à ses descendants désignés comme bénéficiaires, et ce droit, qui est
prefer-able à celui des crèanciers du
reneur, ne rentre pas dans la masse puisque, d'aprés l'art. 81 de la
loi sur le contrat d'assurance, dès que le preneur. d'assurance est
en faillite , les bénéficiaires au sens de l'art. 80 sont substitués
au preneur dans le contrat , qui leur est transféré . D'autre part, la
procédure correcte eùt sans doute été en l'espèce celle prévue à l'art. 11
de l'ordonnance du 10 mai 1910 concernant la saisie, le séquestre et
la réalisation des droits découlant d'assuranees. La masse n'aurait
pas dü contester le gage avant d'avoir ohtenu par l'annulation de la
elause bénéficiaire que le droit découlant du contrat d'assurance restàt
soumis à l'exécution forcée au profit des créanciers du preneur. Mais
la recourante oublie que c'est elle mème qui a considéré I'assuranee
comme faisant partie de l'actif de la masse puisqu'elle est intervenne
dans la faillite en revendiquant un droit de gage sur la police et
que, l'administration ayant refusé d'admettre le gage, elle a ouvert
action pour faire modifier l'état de collocation dans le sens de la
reconnaissance du gage. Dans ces circonstances, la recourante ne saurait
apres eoup prétendre que la masse n'a pas le droit de se déiendre dans
un procès que la Banque lui a elle-meme intente. Etant donné la procédure
introduite par la créancière, la police doit, dans les rapports entre la
Banque et la masse, etre considérée comme faisant partie de l'actii de
la masse. Seuls les bénéficiaires auraient pu s'opposer à sa liquidation
dans la faillite, en invoquant les art. 80 et 81 de la loi sur le contrat
d'assurance et 11 et 12 de I'ordonnance. Or, non senlement les enfants
Rueff n'ont pas forme opposition, mais ont déclaré renoncer à la clanse
hénéficiaire. Dès lors, la situation est identique à celle qui serait
résultée d'une annulation de la elause bénéficiaire à la suite de sa
contestation par la masse. Dans ce dernier cas, la police serait rentrée
de pleinSchuldbetreihungsund Konkursreeht. N°'57. 245 droit dans l'aetif
dela masse et l'administratic-n .de
la faillite aurait pu contester la validitè du gage par _ tous les moyens
qu'elle avait à sa dispomtion, y compi-is
l'action révocatoire. ' On ne voit pas pour quel motif il en serait
autrement dans le cas actuel. . ,
Quant à la question de la régularité et de la vahdlte de la renonciation,
elle est de la eompétence du juge, ainsi que l'Autorité cantonale de
surveillance l'a re-
levé avec raison.
La Chambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal fédéral pronome :
Le recours est rejeté.
57. Entscheid vom 14. Dezember 1923 i. S. Buchan-Km.
SchKG Art. 206; Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom
23. April 1920 (VZG) Art. 89 Abs. 1 : Unzuständigkeit des Konkursriehters
zur Aufhebung von
gegen den Gemeinschuldner geführten Betreibungen
(Erw. 1). __ __ Ist ein mehreren Miteigentümer-n gehorendes Grundstuck als
solches verpfändet, so steht die Konkurseroffnung über die Miteigentümer
der Betreibung auf Grundpfand-
verwertung nicht entgegen (Erw. 4). Ist die Konkurseröffnung durch
einen örtlich nicht zustandigen Konkursrichter für die Betreibungsbehorden
ver-
bindlich ? SchKG ,Art. 176 (Erw. 3).
A. Der Rekurrent'ist Eigentümer von Obligationen des von der nun falliten
Kollektivgesellschaft Spillmann & Sickert ausgegebenen Anleihens, welches
durch Giilten faustpfandversichert ist, die auf dem Hòtel du Lac m Luzern,
Neubau an der Bahnhofstrasse, lasten, als deren Eigentümer im Grundbuch
laut Bescheinigung der Hypothekarkanzlei Luzern vom 9. November 1923
Emil Sickert zur Hälfte, Frau Burkard-Splllmann,' Hans Spillmann, Frau
Zielke-Spillmann. und Anny Spillmann
246 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 57.
