108 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 25.

staltet werden, als ob die betreffenden Forderungen gestützt auf
die erfolgreiche Anfechtung nunmehr geradezu auf die Rekursgegnerin
als Gläubigerin übergegangen wären. Auch darf ihr nicht die Bedeutung
beigemessen werden, dass sie den Ersteigerer zur Zahlung mit befreiender
Wirkung an die Rekursgegnerin legitimieren würde, wie diese meint;
vielmehr sind die betreffenden Pfandschulden an das Konkursamt zu
bezahlen, das erst in der Verteilungsliste bestimmen wird, invieweit
die Rekursgegnerin Anspruch darauf erheben kann.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkarskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgeWiesen.

25. Entscheid von 14. Juni 1923 i. S. Bey.

Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG : Frist zur Anmeldung des Eigentumsanspruchs. Die Anmeldung
des Rechtes an der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sache durch
den Drittansprecher darf nur bei Vorhandensein besonderer o b j ektiver
Umstände später als binnen zehn Tagen nach Kenntnisnahme von der Pfändung
erfolgen. Bloss subjektive Gründe entschuldigen ein Fristversäumnis nicht.

A.Dem Ehemanne der Rekurrentin wurde am 27. Mai 1922 eine Anzahl Möbel
gepfändet. Am 30. September 1922 erhielt er gemäss Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.244
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.245
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.246
SchKG
vier Monate Verwertungsaufschub, der aber wegen Nichteinhaltung der
Zahlungsfristen Wieder dahin fiel. Am 10. April 1923 machte Frau Rey beim
Betreibungsamt das Eigentumsrecht an sämtlicher ihrem Manne gepfändeten
Fahrnis geltend. Das Betreibungsamt liess die Anmeldung zu und setzte
dem Gläubiger Frist zur Einreichung des Widerspruchsverfahrens. Die
Fristansetztung wurde aber

.

Schuldbetreibungxund Konkursrecht. N° 25. 109 auf Beschwerde hin von
der kantonalen Aufsichtsbe-

hörde Wieder aufgehoben, nachdem sich ergehen hatte,

dass die Rekurrentin jedenfalls seit dem 8. März 1923 um die Pfändung
ihrer Möbel wusste.

B. Hiergegen rekurriert F rau Rey ans Bundesgericht. Sie macht geltend:
ihr Mann hätte ihr angegeben, es handle sich nur um Pfändung für einen
kleinen Betrag, welche nach dessen Tilgung dahinfallen werde. Zu diesem
Zwecke habe sie ein Darlehen aufgenommen und es ihrem Manne zur Zahlung
der Betreibungsschuld gegeben. Erst später habe sie erfahren-dass die
summe zur Schuldtilgung nicht genügt hatte. Sie stehe vollkommen unter
dem Einflusse ihres Mannes und hätte keinen Grund gehabt, an seinen
Angaben zu zweifeln.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Dritteigentümer einer
im Gewahrsam des Betreibungsschuldners befindlichen gepfändeten Sache
unter Verwirkungsfolge seinen Eigentumsanspruch binnen zehn Tagen,
Von der Kenntnisnahme der Pfändung an gerechnet, dem Betreibungsamte
mitzuteilen (BGE 37 I 465 ff )

Wenn nun das Bundesgericht in dem Entscheid 48 III 431 erklärt hat,
dass eine solche Verwirkung dann nicht angenommen werden könne, wenn
die Nichtan-

' meldung durch die besondern Umstände des Falles ent-

schuldigt sei, so kann es sich dabei nur um äussere, nicht aber um
in der Person des Drittansprechers liegende Umstände handeln, wie
Rechtsunkenntm's, leichte Beeinflussbarkeit und dergleichen. Auch muss
selbstverständlich verlangt werden, dass der Ansprecher, wenn er nicht
selbst über die Art und Weise der Geltendmachung des Anspruehes im Klaren
ist, sich darüber erkundige und die Unterlassung einer solchen Erkundigung
kann ebenfalls nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt werden. si

110 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 26.

