il est vrai, point invoqué eet argument ; elle s'est bernée à soutenir que
la procédure de collocation l'emportait sur celle entamée à Lausanne. Mais
ee point de vue est erroné. Des motifs d'ordre public s'opposent à ce
que la procédure de collocation suivie contrairement aux prescriptions en
vigueur en matière de poursuite puisse passer en force faute de plainte,
lorsqu'elle se heurte à une procédure ordinaire, instruite dans les formes
légales et à un jugement régulièrement rendu contre la masse. Il incombe
à cette dernière de faire en sorte que ce conflit ne se présente pas;
le créancier qui, individuellement, élève une prétention contre elle
n'a pas à s'en occuper.
La masse Hipp n'est par conséquent pas en droit de se prévaloir de l'état
de colloeation pour se soustraire à l'exécution du jugement rendu contre
elle. Il y a done lieu d'admettre le recours et d'annnler la décisiou
attaquée.
La Cliwnbre des Poursuites et des Faillites pronunce.-
Le recours est admis. En conséquence la masse de la faillite L. S. Dufour,
en sa qualité de cessionnaire de la masse en faillite de la S. A.
Industras , sera inscrite à l'état de collocation de la masse d'Eugéne
Hipp, à Porrentruy pour la somme de 17 860 'fr. 20 avec intérèts à 6 %
des le 20 juillet 1918.Schuidbetreihungsund Konsskursreeht N° 6. 21
6. mm vom 20. Februar 1923 i. S. Bank von Elsass und Lothringen.
SchKG Art. 41 Abs. 1 ; VZG Art. 85 Abs. 2 : Einrede gegen gewöhnliche
Betreibung, dass die Forderung pfandversichert und daher nur Betreibung
auf Piandverwertung zulässig sei (Erw. 1), insbesondere seitens eines
Mitverpflichteten (Erw. 2 am Schluss}. Kann die Ehefrau; Welche sich
unter dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft für eine durch
Gesamtgutssachen pfandversicherte Schuld des Ehemannes mitverpflichtet
hat, nach Konkurseröffnung über den Mann diese Einrede erheben ? ZGB
Art. 217, 219, 222, 224; SchKG Art. 206.
ZGB Art. 222 : Bei allgemeiner Güter-gemeinschaft geht auch die Betreibung
auf Verwertung eines zum Gesamtgut gehörenden Pfandes gegen den Ehemann
(Erw. 2).
A. Durch von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vertrag vom 26. Februar
1921 bestellte zunächst der mit seiner Ehefrau auch im Verhältnis
gegenüber Dritten in Gütergemeinsehaft lebende Robert Oeschger der Bank
von Elsass und Lothringen zur Sicherung ihrer bestehenden und künftigen
Forderungen aus Kontokorrentund Wechselverkehr bis zum Betrage von 50,000
Fr. durch Grundpfandversehreibung ein Grundpfandrecht im dritten Rang an
der zum Gesamtgut gehörenden Liegenschaft Holbeinstrasse Nr. 17 in Basel,
erteilte ferner dessen Ehefrau Pauline geh. Gassler ihre Einwilligung
zu dieser Verpfändung und gab sich für die jetzigen und inskünftigen
Ansprüche der Bank von Elsass und Lothringen gegenüber ihrem Ehemann aus
Kontokorrentund Weehselverkehr bis zum Betrage von 50,000 Fr. {mit dessen
Einwilligung) als solidarisehe Mitsehuldnerin hin und ermächtigten endlich
beide Ehegatten den Notar Dr. Scheidegger, diesen Pfanderrichtungsvertrag
als Grundpfandverschreibung beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden.
"Als in der Folge über Oeschger der Konkurs eröffnet wurde, hob die
Bank von Elsass und Lothringen gegen dessen Ehefrau für 50,000 Fr.
laut solidarischer Mitverpflichtung vom 26. Februar 1921 für Wechselund
22 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 6.
Kontokorrentschulden eine gewöhnliche Betreibung an. Darauf führte
Frau Oeschger Beschwerde gegen die Art der Betreibung ; indem
sie geltend machte: Für eine grundpfandversicherte Forderung dürfe
nur Grundpfandbetreibung angehoben werden. In ihrer Eigenschaft als
Gesamteigentümerin mit ihrem falliten Ehemann verlange sie, dass, bevor
sie auf Pfändung betrieben werde, das Unterpfand selbst verwertet werde,
da sich nur dann ein Pfandausfall feststellen lasse, für welchen sie
noch belangt werden könne.
B. Durch Entscheid vom 6. Februar 1923 (Dispositiv 2) hat die
Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Basel Stadt die Beschwerde
gutgeheissen und den Zahlungshefehl aufgehoben.
C. Diesen Entscheid hat die Bank von Elsass und Lothringen am 14. Februar
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Schuldbeireibungsund Konkùrskammerîzieht in Erwägung :
l. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede, dass die Forderung
pfandversichert und deshalb nur die Betreibung auf Pfandverwertung
zulässig sei (Art. 85 Abs. 2

SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 85 - Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht. |
Tatsache, dass das Konkursverfahren über ihren Ehemann schwebt. Denn
einerseits wird dadurch die Betreibung auf Pfandverwertung in die
Liegenschaft ausgeschlossen, weil sie gemäss Art. 222

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 222 - 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. |
|
1 | Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. |
2 | Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. |
3 | Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen. |
Beschwerdeführerin selbst, sondern nur gegen deren Ehemann geführt werden
könnte (Art. 206

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
|
1 | Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. |
2 | Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. |
3 | Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191). |
zur Verwertung, ohne dass es hiefür einer Betreibung auf Pfandverwertung
noch bedürfte, weil sie, wie aus der Vorschrift des Art. 219

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 219 - 1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung. |
|
1 | Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung. |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen. |
3 | Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden. |
4 | An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten. |
wonach das Gesamtgut für die sämtlichen Schulden des Ehemannes haftet,
ohne weiteres folgt, bei Eröffnung des Konkurses überSchuldbetrelbungsund
Konkursrecht. NP 6. 23
ihn zur Konkursmasse zu ziehen ist (vgl. auch Art. 222

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 222 - 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. |
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1 | Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. |
2 | Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. |
3 | Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 224 - 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen. |
|
1 | Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen. |
2 | Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Vermögenswerte nicht in das Gesamtgut. |
2. Hievon abgesehen trifft die von der Vorinstanz ihrer Entscheidung
zu Grunde gelegte Prämisse nicht zu, dass die in Betreibung gesetzte,
aus der Mitverpfhchtung der Beschwerdeführerin hergeleitete Forderung
pfandversichert sei, was die Beschwerdeführenn eigentlich auch
gar nicht behauptet hat. Zunächst gibt ,der Wortlaut des Vertrages
keinen Anhaltspunkt fur diese Auffassung ab, indem darin nur von der
Verpfandung der Liegenschaft durch den Ehemann zur Versicherung seiner
schuld und der Zustimmung der Ehefrau hiezu, nicht aber auch von der
Verpfändung durch die Ehefrau zur Versicherung ihrer Schuld und der
Zustimmung des Ehemannes hiezu gesprochen wird, die doch. nach Art. 217

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 217 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht. |
|
1 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht. |
2 | Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.255 |
ZGB unerlässlich gewesen wäre. Im weiteren lässt sich nicht ersehen,
welcher Zweck mit einer solchen Verpfändung hätte verfolgt werden
wollen. Insbesondere ist nicht erfindlich, inwiefern die Liegenschaft
dadurch einer weitergehenden Verhaftung für die Forderung der Rekurrentin
hätte unterworfen werden können, als dies durch die Verpfändung seitens
des Ehemannes mit Einwilligung der Ehefrau bereits geschehen war.Aueh
wäre dadurch nicht etwa ermöglicht werden, dass die Zwangsvollstreckung
in das Pfand hätte gegen die Ehefrau geführt werden können. Denn, wie
bereits erwähnt, ist nach der Vorschrift des Art. 222