je zu einem Achte] eingetragen sind. In der gegen diese Personen
geführten Grundpfandverwertungsbetreibung betreffend die genannte
Liegenschaft war vom Konkursamt Luzern, welches nach der kantonalen
Behördenorganisation die Liegenschaftsverwertungen zufolge Betreibung
anstelle des Betreibungsamts durchführt, die zweite Steigerung auf
den 8. November 1923 angesetzt worden. Am 6. November eröffnete
der Vizepräsident des Amtsgerichts von Luzern-Stadt infolge
Insolvenzer-klärung den Konkurs über sämtliche Miteigentümer und
wies das Konkursamt Luzern an, sofort den Widerruf der Steigerung
über das Hötel du Lac zu veranlassen, was dann auch geschah. Als der
Rekurrent deswegen beim Konkursamt reklamierte, teilte dieses ihm mit:
Die Steigerungssistierung wurde von der Aufsichtsbehörde noch speziell
verfügt und hatten wir derselben nachzukommen. Darauf führte der
Rekurrent bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Schuldbetreibungs
und Konkurskommission' des Obergerichts) Beschwerde mit den Anträgen,
die Steigerungswider-rufsverfügung sei aufzuheben und das Betreibnngsamt
bezw. Konkursamt anzuweisen, die zweite Steigerung über den Neubau
Hotel du Lac unverzüglich auszuschreiben. Er machte wesentlich
geltend : Der Konkursrichter von Luzern sei zur Konkurseröffnung
über Hans Spillmann und Frau Zielke sowohl, als über Emil Sickert
und Anny Spillmann nicht zuständig gewesen, weil diese Miteigentümer
nicht in Luzern wohnen. Das Betreihungsamt bezw. Konkursamt hätte die
infolgedessen nicht rechtswirksamen Konkurserkenntnisse über diese
Personen nicht beachten, sondern ohne Rücksicht darauf, die Steigerung
abhalten sollen. Hievou abgesehen vermögen die Konkurseröffnungen das
Grundpfandverwertungsverfahren über das Grundstück als solches nicht zu
hindern, weil zu der Konkursmasse des einzelnen Miteigentümers nur dessen
Miteigentumsanteil gezogen Werden könne. Ferner hat der Rekurrent die Kon-
Schuldbetreibungs undd Konkursrecht. N° 57. 247
kurserkenntnisse durch Rekurs bei der Schuldbetreibungs-und
Konkurskommission des Ohergerichts angefochten und bei
der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts
Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt. ·
B. Durch Entscheid vom 29. November hat die Schuldbetreibungs-und
Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die Beschwerde
abgewiesen mit der Begründung, Art. 296
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 296 - Die Bewilligung der Stundung wird durch das Nachlassgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzumerken. |
Verwertungshandlung im Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung im
Wege gestanden. Ferner hat sie am gleichen Tage als Berufungsinstauz die
Konkurserkenntnisse bestatlgt. Am 10. Dezember ist die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer des Bundesgerichts auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde
des Rekurrenten nicht eingetreten.
C. Den am 4. Dezember angestellten Entscheid der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent am 11. Dezember an das Bundesgericht
weitergezogen und dabei weiter geltend gemacht, die Konkurserkenut-nisse
seien zur Zeit des Steigerungstermins noch nicht rechtskräftig und daher
auch noch nicht vollstreckbar
gewesen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. Zutreffend ist die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten, obwohl
der Widerruf der Steigerung auf die Anordnung des Konkursrichters
zurückzuführen ist. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde-m einerseits fur
die Anwendung des Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
|
1 | Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
2 | Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. |
3 | Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191). |
die Weiterführung von Betreibungen gegen in Konkurs geratene Schuldner
verhindern. anderseits darüber zu befinden, ob und allfälhg welche
Ausnahmen von dem dort ausgesprochenen ,Grundsatz zu machen sind und
gegebenenfalls die Weiterführung
248 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 57.
einer von 'jenem Grundsatz nicht betroffenen Betreibung anzuordnen. Dem
Konkursrichter steht in dieser ' Beziehung keinerlei Kompetenz ,zu,
und von ihm allfällig trotzdem getroffene Anordnungen sind für die
Betreibungsbehörden nicht verbindlich.
