474 Obiigationenrecht. N° 65.

attendre de lui qu'avant de gagner l'extréme limite de la route il
s'assure qu'elle est libre. C'est justement ce que le demandeur,
à cause de sa vitesse exeessive et de son éclairage insuffisant, a
négligé de faire et il ne peut reprocher à l'Etat de n'avoir pas pris,
pour prévenir la possibilité d'un accident, des dispositions spéeiales
qui impliqueraieut des frais considérables, disproportinnés aux risques
qu'un degré usuel d'attention suffisait à exclure. C'est donc avec raison
que l'instanee cantonale a débouté le demandeur de ses eonclusions contre
l'Etat de Vaud.

2. Quant aux conclusiens reconventionnelles prises par Vibert contre
Anselme, s'il est hem de deute que eelui-ci s'est trouvé en kaute en
marchant à une vitesse exeessive et en ayant .un éclairage insuffisant,
d'autre part Vibert lui-meme ne peut pas etre considéré comme exempt
de toute faute. Outre qu'il a omis d'éteindre ses phares dont l'éclat
aveuglant a pn contribuer à empecher Anselme d'apercevoir la colonne
de gravier (cf. arrèt du Tribunal fédéral du 19 septembre 1923, Barth
c. Méroz), il roulait à une Vitesse supérieure à celle (25 km.) que le
concordat autorise de nuit et lors d'un croisement : il marehait en effet
à 35 km. et n'a rallenti que quelque peu au dernier moment -alors que
pourtant il connaissait la présence du gravier sur le bord de la route
et aurait dii se rendre compte du danger que courait le conducteur du
véhicule qu'il voyait venir à sa rencontre. Cette faute étant de nature
à augmenter les risques d'accident et dans tous les cas à en aggraver
les conséquenees, il parait équitahle de laisser à la charge de Vibert
le dommage que la collision a cause à sa voiture.

Le Tribunal fédéral pronunce :

Le recours est partiellement admjs et le jugement attaqué est réformé
dans ce sens seulement que Vibert est débouté des conclusions de sa
demande reconventionnelle.

Obligationenreeht. N° 66. 475-

66. Urteil der I. Zivilabtoilung vom 18. Dezember 1923
i. 8. Schweiz. Seetransport-Union (Union) und Schweiz. Importvereinigung
für Baumwolle ' und Beumwollfabrikate (Syndikat) gegen Spinnerei an der
Bir: A..-G.

1. Durch den von der Spinnerei zu Banden des Syndikats ausgestellten
Zeichnungsschein, worin sie sich verpflichtete, sich beider Gründung
der Union mit 218,000 Fr. zu beteiligen und alle durch die definitiven
Statuten vorgesehenen Leistungen zu machen, ist kein Rechtsverhältnis
zur Union begründet worden. Abweisung der auf Einzahlung des gezeichneten
Betrages gerichteten Klage der Union (Erw. I Ziff. 1-3).

2. Das Verhältnis zwischen Spinnerei und Syndikat charakterisiert sich
als Unterbeteiligung, die rechtlich eine Gelegenheitsgesellschait
darstellt und den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft
unterliegt. Auflösungsgründe : Art. 545 Ziff. 1
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 545 - 1 La società si scioglie:
1    La società si scioglie:
1  pel conseguimento dello scopo per cui fu costituita o per la impossibilità di conseguirlo;
2  per la morte di uno dei soci, a meno che non sia stato anteriormente convenuto che la società continui con gli eredi;
3  per realizzazione a seguito di pignoramento di una quota sociale, o quando un socio fa fallimento o è sottoposto a curatela generale;
4  per il consenso reciproco;
5  per lo spirare del termine stabilito;
6  per la disdetta da parte di un socio, se così fu convenuto nel contratto di società, o se la società fu conchiusa per un tempo indeterminato o per la vita di un socio;
7  per sentenza del giudice, in caso di scioglimento per motivi gravi.
2    Per motivi gravi, lo scioglimento d'una società può domandarsi anche prima dello spirare del termine convenuto, e senza preavviso quando la società sia stipulata per un tempo indeterminato.
und 7
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 545 - 1 La società si scioglie:
1    La società si scioglie:
1  pel conseguimento dello scopo per cui fu costituita o per la impossibilità di conseguirlo;
2  per la morte di uno dei soci, a meno che non sia stato anteriormente convenuto che la società continui con gli eredi;
3  per realizzazione a seguito di pignoramento di una quota sociale, o quando un socio fa fallimento o è sottoposto a curatela generale;
4  per il consenso reciproco;
5  per lo spirare del termine stabilito;
6  per la disdetta da parte di un socio, se così fu convenuto nel contratto di società, o se la società fu conchiusa per un tempo indeterminato o per la vita di un socio;
7  per sentenza del giudice, in caso di scioglimento per motivi gravi.
2    Per motivi gravi, lo scioglimento d'una società può domandarsi anche prima dello spirare del termine convenuto, e senza preavviso quando la società sia stipulata per un tempo indeterminato.
OR. Wirkungen
der Auflösung für den austretenden Gesellschafter (Erw. II Ziff. 1 und
2). Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 24 - 1 L'errore è essenziale specialmente nei seguenti casi:
1    L'errore è essenziale specialmente nei seguenti casi:
1  quando la parte in errore abbia avuto di mira un contratto diverso da quello al quale ha dichiarato di consentire;
2  quando la volontà della parte in errore fosse diretta ad un'altra cosa, o, trattandosi di contratto conchiuso in considerazione di una determinata persona, fosse diretta ad una persona diversa da quella da essa dichiarata;
3  quando la parte in errore abbia promesso o siasi fatta promettere una prestazione di un'estensione notevolmente maggiore o minore di quella cui era diretta la sua volontà;
4  quando l'errore concerne una determinata condizione di fatto, che la parte in errore considerava come un necessario elemento del contratto secondo la buona fede nei rapporti d'affari.
2    Non è invece essenziale l'errore che concerne solo i motivi del contratto.
3    Semplici errori di calcolo non infirmano la validità del contratto, ma devono essere rettificati.
OR. Sachverhaltsirrtum. Begriff. Nichtzutreffen der
Voraussetzungen. Erschwerung der Irrtumsund Betragsanfechtung durch die
konkreten Verhältnisse (Erw. II Ziff. 3).

A. Die Schweizerische Seetransportunion (Union) wurde am 30. Dezember
1918 als Genossenschaft im Sinne des Obfigationenrechts mit einem Kapital
von 60,000,000 Fr. gegründet zum Zwecke der Übernahme der vom Office
d'importation de la Chambre Syndical des Fabricants suisses de Chocolat
mit der Société d'armement R. van Hemelrick & C' in Paris abgeschlossenen
Charterverträge und zum Betriebe der gecharterten Schiffe. Mitglieder der
Genossenschaft waren gemäss Art. 5 der vom Bundesrat am 30. Dezember
1918 genehmigten Statuten der Bund einerseits, der die Hälfte des
Genossenschaftskapitals übernahm, und eine Anzahl Einfuhrsyndikate
anderseits, worunter auch die Schweiz. Importvereinigung für Baumwolle
und Baumwollfabrikate (Syndikat). Die Eintragung der Genossen-

476 Obligationenrecht. N° 66.

schaft ins Handelsregister erfolgte am 15. Januar 1919.

Anlässlich der Statutenänderung vom 9. September 1919 wurde in Art. 5
die Bestimmung aufgenommen, dass im Falle der Auflösung der Syndikate
an ihrer Stelle ihre Mitglieder einzeln oder in der Form einer neuen
juristischen Person Genossenschafter werden können .

Die Importsyndikate beschafften sich ihr Geld bei ihren Mitgliedern,
(1. h. bei den Importfirmen ihrer Branche, indem sie dieselben auf
vorgedruckten Subskriptionsscheinen bestimmte Beträge zeichnen liessen.
Mit Zirkular vom 26. Oktober 1918 stellte das Baumwollsyndikat auch
seinem Mitgliede, der Spinnerei an der Birs A.-G., einen solchen
Zeichnungsschein zu. In diesem Zirkular heisst es 11. a.: Wir haben für
unser Syndikat 30,000 Metertonnen vorläufig angemeldet, und es trifft
für jede Rohbaumwoll Importfirma 362 Fr. 50 Cts. per 1000 kg Kontingent
1918. somit hätten sie unter Vorbehalt der Genehmigung der Statuten,
wenn Sie auf Geltendmachung eines entsprechenden TonnageBetreffnisses
für Sie reflektieren, sich mit 218,000 Fr. zu beteiligen, wobei nicht
ausgeschlossen ist, dass Sie auch einen grösseren oder kleineren Betrag
zeichnen können. Die Genossenschafts-Anteile werden auf den Namen der
S. J. B. (Syndikat) ausgestellt, und diese wird den Beteiligten später
Partial-Anteilscheine ausfertigen. '

Am 30. Oktober 1918 unterzeichnete die Beklagte den Subskriptionsschein,
der wie folgt lautet : cc Sur la base du projet des statuts, le soussigné
s'engage à participer à la constitution de l'Union suisse de transport
maritime pour une somme de 218,000 fr. et à verser le 1], de cette
somme à la Banque populaire suisse au credit du Compte maritime à la
constitution de la Société.

ll s'engage en outre à effectuer dans cette limite toutes prestations
qui seront imposée's par les statuts definitifs. Obllgationenrecht. N°
66. _ 477,

Das Syndikat seinerseits unterzeichnete am 2. November 1918 einen
Globalsubskriptionsschein von 8,500,000 Fr. und am 4. Dezember 1918
einen weitem von einer Million.

