356 Obligationenrecht. N° 50.

Namenpapiere als Wertpapiere zu betrachten sind (OSL-m, Bem. 4 zu Art. 90
GB ; BACHMANN, Bem. 7 zu Art. 637 OR; WIELAND, Bem. 6 zu Art. 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB;
ZIMMERLI, Kraftloserklärung von Wertpapieren S. 9 ff.). Während aber bei
den Inhabers und Orderpapieren der Besitz des Papieres zur Verwertung
genügt, bei den letztem freilich in Verbindung mit dem Indossament ,
müssen bei den reinen Namenpapieren zur) Verwertung neben dem Papierhesitz
noch weitere, aus dem Papier nicht notwendig ersichtliche Voraussetzungen
erfüllt sein, wie Abtretungserklärung, Zustimmung des Verpflichteten,
etc. ,

3. Trotz dieser Wertpapiereigenschaft lehnt die Vorinstanz die
öffentliche Amortisation ab, weil sie das Gesetz für Namenpapiere nicht
ausdrücklich vorsehe. Nun ist allerdings richtig, dass, obwohl Art. 90
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR allgemein die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von
Wertpapieren vorbehält, im Gegensatz zu der Fassung von Art. 105
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
aOR,
wo nur von Wechseln, Orderund Inhaberpapieren die Rede war, das OR
nur Amortisationsbestimmungen für den Wechsel und andere Orderpapiere
einerseits und für Inhaberpapiere anderseits enthält. Daraus folgt
aber. keineswegs, dass damit die gerichtliche Kraftloserklärung der
Namenpapiere habe ausgeschlossen werden wollen, umsoweniger als gerade
die Ermöglichuug dieser Amortisation einer der hauptsächlichsten Gründe
für die Unterstellung der Rektapapiere unter die Wertpapiere war (vgl. AS
42 II S. 211); vielmehr handelt es sich um eine Lücke im Gesetz, die
gemäss Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB im Wege der richterlichen Rechtsfindung nach dem Zweck
und der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Papiere aus den positiven
Gesetzesbestimmungen zu ergänzen ist. Hiebei fällt in Betracht, dass
die Amortisationsvorschriften für die Orderpapiere auf die spezifischen
Eigentümlichkeiten des Wechsels (meist kurze Umlaufszeit) und der ihm
ähnlichen Papiere zugeschnitten sind. Dem WesenObligationenrecht. N°
51. _ 35?

der Namenpapiere wird die analoge Anwendung der Bestimmungen über die
Kraftloserklärung der Inhaberpapiere Art. 849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. besser gerecht, wie denn
auch der Gesetzgeber dieser Ordnung bei der Amortisation der Namenaktien
(Art. 844 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 844 - 1 Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.
1    Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.
2    Den Statuten bleibt vorbehalten, eine kürzere Kündigungsfrist vorzuschreiben und den Austritt auch im Laufe des Geschäftsjahres zu gestatten.
OR), der Grundpfandtitel (Art. 870
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 844 - 1 Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.
1    Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.
2    Den Statuten bleibt vorbehalten, eine kürzere Kündigungsfrist vorzuschreiben und den Austritt auch im Laufe des Geschäftsjahres zu gestatten.
ZGB) und namentlich
auch der Versicherungspolice (Art. 13
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 13
1    ...39
2    Für die Kraftloserklärung von Policen kommen die für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Juni 188140 über das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung, mit der Abänderung, dass die Anmeldungsfrist höchstens ein Jahr beträgt.
VVG), den Vorzug gegeben hat,
für die beiden letztern Papiere freilich unter Verkürzung der Fristen
(vgl. Osnn, Bem. 4 i. f. zu Art. 90
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
OR; BACHMANN, a. a. O.; RASCHLE,
Schw. Jun-Zig. 9 S. 139). Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Entscheidung des
Obergerichts des Kantons Zürich aufgehoben und darnach festgestellt,
dass bezüglichder vermissten Aktien das Amortisationsverfahren nach
Art. 849 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
. OR Platz zu greifen hat.

51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1923 i. S. Karl M. gegen
Schweizerische Postverwaltung. Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR begründet eine Ausnahme
nicht nur von

der zehnjährigen, sondern auch von der einjährigen Verjährung nach Abs. 1.

A. Der Postko'mmis Karl M. entwendete am 5. November 1920 in der
Postfiliale Mattenhof in Bern einen Postsack, der u. a. 19,300
Fr. in Noten enthielt.... Die schweizerische Postverwaltung machte im
Strafverfahren als Zivilpartei eine Entschädigungsforderung von 10,500
Fr. geltend, entsprechend dem nicht beigebrachten Teil der entwendeten
Summe. Der Verteidiger des M. beantragte Abweisung dieser Forderung wegen
Verjährung und wegen mangelnder Urteilsfähigkeit des Beklagten zur Zeit
der Begehung des Diebstahls. Der

358 Obligationenrecht. N° 51.

Assisenhoi des II. Geschworeneubezirks des Kantons Bern verurteilte
am 28. Februar 1923 M. nach dem Wahrspruch der Geschworenen zu einer
Freiheitsstrafe und sprach der Zivilpartei die geforderte Entschädigung
zu. Das Urteil wurde am 30. April zur Einsichtnahme durch den
Zivilbeklagten aufgelegt.