2. Unbehelklich ist der Hinweis darauf, dass die Steigerung widerrufen
wurde, bevor die Konkurserkenntnisse rechtskräftig geworden waren. Sollte
dies auch unzulässig gewesen sein, so könnte die Aufhebung des
Steigerungswiderrufes aus diesem Grunde doch deswegen nicht in Betracht
kommen, weil er seine Wirkungen bereits entfaltet hat und diese nicht
mehr rückgängig gemacht werden können. Vielmehr ist einzig zu prüfen,
ob trotz der inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Konkurserkenntnisse
die Grundpfandverwertungsbetreibnng weitergeführt werden kann und soll
und ob demgemäss eine neue Steigerung anzuordnen sei.
3. Auch mit der Einrede der Unzuständigkeit des Konkursrichters von Luzern
zur Konkurseröffnung über die in Deutschland wohnenden Miteigentümer
vermag der Rekurrent nichts auszurichten. Freilich sind ohne örtliche
Zuständigkeit erlassene Konkurserkenntnisse für die Konkursämter
nicht verbindlich (vgl. JAEGER, Note 4 zu Art. 176 und die dortigen
Zitate). Allein der Rekurrent hat nicht beantragt, es sei dem Konkursamt
Luzern zu untersagen, den unter diesem Gesichtspunkt angefochtenen
Konkurserkenntnissen Folge zu geben. Wird aber das Konkursverfahren
durchgeführt, so geht es nicht an, dass im Hinblick auf die örtliche
Unzuständigkeit des Konkursrichters ein einzelner Vermögensgegenstand
mit den darauf haftenden Lasten vom Verfahren ausgenommen wird, worauf
die Beschwerde abzielt.
4. Dagegen ist dem Rekurrenten darin Recht zu geben, dass die
Konkurserkenntnisse über die Rekursgegner der Weiterführung der in
Betracht kommenden Grundpfandverwertungsbetreibung überhaupt nicht ent--
Schuld!)etreihungsw und Konkani-echt. N° 57. 249
gegenstehen, auch wenn sie unanfechtbar sein sollten. Freilich
bestimmt Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
|
1 | Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
2 | Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. |
3 | Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191). |
Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen aufgehoben sind . Indessen hat
sich die Rechtssprechung genötigt gesehen, von diesem Grundsatz eine
Ausnahme zuzulassen für den Fall der Betreibung auf Pfandverwertung,
wenn das Pfand nicht dem Gemeinschuldner, sondern einem Dritten
gehört (vgl. JAEGER, Noten 2 zu Art. 208 und 1 zu Art. 198, sowie die
dort zitierten Entscheide), und diese Ausnahme wird nun ausdrücklich
angeordnet durch Art. 89 Abs. i der Verordnung des Bundesgerichts über die
Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 in folgender Fassung
: Ist der persönliche Schuldner im Konkurs, gehört aber das Grundstück
nicht zur Konkursmasse, so kann die Betreihung auf Pfandverwertung
gegen den Gemeinschuldner und den Dritteigentümer auch während des
Konkursverfahrens durchgeführt werden ; vgl. übrigens schon Art. 61
Abs. 1 der Konkursverordnung vom 13. Juli 1911. Die Voraussetzungen
für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift treffen vorliegend zu:
Die falliten Rekursgegner sind persönliche, Schuldner der auf dem Hotel
du Lac, Neubau, lastenden Gülten; zur Konkursmasse jedes einzelnen von
ihnen gehört aber nur dessen Miteigentnmsanteil am Grundstück, während
das Grundstück als solches in keine dieser Massen fällt. Es lässt sich
auch nicht etwa einwenden, jene Vorschrift sei einzig im Hinblick auf
den Fall erlassen worden, dass das Grundstück einer vom persönlichen
Schuldner verschiedenen Person gehört, was vorliegend freilich nicht
zutrifft, weil es im Eigentum der Schuldner selbst steht, und dass
ferner der Dritteigentümer nicht ebenfalls in Konkurs geraten sei,
ansonst das Grundstück im Konkursverfahren über s e i n Vermögen zu
verwerten sei. Denn der Grund, welcher dazu führte, eine Ausnahme von
der Vorschrift des Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
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1 | Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