Als das Genossenschaftskapital der Union nachträglich auf 60 Millionen,
statt wie ursprünglich vorgesehen auf 100 Millionen festgesetzt
wurde, erfolgte durch Beschluss des Verwaltungsrates der Union eine
verhältnismässige Herabsetzung aller Zeichnungen um 40%. Demgemäss
reduzierte sich der Zeichnungsbetrag der Beklagten auf 131,000 Fr.,
wovon sie 43,600 Fr. bei der Schweiz. Volksbank in Bern einzahlte. Unterm
18. Februar 1919 forderte das Syndikat sie auf, auch noch den anstehenden
Betrag von 87,400 Fr. für sein Konto der gleichen Bank zu überweisen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1919'beschwerte sich

si die Beklagte beim Syndikat darüber, dass ihr zuwenig

Frachtraum zur Verfügung gestellt werde und dieser zu teuer zu stehen
komme ; sie sei daher nicht geneigt, Zahlungen für die Union zu machen,
die in keinem Verhältnis zu den von ihr geleisteten Diensten ständen.
In seiner Antwort vom 3. März 1919 beharrte das Syndikat auf der
Einzahlung ; da es seinerseits genötigt sei, den gezeichneten Betrag voll
einzuzahlen, müsse es von seinen Mitgliedern unbedingt verlangen, dass
auch sie ihren finanziellen Leistungen nachkämen. Daraufhin schrieb ihm
die Beklagte am 2. April 1919 zurück, sie habe den Zeichnungsschein in der
Annahme ausgestellt, dass ihr von der Union der nötige Schiffsraum für die
überseeiseben Importe beschafft würde, und die Einzahlung als Vorschuss
für die Frachten betrachtet. Seither seien bald 5 Monate verstriehen,
ohne dass nur ein kg der von ihr zur Verfrachtung angemeldeten
Baumwolle transportiert werden wäre. Sie habe sich deshalb um andere
Transportgelegenheiten umsehen und sich überdies zu höhern Preisen mit
in Frankreich liegender Ware eindecken müssen, sodass eine grössere

478 Obligationenrecht. N° 66.

Inanspruchnahme des Frachtraumes der Union für sie nicht mehr in Frage
komme. Sie trete daher vom Vertrage zurück, falls ein solcher überhaupt
bestehe, und ver' lange die geleistete Einzahlung von 43,600 Fr. zurück.
Eventuell sei sie bereit, die Einzahlung auf 50,000 Fr. zu erhöhen, aber
nur falls ihr das Syndikat die Rückzahlung garantiere. Im Anschlusse an
eine mündliche Besprechung der Angelegenheit mit dem Geschäftsleiter
des Syndikats, Steinmann, erklärte sich die Beklagte mit Zuschrift
vom 23. April 1919 vergleichsweise bereit, die Zeichnung für das
von ihr noch zu verfrachtende Jahreskontingent von 275,000 kg in der
Höhe von 60,000 Fr. aufrecht zu erhalten, sofern die Verschiffung ohne
Verzögerung erfolge. Das Syndikat lehnte diesen Vorschlag am 9. Mai 1919
als unannehmhar ab und wies gegenüber einer erneuten Zahlungsverweigerung
der Beklagten vom 12. Mai mit Schreiben vom 14. Mai 1919 darauf hin,
dass die Union, die erst dieses Frühjahr zu arbeiten begonnen, die
Versohiffungen nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellt
habe. Die weitere Korrespondenz führte zu keiner Einigung.

Das Syndikat seinerseits hatte nicht unterlassen, sich in einem
ausführlichen Schreiben an den Präsidenten der Union vom 19. März 1919 mit
allem Nachdruck über die ungenügende Zurverfügungstellung von Frachtraum
und insbesondere über'die Anbietung von nicht versicherbaren Dampfern
zu beklagen.

B. Am 3. Oktober 1919 trat das Syndikat in Liquidation. Um die
Durchführung nicht auf unbestimmte Zeit aufschieben zu müssen, ersuchte es
mit Schreiben vom 27. Oktober 1919 die Union, selbst die nötigen Schritte
gegen die Beklagte zu unternehmen, oder aber sich bereit zu erklären,
die Zeichnung von 87,400 Fr. zu reduzieren. Unterm 21. November 1919
schrieb die Union zurück, sie könne sich mit der Eintreibung des von
der Beklagten noch geschuldeten Betrages nicht

Obligationen-echt N° 66. 479 _

befassen, sondern habe sich einzig an das Syndikat zu halten, von dem ein
gültiger Zeichnungssehein vor-liege. In seiner Antwort vom 5. Dezember
1919 beklagte sich das Syndikat über eine ungleiche Behandlung,
indem es darauf hinwies, dass dem Tabaksyndikat eine Reduktion des
gezeichneten Kapitalanteils zugestanden worden sei. Der leidige Anstand
habe schliesslich seinen Grund nur darin, dass den Syndikatsmitgliedern
zur kritischen Zeit keine Transportmittel zur Verfügung gestellt worden
seien. Daraufhin erklärte sich die Union mit Zusehriit vom 31. Dezember
bereit, sich mit der Beklagten direkt auseinanderzusetzen, sofern
das Syndikat den streitigen Betrag bei einer Bank hinterlege, mit der
Massgabe, dass die Union im Falle eines ungünstigen Prozessausganges
berechtigt sei, denselben zu erheben. Demgegenüber anerbot sich das
Syndikat am 6. Januar 1920, die streitige Summe zu bezahlen, wenn
die Union auf die Verzugszinsen verzichte, welchen Vorschlag diese
mit Schreiben vom 30. Januar 1920 annahm. Am 2. Februar 1920 bezahlte
sodann das Syndikat die 87,400 Fr. und ersuchte gleichzeitig die Union,
die Ausstellung von Anteilscheinen zu Handen der Beklagten für das von
ihr gezeichnete Kapital von 131,000 Fr. wegen des schwebenden Prozesses
zu unterlassen. In der Empfangsanzeige vom 6. Februar 1920 bestätigte
die Union, dass das Syndikat keinerlei Verpflichtungen mehr ihr gegenüber
habe.

C. Inzwischen hatte die Spinnerei an der Birs A. G. das Syndikat bereits
unterm 18. Dezember 1919 beim Bezirksgericht Arlesheim zur klageweisen
Geltendmachung seiner Ansprüche provoziert, und es hat das Syndikat innert
der ihm angesetzten Frist Klage erhoben mit dem Begehren um Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung von 87,400 Fr. nebst 6% Zins für die Zeit vom
28. Dezember 1918 bis 31. Januar 1919 und 7% Zins vom 1. Februar 1919
hinweg an die Union, eventuell an das Syndikat. Gleichzeitig hat auch die

480 Obligationenrecht. N° 66.

Union eine Klage auf Zahlung des gleichen Betrages an sie eingereicht.

