76 Obligationenrecht. N° 10.

franko Mailand vereinbart, und zwar sollte der Beklagte nicht nur
die Transportkosten bis Mailand tragen, sondern auch die Ware dort
abliefern. Die Klägerin sollte sie nicht in Zürich abnehmen, sondern in
Mailand ; so schrieb der Beklagte am 14. Juli 1916 an Christian Schmid,
nach Bezahlung der Ware könne er ihm dieselbe in 14 Tagen in Mailand
abliefern, und es wurde in den Vertrag die Bedingung aufgenommen, dass
der Käufer zurücktreten könne, wenn die Ware nicht bis zum 25. Juli 1916
in Mailand eintreffen sollte.

Ist aber als Erfüllungsort Mailand anzusehen, dann beurteilen sich
nach dem Gesagten die im vorliegenden Prozess streitigen Fragen, ob der
Beklagte für die Mängel, welche die Klägerin geltend macht, Gewähr zu
leisten habe, eventuell in welchem Umfange und in welcher Art: ob er zur
Wandelung verpflichtet sei, oder bloss zu einer Preisminderung, und ob
und inwieweit er noch Schadenersatz wegen nicht gehöriger Lieferung zu
leisten habe, nach italienischem Recht. Das Bundesgericht ist daher zur
Überprüfung der Entscheidung der Vorinstanz in allen diesen Punkten nicht
zuständig. Es ist demzufolge auch nicht kompetent, die Frage zu prüfen,
an welche Diligenzien seitens des Käufers die Gewährleistungspflicht
des Beklagten gebunden sei, weshalb auch die Frage der Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge sich der bundesgeriehtlichen Beurteilung entzieht.

4. ......................

5. ................. ' .

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptberufung wird
abgewiesen.WMI. R* 11. , 77.

11. Urteil der I. Ziriiswilung vom 12. März 1928 i..S. Wider gegen
Modem& 81°.

Kauf: Schadenersatzpflicht des Verkäufers bei Nichterfüllung.
Rechtsanwendung. (Erw. 1.)

Art. 191 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
1    Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2    Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR: 1. Die Einwendung gegen die abstrakte
Schadensbereehnung, ein Schaden sei nicht entstanden, ist
erheblich. Prüfung derselben. (Erw. 2.)

2. Begriff des Marktpreises. Nachweis effektiver Abschlüsse ist nicht
erforderlich; bei Verzug des Verkäufers genügt Verkäufliehkeit der
Ware. Expertise, Stellung des Bun-

desgerichts. (Erw. 3.) Art. 99
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
1    Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
2    Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
3    Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
und 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR: Herabsetzung der Ersatzpflicht;
Kriterien (Erw. 4.)

A. Der Kläger H. Schlittler in New York, früherer Teilhaber der
Firma Ramig & Schlittler, machte im Oktober-November 1919 bei den
Beklagten Niederer & Co., mit denen die genannte Firma längere Zeit
in Geschäftsverbindung gestanden hatte, Bestellungen für Garn zum
Gesamtpreise von 454,482 Fr. 50 Cts., lieferbar gemäss besonderer
Aufstellung vom Dezember 1919 bis April 1920. Die Beklagten bestätigten
die verschiedenen Bestellungen am G., 10. und 17. November 1919 und
nahmen auch eine Zusammenstellung des Klägers vom 4. Dezember 1919 über
die von ihnen angenommenen Bestellungen widerspruchslos hin.

