154 Sanierung von Hotelund Stickereiuntemehmungen. N' 10.

geltend zu machen. Diese auf Art. 1 Abs. 2 ZGB gestützte Lösung verdient
den Vorzug vor der auf eine ausdehnende Auslegung des Art. 5 Abs. 1
HPfNV ' gestützten, die folgerichtig darin gefunden werden müsste,
jenen Gläubigern das Recht zur Betreibung auf Grundpfandverwertung
für ihre Zinsen zuzugestehen, und daher einen stärkern Einbruch in das
Rechtssystem darstellen würde.

Demnach erkennt die Schuldbelr. und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

...si VAWW/M . -

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1. Schuldbetreihungsund Konkursreshtsi Paursuite el faillite.

M

I. ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER

ARRÉTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES.

38. Arrét du 10 septembre} 1923 dans la cause Gerber fils.

Poursuite pour effets de change intentée sans indication, dans le
commandement de payer, de la date d'émission du titre: conséquences de
cette informalité ?

Par commandement de payer N° 14 820 da 23 juin 1923, Risi frères à
Alpenach-Dorr ont intenté à F. et P. Gerber fils une poursuite pour
effets de change'en paiement de 2015 fr. 30 avec intèrèts à 8 "[0 du 31
mai 1923. Sous la rubrique Titre (effet de change ou chèque) et date de
l'émission et de l'échéance , le commandement dc payer porte la mention :
u Effet de change accepté. ::

En date du 30 juin'1923, F. et P. Gerber fils ont, d'une part, fait
Opposition au commandement de payer en se référant expressément au contenu
de l'effet de change produit et, d'autre part, ils ont porté plainte en
annulatien de la poursuite, par le motif que, contraire-ment aux art. 67
et 178 LP, le commandement dc payer n'indique pas la date de l'émission
de l'effet.

Les deux instances cantonäles ont rejeté la plainte.

F. et P. Gerber fils ont recoum au Tribunal fédéral en reprenant leurs
conclusions qui, tendent à l'annulation de la poursuîte.

AS 49 III _ 1923 12

156 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 39.

Conside'mni en droit :

L'instance cantonale a jugé avec raison que, l'informalité signalée
par les recourants ne saurait avoir pour conséquenee l'annulation de la
poursuite. L'effet de change étant produit à l'appui de la réquisition
de poursuite (art. 177 al. 2 LP),.,i_1 ,permet de combler la lacune
du commandement de payer en ce qui concerne la date de l'émission
du titre. Il ne s'agit donc pas d'un de ces cas où l'inobServation
d'une formalité legale ne peut étre réparée après coup sans préjudice
pour le débiteur et où par conséquent l'annulation de la poursuite
se justifie. En l'espèce d'ailleurs il n'y a pas meme lieu d'ordonner
que le commandement de payer soit complète par l'indication de la date
fournie par I'effet de change car il résulte de la teneur de l'oppcsition
formulée par les déhiteurs que ceux-ci ont pris connaissance de l'eifet de
change produit et qu'ils ne peuvent donc ignorer la date de son émission.

La Chambre des Poursuites et des Failliies pronunce : Le recours est
rejeté.

39. Entscheid vom 12. September 1923 i. S. Hypsthekenbank in ,Basel.

Inwieweit sind die Aufsichtsbehörden zur Entscheidung

von Streitigkeiten über die Admassierung zuständig ? SchKG Art. 17
ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
., 197.

A. Die Hypothekenbank in Basel ist Gläubigerin von Gülten im Betrag
von 325,000 Fr., welche auf der Liegenschaft Hotel du Lac, hinterer
Teil an der Seidenhofstrasse, in Luzern lasten. Als Eigentümer dieser
Liegenschaft sind in den öffentlichen Büchern Emil Spillmann und Emil
Sickert eingetragen, Während der Betrieb des Hotels du Lac von der aus
diesen beiden

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 39. 157

Personen 'bestehenden Kollektivgesellschaft Spillmann und Sickert
geführt wurde, die nach dem vor einigen Jahren erfolgten Ted des
Spillmann mit dessen Erben fortgesetzt wurde. Im Jahre 1921 geriet
die Kollektivgesellschaft 7 Spillmann und Sickert in Konkurs. Die
Konkursverwaltung lehnte es mit Zustimmung der Gläubigerversammlung ab,
die erwähnte Liegenschaft zur Gesellscha'ftskonkursma'sse zu ziehen, und
sandte infolgedessen die von den Hypothekargläubigern dieser Liegenschaft
gemachten Konkurseingabe'n zurück. Als die Hypothekenbank in Basel an
ihrer Eingabe dennoch festhielt, wies die Konkursverwaltung sie ab, ohne
dass jene hiegegenss' Kollokationsklage anstrengte'. Dagegen verlangt
die Hypothekenbank nun mit der vor"liegenden Beschwerde erneut, die
Konkursverwaltung sei anzuweisen, die Liegenschaft im Gesellschaft-Monkurs
zu admassieren. Zur Begründung führt sie eine Reihe von Tatsachen auf,
welche es ihrer Ansicht nach glaubhaft erscheinen lassen, dass der
Eintrag in den öffentlichen Büchern zu Gunsten von Emil Spillmann und
Emil Sickert unrichtig sei.

B. si Durch Entscheid vom 13. August hat die Schuldbetreibungs
und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern dieses
Admassierungsgesuch' ahgewiesen. '

C. Diesen am 24. August zugestellten Entscheid hat die HYpothekenbank
in Basel am 31. August an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schaldbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Freilich ist die Konkursverwaltung verpflichtet, Liegenschaften, welche
auf den Namen des Gemeinschuldners im" Grundbuch eingetragen sind und an
denen nicht Dritte das Eigentumsrecht geltend machen, zur Konkursmasse
zu ziehen und im Konkurs zu verwerten; ' Den Gläubigern von durch solche
Liegenschaften?
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 III 155
Datum : 10. Januar 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 III 155
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 154 Sanierung von Hotelund Stickereiuntemehmungen. N' 10. geltend zu machen. Diese


Gesetzesregister
SchKG: 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursverwaltung • hypothekenbank • schuldbetreibungs- und konkursrecht • kollektivgesellschaft • begründung des entscheids • kollokationsklage • grundbuch • wiese • erbe • requisition • bundesgericht • admassierung • konkursmasse