Die für beide Klagen gleichlautende Begründung lässt sich im
wesentlichen dahin zusammenfassen : Als Genossenschafter der Union
seien zwar nach den ursprünglichen Statuten nur die Syndikate, nicht
die Einzelimportfirmen vorgesehen gewesen. Den Syndikaten habe aber die
Berechtigung zur Eingebung eigener Verpflichtungen gefehlt. Art. 3 der
statuten des Baum-wollsyndikates speziell bestimme ausdrücklich, dass
das Syndikat keinerlei Geschäfte für eigene Rechnung abschliesse. Daraus
gehe klar hervor, dass dem Syndikat bloss die Rolle einer zentralen
Vermittlungsstelle zwischen den importierenden Mitgliedern und der
Union zugekommen sei, wobei es als Vertreter und Beauftragter der ihm
angehörenden Importfirmen gehandelt und diese der Union gegenüber direkt
verpflichtet habe. Dass die einzelnen Importeure als Mitglieder der Union
zu betrachten seien, ergehe sich schon aus dem Umstand, dass ja gar nicht
alle Syndikatsmitglieder bei der Union beteiligt waren. Die Zeichnung der
einzelnen Syndikatsmitglieder gelte daher der Union gegenüber, die aus
dem Zeichnungsschein einen ,direkten Anspruch gegen die Zeichner erworben
habe. Tatsächlich laute denn auch der von der Beklagten unterzeichnete
Subskriptionsschein ausdrücklich zu Gunsten der, Union. Sollte aber
auch die Beklagte nicht von Anfang an Mitglied der Union gewesen
sein, so sei sie jedenfalls gemäss Art. 5 der abgeänderten Statuten
vom 9. September 1919 mit der Liquidation des Syndikats automatisch in
dessen Rechte und Pflichten der Union gegenüber eingetreten. Eventuell
wäre der Zeichnungsschein in erster Linie dahin auszulegen, dass sich die
Beklagte dem Syndikat gegenüber zu Gunsten der Union verpflichtet habe
(Art. 112
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 112 - 1 Chi, agendo in proprio nome, stipulò una prestazione a vantaggio di un terzo, ha diritto di chiedere che la prestazione al terzo sia fatta.
1    Chi, agendo in proprio nome, stipulò una prestazione a vantaggio di un terzo, ha diritto di chiedere che la prestazione al terzo sia fatta.
2    Il terzo o il suo avente causa può chiedere direttamente l'adempimento, se tale fu l'intenzione degli altri due o se tale è la consuetudine.
3    In questo caso il creditore non può più liberare il debitore, tostochè il terzo abbia dichiarato a quest'ultimo di voler far valere il suo diritto.
OR). Aus diesen Gründen klage das Syndikat in erster Linie auf
Leistung an die Union und nur eventuell, wenn deren Aktivlegitimation
verneint werden sollte, auf Zahlung an das Syndikat selbst. '

Obligationenrecht. N° 66. 481

Ihrer Einzahlungspflicht könne sich die Beklagte nicht unter
Berufung darauf entziehen, sie sei durch einen Willensmangel,
Irrtum, Täuschung zur Zeichnung veranlasst worden. Denn der für
die Aktienzeichnung allgemein anerkannte Grundsatz, dass derjenige,
welcher einen ihn unbedingt verpflichtenden Zeichnungsschein ausstellt,
auf Grund desselben der Gesellschaft schlechthin für die Einzahlung des
gezeichneten Betrages haftet, gelte analog auch für die Genossenschaft
(AS 31 II 71 ff.). Abgesehen hievon seien diese Einreden auch materiell
unbegründet. Ihre Haltlosigkeit ergebe sich schon aus der Tatsache,
dass alle andern Mitglieder ihre Anteile anstandslos einbezahlt
hätten. Für eine Täuschung seitens des Schokoladensyndikates oder des
Conseil intersyndical wären die Union und das Syndikat von vorneherein
nicht verantwortlich. Das Zirkular vom 26. Oktober 1918 enthalte nichts,
was einen solch' schweren Vorwurf rechtfertigen würde, indem darin der
Beklagten eine Garantie dafür, dass sie den ihrer Zeichnung entsprechenden
Frachtraum erhalten werde, nicht gegeben worden sei und angesichts der
unsicheren Schiffsraumverhältnisse auch gar nicht hätte gegeben werden
können. Zudem sei ja die ganze Gründung der Union unter der Führung und
Beteiligung des Bundes erfolgt. Aber auch die Irrtumsanfechtung halte
nicht Stich. Wenn sich die Erwartungen der Beklagten nicht erfüllt hätten,
so handle es sich dabei um einen unwesentlichen Irrtum im Motiv.

D. _ Die Beklagte beantragte Abweisung beider Klagen und verlangte mit
einer gegenüber beiden Klägern erhobenen Widerklage Rückerstattung der
einbezahlten 43,600 Fr. nebst 7% Zins seit 30. Oktober 1918. Eventuell
stellte sie das Begehrensie sei nur zu verurteilen, den eingeklagten
Betrag gerichtlich zu hinterlegen mit der Massgabe, dass er an sie
zurücklalle, wenn bei der Liquidation der Union kein Gläubiger zu Verlust
komme. In diesem Sinne sei eventuell auch die Widerklage gutzuheissen. Zur
Begründung wird im

482 Obligationenrenht. N° 66.

wesentlichen geltend gemacht : Der Union fehle die Aktivlegitimation
und der Beklagten ihr gegenüber die Passivlegitimation, da sie zur
Union nie in einem Ver' tragsverhältnis gestanden sei. Im Zirkular
vom 26. Oktober 1918 habe das Syndikat ausdrücklich geschrieben, die
Genossenschaftsanteile Würden auf seinen Namen ausgestellt, und es Werde
dann später den Beteiligten Partialanteilscheine ausfertigen. Gestützt
hierauf habe sich die Beklagte im Zeichnungsschein verpflichtet, ihm für
seine Beteiligung an der Union 218,000 Fr. zur Verfügung zu stellen. Es
handle sich also um eine Unterbeteiligung beim Syndikat. Gemäss
den ursprünglichen Statuten hätte die Spinnerei auch gar nicht
Genossenschafter der Union werden können. Aber auch nach erfolgter
Statutenänderung sei sie der Union nicht als Mitglied beigetreten;
sie habe auch nie einen Anteilschein erhalten. Es fehle der Union somit
jede Berechtigung zur Geltendmachung direkter Ansprüche gegenüber der
Beklagten. Zudem sei sie ja vom Syndikat voll bezahlt worden und könne
deshalb den gleichen Betrag nicht noch einmal verlangen.

Beiden Klägern gegenüber erhebt sodann die Beklagte die Einrede des
wesentlichen Irrtums und der arglistigen Täuschung. Von einem Ausschluss
dieser Einreden könne keine Rede sein, da die Beklagte nicht einen
Genossenschaftsanteil der Union gezeichnet, sondern sich lediglich dem
Syndikat gegenüber verpflichtet habe, ihm einen gewissen Betrag für
seine Zeichnung zur Verfügung zu stellen. Den Zeichnungsschein habe
sie in der Annahme ausgestellt, dass sie damit einen Anspruch auf eine
bestimmte, spätestens für den Winter 1918 [19 verfügbare Frachtraumquote
erwerbe. Tatsächlich sei aber bis April 1919 kein kg Baumwolle der
von ihr angemeldeten Bestände mit Schiffen der Union spediert worden.
Die Beklagte habe daher ihre Zustimmung zu einem andern Vertrag,
als dem von ihr auf Grund der Zusicherungen des Syndikats gewollten
gegeben. AuchOngationenrecht. N° 68. 483

beziehe sich ihr Irrtum auf einen Sachverhalt, den sie nach Treuund
Glauben im Verkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages
betrachtet habe. Zum Vertragsschluss sei sie durch unrichtige Angaben
in den Berichten des Schokoladesyndikates, des Conseil intersyndical
und der Organe des Syndikats arglistig verleitet worden. So habe man
ihr zugesichert, dass nur 20% des Kapitals sofort bar einbezahlt werden
müssten und die andern 80% durchBankkredit gedeckt werden könnten, und
ihr insbesondere vorgespiegelt, dass jedes Risiko bei diesem Unternehmen,
dessen Tätigkeitsbeginn für den Herbst 1918 angesagt wurde, ausgeschlossen
und eine Rendite des investierten Kapitals von 67% sichergestellt
sei. Das Syndikat habe die Unrichtigkeit dieser von ihm übermittelten
Angaben gekannt oder hätte sie kennen sollen, da es bei der Gründung
der Union mitwirkte.

Aus der Unverbindlichkeit des Vertrages folge die Gutheissung der
Widerklage auf Rückerstattung der bereits geleisteten Einzahlung. '

E. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Arlesheim, hat zunächst durch
Zwischenentscheid vom 31. März 1921 die Aktivlegitimation der Union bej
aht, da der Zeichnungsschein eine Verpflichtung der Beklagten zu Gunsten
der Union enthalte (Art. 112
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 112 - 1 Chi, agendo in proprio nome, stipulò una prestazione a vantaggio di un terzo, ha diritto di chiedere che la prestazione al terzo sia fatta.
1    Chi, agendo in proprio nome, stipulò una prestazione a vantaggio di un terzo, ha diritto di chiedere che la prestazione al terzo sia fatta.
2    Il terzo o il suo avente causa può chiedere direttamente l'adempimento, se tale fu l'intenzione degli altri due o se tale è la consuetudine.
3    In questo caso il creditore non può più liberare il debitore, tostochè il terzo abbia dichiarato a quest'ultimo di voler far valere il suo diritto.
OR), mit Entscheiden vom 14. November 1922
aber beide Klagen abgewiesen und

· die Kläger in Gutheissung der Widerklage solidarisch

zur Rückerstattung der 43,600 Fr. nebst 6% Zins vom Tage der Klageanhebung
hinweg verurteilt.