Als die Beklagten in der Folge auf wiederholte Mahnungen des Klägers
ausweichend antworteten und mit Schreiben vom 21. Februar 1920 ihrer
Auffassung dahin Ausdruck gaben, dass feste und verbindliche Kontrakte
nicht vorliegen , da eine Einigung über eine Reihe wichtiger Punkte
noch nicht erzielt sei, liess ihnen der Kläger am ES./16. März eine
Nachfrist bis 15./25. März 1920 mit der Androhung ansetzen, dass er
bei fruchtlosem Ablauf auf die nachträgliche Erfüllung verzichten
und Schadenersatz verlangen werde. Gemäss dieser Androhung gab er mit
Schreiben vom 26. März 1920 die Verzichtserklärung unter Wahrung,

78 Obligatlonenreeht. N° ,11.

seiner Schadenersatzansprüehe ab und stellte den Be-si

klagten am 8. April eine Schadensaufstellung zu, in der er den Schaden
in Gestalt der Differenz. zwischen dem Vertragspreis (436,303 Fr. 20
Cts.) usind dem Marktpreis (721,442 Fr. 50 Cts.) auf 285,139 Fr. 30
Cts. berechnete.

B. Mit der vorliegenden Klage belangte er die ' Beklagten auf Ersatz
dieses abstrakten Schadens von 285,139 Fr. 30 Cts. nebst 6% Zins seit
8. April 1920.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie erhoben zunächst die
Einwendung, der Vertrag sei nicht zustande gekommen, da man sich über
wesentliche Punkte nicht geeinigt (Zahlungsformund Garantien), und der
Kläger zudem eine frühere Schuld nicht vollständig bezahlt habe. Weiter
machten sie geltend, der Vertrag sei für sie wegen arglistiger Täuschung
unverbindlich, da ihnen der Kläger falsche Angaben über die Gründe seines
Austrittes aus der Gesellschaft Ramig & Schlittler gemacht habe. Sodann
führten sie aus, die Lieferung sei ihnen wegen Produktionsschwierigkeiten
vom Dezember 1919 hinweg einerseits und des grossen Inlandsbedarfes wegen
anderseits unmöglich gewesen und bestritten aus diesem Grunde auch die
Angemessenheit der angesetzten Nachfrist. Alle diese Einwendungen haben
sie jedoch im Laufe des Prozesses fallen gelassen.

Einen Schaden habe der Beklagte nicht erlitten, jedenfalls könne er keinen
solchen nachweisen oder glaubhaft machen. Die abstrakte Berechnungsmethode
falle ausser Betracht, da die vom Kläger behaupteten Marktpreise in '
Wirklichkeit nicht bestanden hätten. Eventuell könne der Kläger höchstens
den entgangenen Gewinn aus den von ihm in Amerika abgeschlossenen

Verkäufen, d. h. unter normalen Verhältnissen zirka

11,000 Fr. bis 12,000 Fr. beanspruchen; die sprungweisen, nicht
voraussehbaren Hausschewegungen, wie sie in der kritischen Zeit in
Erscheinung getreten seien,

Obllgation'enrecbt. N' 11. 79

dürfe er nicht für sich ausnutzen und sich dadurch bereichern. Eventuell
sei die klägerische Schadenersatzforderung auf Grund von Art. 44 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.

OR zu ermässigen.

C. Die erste Instanz, das Bezirksgericht St. Gallen, hiess die Klage
im Betrag von 256,281 Fr. 60 Cts. nebst 6% Zins seit 8. April 1920
gut, indem sie grundsätzlich davon ausging, dass die Beklagten die
Verträge schuldhaft nicht erfüllt haben. Für das Quantitativ stellte
sie auf die erhobene Expertise ab, die die vom Kläger seiner abstrakten
Schadensberechnung zugrundegelegten Marktpreise als richtig bestätigte,
dagegen am Gesamtmarktpreis von 721 ,442 Fr. 50 Cts. auch einen Abzug von
4% Skonto machte, wie ihn der Kläger selbst am Gesamtvertragspreis von
454,482 Fr. 50 Cts. vorgenommen hatte, sodass sich der Schadensbetrag
von 285,139 Fr. 30 Cts. um 28,85? Fr. 70 Cts. auf 256,281 Fr. 60 Cts.
reduzierte, in welcher Höhe er dem Kläger zugesprochen wurde.

