht
weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Der in dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts
aufgestellte Grundsatz, dass die Aberkennungsklage dann nicht als
rechtzeitig erhoben anzusehen sei, wenn die Prozessvoraussetzungen
nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Kläger die ihm auferlegte
Prozesskostensicherheit nicht innert der vom Prozessgericht
hiefür angesetzten Frist leistet, wird im allgemeinen auch auf die
Klage zutreffen, mit welcher der Konkursgläubiger den ihm von der
Konkursver-waltung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG abgetretenen Massareehtsanspruch
geltend machtsofern sie ihm hie-für eine Frist angesetzt hat. Indessen
ist nicht ausser acht zu lassen, dass mit einer solchen Fristansetzung
kein anderer Zweck verfolgt werden kann als der, im Interesse der
Beschleunigung des Konkursverfahrens der Konkursverwaltung so rasch als
möglich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der abgetretene Anspruch
überhaupt bestehe bezw. als Konkursaktivum in Betracht falle. Vorliegend
lässt sich nun aber den Akten kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass
der Rekurrent durch dieSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 58. 253

nicht rechtzeitige Leistung der ihm auferlegten Prozesskostensicherheit
diesen Zweck vereitelt hätte.

Im allgemeinen wird das Prozessrecht an die nicht rechtzeitige Leistung
einer auferlegten Prozesskostensicherheit die Prozessabweisung knüpfen,
mit der Massgabe, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, die Klage später
wiederum neu anzuheben. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass
bei solcher Ausgestaltung des Prozessrechts die Klageirist versäumt
ist, wenn die zweite Klage nicht auch noch vor Ablauf derselben
eingereicht wird. Die von der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern
getroffene Regelung ist nun aber insofern eigenartig, als der wegen nicht
rechtzeitiger Leistung einer ihm auferlegten Prozesskostensicherheit mit
seiner Klage zurückgewiesene Kläger nicht eine neue Klage zu erheben
braucht, sondern gemäss § 76 al. 3 befugt ist, die Fortsetzung des
Verfahrens zu verlangen, sobald er die Sicherheit nachträglich leistet
und die bisherigen Kosten bezahlt. Und zwar lebt nach der beim Obergericht
des Kantons Bem eingehalten Auskunft auch die Streitgenossenschaft wieder
auf, wenn die Klage von mehreren Klägern gemeinsam erhoben werden ist,
von denen einer wegen nicht rechtzeitiger Leistung der ihm auferlegten
Prozesskostensicherheit mit seiner Klage zurückgewiesen werden war,
in der Folge aber die Fortsetzung des Verfahrens verlangt.

Ist es ein einzelner Kläger, welcher den abgetretenen Massarechtsanspruch
geltend macht, und wird seine Klage infolge nicht rechtzeitiger Leistung
der ihm auferlegten Prozesskostensicherheit zurückgewiesen, so lässt sich
die Annullierung der Abtretung rechtfertigen wegen der Unterbrechung,
welche der Prozess erfährt. Sind es aber mehrere Konkursgläubiger,
welche den abgetretenen Anspruch als Streitgenossen' geltend machen,
wie es vorliegend zutriift, so wird der Prozess nicht unterbrochen,
wenn die Klage eines der Streitgenossen wegen nicht

as sie Ill ma: 18

254 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 58.

rechtzeitiger Leistung der ihm. auferlegten Prozesskostensicherheit
zurückgewiesen wird. In einem solchen Fallist nicht ersichtlich,
welches Interesse die Konkursverwaltung veranlassen könnte, die diesem
Konkursgläubiger erteilte Abtretung von sich aus zu annullieren und
ihm dadurch zu verunmöglichen, sich anfällig wieder an der Klage der
Streitgenossen zu beteiligen, Während , _ seine Beteiligung diesen'unter
Umständen erwünscht sein möchte. Ein Interesse der Konkursverwaltung, den
zurückgewiesenen Kläger vom Wieder-eintritt in die Streitgenossenschaft
auszuschliessen, liegt nur dann vor, wenn die Erledigung des Prozesses
dadurch verzögert werden sollte, was jedoch erst in dem Zeitpunkt
beurteilt werden kann, in welchem der zurückgewiesene Kläger die
Fortsetzung des Verfahrens verlangt, unter Berücksichtigung einerseits
der Förderung, welche der Prozess inzwischen erfahren hat, anderseits
der Stellung, welche der zurückgewiesene Kläger zur Prozessführung der
übrigen Streitgenossen einnimmt.