Auf Appellation beider Kläger und Anschlussappellation der Beklagten
hin bezüglich der Legitimationsfrage hat das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft mit Urteil vom 26. Juni 1923 diese Entscheide
bestätigt. . .

F. Gegen dieses Urteil haben die Kläger in getrennter Eingabe die Berufung
an das Bundesgericht erklärt unter Wiederholung ihrer vor den kantonalen

484 Obligationenrecbt. N° 66.

Instanzen gestellten Begehren. Eventuell beantragen sie Rückweisung-der
Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Union c. Spinnerei.

1. Die Union leitet ihren Anspruch auf Bezahlung der 87,400 ,Fr. aus
dem Zeichnungsschein der Beklagten vom 30. Oktober 1918 her, indem sie
sich auf den Standpunkt stellt, es liege in dieser Zeichnung, durch
die sich die Spinnerei verpflichtete, sich bei der Gründung der Union
mit 218,000 Fr. zu beteiligen und alle durch die definitiven Statuten
vorgesehenen Leistungen zu machen, die Erklärung, der Genossenschaft als
Mitglied beitreten zu wollen. Diese Auffassung ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz abzulehnen. An sich liesse zwar der Wortlaut des
Zeichnungsscheines darauf schliessen, es handle sich um eine Offerte
zum Eintritt in die Genossenschaft oder gar um eine Beitrittserklärung
auf Grund einer vorausgegangenen Einladung dazu. Entscheidend ist
jedoch darauf abzustellen, dass nach der Bestimmung von Art. 5 des
Statutenentwurfes, die unverändert in die definitiven Statuten vom
30. Dezember 1918 übernommen wurde, neben dem Bunde, vertreten durch
die Fem, nur die Einfuhrsyndikate als solche Mitglieder der Union
werden konnten. Wie sich aus den Zirkularen und Prospekten ergibt,
wurden auch nur diese für die Beteiligung begrüsst. Dafür, dass auch
die Beklagte um den Beitritt angegangen werden Wäre, fehlen in den Akten
alle Anhaltspunkte, sodass dem von ihr eventuell gewollten Beitritt eine
entsprechende Offerte nicht vorausgegangen wäre. Wollte man aber in der
Zeichnung eine Offerte der Beklagten selbst er blicken, so ist nicht
dargetan, dass der Zeichnungeschein der Union überhaupt je übermittelt
wurde, geschweige denn, dass diese eine den statuten zuwiderlaufende
Annahmeerklärung abgegeben hätte.

Obligationenrecht. ,No es. ' 485-

Unbestrittenermassen hat das Syndikat die Subskription von der Beklagten
verlangt und den Zeichnungssehein ausgehändigt erhalten. Dass dieses dabei
aber nicht in eigenem Namen, sondern Ials Vertreter der Union gehandelt
habe, ist ,nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vermuten. Gegen
eine Aufnahme der Be-si klagten als Genossenschafter spricht auch der
Umstand, ss dass sie im Genossenschaftsbuch nicht eingetragen ist und vor
ihrem Vertragsrücktritt keinen Anteilschein erhalten hat. Sodann fällt
in Betracht, dass das Syndikat einen Globalzeichnungsschein ausgestellt
und der si Union übermittelt hat, der den von der Beklagten gezeichneten
Betrag mitumfasste. Für beide Beteiligungen war aber von vorneherein kein
Raum, da es sich bei der Union um eine der A.-G. ähnliche Genossenschaft
mit festem Grundkapital handelte. Dass sich tatsächlich nur das Syndikat
als Mitglied betrachtete, geht aus seiner Zuschrift an die Union vom
9. Mai 1919 hervor, worin es u. a. ausführte: Mitglied der SSTU ist
schliesslich nur das Syndikat. Es hat somit auch unser unsern Mitgliedern
zugestellte .Anteilschein mit der SSTU nichts zu tun; er hat nur den
Charakter einer Quittung..., er ist übrigens ja auch nicht von den
Verwaltungsbehörden der SSTU unteriertigt, sondern von unserm Vorstand.

Wenn demgegenüber auf Art. 5 der revidierten Sta-

tuten vom 9. September 1919 verwiesen wird, wonach

auch die einzelnen Mitglieder von Syndikaten in die Genossenschaft
eintreten konnten, so beweist die Änderung gerade, dass diese Möglichkeit
vorher nicht vorhanden war, denn sonst wäre eine Revision der Statuten
nicht nötig gewesen. Im damaligen Zeitpunkt lag aber eine Offerte der
Beklagten zum Eintritt nicht vor, sowenig als irgendwelche Anhaltspunkte
gegeben wären, die auf einen stillschweigenden Eintritt der Spinnerei
in die durch die Zeichnung bei der Union begründete Rechtsstellung des
Syndikats schliessen liessen.

486 Obligationenreeht. N° 66.

2. Dagegen muss sich weiter fragen, ob nicht die Beklagte, wie beide
kantonalen Instanzen annehmen, durch ihre Subskription insofern in ein
Rechtsverhältnis zur Union getreten sei, als sie den gezeichneten Betrag
dem Syndikat zu Gunsten jener versprochen habe (Art. 112
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 112 - 1 Chi, agendo in proprio nome, stipulò una prestazione a vantaggio di un terzo, ha diritto di chiedere che la prestazione al terzo sia fatta.
1    Chi, agendo in proprio nome, stipulò una prestazione a vantaggio di un terzo, ha diritto di chiedere che la prestazione al terzo sia fatta.
2    Il terzo o il suo avente causa può chiedere direttamente l'adempimento, se tale fu l'intenzione degli altri due o se tale è la consuetudine.
3    In questo caso il creditore non può più liberare il debitore, tostochè il terzo abbia dichiarato a quest'ultimo di voler far valere il suo diritto.
OR). Der Wortlaut
des Zeichnungsscheines scheint diese Auslegung in der Tat zwingend zu
ergeben. Nach den tatsächlichen Verumständungen kann sie aber nicht
als dem Willen der Parteien entsprechend angenommen werden. Abgesehen
davon, dass der Zahlungspflicht der Union gegenüber als Korrelat
die Mitgliedschaft entsprach, welche die Beklagte nach dem Gesagten
damals nicht erwerben konnte, kann die Zeichnung auch deshalb nicht
zu Gunsten der Union gewollt gewesen sein, weil das Syndikat bereits
einige Tage vorher der Union die gleiche Summe durch Unterzeichnung
des Globalsubskriptionsscheines als Teilbetrag seiner Beteiligung
versprochen hatte, sodass für ein und dieselbe Leistung zweimal
das gleiche versprochen worden wäre, was jeden vernünftigen Grundes
entbehren würde, es Wäre denn, dass die Beklagte auf diesem Wege jene
Schuld des Syndikates kumulativ mit ihm hätte übernehmen wollen. Eine
solche Schuldübernahmeerklärung kann aber im Zeichnungsschein nicht
gefunden werden. Es liegt auch nichts dafür vor, dass sich die Union
mit der Verpflichtung des Syndikats nicht begnügt, sondern noch eine
weitere der Beklagten als Sicherheit verlangt hätte. Tatsächlich hat
sie sich denn auch in der Folge stets nur an das Syndikat gewandt
und von ihm gestützt auf den Globalzeichnungsschein die Einzahlung
der Beträge verlangt. Selbst wenn man aber auch ein (solidarisches)
Mitschuldverhältnis von Syndikat und Spinnerei annehmen wollte, so wäre
der Anspruch der Union gegenüber der Beklagten infolge Befriedigung
durch das Syndikat erloschen (Art. 147
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 147 - 1 In quanto uno dei debitori solidali ha soddisfatto il creditore mediante pagamento o compensazione, anche gli altri sono liberati.
1    In quanto uno dei debitori solidali ha soddisfatto il creditore mediante pagamento o compensazione, anche gli altri sono liberati.
2    La liberazione di un debitore solidale, senza che il creditore sia stato soddisfatto, giova agli altri solo in quanto ciò sia giustificato dalle circostanze o dalla natura dell'obbligazione.
OR). Der Einwand der Union,
es sei in der Überweisung der 87,400 Fr. durch das Syndikat nur eine

Obligationenrecht. N° 66. 487

Hinterlage zwecks Sicherstellung der Union für den Fall der Nichtzahlung
durch die Beklagte zu erblicken, wird durch die Korrespondenz,
insbesondere das Schreiben der Union vom 30. Januar und ihre
Empfangs-anzeige vom 6. Februar 1920 schlüssig widerlegt.

