466 Obligatiouenreeht. N° 64.

scheinen des zweiten Bandes fällig, sich dabei beruhigte und mit der
Geltendmachung ihrer angeblichen Rechte bis zum Konkurse des Wyss, also
volle 8 Monate zuwartete. Sie behauptet zwar, ihr Direktor habe sofort
telephonisch gegen den vom VD im Schreiben vom 17. Januar 1921 vertretenen
Standpunkt Einspruch erhoben, ein Beweis hiefür ist jedoch nicht erbracht
worden. Es ist auch das Telephon ein wenig geeignetes Mittel zu Protesten,
besonders {nachdem man für weniger Wichtige Mitteilungen den schriftlichen
Weg gewählt hat. Andernfalls wäre übrigens nicht verständlich, warum
sie sich die Forderung überhaupt verpfänden liess, anstatt dem Wyss das
Naheliegenste, den Einzug der 15,000 anzuraten.

Ist somit der Rücktritt der Beklagten auch aus diesem Gesichtspunkt
gerechtfertigt, so entfällt mit der Auflösung des Vertrages jede Grundlage
für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, und es ist daher
die Klage als unbegründet abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.

64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. November 1928 i. S. Ohorhànsli
gegen Bmggmann. OR Art. 216. Oeffentliche Beurkundung des Grundstückkaufs.
Die Tatsache, dass in der öffentlichen Urkunde der seinerzeit vereinbarte
Kaufpreis um die vor der Be--

urkundung geleistete Anzahlung niedriger angegeben wird, tut der
Formrichtigkeit des Kaufs keinen Eintrag.

A. Die Parteien kamen am 30. Juni 1922 überein, dass der Kläger vom
Beklagten das Wohnund Wirtshaus zum Frieden in Hinteregg samt dem
Wirtschaftsinventar für 40,000 Fr. kaufe. Am gleichen Tage zahlte der
Kläger 3000 Fr. an. Tags darauf wurde der Kauf-

Obligationenrecht. N° 64. 467

vertrag durch das Notariat Uster öffentlich beurkundet, dabei aber
der Kaufpreis nur auf 37,000 Fr. angegeben. Bei der am 6. Juli 1922
vorgenommenen Eigentumsübertragung wurde die gleiche Kaufsumme genannt.

B. Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger vom Beklagten die
erwähnte Anzahlung von 3000 Fr. sowie eine spätere von 5000 Fr., beide mit
5% Zins seit 22. Oktober 1922, zurück, weil der Kauf mangels Beurkundung
des vereinbarten Kaufpreises von 40,000 Fr. ungültig sei. Die unrichtige
Beurkundung sei vom Beklagten veranlasst worden, der dem Kläger erklärt
habe, man wolle die 3000 Fr. Anzahlung nicht erwähnen, es habe keinen
Zweck, sie seien ja schon bezahlt und die Fertigungskosten seien dann
niedriger. Der im Liegenschaftshandel unerfahrene Kläger, der nicht
gewusst, dass der Beklagte nur die Handänderungssteuer umgehen wolle,
sei darauf eingegangen. Eventuell ficht der Kläger den Kaufvertrag
Wegen absichtlicher Täuschung über den Zustand und die Rendite des
Kauiobjektes an.

C. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und verbringen lassen
: Für die Liegenschaft samt Wirtschaftsmobiliar sei ein Kaufpreis von
37,000 Fr. vereinbart und richtig beurkundet worden, die restlichen 3000
Fr. seien die Gegenleistung für im Liegenschaftspreis nicht inbegriffene
weitere Fahrnis und für versprochene Ausbesserungen am verkauften Hause
gewesen. Eventuell mache die Beurkundung eines niedrigeren als des
vereinbarten Kaufpreises den Kauf nicht ungültig. Auch sei unrichtig
gekiagt, da der Kläger Aufhebung des Kaufes hätte verlangen müssen,
und ferner käme OR Art. 66 zur Anwendung. Eine absichtliche Täuschung
des Klägers wird vom Beklagten bestritten.

