102 Schuldbetreibungs und Kankursrecbt. N° 24.

stücke fallen für Art. 92 Ziff. 3 SchKG schlechtweg nicht in Betracht,
und es muss ohne Bedeutung bleiben, ob der Rekurrent unter den besondern
Umständen als Lohnchaufleur sein Auskommen finden wird.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskanuner : Der Rekurs wird
abgewiesen.

24. Entscheid vom 14. Juni 1923 i. S. Luzerner Kantonalbank und Konsorten.

Trotz Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden
Grundpfandgläubigers mit dem Antrag auf Wegweisung von . zugelassenen
vorgehenden Grundpfandreehten ist der Steigerung der Liegenschaft
das ursprüngliche Lastenverzeichnis (Kollokationsplan) zu Grunde zu
legen. Worin besteht der Prozessgewinn ? Bedeutung der Vormerkung des
Prozessausganges im Koliokationsplan. SchKG Art. 250 Abs. 3, KV Art. 64
Abs. 2. '

A. Die Luzerner Kantonalbank, Franz KellerKunz, die Volksbank in
Luzern, die Bank in Luzern, die Bank Spieler & Cie, Frau Becker Krug,
die Bank Falk & Cie und die Bank Gut & C'e sind Eigentümer von auf dem
Hotel Viktoria und Englischer Hof in Luzern lastenden Gülten, bezüglich
welcher dem Schuldner Albert Riedweg in Anwendung der Verordnung vom
27. Oktober 1917 Stundung gewährt worden war. In dem am 8. November 1921
über Riedweg eröffneten Konkurs kolloziert'e das Konkursamt Luzern die
seit 1915 ausstehenden und bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen
dieser Gülten nebst ge-

wissen Verzugszinsen als pfandversichert. Darauf erhob _

Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 24. 103

die Rekursgegnerin Bank Falk & Cle gegen die vübrigen Gültgläubiger Klage
mit dem Antrag auf Wegweisung des Pfandrechts für einen Teil dieser
Zinsen und Verzugszinsen. Über die gegen die Luzerner Kantonalbank
gerichtete Klage wurde durch Urteil der zweiten Zivilabteilung des
Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 im wesentlichen dahin entschieden,
dass nur die fünf in den Jahren 1915 bis 1919 einschliesslich verfallenen
Gültzinsen nebst gewissen Verzugszinsen, sowie der vom letzten Zinstermin
vor der Konkurseröffnung an laufende Jahreszins (e'i n Jahreszins) als
pfandversichert anerkannt werden. Frau Becker-Krug hatte schon vorher den
Prozessabstand erklärt, und die übrigen Gültgläubiger liessen sich nun
zu dem Urteil des Bundesgerichts entsprechenden Vergleichen herbei. 2-Im
weiteren führte die Reknrsgegnerin Klage gegen die Einwohnergemeinde
Luzern und den Kanton Luzern mit dem Antrag auf Wegweisung des vom
Konkursamt ebenfalls kollozierten gesetzlichen Pfandrechts für gewisse
Steuerfordernngen, mit dem Erfolg, dass durch Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern nur die Katastersteuern 1921 und die Brandsteuer 1920
nebst Zinsen und Kosten als pfandversichert anerkannt wurden.

In dem für das Verwertungsprotokoll besonders erstellten Verzeichnis
der grundpfandversicherten Forderungen trug das Konkursamt die
Steuerlerderungen, sowie die Zinsund Verzugszinsforderungen der
Gültgläubiger, welche durch die beiden gerichtlichen Urteile bezw. die im
Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts abgeschlossenen ,Vergleiche
bezw. den Prozess-; abstand nicht als pfandversichert anerkannt
wurden, . gleichwie seinerzeit im Kollokationsplan im Liegenden ein,
jedoch teilweise, nämlich insgesamt 47,542 Fr. 35 Cts., mit roter Tinte
und mit der Randbemerkung: Falk . Dagegen nahm ,das Konkursamt die
Gültzinsforderungen der Rekursgegnerin für denjenigen Zeit-

104 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24.

raum, für welchen das Urteil des Bundesgerichts gegen die Luzerner
Kantonalbank die Pfandsicherung nicht anerkannt hatte, nicht mehr in
dieses Lastenverzeichnis auf.