Richtigerweise handelt es sich vielmehr um ein analoges Verhältnis,
wie es durch die Amtsbürgschaft gegenüber dem Staat begründet wird,
und wobei die Bürgschaftssumme zur Schadloshaltung des Publikums dienen
soll. Das Bundesgericht hat hierin keine Verpflichtung zu Gunsten Dritter,
sondern nur zu Gunsten des Versprechensempfängers (Staat) erblickt,
der dann seinerseits, da er direkt haftet die geschädigten Dritten
abzufinden habe (Urteil vom 13. November 1923 i. S. Möschinger & Angst
gegen Zürcher Amtsbürgschaftsgenossenschaft). In gleicher Weise hat auch
hier die Beklagte die Leistung ausschliesslich dem Syndikat versprochen
und zwar rechtlich zu seinen Gunsten, wenn auch mittelbar zu dem Zwecke,
dass es dadurch inbezug auf seine eigenen Verpflichtungen gegenüber der
Union gedeckt werde.

3. ' Ist somit durch den Zeichnungsschein ein Rechtsverhältnis zwischen
der Union und der Beklagten nicht begründet worden, so entfällt damit
jede Grundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch.
Anderseits wird damit aber auch die nur eventuell für den Fall der Annahme
eines direkten Forderungsrechtes gestellte Viderklage der Beklagten
hinfällig. Sie wäre übrigens auch materiell unter dem einzig in Betracht
fallenden Gesichtspunkte der ungerechtfertigten Bereicherung haltlos,
da das Syndikat die 43,600 Fr. der Union als Teilbetrag des gezeichneten
Genossenschaftsanteils bezahlt hat.

II. Syndikat c. Spinnerei.

1. Die Vorinstanz fasst das durch die Zeichnung der Beklagten mit dem
Syndikat begründete Rechtsverhältnis als zweiseitigen Vertrag auf,
bei dem der Ein-

AS 49 II _ 1923 33

"488 Obligationemecht. N° 66.

zahlungspflicht der Beklagten als Gegenleistung die
Gewährsleistungspflicht des Syndikates für die sofortige Beschaffung von
Frachtraum durch die Union entsprochen habe. Da die Zurverfügungstellung
von Schiffen Während des Winters 1918/19 ausgeblieben sei, habe die
Spinnerei am 2. April 1919 ohne Fristansetzung vom Vertrage zurücktreten
dürfen ; nach Art. 109
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 109 - 1 Chi recede dal contratto può rifiutare la controprestazione promessa e ripetere quanto egli da parte sua ha già prestato.
1    Chi recede dal contratto può rifiutare la controprestazione promessa e ripetere quanto egli da parte sua ha già prestato.
2    Egli ha inoltre diritto al risarcimento dei danni derivanti dal mancato contratto, in quanto il debitore non provi che non gli incombe alcuna colpa.
OR sei sie daher berechtigt, die versprochene
Leistung zu verweigern und das Geleistete zurückzufordern. Da die
Beklagte das Verhältnis auf alle Fälle so aufgefasst habe, sei der
Vertrag eventuell auch wegen wesentlichen Irrtums im Sinne von Art. 24
Ziffer 1
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 24 - 1 L'errore è essenziale specialmente nei seguenti casi:
1    L'errore è essenziale specialmente nei seguenti casi:
1  quando la parte in errore abbia avuto di mira un contratto diverso da quello al quale ha dichiarato di consentire;
2  quando la volontà della parte in errore fosse diretta ad un'altra cosa, o, trattandosi di contratto conchiuso in considerazione di una determinata persona, fosse diretta ad una persona diversa da quella da essa dichiarata;
3  quando la parte in errore abbia promesso o siasi fatta promettere una prestazione di un'estensione notevolmente maggiore o minore di quella cui era diretta la sua volontà;
4  quando l'errore concerne una determinata condizione di fatto, che la parte in errore considerava come un necessario elemento del contratto secondo la buona fede nei rapporti d'affari.
2    Non è invece essenziale l'errore che concerne solo i motivi del contratto.
3    Semplici errori di calcolo non infirmano la validità del contratto, ma devono essere rettificati.
OR für sie unverbindlich, falls auf Seite des Syndikats eine
andere Willensmeinung geherrscht habe.

Diese Auffassung wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht
gerecht. Zunächst steht im Zeichnungsschein der Beklagten nichts
vom Frachtraum, vielmehr wird darin allgemein auf die Statuten der
Union verwiesen, die freilich die Beschaffung von solchem als Zweck
der Genossenschaft bezeichnen. Wenn man aber einzig die Beschaffung
von Pracht-kaum als Gegenleistung des gezeichnet-en Betrages und der
schon vollzogenen Leistung betrachtet hätte, so Wäre nicht einzusehen,
warum als causa der versprochenen Leistung die Beteiligung bei der
zu gründenden Genossenschaft, und nicht einfach die Vorauszahlung für
den einzuräumenden Frachtraum genannt wurde. Lässt Inithin schon der
Wortlaut des Zeichnungsscheines zum mindesten auf gesellschaftliche
Elemente schliessen, so deuten anderseits aber auch die äusssern Umstände,
unter denen das Rechtsverhältnis zur Entstehung gelangt ist, auf solche
hin. Zwar ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Beklagte die
Zeichnung nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied des auf Grundlage
der Statuten vom 22. November 1915 als Genossenschaft konstituierten
Syndikats vorgenommen hat, indem das beabsichtigte Geschäft über den
statutarischen Zweck des Syndikats: den

Obligationenrecht. N° 66. 489

Genossenschaftem für die Einfuhr ihrer vom Auslande zu beziehenden
Rohstoffe und Halbfabrikate während der Dauer des europäischen Krieges
behilflich zu sein , hinausgegangen wäre. Eine derartige Frachtraumnot
war im Zeitpunkt der Gründung des Syndikats über-haupt nicht voraussehbar
gewesen. Dies schliesst aber nicht aus, dass sich die Beklagte in anderer
Weise beim Syndikat gesellschaftlich beteiligen konnte, nämlich als
importierende Baumwollfirma schlechthin, wobei die Zugehörigkeit zur
Syndikatsgenossenschaft nur die äussere Veranlassung bot.

Bei der Gründung der Union wurde ursprünglich erwogen, ob nicht
alle Importfirmen in die Genossenschaft aufzunehmen seien, was
wahrscheinlich dem Baumwollsyndikat nach möglich zu sein schien, als
es die Einzelsuhskriptionsscheine durch seine Mitglieder unterzeichnen
liess. Bei der übergrossen Anzahl von Einzelfirmen wäre jedoch die
Aktionsfähigkeit der Union dadurch erheblich beeinträchtigt worden,
sodass man es vorzog, nur den Syndikaten Genossenschafterstellung
einzuräumen und es ihnen zu überlassen, sich bei den importierenden
Syndikatsmitgliedern zu decken. Erst später, als sich aus dieser
Beschränkung Unzukömmlichkeiten ergaben, indem die nur für die Dauer
des Weltkrieges ins Leben gerufenen Syndikate Wieder liquidiert wurden,
wurde auch die Eintrittsmöglichkeit für die einzelnen Importfirmen durch
Statutenrevision vom 9. September 1919 geschaffen. Daraus geht hervor,
dass der Eintritt der Syndikate von vorneherein nicht Selbstzweck war,
sondern jene Lösung lediglich aus organisatorischen Gründen den Vorzug
erhalten hatte.

Die Syndikate verfolgten nicht eigene Interessen, --

Art. 3 der Statuten des Baumwollsyndikates speziell

,bestimmte ausdrücklich, dass das Syndikat keinerlei

Geschäfte für eigene Rechnung abschliesse, ihre Aufgabe erschöpfte sich
vielmehr darin, die beteiligten Mitglieder, die auch das nötige Kapital
zur Verfügng

490 Obligationenrecht. N° 66.

stellten, der Union gegenüber zu vertreten. Dass ausschliesslich auf
Rechnung dieser Importfirmen gehandelt werden wollte, ergibt sich auch
aus der Tatsache, dass diese Firmen nur einen verhältnismässig kleinen
Teil des Gesamtmitgliederbestandes des Banmwcllsyndikates ausmachten,
sodass die nichtimportierenden Mitglieder, die für die Teilnahme gar nicht
begrüsst wurden, zweifellos mit der Übernahme eines solchen Risikos durch
das Syndikat nicht einverstanden gewesen wären. Da nun aber eine direkte
Vertretung der einzelnen Importfirmen durch das Syndikat nicht möglich
war, indem nach den Statuten der Union nur die Vertreter (Syndikate)
und nicht die vertretenen Einzelfirmen Mitglieder der Genossenschaft
werden konnten, blieb nur eine indirekte Vertretung in dem Sinne übrig,
dass die Rechte und Pflichten der Union gegenüber in der Person des
Syndikats entstehen sollten und von ihm der Genossenschaft gegenüber
auszuüben und zu erfüllen waren; dagegen war das Syndikat dem Vertretenen
gegenüber berechtigt, die sich ergebenden Lasten auf ihn abzuwälzen,
und dieser hinwiederum befugt, zu verlangen, dass das Syndikat seine
Rechte gegenüber der Union wahre und ihm die Vorteile zuwende. So haben
denn auch die Mitglieder des Baumwollsyndikates und der übrigen Syndikate
das Verhältnis aufgefasst und dementsprechend ihre Einzahlungen an die
Syndikate geleistet, sei es direkt oder auf deren Rechnung an die Union.