B. Gegen dieses Urteil, soweit es den Zivilpunkt betrifft, hat namens
des M. dessen Vormund am 19. Mai, also rechtzeitig, die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage der schweizerischen
Postverwaltung sei abzuweisen. In einem gleichzeitig eingereichten
Armenrechtsgesuch hat er den Berufungsantrag wie folgt begründet : Mit der
Abfassung der Anklageakte am 6. Dezember 1921 habe für den Zivilanspruch
der Postverwaltuug die einjährige Verjährung nach OR Art. 60 Abs. 1 zu
laufen begonnen. Von diesem Tage an habe der Prozess wegen mangelnder
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bis zum 30. Januar 1923, also
mehr als ein Jahr, völlig geruht. Der Anspruch sei daher verjährt, da
Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR nur eine Ausnahme von der zehnjährigen Verjährung,
nicht auch von der einjährigen begründe. Er habe aber überhaupt nicht
bestanden... (weil M. zur Zeit der Tat nicht urteilsiähig gewesen sei).

Die Berufungsbeklagte hat. die. Richtigkeit dieser Ausführungen bestritten
und Abweisung der Berufung beantragt. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. (Urteilsfèihigkeit)

2.' Die Verjährungseinrede des Beklagten führt auf die Frage, ob die
Bestimmung des Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR, wonach eine längere strafrechtliche
Verjährung auch für den Zivilanspruch gilt, eine Ausnahme nur von der
im ersten Absatz des Art. 60 aufgestellten zehnjährigen Verjährung oder
auch von der ebendort normierten einjährigen Verjährung begründe. Diese
Frage ist im letz-

Obllgationenrecht; N° 51. , 359

teren Sinne zu entscheiden. Die angezogene Bestimmung bildet einen
eigenen Absatz und steht dadurch, mangels einer logischen Verknüpfung
mit nur einem Teil des ersten Absatzes, zu allen Teilen dieses Absatzes
im gleichen Verhältnis ; sie modifiziert demzufolge diesen Absatz seinem
ganzen Inhalt nach. Sollte sie sich nur auf die zehnjährige Verjährung
beziehen, so musste dies ausdrücklich gesagt werden. Sie spricht jedoch
von der Verjährung schlechthin ohne spezielle Bezugnahme auf eine der
beiden im ersten Absatz aufgestellten Fristen.

Diese Auslegung wird aber auch durch die ratio legis gefordert, welche
unverkennbar dahin geht, den Zivilanspruch aus einer strafbaren Handlung
nicht vor dem Strafanspruch verjähren zu lassen, weil es stossend wäre,
wenn der Täter für die schädigende Handlung noch bestraft werden könnte,
aber der Gutmachung des Schadens durch Verjährung überhoben Wäre,
während umgekehrt eine den Strafanspruch überdauernde zivil-rechtliche
Haftung keinen Bedenken begegnet. Der Geschädigte soll seinen Anspruch
solange geltend machen können, als die strafbare Handlung als solche nicht
verjährt ist, und die Verjährung nach Absatz I soll nur da gelten, wo sie
später eintritt als die strafrechtliche. Von dieser Auslegung der im alten
OR gleichlautenden Bestimmung (dort Art. 69 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
1    Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
2    Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.
3    Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet.
4    Das SBFI führt das Sekretariat.
) ist das Bundesgericht
schon früher ausgegangen (BBG 32 II S. 333; 34 II S. 31). Gleicher Ansicht
SCHNEIDER & FlCK zu aOR Art. 69 Abs. 2; OSÈR und stillschweigend auch
ROSSEL zu Art. 60 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR ; abweichend BECKER, aber ohne Begründung,
unter Hinweis auf ein Urteil des Ober-gerichts Zürich in Bl. H. E. 17,
307, dessen Ausführungen jedoch nicht zu überzeugen vermögen.

Da im vorliegenden Falle die strafbare Handlung nach dem massgehenden
bernischen Strafrecht noch nicht verjährt war, wie die Vorinstanz
ausdrücklich feststellt, war demnach auch der Zivilanspruch noch nicht
verjährt und ist die bezügliche Einrede des Beklagten zu

seo Obllgationenrecht. N° 52.

verwerten, ohne dass untersucht zu werden braucht, ob sie nach Art. 60
Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR begründet wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Assisenhofes des
II. Geschworenenbezirks des Kantons Bern vom 28. Februar 1923 im
Zivilpunkt bestätigt.