Freilich lässt sich nicht verkennen, dass die übrigen Zessionare ein
Interesse daran haben können, dass dem zurückgewiesenen Kläger. verwehrt
wird, allfällig erst dann wieder in die Streitgenossenschaft
einzutreten, wenn sich, z. B. infolge eines günstigen Ergebnisses
des Be-weisverfährens, das Prozessrisiko als nicht mehr bedeutend
erweist. Allein diesem Interesse der übrigen Zessionare kann
einfach dadurch Rechnung getragen werden, dass die Befugnis zur
Annullierung der Abtretung der Konkursverwaltung auch vorbehalten
wird für den Fall, dass jene sie unter Hinweis auf die erwähnte
Sachlage ausdrücklich verlangen. Nun lässt sich aber den Akten nicht
entnehmen, dass die Streitgenossen des Rekurrenten beim Konkursamt
einen solchen Antrag gestellt hätten. Zudem dürfte die Annullierung
auch in diesem Fall nur stattfinden, nachdem die Konkursverwaltung dem
kostenversicherungspflichtigen Zessionar eine angemesseneSchuldbetreibungs
und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 59. 255

Frist zur Nachholung der Sicherheitsleistung mit entsprechender Androhung
angesetzt haben würde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefoch-

-tene Verfügung des Konkursamtes Bern-Stadt aufge-

hoben.

Il. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

59. Urteil der II. Zivilabteilung von 20. Dezember 1923 i. S. Konkursmasse
Metzler gegen Schweizerische Volksbank.

SchKG Art. 36, 219, 308 Abs. 2 ; 317 d und 317 h in der Fas-

sung der Bundesratsverordnung vom 4. April 1921.

Die Frist, für welche Lohnforderungen mit Kon E-: u r s v
o r r e c h t ausgestattet sind, wird um die Dauer einer der
Konkurseröfinung unmittelbar vorangehenden Na chlasstundung nicht
auch Notstundung rückwärts verlängert, dagegen nicht um die Dauer des
Konkurseröffnungsverfahrens.

Lohnforderungen sind nur insoweit privilegiert, als der Zeitraum, für
welchen sie geschuldet werden, in diese Frist fällt, ohne Rücksicht auf
den (späteren) Fälligkeitstermin.

Dauer der Naehlasstundung im Falle, dass der Schuldner gegen die
Verwertung des Nachlassvertrages durch die untere Nachlasshehörde
appelliert.

A. Die Klägerin bezahlte den Angestellten und Arbeitern des in
Zahlungsschwierigkeiten geratenen Ferdinand Metzler in Balgach gegen
Abtretung ihrer Lohnforderungen nebst allen Rechten, insbesondere s
des Privilegiums gemäss Art. 219 litt
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
. b und c des SchKG Löhne aus,
und zwar zunächst am 6. Mai 1922 den Lohn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 III 251
Datum : 15. Dezember 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 III 251
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 250 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 57. Falle wie dem vorliegenden zu. Er


Gesetzesregister
SchKG: 219 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aberkennungsklage • aktiengesellschaft • angewiesener • arbeitnehmer • berechnung • bern • betreibungsamt • bundesgericht • dauer • entscheid • frist • kantonsgericht • klagefrist • konkursamt • konkursmasse • konkursverfahren • konkursverwaltung • lohn • miteigentum • miteigentumsanteil • notstundung • prozessvoraussetzung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • sicherstellung • streitgenossenschaft • tag • verfahren • vorinstanz • weiler • zessionar