Die Rekurrentin hat nun spätestens am 8. März 1923 in Erfahrung gebracht,
dass ihr gehörende Möbelstücke gepfändet worden seien. Sie war somit
von diesem Momente an in der Lage, ihre Eigentumsrechte anzumelden und
es ist deshalb einem eigenen Verschulden zuzurechnen, wenn sie sich
nicht aufklären liess und binnen der zehn Tage nicht ihren Anspruch
geltend machte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkirrskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen. .

28. Entscheid vom 16. Juni 1923 i. S. Schweiz. Bankverein

Die Schätzung eines Pfandobjektes nach Art. 305 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.547
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.548
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.549
SchKG hat auf
_Grund der gegenwärtigen Marktverhältnisse zu erfolgen. Nur unmittelbar
bevorstehende Aenderungen in der Marktlage dürfen noch mitherücksichtigt
werden.

A. Im Nachlassverfahren über die Stickereifirma Brunner und Hofstetter
wurde eine piandversicherte Forderung des Schweiz. Bankvereins in
St. Gallen von 69,000 Fr. als mit 49,000 Fr. durch das Pfand gedeckt
erklärt und der Restbetrag 'als ungedeekte Kurrentferderung behandelt. Die
Kollokation beruhte auf einer Bewertung des piandbelasteten Gebäudes
mit 240,000 Fr. nebst Zinsen. .

Gegen diese Bewertung beschwerte sich der Bankverein bei" der kantonalen
Aufsichtsbehörde von St. Gallen. Er machte geltend, die Liegenschaft sei
höchstens auf 190,000 Fr. zu schätzen, und verlangte daher Behandlung der
ganzen Forderung als ungedeckt. ' Die! im Auftrag der Aufsichtsbehörde
vorgenommene Expertise stellte vorerst fest, dass Geschäftsgebäude zur
Zeit'infolge der

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 26. 111

geringen Nachfrage nur zu sehr gedruckten Preisen vermietet werden können,
erklärte aber im weitern, dass sie von normalen Zeitverhältnissen
ausgehe und kam so zu einem Schätzungswerte von 240,000 Fr. Die
Aufsichtsbehörde schloss sich in "ihrem Entscheide vom 25. Mai 1923,
eröffnet am 28. [gl. Mts., diesem Gutachten an und Wies die Beschwerde ab.

B.Hiergegen rekurriert der SchWeiz. Bankverein St. Gallen unterm
7. Juli 1923 rechtzeitig an das Bun desgericht. Er wiederholt das an die
Vorinstanz gestellte Begehren und führt zur Begründung an, dass für die
Schätzung ausschliesslich auf die heutigen Verhältnisse abzustellen sei.

Die Schuldbetreiòungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Auf welchen Grundlagen eine Schätzung nach schuld . betreibungsrecht
vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage, die der Entscheidung des
Bundesgerichts unterliegt. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

Die Schätzung nach Art; 305, Abs. 2 SchKG hat zweifellos den Wert
zum Gegenstand, welcher sich bei einer derzeitigen Verwertung
ergeben wiirde. Es folgt daraus, dass für sie nur die gegenwärtigen
Marktverhältnisse massgebend sein können und höchstens unmittelbar
bevorstehende Schwankungen der Marktlage noch mitzuberücksichtigen
sind. Dagegen ist es unzulässig, ein Mittel zwischen dem für normalen
Zeiten und dem für eine Krisenzeit gültigen Werte als Sehätzungswert
anzunehmen. '

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde 'von St. Gallen ist also insofern
ungesetzlich, als er auf eine schätzungstaxation abstellt, die auf
normalen Verhältnissen statt auf der gegenwärtigen Marktlage beruht,
undies ist.;iaher die sache zur Neubegutaehtung auf der Grundlage des

gegenwärtigen Verkehrswertes allein an die Vorinstanz ' '

zurückzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 III 108
Datum : 14. Juni 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 III 108
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 108 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 25. staltet werden, als ob die betreffenden


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
123 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.244
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.245
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.246
305
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.547
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.548
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.549
BGE Register
37-I-463
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldbetreibungs- und konkursrecht • bundesgericht • mann • tag • betreibungsamt • wert • frist • vorinstanz • angabe • entschuldbarkeit • sachverständiger • verwertungsaufschub • begründung des entscheids • berechnung • fristwahrung • fristberechnung • brunnen • konkursamt • ersteigerer • monat
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