Auf Appellation der Beklagten bin hat das Kantons-F gericht des Kantons
St. Gallen mit Urteil vom 25. Oktober 1922 diese Entschädigungssumme
auf 125,000 Fr. ,nebst 5 % Zins seit 8. April 1920 herabgesetzt.

Das Kantonsgericht geht gestützt auf das Mehrheitsgutaehten der von ihm
bestellten Sachverständigen ebenfalls davon aus, dass Marktpreise für die
streitigen Game in der kritischen Zeit (Februar-März 1920) bei standen
haben und erachtet die Klage in dem von der ersten Instanz festgestellten
Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. grundsätzlich als begründet, gelangt
aber in Anwendung von Art. 99
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
1    Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
2    Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
3    Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
und 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR zu einer Reduktion dieser Summe
auf zirka die Hälfte.

D. Gegen dieses Urteil habe beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht erklärt: --

a) Der Kläger mit dem Begehren um Gutheissung der Klage in dem von der
ersten Instanz zugesprochenen

so si DDWUNO nBetrage von 256,281 Fr. 60 (11:5. nebst 6% Zins seit
8. April 1920.

b) Die Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage für den
13,000 Fr. übersteigenden Betrag; eventuell beantragen sie, die
Entschädigungssumme von 125,000 Fr. erheblich herabzusetzen und weiter
eventuell die Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteivertreter diese
Anträge erneuert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. Die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich des anzuwendenden Rechts
ist gegeben, da die Verträge in St. Gallen zu erfüllen waren und somit
als vom schweizerischen Recht dem Recht des Erfüllungsortes beherrscht
zu gelten haben, das ausserdem auch das

natürliche Recht des in der Schweiz wohnhaften Verkäufers ist, auf dessen
Verpflichtungen es vorliegend ankommt.

2. In der Sache selbst ist in der Berufungsinstanz die grundsätzliche
Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen rechtswidriger Nichterfüllung
der Kontrakte nicht mehr streitig. Zu prüfen ist daher einzig, in
welchem Umfange der Kläger Schadenersatz zu fordern berechtigt sei,
insbesondere, ob er nach Art. 191 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
1    Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2    Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR als schaden die Differenz
zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis zur kritischen Zeit
geltend machen könne. Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit dieser
abstrakten Berechnung in erster Linie deshalb, weil der Kläger die von
ihnen gekaufte Ware vor Ablauf der vertraglichen Lieferfristen bereits
in Amerika weiterverkauft habe und infolgedessen nur den konkreten
Schaden in Gestalt der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem
Weiterkaufspreis (entgangener Gewinn) beanspruchen könne, d. h. 13,000
Fr. Dieser Schadensbetrag entspreche dem effektiven Schaden

Obligationenrecht. N° 11. 81

und nur dieser müsse nach Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
und 191 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
1    Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2    Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR ersetzt werden. Diesem
Grundsatz seien auch die in Art. 191 Abs. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen
untergeordnet.

In grundsätzlicher Beziehung ist hierüber folgendes zu bemerken: Während
Abs. 1 von Art. 191
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
1    Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2    Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR den schon aus Art. 97 hervorgehenden Grundsatz
formuliert, dass der seine Vertragspfhchten verletzende Verkäufer,
den hieraus dem Käufer entstehenden Schaden zu ersetzen hat, enthalten
Abs. 2 und 3 lediglich bestimmte Regeln der Schadensberechnung, durch
die dem Käufer im kaufmännischen Verkehr, wie er hier zweifellos gegeben
ist, besondere Erleichterungen für die Schadensliquidierung eingeräumt
werden. So kann er nach Abs. 2 als schaden die Differenz zwischen dem
Betrage, den er für Ersatzanschaffungen (Deckungskauf) in guten Treuen
ausgelegt hat und dem vereinbarten Kaufpreis geltend machen, und nach
Abs. 3 bei marktgängigen Waren die Differenz zwischen dem Vertragspreis
und dem Marktpreis zur Erfüllungszeit verlangen, ohne dass er weitere
Tatsachen zum Nachweise des erlittenen Schadens dartun muss, indem
hier vermutet wird, dass er einen Ersatzkauf zu diesem Marktpreis
hätte vornehmen können. Wie sich aus der allgemeinen Bestimmung in
Abs. 1 ergibt, ist der Käufer an diese beiden Berechnungsmethoden
nicht gebunden, sondern es stehen ihm daneben auch alle andern Arten
des Schadensnachweises zu Gebote (vgl. Osnn, N. 1 b zu 191 und BE 43 II
S. 179, 221; 44 IIS. 516 f.); anderseits aber entfällt mit dem Fehlen
eines Schadenseintritts jede Möglichkeit, von jenen zwei Berechnungsregeln
Gebrauch zu machen. Namentlich steht der in Abs. 3 enthaltenen Vermutung
gegenüber, dass dem Käufer ein Schaden, wie er bei solchen Transaktionen
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Gestalt eines Mehraufwandes für
die Beschaffung gleicher Ware zu erwarten ist, erwachsen

