38 , . Obligationenrecht. N° ?.

7. Urteil der II. Zivllabteilang vom 14. Febmar1923 i. S. Kantonalbank
von Bern gegen Erbat-gemeinschaft Medi-Moor.

Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR. Bereicherungsklage. Der Verj ä h r u n g s b e g i n n
ist aufgeschoben, solange von zwei Gliedern einer Gemeinschaft zur
gesamten Hand nur eines von dem Anspruch Kenntnis hatte. V e r j ä h r
u n g. Unterbrechung durch Klage: die Klageanhebung ist schon mit der
Übergabe zur Post, nicht erst mit dem Eingang der per Post spedierten
Klage beim Richter vollendet. (Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR.) V e r p f l i c h t u n g e
n der Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes: Darunter fallen nicht dingliche
Verfügungen, wie die Verpfändung von Frauengut zu Gunsten des Ehemannes.

A. Am 20. Juni 1918 eröffnete die Filiale Interlaken dem Adolf Liebi Moor,
Hotelier in Interlaken, einen Kredit von 4100 Fr. Zur Sicherstellung
verpfändete die Ehefrau des Schuldners der Bank 1 Einlagesehein Nr. 77501
auf die Berner Kantonalbank im Betrage von 1307 Fr. 20 Cts. und 3
Kassascheine der gleiehen Bank à 1000 Fr. Durch Ehevertrag vom 26. Februar
1919 vereinbarten die Eheleute Liebi-Moor die Gütertrennung. Am 24. Juli
1919 wurde der Kredit zu Gunsten Liebis auf 7000 Fr. erhöht, wogegen Frau
Liebi weiterhin ein Sparheft der Amtsersparniskasse Oberhasli im Betrage
von 3234 Fr. 87 Cts. zu Pfand gab. Kurz darauf, am 11. August 1919, wurden
die beiden bisherigen Verträge durch ein neues Abkommen ersetzt, das
Liebi einen Kredit in unbestimmter Höhe zusicherte. Zur Sicherung dieses
Kredites sowie aller schon bestehenden und aller künftigen Forderungen
der Bank an den Schuldner übergab dieser wie es im Verträge heisst als
gesetztlieher Vermögensverwalter seiner Ehefrau gemäss Art. 200
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB,
welche hiezu im Sinne von Art. 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
ZGB ihre Einwilligung gibt, der Bank
gemäss Art. 200 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
. ZGB die gleichen Papiere

Obllgatlonenrecht. N' 7. 39

zu Pfand, die Frau Liebi vorher bei der Gläubiger-in hinterlegt
hatte. Der Vertrag ist unterzeichnet von Liebi c als Kreditnehmer und
Verpfänder namens seiner Ehefrau und ferner von der Eherfrau Liebi,
die am sehkusse erklärt, sie gebe zu der Verpfändung ihre Einwilligung
gemäss Art. 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
ZGB. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1919 ersuchte Frau
Liebi die Bank, sämtliche hinterlegten Wertpapiere für den Kontokorrent
Liebis einzulösen. Die Bank kam dieser Aufforderung nach, wobei sich ein
Ertrag von 7841 Fr. 15 Cts. ergab, den sie zur Deckung ihrer Forderung
verwendete.

im Frühling 1920 starb Frau Liebi. Ihre Erben sind der Ehemann Liebi und
das im Februar 1920 geborene Kind Adolf. Beide Erben haben die Erbschaft
angetreten, eine Teilung hat noch nicht stattgefunden.

Nachdem am 22. {21}. März 1920 das Erbschaftsinventar abgeschlossen
worden war, wodurch die Vormundschaftsbehörde von den eingangs
angeführten Rechtsgeschäften der Kantonalbank mit den Eheleuten Liebi
Kenntnis erhielt, erhob der durch einen Beistand vertretene Knabe
Adolf und die aus Vater und Kind bestehende Erbengemeinschaft gegen
die Kantonalbank Klage auf Rückerstattung des Betrages von 7841 Fr. 15
(1135. unter Hinweis darauf, dass die Verpfändung nach Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.

ZGB nicht gültig gewesen sei, weil die Parteien es unterlassen haben.
die Genehmigung der Vomundschaftsbehörde einzuholen.