Hiegegen führten einerseits Falk & Cie, anderseits die Luzerner
Kantonalbank, die Volksbank in Luzern und die Bank Gut &Cîe (sowie
noch andere Gültgläubiger oder sonst Beteiligte, die jedoch im
Rekursverfahren vor Bundesgericht ausscheiden) Beschwerde. 'Die Bank
Falk & Cle verlangte, dass sie als Gläubigerin a l l e r derjenigen
Grundpfandforderungen aufgeführt werde, bezüglich welcher auf ihre
Klage hin das Pfandrecht nicht anerkannt worden sei, und dass ihre
eigenen Zinsforderungen aus dem Kollokationsplan unverkiirzt in das
Lastenverzeichnis übertragen werden (ein weiteres, den laufenden Zins
betreffendes Begehren, das von der Vorinstanz nicht besonders behandelt
wurde, ist vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen worden). Die
Luzerner Kantonalbank, die Volksbank in Luzern und die Bank Gut & Cm
verlangten, dass die (durch Vermerk mit roter Tinte.) der Bank Falk &
Cie zugewiesenen Grundpfandiorderungen, bezüglich welcher auf deren Klage
hin das Pfandrecht nicht anerkannt werden war, aus dem Lastenverzeichnis
weggelassen, dass insbesondere die Zuweisung dieser Grundpfandforderungen
an Falk. &. Cie aufgehoben und dass nur die nicht. weggewiesenen
"Pfandrechte in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden.

B. Durch Entscheid vom 5. Mai hat die Schuld-

betreibungsund Konkurskommisfsion des Obergerichts des Kantons Luzern das
Konkursamt angewiesen, in dem die Grundlage der Steigerungsbedingungen
bildenden Kollokationsplan das Ergebnis der (Kollokationsplan )
Anfechtungsprozesse vorzumerken. Der Begründung dieses Entscheides ist zu
entnehmen: Kollekationsstreitigkeiten der einzelnen Grundpfandgläubiger
untereinander. setzen voraus, dass die Konkursmasse als solche die
Belastung anerkannt und damit

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24. ss 105

die Verpflichtung übernommen habe, sie im Lastenverzeichnis vorzustellen
und bei der Steigerung des Unterpfandes zu überbinden. Die Gutheissung
einer solchen Kollokationsklage habe nicht die Tilgung des weggewiesenen
Anspruchs im Kollokationsplan zur

)Folge, sondern bewirke erst im Liquidationsstadium

die Zuwendung des erstrittenen Prozessergebnisses an den anfechtenden
Kläger, gleichgültig, ob die Kollokationsklage den Bestand der Forderung
oder nur das dafür beanspruchte Pfandreehtv betreffe. Freilich sei
der obsiegende Kollekationskläger nieht einfach an Stelle der infolge
seines Prozesses unter den Grundpfandrechten weggewiesenen Forderungen
als Gläubiger vorzumerken. Vielmehr sei lediglich dem Kläger bis
zu seiner vollen Befriedigung jener Betrag zuzuweisen, der sich
als Besserstellung der Konkursmasse ergebe, d. h. die Differenz des
Anspruchs des unterlegenen Gläubigers am Verwertungsergebnis gemäss
Eingabe gegenüber seiner Beteiligung nach Massgabe des Urteils. Somit
habe das Konkursamt der Bank Falk & C' bei der Verwertung bis zu ihrer
Deckung das auf die weggewiesenen Pfandans praehen entfallende Betreffnis
abzüglich der auf sie in Klasse V auszurichtenden Konkursdividende als
Prozessgewinn anzuweisen. Die zahlenmässige Ausscheidung habe in der _
Verteilungsliste zu erfolgen. Die Steigerungsbedingungen seien auf Grund
des Kollokationsplanes zu erstellen, also unter EinbeZug der Posten',
die Gegenstand der Anfechtungsklagen unter den Gläubigern waren; dabei
sei lediglich der Prozessausgang vorzumerken.

C. Diesen am 12. Mai zugestellten Entscheid haben die Luzerner
Kantonalbank, die Volksbank in Luzern und die Bank Gut & (1... am
18. Mai an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer
Besehwerdeanträge und mit den weiteren Anträgen, auf die Beschwerde von
Falk & Cle sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

AS 46 III 1923 8

106 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24.