ASEM-1923 S

82 _ Obligationenrecht. N° 11.

sei, dem Verkäufer der Gegenbeweis offen, dass der Käufer effektiv keinen
oder nur einen geringem Schaden erlitten habe, als wie er sich nach jener
Berechnungsmethode ergeben würde. Damit Wird dem seine Ersatzpflicht
ganz oder teilweise bestreitenden Verkäufer freilich ein schwieriger
Beweis zugemutet. Der Gesetzgeber wollte aber in Abs. 3 gerade den
vertragstreuen Käufer vom Schadensnachweis im konkreten Falle befreien,
um ihm im Interesse eines erleichterten Verkehrs eine rasche und einfache
Schadensliquidation zu ermöglichen und um zugleich zu verhindern, dass
sich der säumige Verkäufer seinen Verpflichtungen entziehen könne in der
Hoffnung darauf, der Käufer werde den Schadensbeweis nicht leisten können.

Jenen Beweis nun haben die Beklagten vorliegend zu erbringen
versucht, indem sie behaupten, der Kläger habe die Waren zu einem
niedrigem Preis als den zur Erfüllungszeit geltenden Marktpreisen
Weiterveräussert. Schon in der zweiten Hälfte November 1919 habe er
ihnen nämlich vom Weiterverkauf der sämtlichen Ware Mitteilung gemacht,
sodass angenommen Werden dürfe, dass dieser Verkauf zu den damals
geltenden und nicht den nachträglich gesteigerten. Preisen erfolgt
sei. Für diese Weiterverkaufspreise fehlen aber in den Akten alle
Anhaltspunkte. Allein auch wenn es den Beklagten gelungen Wäre, einen
billigern Verkaufspreis des Klägers nachzuweisen, so könnten sie aus
dieser Tatsache an sich deshalb noch nichts zu ihren'Gunsten herleiten,
weil sich der Schadenersatzanspruch des Klägers in diesem Gewinnentgang
von zirka 13,000 Fr. nicht erschöpft; vielmehr müssten sie auch weiter
nachweisen, dass der Kläger infolge der Nichterfüllung der Kontrakte
einen Schaden dergestalt, dass er wegen der ihm seinerseits unmöglich
gewordenen Lieferung seine eigenen Abnehmer schadlos halten müsste,
nicht erlitten habe. Ein Beweis hiefür ist jedoch nicht erbracht, sodass
daher die Vermutung, der abstrakte

*Obligationenrecht. N° 11. 83

schaden entspreche dem konkreten, in keiner Weise entkräftet ist.