Am 15. März 1921 fand ein Aussöhnungsversuch statt, der jedoch fruchtlos
verlief und zur Ausstellung der Bewilligung zur Klageerhebung führte. Ein
Jahr später, am 15. März 1922, übergab der klägerische Vertreter um 5 Uhr
abends der Post die Klageschrift, welche am folgenden Tag beim Gerichte
einging. Gleichen'Tags teilte jedoch der Präsident des Appellationshofes
den Klägern mit, dass die Zustellung der Klage

40 Obligationenreckt, N° 7.

nicht erfolgen könne, weil die Klageschrift nicht innert der gesetzlichen
Frist von 6 Monaten nach der Klagebewilligung erfolgt sei. Daraufhin
veranlassten die Kläger eine neue Sühneverhandlung und reichten am
22. April 1922 neuerdings Klage ein.

Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Kindes Adolf Liebi und
beantragte sodann Abweisung der Klage wegen Verjährung, und weil Art. 177
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB auf die streitige Verpfändung nicht zutreffe.

B. Mit Urteil vom 1. September 1922 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Klage der Erben gemeinschaft Liebi im Betrage von 7841 Fr. 15
Cts. nebst Zinsen gutgeheissen, dagegen hat die Vorinstanz dem Kinde
Adolf Liebi die Legitimation abgesprochen, selbständig zu klagen. .

C. Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Da die Kläger das Urteil der Vorinstanz nicht angefochten haben, hat
das Bundesgericht davon auszugehen, dass auf Seite der Kläger nunmehr
die Erbengemeinschaft am Prozesse beteiligt ist.

2. Die Einrede der Verjährung stützt sichdarauf, dass die Klage der
Erbengemeinschaft als Rückforderungsklage der einjährigen Verjährung des
Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR unterstehe und dass diese einjährige Frist nicht eingehalten
sei. Da jedoch nur Vater Liebi von Anfang an von der Verpfändung Kenntnis
hatte, während die Vertreter des zweiten Gliedes der Gemeinschaft, des
Kindes Adolf Liebi, hievon erst durch das Inventar unterrichtet wurden,
begann die Verjährungsfrist erst nach Abschluss dieses Inventars, also
erst am 25. März 1920. Die am 15. März 1921 durchgeführte Suhneverhandlung
unterbrach daher noch rechtzeitig den Ablauf der Verjährung. Wie die
Vorinstanz für das Bun-Obligationenrecht. N° 7. 41

desgericht verbindlich feststellt, verlor aber diese Siihneverhandlung
für das nachfolgende Verfahren dadurch ihre Wirkung, dass nicht innert
6 Monaten die schriftliche Klage erhoben wurde. Um den Eintritt der
Verjährung zu vermeiden, musste daher die Klägerin innert Jahresfrist
eine neue Unterbrechungshandlung im Sinne von Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR vornehmen. In
dieser Beziehung kommt einzig die schriftliche Klage vom 15. März 1922
in Betracht. Diese Klage wurde zwar am 15. März 1922 der Post übergeben,
dagegen kam sie dem Gerichte erst am 16. März 1922, also nach Ablauf der
Jahresfrist zu. Es frägt sich deshalb, ob als Klageerhebung im Sinne
von Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR schon die Übergabe an die Post oder erst der Eingang
des Schriftstückes beim kantonalen Richter zu betrachten ist. Die
Klägerin nimmt den ersteren Standpunkt ein und beruft sich dabei auf §
99 bem. ZPO. Danach werden die prozessualen Fristen zur Einreichung von
Schriftsätzen als gewahrt betrachtet, wenn diese am letzten Tag der Frist
der Post übergeben werden sind. Allein wie das Bundesgericht in ständiger
Praxis angenommen hat, ist in Fällen, wo das Bundesrecht die Erhebung
einer Klage innert Frist verlangt, der Begriff der Klageanhebung aus dem
Bundesrecht zu gewinnen, weil sonst je nach dem kantonalen Prozessrecht
sich die Klagefristen verschieden gestalten würden. Dementsprechend muss
Bundesrecht auch dafür massgebend sein, ob bei Benutzung der Post die
Übergabe der Klage an sie oder der Eingang beim Richter entscheidend ist,
andernfalls bestünde wiederum die Gefahr verschiedener Regelung durch
die Kantone und damit verschiedener Bemessung der Klagefristen. Als
Klageerhebung hat das Bundesgericht diejenige prozesseinleitende oder
vorbereitende Handlung des Klägers bezeichnet, mit der er zum erstenmal
in bestimmter Form für den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des
Richters anruft (AS 42 II 102; 46 II 88 ; 47 II 108). Es stellt also
nicht darauf ab, ob

42' . Obligationenrecht. N° 7.