D. Durch Urteil vom 27. Juni 19231131; das Obergericht des Kantons
Zürich in Gutheissung des klägerischen Hauptstandpunktes den Beklagten
verpflichtet, dem Kläger gegen Rückübertragung der Kaufsache

468 Obligaticnenrecht. N° 64. -

8000 Fr. nebst 5% Zins seit 22. Oktober 1922 zu bezahlen.

E. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell auf 'Rüekweisung
des Falles zur Beweisabnahme darüber, dass bedeutend mehr Inventar in
den Kauf gegeben werden sei, und dass der Beklagte nicht unbedeutende
Reparaturen habe vornehmen lassen, die im Kaufvertrag nicht vorgesehen
waren. In der heutigen Verhandlung hat er diese Anträge erneuert.
Der Berufungsbeklagte hat auf Abweisung der Berufung angetragen. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Sowohl der beurkundete Kaufvertrag als auch der Eigentumsübertragungsakt
bestimmen, dass im Kaufpreis (also in den beurkundeten 37,000
Fr.) inbegriffen sei das Wirtschaftsinventar laut einem Verzeichnis.
Die Vorinstanz stellt nicht aktenwidrig fest, dass nach der persönlichen
Aussage des Beklagten im Prozess ausser der in diesem Verzeichnis
aufgeführten keine weitere Fahrnis mjtverkauft wurde, und erklärt für das
Bundesgericht verbindlich, dass gegenüber dieser Aussage des Beklagten
selbst die gegenteilige Behauptung seines Anwaltes nicht zu beachten
sei. Sie erklärt ferner als nicht erstellt, dass die vom Beklagten ins
Recht gelegte Rechnung für Ausbesserungen an dem verkauften Hause mit
der Preisdifferenz von 3000 Fr. zusammenhänge, und da der Berufungskläger
seinen Rückweisungsantrag nach dieser Richtung nicht näher substanziiert
hat, muss es auch bei dieser Feststellung sein Bewenden haben. Demnach
ist mit dem Obergen'eht davon auszugehen, dass für die gleiche Leistung
des Verkäufers, Liegenschaft samt Inventar, ein niedrigerer als der
mündlich vereinbarte Kaufpreis beurkundet werden ist.

Wenn jedoch die Vorinstanz aus dieser Tatsache folgert, dass ein
formrichtiger Kauf überhaupt nicht zustande gekommen, weil nicht der
wirkliche Partei-

Obligationenrecht. N° 64. 469

willen beurkundet worden sei, kann ihr nicht beigepflich-

tet werden. Zunächst steht im Gegensatz zu" den in AS 45 II N° 5 und
48 II, N° 7 beurteilten Fallen fest, dass die Parteien das beurkundete
Geschaft als solches, d. h. den Liegenschaftskauf, gewollt haben. Aber
auch der beurkundete Kaufpreis war nn Zeitpunkt der Beurkundung gewollt;
denn wenn er bezahlt und "die Kaufsache übereignet wurde, so war damit
das Ge. schäft vollzogen, so wie die Parteien es sich vorgestellt
hatten, ohne dass sich ein Plus oder Mmus an Leistung ergab, was doch
bei einem Widerspruch zwischen der vereinbarten und der beurkundeten
Leistung der Fall sein müsste. Allerdings war ursprünglich ein. hoherer
Kaufpreis vereinbart, aber zwischenfdieser Vereinbarung und ihrer
Beurkundung erfolgte die Anzahlung der 3000 Fr., die das zu beurkundende
Rechtsverhaltms insofern veränderte, als nun eine Kaufpreis s c h u l d
von 40,000 Fr. nicht mehr beurkundet werden konnte, Vielmehr bei Belassung
des ursprünglich vorgesehenen Kaufpreises ein Betrag von 3000 Fr. als
schon bezahlt aufgeführt werden musste. Nun kann es aber, nach dem a
emeinen Grundsatze der Vertragsfreiheit, den Parteien in einem solchen
Falle nicht verwehrt werden, die ursprüngliche Vereinbarung in Bezug auf
den schon bezahlten Teil des Kaufpreises als gegenstandlos zu behandeln,
das aus dieser Vereinbarung sieh ergebende Schnldverhältnis anlässlich
seiner formellen Begründung der nunmehrigen Sachlage anzupassen, es
gewissermassen zu novieren und so beurkunden zu lassen,.nnle es sich
praktisch äussern soll, mit andern Werten . a ; Kaufpreis den Betrag
einzustellen, den der Kaufer mi; zu bezahlen hat, wie das hier geschehen
ist. ie ursprüngliche Vereinbarung und die Anzahlung des

Käufers sind alsdann gemäss dem Parteiwillen durch

den beurkundeten Vertragsinhalt überholt und spiellien für den Entscheid
über die Formnchtlgkeit des Ka es

ss ' keine Rolle; eine Rückforderung der Anzahlung aber,

470 Obligatlonenrecht. N° 65.

die das heurkundete Geschäft nachträglich wieder in Frage stellen könnte,
ist ausgeschlossen, weil der Grund dieser Leistung durch den gültigen
Kaufabschluss verwirklicht worden ist.