Dass vom Kläger zur Schadensabwendung ein Dek' kungskauf hätte
vorgenommen werden können und ihm ein solcher ungeachtet der damit
verbundenen Bemühungen, Kosten und Risiken nach, der Sachlage billiger
Weise habe zugemutet werden dürfen, behaupten die Beklagten aus guten
Gründen selbst nicht, da die Garnpreise nach Eintritt der Fälligkeit
der Lieferungen durch die einsetzende Haussekonjunktur eine erhebliche
Steigerung erfahren haben, sodass sich der Kläger nur zu höhern Preisen
als den zur Erfüllungszeit geltenden hätte Ersatzware beschaffen können
und die Beklagten infolgedessen mit einem grössern Schaden belastet
worden wären, als er sich auf Grund der abstrakten Berechnung ergibt.

3. In zweiter Linie wenden die Beklagten ein, die Voraussetzungen
für die Anwendung von Art. 191 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
1    Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2    Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR seien auch deshalb nicht
gegeben, weil die Ware keinen Marktpreis gehabt habe. Die Vorinstanz
hat zur Abklärung der Verhältnisse in dieser Beziehung eine Expertise
erhoben und gestützt auf das Mehrheitsgutachten der Sachverständigen
das Vorhandensein von Marktpreisen zur kritischen Zeit bejaht-. Das
diese Frage verneinende Minderheitsgutachten Vogt, nach dem es zur
massgebenden Zeit schwer gewesen ware, auf dem Markt grössere Quantitäten
der verschiedenen Garne, namentlich einzelner Arten, aufzutreiben und dies
nur zu unerhörten Konjunkturpreisen, erachtet sie nicht als schlüssig,
da dieser Experte in seiner Eigenschaft als Spinner, nicht Zwirner,
die ihm gestellte Frage nicht aus eigener Sachkenntnis, sondern nur
auf Grund von aus zweiter Hand bezogenen Auskünften habe beantworten
können. Ob das Kantonsgericht berechtigt war, ausschliesslich auf das
Mehrheitsgutachten abzustellen, betrifft eine vom Bundesgericht nicht
nachznprüfende Beweisrechtsfrage. Nachdem es'

84 Obligationnrecht. N° 11.

dasselbe als beweiskräftig erklärt hat, ist das Bundesgericht insofern
an diese Expertise gebunden, als _ sie rein tatsächliche Feststellungen
und Schlussfolgerungen tatsächlicher Natur enthält, es Wäre denn,
dass jene Feststellungen mit den Akten in Widerspruch standen, was
jedoch nicht der Fall ist. Dagegen ist zu untersuchen, ob der von der
Vorinstanz festgestellte Tatbestand den Schluss auf das Vorhandensein
von Marktpreisen im Sinne von Art. 191 Abs. 3 begründe, da es sich hier
um einen Rechtsbegriff handelt.

Hiebei ist davon auszugehen, dass man unter Marktpreis den Preis versteht,
der infolge regelmässiger Geschäftsabschlüsse für eine Ware bestimmter
Gattung und Art an einem bestimmten Handelsplatz zu be-stimmter Zeit
erzielt wird. Erforderlich ist somit einerseits, dass es sich um eine Ware
handle, die einen erdentlichen Markt hat und zwar hier an dem örtlich
massgebenden Platze St. Gallen und weiter sodann, dass zur kritischen
Zeit eine Marktlage vorhanden war. Dass die fraglichen Garne an sich
in St. Gallen regelmässig gehandelt wurden, stellen nun die Beklagten
nicht in Abrede, wenden dagegen ein, dass es zur massgebenden Zeit nicht
zu einer durch das freie Spiel von Angebot. und Nachfrage bedingten
Preisbildung gekommen sei, durch die die gegenseitigen Interessen zum
Ausgleich gebracht worden wären. Bei den von den Mehrheitsexperten und
ihnen folgend der Vorinstanz als massgebend erachteten Preisnotierungen
der Zwirnereigenossenschaft handle es sich um einseitig von einer
Verkäufergruppe diktierte Preise, zu denen grössere Iiei'erungskontrakte
nicht abgeschlossen worden seien. Dieser. Einwand ist unbehelflieh. Da
die abstrakte Schadensberechnung nur eine vereinfachte Formel des Ersatzes
des entgangenen Gewinns darstellt, so genügt beim Verzug des Verkäufers
die Verkäuflichkeit (wie beim Verzug des Käufers die Käuflichkeit),
ohne dass es des Nachweises für einen wirklichen Abschluss