der Richter von der Klage Kenntnis hat, noch darauf, ob sie ihm
zugegangen, sondern darauf, ob der Kläger alle einleitenden Schritte getan
hat, die erforderlich waren, um den Streit den richterlichen Behörden zu
unterbreiten. Da dadurch alle Grundlagen für die Einleitung des Verfahrens
geschaffen werden, muss es daher auch genügen, wenn der Kläger innert
der Frist eine schriftliche Klage zur Post gegeben hat. Damit ist der
bestimmte Wille zum Ausdruck gebracht, den Streit zu richterliches
Beurteilung zu bringen und es braucht seitens des Klägers keinerlei
weiterer Handlung, um die Aufnahme des Verfahrens zu veranlassen. Übrigens
hat der Bundesgesetzgeber den Grundsatz, dass die Übergabe gerichtlicher
Akte an die Post dem Eingang beim Gericht gleichzustellen ist, für das
Verfahren vor Bundesgericht allgemein anerkannt (Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OG) und endlich
bestimmt auch das SchKG . ausdrücklich, bei Benützung der Post gelten
die Fristen als eingehalten, wenn vor Ablauf der Frist die Übergabe der
betreffenden Mitteilung an die Post stattgefunden habe (Art. 32). Daraus
ergibt sich, dass durch Aufgabe eines Betreibungsbegehrens bei der Post
am letzten Tage der Frist die Verjährung unterbrochen werden kann, es,
wurde daher eine ungerechtfertigte Schlechterstellung desjenigen bedeuten,
der seine Rechte auf dem Wege der Klage verfolgen will, wenn für ihn
die Übergabe der schriftlichen Klage an die Post nicht als genügend
betrachtet würde.

Allerdings wurde im vorliegenden Falle der Klage vom 15. März 1922
vom Richter keine Folge gegeben, weil die Klagebewilligung inzwischen
dahingefallen war. Allein nach Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR kam ihr dennoch die Wirkung
einer Unterbrechungshandlung zu, und es lief der Klägerin neuerdings
eine Frist von 60 Tagen, um ihren Anspruch geltend zu machen. Schon am
22. April 1922 aber hat die Klägerin, nachdem ein zweiter Sühneversuch
vorgenommen worden war, ihre neue Klage eingereicht.

Obligationenrecht. N° 7. . 43.

3. In materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass nach der Praxis
des Bundesgerichts unter Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB grundsätzlich nur solche
Rechtsgeschäfte fallen, bei denen die Frau selber als Vertragspartei
auftritt, nicht dagegen blosse Zustimmungserklärungen der Frau zu
Handlungen des Mannes im Sinne von Art. 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
und 217
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 217 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
1    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
2    Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.243
ZGB (vgl. das
Urteil i. S. Martin gegen Spinnler AS 41 II 12). Diese Auffassung
ist auch in der Literatur allgemein anerkannt (vgl. HUBER, Vorträge
zum Sachenrecht S. 72; GANZONI, Verträge der Ehegatten S. 237 ; GMüR,
N. 25 zu Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
). Da Frau Liebi im Kreditvertrag vom 11. August 1919
ausdrücklich erklärt, sie gebe ihre Zustimmung im Sinne von Art. 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
ZGB,
könnte es sich daher fragen, ob nicht schon deswegen die Klage abgewiesen
werden sollte. Allein wie auch der Beklagten bekannt war, lebten die
Gatten damals in Gütertrennung, sodass Liebi in Wirklichkeit keinerlei
gesetzliche Verwaltungsrechte am Frauengut hatte. Der Zustimmung der Frau
konnte deshalb nicht die Bedeutung einer Genehmigung gemäss Art. 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
ZGB,
sondern nur einer Bevollmächtigung des Ehemannes, für sie als gewillkürter
Stellvertreter zu handeln, zukommen. Allerdings ist nicht ausgeschlossen,
dass die Eheleute Liebi und speziell Frau Liebi über diese rechtliche
Situation im unklaren waren. Hieraus kann jedoch die Klägerschaft im
vorliegenden Prozesse nichts ableiten. Entscheidend ist, dass Frau Liebi
ihren Ehemann zur Verpfändung ermächtigen wollte; sollte sie sich über
die rechtliche Bedeutung dieser Ermächtigung im Irrtum befunden haben,
so hätte es sich dabei um einen Irrtum im Motiv gehandelt, der nach
Art. 24 Abs. 2 zur Anfechtung der Verpfändung nicht genügt.