Die Schuldbcireibungsund KonkursI-cammer zieht

in Erwägung :

Nachdem die Rekursgegnerin mit ihren Kollokationsplananfechiungen
den andern Gläubigern im Kollokationsplan angewiesenen Rang mit
Erfolg bestritten hat, darf sie gemäss Art. 250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG zu ihrer
Befriedigung bis zur vollen Deckung ihrer Forderung mit Einschluss der
Prozesskosten den ciProzessgewinm in Anspruch nehmen. Und zwar besteht
dieser Prozessgewinn nicht etwa, wie die Rekurrenten meinen, einfach
darin, dass die nachgehenden Grundpfandgläubiger, und unter ihnen
die Rekursgegnerin, mit ihren Pfandrechten um den Betrag nachrücken,
um welchen das Pfandrecht der vorgehenden Grundpfandgläubiger durch
die erstrittenen Urteile bezw. Vergleiche und den Prozessabstand
eingeschränkt wurde. Vielmehr ergibt sich der Prozessgewinn nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgeiiehts aus der Vergleichung der Verteilung,
wie sie auf der Grundlage des ursprünglichen Kollokationsplanes hätte
stattfinden müssen, mit der Verteilung, wie sie hätte stattfinden müssen,
wenn der Kollokationsplan von Anfang an mit den erstrittenen Abänderungen
aufgestellt worden wäre (vgl. AS 48 III S. 178 ff. Erw. 2); m. a. Wi
der Prozessgewinn wird dargestellt durch den Vermögensvorteil, Welcher
anderen Gläubigern, die den 'Kollokationsplan nicht angefochten haben,
oder der Gesamtheit der Kurrentgläubiger aus der Abänderung an sich
erwachsen würde. Der Einwand der Rekurrenten, dass dieses Resultat im
Widerspruch stehe mit dem Motiv des Urteils der zweiten Zivilabteilung
des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923, wonach durch die Ausdehnung der
Pfandsicherheit gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1917 die Rechte
der nachgehenden Grundpfandgläubiger nicht über ein gewisses Höchstmass
hinaus beeinträchtigt werden dürfen, ist unbehelflich,

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24. 107

weil dieses materiell freilich Wenig befriedigende Resultat durch die
konkursprozessualischen Vorschriften über die Wirkung der Zulassung
im Kollokationsplan und der Gutheissung der gegen darin zugelassene
Gläubiger gerichteten Kollokationsklagen bedingt ist. Worin der
Prozessgewinn im einzelnen bestehen wird, lässt sich erst nach der
Durchführung der Steigerung über die Liegenschaft aus deren Ergebnis
bestimmen. Indessen muss schon bei der Ansetzung der Steigerung
darauf Rücksicht genommen werden, dass voraus- sichtlich ein Teil
des Steigerungserlöses der Rekursgegnerin als Prozessgewinn wird
zugeteilt Werden ,müssen. Würden nun diejenigen Forderungen, deren
Pfandrecht von der Rekursgegenerin durch ihre Kollokotionsklagen mit
Erfolg bestritten werden ist, aus dem Koi-, lokationsplan im Liegenden
bezw. Lastenverzeichnis weggestrichen, worauf die Rekurrenten abzielen,
wiirde somit die Liegenschaft als nur mit ,denjenigen Pfandschulden
belastet auf die Steigerung gebracht, deren Pfandsicherung nicht oder
doch nicht mit Erfolg angefochten worden ist und die infolgedessen
entweder vom Ersteigerer übernommen oder aus dem steigerungspreis an die
Gläubiger bar bezahlt werden müssen, so vermöchte die Steigerung dem
Konkursamt nicht die Barmittel zu verschaffen, deren es zur Zuteilung
des Prozessgewinnes an die Rekursgegnerin bedürfen wird. Daher muss
die Liegenschaft als mit den im lil'-' spriinglichen Kollokationsplan
verzeichneten Grundpfandschulden belastet auf die Steigerung gebracht
werden, und es ist für die mit Erfolg angefochtenen Pfandschulden, die
ausnahmslos fällig sind, gleichwie für die übrigen fälligen Pfandschulden
in den Steige-rungsbedingungen Barzahlung zu verlangen. Dies setzt voraus,
dass sie im Kollokationsplan bezw. Lastenverzeichnis stehen bleiben,
Während "freilich ,gemäss Art. 64 Abs. 2 KV der Prozessausgang darin
vorzumerken ist. Doch darf diese Vonnerkung nicht so ge;

108 Schuldbetrelbungaund Konkursrecht. N° 25.

staltet werden, als ob die betreffenden Forderungen gestützt auf
die erfolgreiche Anfechtung nunmehr geradezu auf die Rekursgegnerin
als Gläubigerin übergegangen wären. Auch darf ihr nicht die Bedeutung
beigemessen werden, dass sie den Ersteigerer zur Zahlung mit befreiender
Wirkung an die Rekursgegnerin legitimieren würde, wie diese meint;
vielmehr sind die betreffenden Pfandschulden an das Konkursamt zu
bezahlen, das erst in der Verteilungsliste bestimmen wird, invieweit
die Rekursgegnerin Anspruch darauf erheben kann

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkani-cammes :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgeWiesen.