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 222 - 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. |
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1 | Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. |
2 | Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. |
3 | Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen. |
der Gütergemeinschaft die Zwangsvollstreckung für diejenigen Schulden,
für welche das Gesamtgut haftet, ausschliesslich gegen den Ehemann
zu richten. Und zwar gilt dies mangels eines Vorbehaltes nicht nur im
Falle der gewöhnlichen Schuldenhaftung des Gesamtgutes, die durch die
ordentliche Betrelbung auf Pfändung oder Konkurs, sondern auch im Falle
der vorzugsweisen Haftung eines besonderen Bestandteiles desselben für
eine einzelne Schuld zufolge Pfandbestellung, die durch Betreibung auf
Pfaudverwertung geltend zu
24 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 7.
machen ist. Dagegen hatte die solidarische Mitverpflichtung der Ehefrau
als solche einen guten Sinn, indem sie auch ihr Sondergut'und'allfällig
das aus dem Konkurs des Ehemannes gerettete Frauengut der Haftung für
die Forderung der ,Rekurrentin unterwarf. Wäre diese Mitverpflichtung
aber durch ein zum Gesamt-gut gehörendes Vermögensobjekt versichert
worden, so Würde dadurch nach dem Ausgeführten geradezu ein zeitweiliges
Hindernis für den unmittelbaren Zugriff auf das Sondergut durch eine
gegen die Beschwerdeführerin selbst zu richtende Betreibnng geschaffen
worden sein, was dem mit der solidarischen Mitverpflichtung verfolgten
Zweck in gewisser Beziehung zuwiderliefe ; ein solcher Wider spruch darf
aber nicht angenommen werden, wenn der Wortlaut des Vertrages keinerlei
Anhaltspunkte dafür abgibt. ' Aus dem Umstand aber, dass für die Schuld
des Ehemannes ein Pfand bestellt worden ist, kann die Be-
schwerdeführerin als solidarisch Mitverpflichtete die '
mit der Beschwerde geltend gemachte Einrede nicht herleiten (AS 28 I
S. 411 f. = Sep. Ausg. 5 S. 261 f.).
Demnach erkennt die Schuldàetrss und Konkurskammer :,
Der Rekurs wird begründet erklärt, Dispositiv 2 des angefochtenen
Entscheides aufgehoben und die Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen.
7. Entscheid vom 27. Februar 1923 i. S. Müller.
Abtretung eines Teiles einer Forderung, für die bereits Pfändung vollzogen
worden ist. Das 'Verwertungsbegehren kann nur vom Zedenten und Zessionar
gemeinsam gestellt werden.
A. Am 9. Juni 1922 trat A. ssUehelmann von seiner Forderung im Betrage
von 2910 Fr. gegen den
Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 7. 25
Rekurrenten A.Midler, für die er bereits Betreibung angehoben und
Pfändung hatte vollziehen lassen, u den Betrag von 2500 Fr. nebst
allen Betrelbungsrechten ' an Th. Bircher ab. Als Bircher das
Verwertungsbegehren stellte, führte Müller Beschwerde mit dem Antrag
auf Sistierung der Verwertung (den er vor der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde dahin ergänzte, es sei festzustellen, dass Bircher
keine Betreibungsrechte zustehen), indemer jenem das Recht bestritt,
unabhängig von Uebelmann das Verwertungsbegehren zu stellen, wodurch
die ein e Betreibung in zwei zerlegt werde.
B. Durch Entscheid vom 12Januar hat das Ohergericht des Kantons Zürich
die Beschwerde abgewiesen. ' _ ' ·
C. Diesen am ,25. Januar angestellten Entscheid hat Müller am 1. Februar
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem'Antrag, es sei die Betreibung,
soweit auf den Namen Birchers lautend, aufzuheben-v
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung : _
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Zessionar die
vom Zedenten angehobene Betreibung weiterführen (AS 32 I S. 772 ff. =
Sep.-Ausg. 3 S. 354 ff. und dortige Zitate). Hieraus folgt für den
Fall, dass sich die Abtretung auf einen Teil einer bereits in Betreibung
gesetzten Forderung beschränkt, jedenfalls so Viel, dass der Zessionar und
der Zedent zusammen die Betreibung für die ganze Forderung weiterführen
können, da der Durchführung einer Betreibung durch mehrere zusammen
handelnde Gläubiger für eine ihnen gemeinsam zustehende Forderung ohne
deren Zerlegung in Teilforderungen nichts entgegensteht. Ob aber der
Zedent und der Zessionar, letzterer für den ihm abgetretenen, ersterer
für den ihm verbleibenden Teil der Forderung, die Betreibung einzeln
und getrennt weiterführen können, braucht vorliegend insoweit nicht ent-