4. Es trägt sich daher nur mehr, ob die Verpfändung als Verpflichtung
im Sinne von Art. 177 Abs. 3 aufzufassen ist.

Die Frage ist ohne weiteres zu verneinen, wenn man von dem streng
juristischen Sinne des Begriffes der Verpflichtung ausgeht. Unter den
Begriff der Ver-

44 Obligationenrecht. N° ?.

pflichtung fällt nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch nur die
Eingebung obligatorischer Verbindlichkeiten. Als Rechtsgeschäfte,
für die die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich ist,
kommen daher nach dem Wortlaut nur solche in Betracht, durch die sich
die Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes persönlich zu bestimmten Leistungen
verpflichtet. Dagegen sind dingliche Verfügungen, insbesondere also auch
Verpfändungen, nicht unter den Begriff der Verpflichtung zu rechnen.

Die Klage könnte somit nur gutgeheissen werden auf Grund einer über
den Wortlaut hinausgehenden, die dinglichen Verfügungen im allgemeinen
oder doch wenigstens die Verpfändung in den Begrif der Verpflichtung
einbeziehenden Auslegung. (In diesem letzteren Sinne : Bundesrat, 52 9
p. 373; 16 p. 386 ; EGGER zu Art. 177 Anm. 5; Graun zu Art. 177 N. 23. Für
Wörtliche Auslegung: Bl. f. zch. Rspr. 15 S. 130 ; 17 S. 172; SCHULTZ,
Die privatrechtl. Stellung der Ehefrau S. 103; GANZONI,ss Verträge der
Ehegatten S. 328).

F fir die extensive Interpretation bietet zunächst die
Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine genügende Grundlage. Die
Entwürfe hatten eine Mitwirkung der Behörde nur für Rechtsgeschäfte unter
Ehegatten vorgesehen. Darauf stellte in der Kommission des Nationalrates
ein Mitglied _ (Bucher) den Antrag, die Ehefrau sei als zur Eingehung
von Bürgschaften und wechselreehtliehen Verpflichtungen unfähig zu
erklären. In Anlehnung an diesen Antrag beschloss die Kommission, die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde solle für diejenigen Rechtsgeschäfte
erforderlich sein, welche eine Verpflichtung der Frau zu Gunsten des
Mannes enthalten. Der Antrag Bucher wurde somit einerseits abgeschwächt
und der Ehefrau grundsätzlich die Fähigkeit zum Abschluss der angeführten
Geschäfte belassen, anderseits aber wurde er verallgemeinert, indem
schlechthin alle VerpflichtungenObligationenrecht. N° 7. . 45.

der Ehefrau zu Gunsten des Ehemannes darunter einbezogen wurden. Dass
dagegen auch bezüglich der dingh'chen Verfügungen eine Beschränkung
der Handlungsfähigkeit der Frau angestrebt worden sei, geht aus den
Verhandlungen nicht hervor. Erst der deutsche Berichterstatter im
Nationalrat vertrat den Standpunkt, auch Verpfändungen fallen unter
Art. 177 Abs. 3, (Stenogr. Bullet. 1905 S. 657). Da aber von den Räten
zu dieser den Beschluss der Kommission wesentlich erweiternden Auffassung
nicht ausdrücklich Stellung genommen, sondern ohne wesentliche Aenderungen
einfach der Antrag der Kommission angenommen wurde, kann auf diese
Aeusserung nicht entscheidend abgestellt werden.

Dazu kommt, dass es sich in Art. 177 um eine Durchbrechung des im
Gesetze sonst konsequent zur Auer.kennung gebrachten Grundsatzes der
Handlungsfähigkeit der Ehefrau handelt. Art. 177 stellt eine Sondernorm
dar, die mit dem übrigen System des Gesetzes in Widerspruch steht und
schon aus diesem Grunde eher restriktiv als ausdehnend interpretiert
werden muss (Bl. f. zürch. Rechtspr. 17 S. 172). Die verschiedene
Behandlung von Verfügungen und Verpflichtungen ist aber auch innerlich
begründet. Art. 177 erklärt sich aus der Auffassung, dass die Frau im
allgemeinen weniger gesehäftsgewandt sei als der Mann, und dass sie
infolge dieser geschäftlichen Unerfahrenheit Gefahr laufe, vom Manne
zu für sie ungünstigen Geschäften verleitet zu werden. Ein Schutz der
Frau erschien von diesem Gesichtspunkte aus namentlich da erforderlich,
wo es sich um Geschäfte handelt, deren Tragweite nicht ohne weiteres
zu übersehen ist. Dies gilt aber insbesondere für obligatorische
Rechtsgeschäfte, die die Frau in ihrem Vermögen nur indirekt berühren,
indem eine sofortige Venuögensentäusserung damit nicht verbunden zu
sein pflegt. Anders liegen dagegen die Verhältnisse bei den dinglichen
Verfügungen. Ihre Wirkungen treten