25. Entscheid von 14. Juni 1923 i. S. Bey.

Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG : Frist zur Anmeldung des Eigentums-inspruehs. Die
Anmeldung des Rechtes an der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen
Sache durch den Drittenspreeher darf nur bei Vorhandensein besonderer o
b j e k tiv e r Umstände später als binnen zehn Tagen nach Kenntnisnahme
von der Pfändung erfolgen. Bloss subjektive Gründe entschuldigen ein
Fristversäumnls nicht.

A.Dem Ehemanne der Rekurrentin wurde am 27. Mai 1922 eine Anzahl Möbel
gepfändet. Am 30. September 1922 erhielt er gemäss Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG
vier Monate Verwertungsaufschub, der aber wegen Nichteinhaltung der
Zahlungsfristen Wieder dahin fiel. Am 10. April 1923 machte Frau Rey beim
Betreibungsamt das Eigentumsrecht an sämtlicher ihrem Manne gepfändeten
Fahrnis geltend. Das Betreibungsamt liess die Anmeldung zu und setzte
dem Gläubiger Frist zur Einreichung des Widerspruchsverfahrens. Die
Fristansetztung wurde aber

Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 25. 199

auf Beschwerde hin von der kantonalen Aufsichtsbehörde wieder aufgehoben,
nachdem sich ergeben hatte, dass die Rekurrentin jedenfalls seit dem
8. März 1923 um die Pfändung ihrer Möbel wusste.

B. Hiergegen rekurriert Frau Rey ans Bundesgericht. Sie macht geltend:
ihr Mann hätte ihr angegeben, es handle sich nur um Pfändung für einen
kleinen Betrag, welche nach dessen Tilgung dahinfallen werde. Zu diesem
Zwecke habe sie ein Darlehen aufgenommen und es ihrem Manne zur Zahlung
der Betreibungsschuld gegeben. Erst später habe sie erfahren-dass die
Summe zur Schuldtilgung nicht genügt hätte. Sie stehe vollkommen unter
dem Einflusse ihres Mannes und hätte keinen Grund gehabt, an seinen
Angaben zu zweifeln.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskanuner zieht

in Erwägung :

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Dritteigentümer einer
im Gewahrsam des Betreibungsschuldners befindlichen gepfändeten Sache
unter Verwirkungsfolge seinen Eigentumsanspruch binnen zehn Tagen,
von der Kenntnisnahme der Pfändung an gerechnet, dem Betreibungsamte
mitzuteilen (BGE 37 I 465 ff )

Wenn nun das Bundesgericht in dem Entscheid 48 III 431 erklärt hat,
dass eine solche Verwirkung dann nicht angenommen werden könne, wenn
die Nichtan-

' meldung durch die besondern Umstände des Falles ent-

schuldigt sei, so kann es sich dabei nur um äussere, nicht aber um
in der Person des Drittensprechers liegende Umstände handeln, wie
Rechtsnnkenntnis, leichte Beeinflussbarkeit und dergleichen. Auch muss
selbstverständlich verlangt werden, dass der Ansprecher, wenn er nicht
selbst über die Art und Weise der Geltendmachung des Anspruches im Klaren
ist, sich darüber erkundige und die Unterlassung einer solchen Erkundigung
kann ebenfalls nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 III 102
Datum : 14. Juni 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 III 102
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 102 Schuldbetreibungs und Kankursrecbt. N° 24. stücke fallen für Art. 92 Ziff. 3


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
123 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
BGE Register
37-I-463
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • anfechtungsklage • angabe • angewiesener • barzahlung • begründung des entscheids • betreibungsamt • bundesgericht • darlehen • deckung • eigentum • einsprache • englisch • entscheid • entschuldbarkeit • ersteigerer • erwachsener • frist • gesuch an eine behörde • kantonalbank • kenntnis • kollokationsklage • kollokationsplan • konkursamt • konkursdividende • konkursmasse • kv • lastenverzeichnis • mann • monat • rang • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • steigerungsbedingungen • stelle • tag • versicherungsleistungsbegehren • verwertungsaufschub • verwertungsprotokoll • verwirkung • vorinstanz • vormerkung • weiler • wirkung • wissen • zahl