Der Hauptstandpunkt des Klägers, dass der Kauf wegen Formmangels
nichtig sei, geht somit fehl. Von Nichtigkeit aus dem Grunde, weil mit
der Beurkundung der niedrigeren Summe eine Steuerumgehung bezweckt
werden sei, kann ebenfalls nicht die Rede sein; denn der Inhalt des
Vertrages ist weder widerrechtlieh noch unsittlich (OR Art. 20), und
steuerrechtliche Gesichtspunkte fallen für die Frage der Gültigkeit nicht
in Betracht. für die vom Kläger behauptete absichtliche Täuschung durch
den Beklagten fehlt der Beweis, sodass auch die Anfechtung des Vertrages
wegen Betruges versagt. Daraus folgt die Abweisung der Klage, ohne dass
auf die Einwendung des Beklagten gegen die Fassung des Klagbegehrens
eingetreten zu werden braucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 27. Juni 1923 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

-

65. Arrét de la. 11° Section civile da 29 novembre 1923 dans la cause
Anselm contre Etat de Vaud et Tiberi.

Collision entre motocyclette et automobile provoquée par la présence sur
le bord d'une route cantonale de tas de gravier destinés à la réfection
de la route et non éclairés de nuit. Responsabilité de l'Etat ?

Le 7 aoùt 1920, après 11 heures du soir, Charles An-

selme circulait en side-car sur la route cantonale de Ro .

mane] à Lausanne, se didgeant sur Lausanne. Sa bellefille occupait la
corbeille du Side-car et il avait installé

Obligationenrecht'. N° 65. 471

derrière lui sur le porte-bagages son assoeié Bryois qu'il avait rencontré
sur la route. Le side-car marchait à une allure excessive et était èclairé
par une simple lampe de bicyclette; son éclairage était défectueux.

Après Romanel se trouvait sur le còté droit de la route une colonne de
gravier déposée depuis le début de juin en vue des travaux de cylindrage
qui ont été exécutés en novembre. Cette colonne qui s'étendait sur une
longueur de 150 metres avait une hauteur de 40 à 50 cm. et empiétait de
1.30 m. environ sur la route, laissant un espace libre d'environ 4.30 m.

En sortant de Romane}, Anselme a apercu les phares de l'automobile de
Vibert qui venait à sa rencontre, marchant à une allure de 35 km. qu'au
dernier moment il a quelque peu ralentie. Anselme a appuyé à droite, le
panier du side-car est monté sur la colonne de gravier qu'il n'avait pas
remarquée, le side-car a dérapé et est venu se jeter contre l'automobile
de Vibert.

Anselme, projeté au loin, a suhi de graves lèsions. L'automobile de
Vibert a été endommagée.

Anselme a ouvert action à I'Etat de Vaud et à Vibert en concluant au
paiement d'une indemnitè de 40 165 fr. ll fonde son action contre l'Etat
de Vaud à la fois sur l'art. 41 et sur Part. 58 CO.

L'Etat de Vaud a conclu à liberation.

Vibert a également concln à liberation et, reconventionnellement, au
paiement d'une indemnité de 583 fr. 40.

Par jugement du 25 septembre 1923 la Cour civile du canton de Vaud a
débouté le demandeur de ses conclusions et a alloué au défendeur Vibert
ses conclusions reconventionnelles. .

Anselme a reoouru en reforme contre ce jugement. Il reprend ses
conclusions contre l'Etat de Vaud seulement et conclut en outre au rejet
dela demande sireconventionnelle de Vibert.

AS 49 II 1923 32
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 49 II 466
Date : 27 juin 1923
Publié : 31 décembre 1924
Source : Tribunal fédéral
Statut : 49 II 466
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : 466 Obligatiouenreeht. N° 64. scheinen des zweiten Bandes fällig, sich dabei beruhigte


Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
défendeur • prix d'achat • tribunal fédéral • automobile • hameau • nullité • dol • inventaire • autorité inférieure • question • jour • lausanne • intérêt • exactitude • vice de forme • contenu du contrat • décision • motivation de la décision • opposition • suppression
... Les montrer tous