Obligationen-echt N° 11. ' 85

bedürfte (vgl. STAUB, Komm. zum DHGB, Anhang zu § 374 Anm. 59 und §
376 Anm. 17). Es kann nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen sein,
die abstrakte Berechnung auszuschliessen, wenn für die kritische Zeit
effektive Käufe und Verkäufe nicht oder doch nur in geringer Zahl
nachweisbar sind; denn sonst würde Abs. 3 von Art. 191
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
1    Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2    Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR gerade in den
Fällen versagen, wo das Erfüllungsinteresse des nicht säumigen Käufers
gegenüber dem vertragsbrüchigen Verkäufer am grössten ist, nämlich dann,
wenn die Preise, wie hier, nach dem Vertragsabschluss in besonders hohem
Masse gestiegen sind.

Nach den Feststellungen der zweitinstanzlichen Experten haben indessen im
vorliegenden Falle Abschlüsse in allen streitigen Garnsorten wirklich
stattgefunden und zwar nach der Mehrheitsexpertise auf Grund der
von der Zwirnereigenossenschaft verkalkulierten Preisansätze, die als
nivellierende Mittelpreise für Stickzwirne anerkannt worden seien. Dass
es sich bei diesen Preisnotierungen etwa um künstlich beeinflusste
Scheinmarktpreise gehandelt hätte, erscheint nach den Darlegungen
dieser Experten über ,die Art, wie die Preisberechnungen erfolgt
sind, als ausgeschlossen. Der Umstand, dass nach der Behauptung des
Minderheitsexperten die Nachfrage nicht durchwegs habe befriedigt werden
können, ist unerheblich. Wie bei einer Baisse-Stimmung regelmässig ein
Teil der Angebote hinfällig wird, so ist es ebensosehr in der Natur der
Sache begründet, dass bei einer Orientierung à la hausse, wie sie hier in
Erscheinung getreten ist, die Nachfrage zu kurz kommt. Die einlässliehen
Ausführungen, die die Mehrheitsexperten zur Begründung ihrer Auffassung,
dass es sich bei diesen Preisansätzen der Zwirnereigenossenschaft um
Marktpreise gehandelt habe, machten, gehen von richtigen rechtlichen
Gesichtspunkten aus und sind durchaus schlüssig. Wenn daher die Vorinstanz
diesem Gutachten, das auch mit dem

86 Obtlgatlonenrecht. N° n.

Befunde der erstinstanzlichen Sachverständigen übereinstiinmt, gefolgt
und in rechtlicher Würdigung desselben zur Annahme gelangt ist, dass
Marktpreise zur kritischen Zeit bestanden haben, so kann hierin eine
unrichtige Auslegung dieses Rechtsbegriffs nicht erblickt werden.

Die einzelnen Preisansätze, wie sie der Kläger seiner abstrakten
Berechnung zugrundegelegt hat und die die erstinstanzlichen Experten als
richtig anerkennen, sind von den Beklagten ziffermässig nicht bestritten
werden, sodass daher die Klage gemäss Urteil der ersten Instanz im
Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. gutzuheissen ist.

4. Fragen kann es sich nur noch, ob nicht in Anwendung von Art. 99
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
1    Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
2    Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
3    Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
und
43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR eine Herabsetzung der Ersatzpflicht der Beklagten gerechtfertigt
sei. Die Vorinstanz hat die genannte Entschädigung unter diesem
Gesichtspunkt auf 125,000 Fr. reduziert, weil einerseits der, Gewinn
der Beklagten aus der vertragswidrigen anderweitigen Weiterveräusserung
der Ware ein geringer war und anderseits die starke Preisveränderung
auf Zufall zurückzuführen sei und sich daher die Preisdifferenz als
eine ganz aussergewöhnliche, für die Parteien nicht voraussehbare
Konjunkturdifferenz darstelle.