Danach aber stellt sich das Verhältnis zwischen dem Syndikat und der
Beklagten als eine Unterbeteiligung dar. Das Obligationenrecht enthält
über diese Unterbeteiligung keine Bestimmungen; dagegen sieht der Entwurf
für die Revision der Titel 24 bis 33 des OR vom Dezember 1919 in Art. 635
eine ausdrückliche Regelung derselben bei der Gelegenheitsgesellschaft
vor. Im Berichte zur Revision wird erläuternd ausgeführt, der
Unterbeteiligte Werde nicht Gesellschafter (hier Genossenschafter der
Union), sondern es bilde sich zwi-

...,...--

Obligationenrecht. N° 66. 491

schen dem Oberund Unterbeteiligten eine Gelegenheitsgesellschaft,
wobei der erstere geschäftsführender Gesellschafter sei und als solcher
dem Unterbeteiligten für die gleiche Sorgfalt verantwortlich werde,
die er mit Bezug auf seine eigene Beteiligung der Hauptgesellschaft
gegenüber schulde. Diese rechtliche Konstruktion der Unterbeteiligung
als Gelegenheitsgesellschaft entspricht der herrschenden Auffassung in
der Wissenschaft (vgl. STAUB, Anh. N. 5 zu Art. 342 DHGB; DÜRINGER &
HAGHENBURG, Bd. 4 s. 302 ff.), und es hat sich auch das Reichsgericbt in
ständiger Praxis auf diesen Boden gestellt (RG 1 S. 78 ff. ; 26 S. 52). _

2. Ist somit zwischen dem Syndikat und der Spurnerei eine
Gelegenheitsgesellschaft begründet werden, die nach schweizerischem
Recht den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft untersteht
(AS 48 II S. 442), so sind auf den Austritt aus derselben nicht die
für die zweiseitigen Verträge geltenden Rücktrittsbestimrnungen der
Art. 107 ff
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 107 - 1 Allorquando in un contratto bilaterale un debitore è in mora, il creditore ha il diritto di fissargli o di fargli fissare dall'autorità competente un congruo termine per l'adempimento.
1    Allorquando in un contratto bilaterale un debitore è in mora, il creditore ha il diritto di fissargli o di fargli fissare dall'autorità competente un congruo termine per l'adempimento.
2    Se l'adempimento non avviene neppure entro questo termine, il creditore può nulladimeno richiedere l'adempimento ed il risarcimento del danno pel ritardo, ma invece di ciò, purché lo dichiari immediatamente, può rinunciare alla prestazione tardiva e pretendere il danno derivante dall'inadempimento oppure recedere dal contratto.
. OR anwendbar, sondern es greifen die besondern Regeln des
Art. 545
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 545 - 1 La società si scioglie:
1    La società si scioglie:
1  pel conseguimento dello scopo per cui fu costituita o per la impossibilità di conseguirlo;
2  per la morte di uno dei soci, a meno che non sia stato anteriormente convenuto che la società continui con gli eredi;
3  per realizzazione a seguito di pignoramento di una quota sociale, o quando un socio fa fallimento o è sottoposto a curatela generale;
4  per il consenso reciproco;
5  per lo spirare del termine stabilito;
6  per la disdetta da parte di un socio, se così fu convenuto nel contratto di società, o se la società fu conchiusa per un tempo indeterminato o per la vita di un socio;
7  per sentenza del giudice, in caso di scioglimento per motivi gravi.
2    Per motivi gravi, lo scioglimento d'una società può domandarsi anche prima dello spirare del termine convenuto, e senza preavviso quando la società sia stipulata per un tempo indeterminato.
OR Platz. Von den hier normierten Auflösungsgründen könnten
aber nur Ziffer 1 und 7 in Betracht kommen, nämlich die beiden Fälle,
dass die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich geworden, oder ein
Wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft vorhanden gewesen Wäre. In
ersterer Beziehung ist davon auszugehen, dass der unmittelbare Zweck des
Gesellschaftsverhältnisses mit dem Syndikat, entgegen der Behauptung der
Beklagten, nicht die Beschaffung von Frachtraum durch das Syndikat war,
sondern die Beteiligung im internen Verhaltnisals Mittel zur Erreichung
des Zweckes, den sich die Union gestellt hatte. Die Beklagte konnte bei
Eingehung des Unterbeteiligungsvertrages darüber nicht? im Zweifel sein,
dass die Beschaffung von Schiffsraum nicht in der Macht des Syndikates
stand, sondern ausschliesslich von der erfolgreichen Tätigkeit der Union
abhmg. Dem Syndikat, als geschäftsführendem Gesellschafter, lag

492 Obligationenrecht. N° 86.

nur ob, in seiner Eigenschaft als Genossenschafter der Union bei
dieser nach Möglichkeit dahin zu wirken, dass Schiffsraum erhältlich
wurde. Dass sich aber das Syndikat in dieser Hinsicht ernstlich um die
Wahrung der Interessen seiner Unterbeteiligten bemüht hat, lässt sich
nach der Korrespondenz, insbesondere dem Schreiben vom 19. März 1919 an
den Präsidenten der Union nicht in Abrede stellen und es war jedenfalls
die Tatsache allein, dass diese Bemühungen in der Zeit vom 30. Oktober
1918 bis 2. April 1919 erfolglos geblieben sind, angesichts der damaligen
kritischen Verhältnisse auf dem Frachtraummarkt keineswegs geeignet,
die Erreichung des Gesellschaftszweckes als unmöglich erscheinen zu
lassen, zumal die Union nicht nur für eine so kurze Dauer gegründet
worden war. Ob sodann die Beklagte aus wichtigen Gründen aus der
Gesellschaft habe austreten dürfen, kann dahingestellt bleiben, da
die Auflösung der Gesellschaft auf alle Fälle durch den Richter hätte
erfolgen müssen (Art. 545 Ziff. 7), wobei die Beklagte gleichzeitig ihre
Entschädigungsansprüche hätte geltend machen können. Abgesehen hlevon
hätte die Auflösung der Gesellschaft keinesfalls die Befreiung des
austretenden Gesellschafters von den eingegangenen Verpflichtungen. zur
Folge gehabt. Der Austritt aus der Gesellschaft wirkt nur ex mmc,
d. h. der austretende Gesellschafter kann verlangen, dass mit der
Auflösung im Zeitpunkte seines Austrittcs die Liquidation eintrete,
wobei er lediglich einen Anspruch auf das Liquidationsergebnis hat,
das nicht so sehr von seiner Einlage als vom seitherigen Schicksal der
Gesellschaft überhaupt abhängt.

3. Entbehrte daher der Rücktritt der Beklagten der Rechtswirksamkeit,
so muss sich weiter fragen, ob die der Klage gegenüber erhobenen
Einwendungen-des Irrtums und der arglistigen Täuschung begründet
seien. . a Was zunächst die Irrtumsanfechtung anbelangt, ist der
Vorinstanz darin beizupfliehten, dass bei der

Obligationem'echt. N° 66. 493

Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die wenn auch nicht
ausdrücklich betonte, so doch selbstverständliche Meinung bestanden
hat, sie erhalte möglichst bald Frachtraum; unbedenklich ist aber
auch weiter anzunehmen, dass das Syndikat ganz die gleiche Auffassung
hatte. Eine Diskrepanz zwischen dem beidseitigen Willen der Parteien
lag daher jedenfalls nicht vor ; ebensowenig ist aber auch eine solche
zwischen Wille und Erklärung der Beklagten gegeben, da diese die von ihr
erklärte Beteiligung bei der Gesellschaft auch tatsächlich gewollt hat,
wenn auch freilich mit andern Erwartungen als sich später herausstellte,
sodass daher nicht ersichtlich ist, worin der von ihr behauptete, und
ihr folgend von der Vorinstanz angenommene error in negatio liegen soll.