52. Urteil der II. Zlvilabteilung vom 11. Oktober 1928 i. S. Eisenbahnen
in Elsass-Lothringen gegen Brenner & 05°.

Frankaturvermerk im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr: IUe Art. 6,
7, 20 bis 23 ; Zusatzbestimmungen zu Art. 6. Bestimmungen des IUe
können nicht einseitig durch einen Vertragsstaat abgeändert werden
(Erw. 1). -Auslegung des Frani-tatu:vermerks : Franko Lauterburg
einschliesslich Zollspesen (Erw. 2 und 3). Kausalzusammenhang zwischen
Schaden und Frankaturvermerk (Erw. 4).

A. _ Die klagende Eisenbahn in Elsass-Lothringen _

übernahm im September 1919 von der beklagten Speditionsiirma Brenner &
Cle einen Wagen Zigarren zur Spedition von Basel über Lauterburg im
Elsass nach Ludwigshafen. Der internationale Frachtbrief enthielt den
Frankaturvermerk : ' Franko Lauterburg, einschliesslich Zollspesen.
Die Bahn verzollte das Gut in Lauterburg, wo der Zoll für die für
Deutschland bestimmten VJanen von französischen Behörden erhoben wurde.
Sie bezahlte dafür an Zoll 68,158 Fr. 26 Cts. französischer Währung und
unter-liess es, bei der Aushändigung (les Frachtgutesdiesen Betrag vom
Empfänger zu erheben. Die Beklagte lehnte ihrerseits. die Vergütung des
Zolles ab, mit der Begründung, die Klägerin habe von ihr nur den Auftrag
erhalten, die Spesen und zwar nur bis Lauterburg, nicht aber den Zoll
selbst für sie zu bezahlen?;Obligationcnrecht. N° 52. 381

dieser hätte erst am Bestimmungsort in Deutschland entrichtet, auf
jeden Fall aber durch die Bahn nebst den Spesen von Lauterburg bis
Ludwigshafen vom Empfänger nachgenommen werden sollen. Im übrigen
bestritt sie die Richtigkeit der Verzollung und der Höhe . des Zolles.
Darauf belangte sie die Klägerin auf Vergütung der ausgelegten 68,158
Fr. 26 Cts. französischer Währung nebst 5% Zins seit dem 23. Oktober
1919. _

B. -Mit Urteil vom 12. Juni 1923 hat das Obergericht des Kantons
Basel-Stadt die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt. --

Das Bundesgericht ziehi in Erwägung :

1. Nach den Vorschriften des Art. 20 und 23 Abs. 2 des Internationalen
Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober
1890 (IUe) hat die Empfangsbahn bei Ablieferung des Frachtgutes
alle aus dem Frachtvertrag begründeten Forderungen, zu denen auch
Zollgelder gehören, beim Empfänger einzuziehen und zwar bei eigener
Verantwortlichkeit gegenüber dem Absender, den sie nicht als Schuldner
belangen kann. Diese Rechtslage kann, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, durch Kriegserlasse französischer Behörden im Elsass, auf
die sich die Klägerin zur Begründung der Verzollung in Lauterburg
und ihrer Unterlassung der Nachnahme auf den Empfänger beruft, nicht
einseitig abgeändert Werden ; das Übereinkommen schafft als Staatsvertrag
zwisehen den beteiligten Staass ten internationales Vertragsrecht, das
dem Landesrecht vergeht, soweit das letztere, was hier nicht zutrifrt,
in der Konvention nicht vorbehalten wird. (BGE 1922 II Nr. 39 Seite 261
u. 162 ; Praxis 11 Nr. 116.)

2. Die Klägerin macht nun aber geltend, die Beklagte habe mit dem
Frankaturvermerk : Franko Lauterburg, einschliesslich Zollspesen den
Zoll selbst übernommen und auf Grund dieser Weisung sei die Ware
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 II 357
Datum : 10. Oktober 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 II 357
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 356 Obligationenrecht. N° 50. Namenpapiere als Wertpapiere zu betrachten sind (OSL-m,


Gesetzesregister
BBG: 69
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
1    Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
2    Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.
3    Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet.
4    Das SBFI führt das Sekretariat.
OR: 60 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
90 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 90 - 1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
1    Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
105 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
844 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 844 - 1 Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.
1    Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.
2    Den Statuten bleibt vorbehalten, eine kürzere Kündigungsfrist vorzuschreiben und den Austritt auch im Laufe des Geschäftsjahres zu gestatten.
849
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 849 - 1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
1    Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mitgliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter.
2    Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Veräusserer zu.
3    Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht.
VVG: 13
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 13
1    ...39
2    Für die Kraftloserklärung von Policen kommen die für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Juni 188140 über das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung, mit der Abänderung, dass die Anmeldungsfrist höchstens ein Jahr beträgt.
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
870  895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
Stichwortregister
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bundesgericht • beklagter • namenpapier • wertpapier • richtigkeit • strafbare handlung • vorinstanz • inhaberpapier • weiler • schaden • zivilpartei • 1919 • frist • elsass-lothringen • deutschland • frage • freiheitsstrafe • ware • weisung • basel-stadt
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Pra
11 Nr. 116