46 Obligationenreeht. N° ?.

unmittelbar ein und kommen daher auch der geschäftsunerfahrenen Frau
leichter zum Bewusstsein. Uebereignet eine Frau einen Gegenstand auf
einen Dritten, so muss sie ohne weiteres erkennen, dass sie damit
ihr Vermögen dauernd vermindert. In Literatur und Rechtsprechung ist
denn auch allgemein anerkannt, dass Art. 177 Abs. 3 auf die direkte
Übereignung keine Anwendung findet (AS 40 II 588). Aber auch bei der
Einräumung beschränkter dinglicher Rechte besteht die Gefahr unüberlegter
Handlungen weniger als bei blossen Verpflichtungen, weil sie, wenn auch
nicht eine sofortige Entäusserung, so doch eine unmittelbare Belastung
der betreffenden Vermögensobjekte mit sich bringen. Für die Verpfändung
ist dabei speziell darauf hinzuweisen, dass sie im Mobiliarrecht, wie die
Uebereignung, die Besitzentäusserung bedingt, und dass bei Grundstücken
ein Grundbueheintrag notwendig wird, der ebenfalls geeignet ist, die Frau
auf die Bedeutung des Aktes aufmerksam zu machen. In gleicher Weise, wie
für das Uebereignungsgeschäft, gilt sodann auch hier die weitere Erwägung,
dass die Wirkungen zum vornherein auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt
bleiben, wogegen bei obligatorischen Verpflichtungen die Frau mit ihrem
ganzen Vermögen . haftet, so dass sich für sie daraus der allgemeine
Vermögenszerfall ergeben kann..

Endlich sprechen gegen die extensive Interpretation des Art. 177 Abs. 3
auch die praktischen Konsequenzen, die sich daraus im Hinblick auf die
sonstige Regelung der güterrechtlichen Dispositionsbefugnisse der Frau
ergaben. Wie das Bundesgericht in dem zit. Urteil Martin 0. Spinnler
mit eingehender Begründung ausgeführt hat, kann auch bei weitester
Auslegung die Zustimmung der Frau zu Verfügungen des Mannes nicht als eine
Verpflichtung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 betrachtet werden. Verfügt
der Ehemann über Frauengut und gibt die Ehefrau ihre Zustimmung dazu,
so ist dem-Obligationenrecbt. N° 7. 47,

nach die Verfügung schlechthin gültig, auch wenn es sich um ein
Rechtsgeschäft zu Gunsten des Ehemannes handelt. Dabei besteht materiell
zwischen der Rechtslage, wo die Frau im Einverständnis des Mannes
selbst verfügt, und wo sie zu einer von ihm vorgenommenen Handlung ihre
Zustimmung gibt, kein wesentlicher Unterschied. Dazu kommt, dass damit
der in Güterverbindung lebenden gegenüber der in Gütertrennnng lebenden
Frau eine selbständigere Stellung eingeräumt würde. Die Frau, die sonst
über ihr ganzes Vermögen frei schalten und walten kann, Wäre nicht in
der Lage, irgend eine Verfügung zu Gunsten des Mannes zu bewirken, die
dem gesetzlichen Güterstand unterworfene Frau dagegen, die grundsätzlich
ihr Frauengut nicht einmal selber verwalten darf, könnte, indem sie nur
die Verfügung durch den Mann vornehmen lässt, ihr gesamtes Vermögen zu
seinen Gunsten verwenden. Hätte daher der Gesetzgeber in Art. 177 Abs. 3
auch Verfügungen treffen wollen, so hätte er entweder in Art. 202 für
Verfügungen zu Gunsten des Ehemannes eine besondere Vorschrift aufstellen
oder dann Art. 177 Abs. 3 so fassen müssen, dass auch die Zustimmung
der Frau zu Handlungen des Mannes darunter fällt.

5. Die Verpfändung ist somit rechtsgültig zu stande gekommen, sodass
es sich erübrigt, die von der Beklagten weiterhin erhobene Einrede, die
Geltendmachung der Rückforderungsklage widerspreche Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB, zu prüfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 49 II 38
Date : 14. Januar 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 II 38
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 38 , . Obligationenrecht. N° ?. 7. Urteil der II. Zivllabteilang vom 14. Febmar1923


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OG: 41
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ZGB: 2  177  200  202  217
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