Fragen kann es sich nur, ob ihr Wille nicht von falschen Vorstellungen
beherrscht war, und aus diesem Gesichtspunkte Ziff. 4 von Art. 24
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 24 - 1 L'errore è essenziale specialmente nei seguenti casi:
1    L'errore è essenziale specialmente nei seguenti casi:
1  quando la parte in errore abbia avuto di mira un contratto diverso da quello al quale ha dichiarato di consentire;
2  quando la volontà della parte in errore fosse diretta ad un'altra cosa, o, trattandosi di contratto conchiuso in considerazione di una determinata persona, fosse diretta ad una persona diversa da quella da essa dichiarata;
3  quando la parte in errore abbia promesso o siasi fatta promettere una prestazione di un'estensione notevolmente maggiore o minore di quella cui era diretta la sua volontà;
4  quando l'errore concerne una determinata condizione di fatto, che la parte in errore considerava come un necessario elemento del contratto secondo la buona fede nei rapporti d'affari.
2    Non è invece essenziale l'errore che concerne solo i motivi del contratto.
3    Semplici errori di calcolo non infirmano la validità del contratto, ma devono essere rettificati.
OR
zutreffe, auf den sie sich in der Tat mit der Begründung beruft, die
Beschaffung von Frachtraum spätestens für den Winter 1918 /19 sei von
ihr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet worden. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen
dieser Bestimmung dann als erfüllt zu erachten, wenn der Sachverhalt,
den der Irrende irrtümlich als gegeben annahm, nach Treu und Glauben
im Geschäftsverkehr als Vertragsbestandteil zu betrachten ist und
Wichtig genug war, um den Entschluss des Irrenden entscheidend zu
beeinflussen. Wenn nun auch vorliegend die Verschaffung von Frachttraum
im Subskriptionsschein nicht ausdrücklich zur Bedingung verstellt worden
ist, so ist sie doch insofern für den Vertragsinhalt von Bedeutung,
als beide Parteien heim Vertragsschluss von der selbstverständlichen
Voraussetzung ausgegangen sind, dass die Unterbeteiligung die Beklagte
in den Stand setzen sollte, sobald als möglich Schiffsraum zu erhalten.
Wie bereits dargetan, geht es aber nicht an, dar-

494 Obligationenrecht. N° 66.

über hinaus eine stillschweigende Erklärung des syndikats in dem
weiteren Sinne anzunehmen, es wolle auch dafür einstehen, dass sich diese
gemeinsame Voraussetzung tatsächlich verwirklichen werde. Auf Grund jener
Unterstellung war es vielmehr nur verpflichtet, sich um die Verschaffung
von Frachtraum zu bemühen, und zwar ohne zeitliche Begrenzung inbezug auf
das Ergebnis, und nur dieses Verhalten ist zu einem Element des Vertrages
geworden, nicht aber auch der Eintritt des Erfolges der Bemühungen
bei Dritten. Wenn daher auch die Beklagte durch die Annahme, dass sie
noch im Winter 1918 /19 von der Union Frachtraum zugeteilt erhalte,
zur Unterzeichnung des Subskriptionsseheines bestimmt worden sein mag,
so vermochte diese irrige Meinung, die sich auf einen dem Vertragsinhalt
fremden Umstand bezog und insofern nur als unwesentlicher Irrtum im
Beweggrunde wirksam war, die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages
nicht zu beeinträchtigen. Wollte man aber auch annehmen, die direkte
Verschaffung von Frachtraum durch das Syndikat sei Vertragsbestandteil
gewesen, so müsste es sich weiter fragen, ob die Zuteilung desselben
während des Winters 1918/19 nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
als eine notwendige Grundlage des Beteiligungsver-trages betrachtet
werden könnte. für die Entscheidung dieser Frage kommt es weniger auf
die Einwirkung des irrig angenommenen Sachverhaltes auf den konkreten
Entschluss des Irrenden, als auf dessen typische Bedeutung für die
Entschliessung in derartigen Fällen schlechthin an, was vom Gesetz mit
dem Hinweis auf u Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, d.h. die im
Verkehre geltenden Anschauungen, zum Ausdruck gebracht wird. Von diesem
Standpunkte aus aber kann die gedachte Voraussetzung der Beklagten im
Hinblick auf die damaligen kritischen Verhältnisse auf dem Tonnagemarkt
nicht als notwendige Grundlage des Gesell-schaftsverhältnisses in Betracht
fallen. Wie aus dem

Obligationenrecht. N° 66. 495

Bericht der Neutralitätskommission über die Union vom 30. März 1921
hervorgeht, sind die überseeischen Zufuhren der Schweiz schon im Januar
1917 durch England auf 50,000-60,000 Tonnen monatlich rationiert worden,
wobei aber die diesem Kontingent entsprechenden 10-11 Schiffe schon Ende
1917 auf dem Londoner Markt nicht mehr erhältlich waren, sodass die auf
Rohstoffe angewiesenen Industrien in eine bedrohliche Lage kamen. Unter
diesen Umständen hatte daher die Beklagte, wie alle andern lmportfirmen,
ein Interesse nicht nur an der sofortigen Beschaffung von Sehiifsraum,
sondern angesichts der nicht voraussehbaren künftigen Gestaltung der
Verhältnisse ebensosehr auch an der Sicherstellung ihrer Zufuhren
auf geraume Zeit hinaus. Dass die Unterbeteiligung von den übrigen
Syndikatsmitgliedern, die sich in der gleichen Lage wie die Beklagte
befanden, auch wirklich in diesem Sinne gewollt war, ergibt sich aus
der Tatsache, dass sich keines derselben als berechtigt erachtete, sich
seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, als der Frachtraum verspätet zur
Verfügung gestellt und anderweitig billiger wurde.

Bei dieser Sachlage könnte daher die gedachte Voraussetzung der Beklagten
nur dann zur notwendigen Vertragsgrundlage gerechnet werden, wenn
besondere Umstände dem Syndikat erkennbar gemacht hätten, si dass die
Beklagte durch sie zur Eingebung des Gesellschaftsverhältnisses bestimmt
wurde, und das Syndikat es dennoch unterliess, seinerseits Vorbehalte zu
machen. Solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Jene Erwartung
der Beklagten stellt sich mithin auch von diesem Gesichtspunkte aus
als blosses, ausserhalb des Vertragsinhaltes' stehendes Motiv für die
Willenserklärung im Sinne von Art. 24 Abs. 2
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 24 - 1 L'errore è essenziale specialmente nei seguenti casi:
1    L'errore è essenziale specialmente nei seguenti casi:
1  quando la parte in errore abbia avuto di mira un contratto diverso da quello al quale ha dichiarato di consentire;
2  quando la volontà della parte in errore fosse diretta ad un'altra cosa, o, trattandosi di contratto conchiuso in considerazione di una determinata persona, fosse diretta ad una persona diversa da quella da essa dichiarata;
3  quando la parte in errore abbia promesso o siasi fatta promettere una prestazione di un'estensione notevolmente maggiore o minore di quella cui era diretta la sua volontà;
4  quando l'errore concerne una determinata condizione di fatto, che la parte in errore considerava come un necessario elemento del contratto secondo la buona fede nei rapporti d'affari.
2    Non è invece essenziale l'errore che concerne solo i motivi del contratto.
3    Semplici errori di calcolo non infirmano la validità del contratto, ma devono essere rettificati.
OR dar.

b) Die Einrede der arglistigen Täuschung ist mit der Vorinstanz zu
verwerten, da alle Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das Syndikat der
Beklagten wider besseres

496 Obligationenreeht. N° 66.

Wissen unwahre Angaben gemacht, oder sie durch arglistiges Verschweigen
von Tatsachen zur Eingebung des Gesellschaftsverhältnisses verleitet
hätte. Fragen könnte es sich nur, ob nicht eine Täuschung durch Dritte
vorliege, sei es durch die Organe der Union oder deren Gründer (Conseil
intersyndical). Wie es sich indessen in dieser Beziehung verhält,
kann dahingestellt bleiben, da eine solche Täuschung nur dann von
Bedeutung wäre, wenn das Syndikat sie gekannt hätte oder hätte kennen
sollen (Art. 28 Abs. 2
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 28 - 1 La parte, che fu indotta al contratto per dolo dell'altra, non è obbligata, quand'anche l'errore non fosse essenziale.
1    La parte, che fu indotta al contratto per dolo dell'altra, non è obbligata, quand'anche l'errore non fosse essenziale.
2    Se la parte fu indotta al contratto per dolo d'una terza persona, il contratto è obbligatorio, a meno che l'altra parte al momento del contratto abbia conosciuto o dovuto conoscere il dolo.
OR). Nun hat es aber im wesentlichen keine
andern Erkenntnisquellen gehabt als die Beklagte selbst, nämlich die
Prospekte und die verschiedenen Zirkulare, die es an die Beklagte
weiterleitete, ohne dazu Stellung zu nehmen, und für die Tätigkeit
seines Geschäftsleiters Steinmann im Conseil intersyndieal, einer
selbständigen Organisation, welche die Gründungsangelegenheiten betrieb,
ist es jedenfalls nicht. verantwortlich.