Nun hat allerdings das Bundesgericht in wiederholten Fällen, wo infolge
nicht voraussehharer, ausserordentlicher Verhältnisse für den Verkäufer
eine wesentliche Leistungserschwerung eingetreten ist, wo ihm die
Leistung daher billigerweise nicht zugemutet werden konnte und wo es sich
auf Seite des andern Vertragsteils nicht um einen effektiven Schaden,
sondern lediglich um einen Gewinnentgang handelte, eine Reduktion der
Ersatzpflicht auf Grund der genannten Bestimmungen vorgenommen. Allein
solche Momente, die eine Milderung der Schadenshai'tung zu begründen
vermöchten, sind hier nicht gegeben. Nach ,der auf das Gutachten der
Experten gegründeten Feststellung der Vorinstanz

Obllgationearedit. N° 11. 87'

waren die Beklagten derart mit'Rohstoffen versehen, das sie ihrer
Leistungspflicht ohne Schwierigkeiten hätten genügen können. In freier
Entschliessung haben sie jedoch aus eigennützigen Gründen die Erfüllung
verweigert, sodass daher angesichts dieser positiven Vertragsverletzung
eine Ermässigung ihrer Ersatzpflicht aus dem Gesichtspunkte des mangelnden
oder geringen Verschuldens nicht in Frage kommen kann. Aber auch nach
den für das Mass der Haftung weiter zu berücksichtigenden besondern
Umständen des Falles ist eine solche nicht gerechtfertigt.

Zu Unrecht zieht die Vorinstanz in dieser Beziehung als Milderungsgrund
in Betracht, dass die Beklagten heim anderweitigen Weiterverkauf
nur einen bescheidenen Gewinn erzielt haben. Der Rechtsgrund für
den Schadenersatzanspruch des Klägers liegt nicht etwa in einer
ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des
Klägers, sondern in der Verletzung einer Vertragsobligation, deren
not-wendige Folge die Umwandlung des Anspruches auf Realerfülllnng in eine
Forderung auf ein Äquivalent, den Schadenersatz, bildet, der das Interesse
ausgleichen soll, das der Kläger an der Erfüllung hatte. Für die Bemessung
dieses Erfüllungsinteresses sind aber einzig die zwischen den Beklagten
und dem Kläger begründeten vertraglichen Beziehungen entscheidend;
nur auf diese ist abzustellen bei Beurteilung der Frage, ob infolge
ausserordentlicher Verumständungen eine Mildemng der Schadenshaftung
angezeigt sei. Die Höhe des Gewinns, den der. vertragsbrüchige Teil
durch die Weiterveräusserung der Ware an einen Drittkäufer erlangt hat,
spielt deshalb für sein Verhältnis zum ursprünglichen Käufer keine
Rolle. Für eine Unterscheidung in dieser Hinsicht bietet das Gesetz
keinerlei Anhaltspunkte. Aus welchen Gründen vorliegend der Gewinn an
sich so gering war, ist angesichts der Preise zur kritischen Zeit nicht
leicht ersichtlich. Es scheint,

88 si Obligationenrecht. N° 11.

dass die Verkaufspreise Vielfach auf Grund früherer Kontrakte bestimmt
wurden. Unter dieser Voraussetzung hat alsdann ein Verkauf der für
den Kläger ' bestimmten Garne vor der Fälligkeit der ihm zu machenden
Lieferungen stattgefunden. Hätten indessen die Beklagten die dem Kläger
verkaufte Ware im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Lieferungen
noch frei besessen, wozu sie vertraglich verpflichtet waren, so wäre es
ihnen ein Leichtes gewesen, einen Gewinn von 256,000 Fr. zu erzielen,
zumal die Nachfrage auf dem Markte auch zu den vom Kläger berechneten
Preisen übervrog, wie nicht nur von den Mehrheitsexperten, sondern
mit besonderem Nachdruck auch vom Minderheitsexperten festgestellt
wird. Sollten aber die Beklagten die Ware noch längere Zeit, d. h. über
den Monat März 1920 hinaus behalten haben, in der Erwartung, eine noch
günstigere Konjunktur-lage ausnützen zu können, so handelten sie auf
eigene Gefahr und können jedenfalls den durch diese verfehlte Spe.
kulation erlittenen Schaden dem Kläger nicht in Anrechnung bringen.