2 | Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. |
3 | Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191). |
250 Schnidbetreibungsund Konkursrecht. N° 57.
Falle wie dem vorliegenden zu. Er ist darin zu finden, dass das
Grundstück, auf dessen Verwertung die Be, treibung abzielt, nicht dem
Zugriff der Organe des Konkursverfahrens über den persönlichen Schuldner
unterworfen ist und daher nur infolge Grundpfandverwertungsbetreibung
zwangsweise verwertet werden kann, wenn nicht auch der Dritteigentümer
in Konkurs geraten ist. Wurde, wie dies vorliegend zutrifft,
ein im Miteigentum mehrerer Personen stehendes Grundstück als
solches verpfändet und wird über einen oder mehrere oder auch über
sämtliche Miteigentümer der Konkurs eröffnet, so kann jenes doch nicht
konkursrechtlich verwertet werden, weil zur Konkursmasse des einzelnen
Miteigentümers nur dessen Miteigentnmsanteil gezogen und von ihr nur
dieser Miteigentumsanteil verwertet werden kann. Nun braucht sich aber
der Gläubiger, welchem ein Pfandrecht am Grundstück selbst zusteht,
nicht gefallen zu lassen, dass dieses Pfandrecht durch Verwertung
bloss der einzelnen Miteigentumsanteile vollstreckt werde, sondern
ist berechtigt, das Grundstück als solches zu seiner Befriedigung in
Anspruch zu nehmen. Freilich könnte dessen Verwertung auch durch eine
Verständigung der Konkursverwaltungen der einzelnen Miteigentümer erzielt
werden, sofern der Konkurs über sämtliche Miteigentümer eröffnet worden
ist. Indessen kann im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses nicht mit
Sicherheit vorausgesehen werden, ob eine solche Verständigung erfolgen
wird. Dann kann trotz der Konkurseröffnuug über sämtliche Miteigentümer
dem Gläubiger nicht versagt werden, Betreihung auf Grundpfandverwertung zu
führen, bezw. eine bereits angehobene derartige Betreibung weiterzuführen
Dabei ist auf die Konkursverfahren nur insofern Rücksicht zu nehmen,
als die Zustellungen auch an die Konkursverwaltungen zu machen sind und
ein allfälliger Uebersehuss des Verwertungserlöses ihnen abzuliefern ist.
Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 58. 251
Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreihungsamt (Konkursamt)
Luzern angewiesen, die zweite Steigerung unverzüglich neu anzuordnen.
58. Entscheid vom 15. Dezember 1923 i. S. Thalmann.
Abtretung von Massarechtsansprüchen gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
|
1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
Konkursgläubiger mit Klageiristansetzung. Kann die Konkursverwaltung
die demjenigen Streitgenossen erteilte Abtretung annuliieren, dessen
Klage wegen Nichtleistung der ihm auferlegten Prozesskostensicherheit
zurückgewiesen wird ? (§ 76 Abs. 3 der Zivilprozessordnung für den
Kanton Bern).
A. Im Konkurs über die Aktiengesellschaft Transmarina trat das
Konkursamt Bern Stadt gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
|
1 | Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. |
2 | Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern. |
3 | Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458 |
des'offiziellen Formulars die Massarechtsansprüche auf Einzahlung
rückständiger Aktienbeträge gegen Wildbelz und Pochon an verschiedene
Konkursgläubiger,' worunter den Rekurrenten, ab, mit Ansetzung einer
Klagefrist bis 15. Januar 1923. Innnert der angesetzten Frist hohen der
Rekurrent und mindestens noch ein anderer Gläubiger beim Appellationsbei
des Kantons Bern gemeinsam Klage an. Am 16. Mai legte der Appellationshof
dem Rekurrenten eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der
Gegenpartei im Betrage von 5000 Fr. auf, unter Ansetzung einer Frist
von 20 Tagen. Der Rekurrent vermochte die Sicherheit innert dieser
Frist nicht zu leisten, und seine Klage wurde infolgedessen am 18. Juni
zurückgewiesen. Unter Bezugnahme hierauf schrieb das Konkursamt dem
Rekurrenten am 19. September, es habe die ihm ausgestellte Abtretung
annuliert. Darauf führte der Rekurrent Beschwerde mit den Anträgen :
1. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, gemäss