c) Die Irrtumsund Betrugsanfechtung muss im Hinblick auf die Eigenart der
durch die Unterbeteiligungen beim Syndikat geschaffenen Verhältnisse
von vorneherein erschwerten Anforderungen an den Nachweis dieser
Tatbestände unterliegen. Denn die Unterbeteiligung der Spinnerei darf
nicht für sich allein, isoliert, betrachtet werden, sondern es sind
auch die Interessen der unterbeteiligten Syndikatsmitglieder
mitzuberücksichtigen. Zwar standen diese Unterbeteiligten unter sich
in keinerlei Rechtsbeziehungen, da sie sich nicht in ihrer Eigenschaft
als Syndikatsmitglieder verpflichtet haben, wohl aber bildeten sie
kraft der Gemeinsamkeit ihrer Interessen eine communis incidens, eine
Schicksalsgemeinschaft. Jede importierende Firma war sich bewusst,
dass neben ihr auch die übrigen importierenden Syndikatsmitglieder eine
Unterbeteiligung mit dem Syndikat eingingen. Da das wirtschaftliche
Resultat von der Einhaltung eines bestimmten Planes abhing. der die
Einzahlung der gezeichneten Beträge voraussetzte, zumal das Syndikat
kein eigenes Vermögen besass, hatte,im

Obligationenrecht. N° 66. 497

daher jeder Zeichner ein Interesse daran, dass auch die übrigen
Unterbeteiligten ihre Verbindlichkeiten erfüllten. Es handelt sich also
um ein ähnliches Verhältnis wie bei der A.-G., wo auch der einzelne
Aktionär Rechte und Pflichten nicht gegenüber den andern, sondern nur
gegenüber der A.-G. als Körperschaft hat. Das Bundesgericht hat hiebei
aber dem auf Einzahlung belangten Zeichner die Einrede des Irrtums und
Betrages überhaupt grundsätzlich versagt, von der Erwägung ausgehend, dass
die Zeichnungserklärung eine Kundgebung nach aussen, den Gläubigern und
Aktionären gegenüber bedeute, denen das Aktienkapital intakt zu erhalten
sei (vgl. BACHMANN, N. 7 zu Art. 615
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 615 - 1 Il fallimento della società non produce quello dei singoli soci.
1    Il fallimento della società non produce quello dei singoli soci.
2    Parimente il fallimento dei singoli soci non produce quello della società.
OR und dort zitierte Entscheide). Ob
sich eine entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes auch vorliegend
rechtfertigen liesse, kann auf sich beruhen bleiben, da die Berufung auf
diese Willensmängel ohnehin, wie oben dargetan wurde, unstichhaltig ist.

Die Klage des Syndikats erweist sich somit als begründet, und es folgt
daraus ohne weiteres die Abweisung der Widerklage der Beklagten. si

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Berufung der Union wird teilweise begründet erklärt und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Juni 1923 dahin
abgeändert dass die Widerklage der Beklagten abgewiesen wird.

2. Die Berufung des Syndikats wird gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Juni 1923, soweit diese
Streitsache betreffend, aufgehoben und die Beklagte in Gutheissung der
Klage verpflichtet, an das Syndikat 87,400 Fr. nebst 6% Zins für die
Zeit vom 28. Dezember 1918 bis 31. Januar 1919 und ?% vom 1. Februar
1919 hinweg zu bezahlen.

Die 'Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 49 II 475
Data : 19. settembre 1923
Pubblicato : 31. dicembre 1924
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 49 II 475
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 474 Obiigationenrecht. N° 65. attendre de lui qu'avant de gagner l'extréme limite


Registro di legislazione
CO: 24 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 24 - 1 L'errore è essenziale specialmente nei seguenti casi:
1    L'errore è essenziale specialmente nei seguenti casi:
1  quando la parte in errore abbia avuto di mira un contratto diverso da quello al quale ha dichiarato di consentire;
2  quando la volontà della parte in errore fosse diretta ad un'altra cosa, o, trattandosi di contratto conchiuso in considerazione di una determinata persona, fosse diretta ad una persona diversa da quella da essa dichiarata;
3  quando la parte in errore abbia promesso o siasi fatta promettere una prestazione di un'estensione notevolmente maggiore o minore di quella cui era diretta la sua volontà;
4  quando l'errore concerne una determinata condizione di fatto, che la parte in errore considerava come un necessario elemento del contratto secondo la buona fede nei rapporti d'affari.
2    Non è invece essenziale l'errore che concerne solo i motivi del contratto.
3    Semplici errori di calcolo non infirmano la validità del contratto, ma devono essere rettificati.
28 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 28 - 1 La parte, che fu indotta al contratto per dolo dell'altra, non è obbligata, quand'anche l'errore non fosse essenziale.
1    La parte, che fu indotta al contratto per dolo dell'altra, non è obbligata, quand'anche l'errore non fosse essenziale.
2    Se la parte fu indotta al contratto per dolo d'una terza persona, il contratto è obbligatorio, a meno che l'altra parte al momento del contratto abbia conosciuto o dovuto conoscere il dolo.
107 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 107 - 1 Allorquando in un contratto bilaterale un debitore è in mora, il creditore ha il diritto di fissargli o di fargli fissare dall'autorità competente un congruo termine per l'adempimento.
1    Allorquando in un contratto bilaterale un debitore è in mora, il creditore ha il diritto di fissargli o di fargli fissare dall'autorità competente un congruo termine per l'adempimento.
2    Se l'adempimento non avviene neppure entro questo termine, il creditore può nulladimeno richiedere l'adempimento ed il risarcimento del danno pel ritardo, ma invece di ciò, purché lo dichiari immediatamente, può rinunciare alla prestazione tardiva e pretendere il danno derivante dall'inadempimento oppure recedere dal contratto.
109 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 109 - 1 Chi recede dal contratto può rifiutare la controprestazione promessa e ripetere quanto egli da parte sua ha già prestato.
1    Chi recede dal contratto può rifiutare la controprestazione promessa e ripetere quanto egli da parte sua ha già prestato.
2    Egli ha inoltre diritto al risarcimento dei danni derivanti dal mancato contratto, in quanto il debitore non provi che non gli incombe alcuna colpa.
112 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 112 - 1 Chi, agendo in proprio nome, stipulò una prestazione a vantaggio di un terzo, ha diritto di chiedere che la prestazione al terzo sia fatta.
1    Chi, agendo in proprio nome, stipulò una prestazione a vantaggio di un terzo, ha diritto di chiedere che la prestazione al terzo sia fatta.
2    Il terzo o il suo avente causa può chiedere direttamente l'adempimento, se tale fu l'intenzione degli altri due o se tale è la consuetudine.
3    In questo caso il creditore non può più liberare il debitore, tostochè il terzo abbia dichiarato a quest'ultimo di voler far valere il suo diritto.
147 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 147 - 1 In quanto uno dei debitori solidali ha soddisfatto il creditore mediante pagamento o compensazione, anche gli altri sono liberati.
1    In quanto uno dei debitori solidali ha soddisfatto il creditore mediante pagamento o compensazione, anche gli altri sono liberati.
2    La liberazione di un debitore solidale, senza che il creditore sia stato soddisfatto, giova agli altri solo in quanto ciò sia giustificato dalle circostanze o dalla natura dell'obbligazione.
545 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 545 - 1 La società si scioglie:
1    La società si scioglie:
1  pel conseguimento dello scopo per cui fu costituita o per la impossibilità di conseguirlo;
2  per la morte di uno dei soci, a meno che non sia stato anteriormente convenuto che la società continui con gli eredi;
3  per realizzazione a seguito di pignoramento di una quota sociale, o quando un socio fa fallimento o è sottoposto a curatela generale;
4  per il consenso reciproco;
5  per lo spirare del termine stabilito;
6  per la disdetta da parte di un socio, se così fu convenuto nel contratto di società, o se la società fu conchiusa per un tempo indeterminato o per la vita di un socio;
7  per sentenza del giudice, in caso di scioglimento per motivi gravi.
2    Per motivi gravi, lo scioglimento d'una società può domandarsi anche prima dello spirare del termine convenuto, e senza preavviso quando la società sia stipulata per un tempo indeterminato.
615
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 615 - 1 Il fallimento della società non produce quello dei singoli soci.
1    Il fallimento della società non produce quello dei singoli soci.
2    Parimente il fallimento dei singoli soci non produce quello della società.
Registro DTF
31-II-67
Parole chiave
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convenuto • 1919 • società cooperativa • sottoscrizione • quesito • domanda riconvenzionale • autorità inferiore • tribunale federale • disegnatore • interesse • errore • nave • posto • volontà • durata • quota sociale • fattispecie • rapporto tra • scioglimento della società • caratteristica
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