Auch das weitere Argument der Vorinstanz, es handle sich hier um
eine ganz aussergewöhnliche, für die Parteien nicht voraussehbare
Konjunkturdifferenz, kann nicht zu einer Reduktion des abstrakt
berechneten Schadensbetrages führen. Dass insbesondere die Beklagte die
Konjunkturschwankungen nicht habe voraussehen können, erscheint insofern
zweifelhatt, als nach der Feststellung der Mehrheitsexperten schon vor der
kritischen Zeit Marktpreise' für die streitigen Zwirne bestanden, die ihr
als Mitglied der ZWirnereigenossenschaft doch eine gewisse Orientierung
ermöglichen mussten, ganz abgesehen davon, dass bei derartigen Geschäften
immer mit mehr oder weniger zufälligen Konjunkturgewinnen und -Verlusten
zu rechnen ist. Entscheidend fällt jedoch ins Gewicht, dass es ja die
Beklagten, für die eine Leistungserschwerung nichtObligationenrecht. ,N°
12. 89 ,

vorlag, in der Hand hatten, den Eintritt des Schadens für den Kläger
zu verhindern. Wäre die Ware in dem Masse im Preis gesunken, wie
sie gestiegen ist, so hätte sie wohl der Kläger dennoch abnehmen und
bezahlen müssen.

5. Eine Ermässigung der Ersatzpflicht nach Art. 44 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR kann
angesichts des groben Verschuldens, wie es in dem willkürlichen
Vertragsbruch liegt, nicht in Frage kommen, ganz abgesehen davon,
dass die tatsächlichen Voraussetzungen dieses ausserordentlichen
Herabsetzungsgrundes in keiner Weise nachgewiesen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, dagegen diejenige des Klägers
gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom
25. Oktober 1922 in Dispositiv 1 dahin abgeändert, dass die Klage gemäss
Urteil der ersten Instanz im Betrage von 256,281 Fr. 60 Cts. nebst 6%
Zins seit 8. April 1920 geschützt wird.--

12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. März 1923
i. S. Zentralschweiz. Kraftwerke gegen B'iîhlmann und Kanton Luzern.

Unerlanbte Handlung, Haftung des Geschäfts-' hen-n und
Versicherung. -Rückgriffsanspruch der haut. Brandversichemngsanstalt gegen
den Geschäfts- herm des Schadensstifters? Abgrenzung von eidgenössischem
und kantonalem Recht. Art. 103 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
VVG, 51 Abs. 2 OR. Das kant. Recht
regelt nur die Subrogation, die Stellung des dritten Schadensstiftersist
von Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR beherrscht. Eine Regresspflicht einer juristischen Person
besteht nur bei Verschulden ihrer Organe.

A. Kraft eines vom Kläger Bühlmann mit der Beklagten ft.-G. der
Zentralschweizer. Kraftwerke abge--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 II 77
Datum : 01. Januar 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 II 77
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 76 Obligationenrecht. N° 10. franko Mailand vereinbart, und zwar sollte der Beklagte


Gesetzesregister
OR: 43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
97 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
99 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
1    Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
2    Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
3    Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
191
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
1    Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2    Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
VVG: 103
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schaden • marktpreis • vorinstanz • bundesgericht • frage • 1919 • lieferung • zins • erste instanz • schadenersatz • weiler • richtigkeit • besteller • verzug • kantonsgericht • mass • einwendung • berechnung • vermutung
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