M Versiehemngsvertrag. N° 42.

l'a fait, e'est-ä-clire si elle se rallie simplement "à leurs
appréciations générales sur le caractere dela dekenderesse ou si elle
tient pour constants les faits qu'ils ont rapportés à sa charge. Dans
ces conditions, le Tribunal

fédéral est hors d'état d'exercer le pouvoir de contròlesi

qui lui appartient d'après la loi et il y a lieu par consequent de
renvoyer la cause à l'instance cantonale, en application de l'art. 64 OJF,
pour qu'elle mette à la base de sa decision un état de fait proprement dit
qui, constatant si et dans quelle mesure la réalité des griefs articulés
contre la defenderesse est prouvée, permette d'en apprécier la gravité.

Le Tribunal fédéral pronunce :

Le recours est admis dans ce sens que le jugement attaqué est annulé,
la cause étant renvoyée à l'instance cantonale pour ss qu'elle rende un
nouveau jugement conforme aux prescriptions de l'art. 63 ch. 3 OJF.

III. VERSICHERUNGSVERTRAGCONTRAT D'ASSURANCE

42. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1923 1 S. Taucher
gegen Tauschen Versicherung zu Gunsten der Ehefrau unter namentlicher
Bezeichnung derselben. Kann sie nach Scheidung der Ehe

noch Rechte aus der Begünstigung herleiten ? Art. 83 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
VVG.

A. Im Jahre 1905 schloss Fürsprccher Teuscher in Bern mit der New York
Life Insurance C° eine gemischte Lebensversicherung für 10,000 Fr. ab,
wonach sich-die Versicherungsgesellschaft verpflichtete, diesen Betrag

Versicherungsvertrag. N° 42. _ 307 beim Ableben des Versicherten an
Frau. Selma Teuscher--

'Strub, Ehegattin des Versicherten die Beklagte im

vorliegenden Prozess, auszuzahlen.

Am7. November 1921 wurde die Ehe Teuschers mit der Beklagten durch Urteil
des Amtsgerichts von Bern ge'schieden. Dabei genehmigte das Gericht
eine von den Parteien am 19. Oktober gleichen Jahres abgeschlossene
Vereinbarung, wonach sich Teuscher u. a. zur Ausrichtung einer jährlichen
Rente von 12,000 Fr. an die Beklagte verpflichtete und deren Schlussalinea
7 lautete : Damit sind Parteien vollständig auseinandergesetzt.
Indessen schlossen die Parteien noch am gleichen Tage eine teilweise
abgeänderte Vereinbarung ab. Danach überliess Teuscher der Beklagten
Wertschriften im Nominalwert von 200,000 Fr. und verpflichtete sich,
ihr eine jährliche Rente im Betrage der Differenz zwischen dem Ertrag
dieser Wertschriften und der Summe von 12,000 Fr. auszurichten, die
2362 Fr. ausmachte. Im übrigen wurden die (hier nicht interessierenden)
Bestimmungen der früheren Vereinbarung wiederholt oder durch Verweisung
bestätigt, mit Ausnahme des Schluss-alineas 7.

In der Folge verehelichte sich Teuscher mit der Klägerin.

Am 15. August 1922 errichtete er eine letztwillige Verfügung, durch
welche er die Klägerin als Universalerbin seines gesamten ererbten und
verdienten Vermögens einsetzte, mit der Einschränkung immerhin, dass
sie nur insoweit vom Kapital brauchen dürfe, als die Nutzniessung nicht
zu einem standesgemässen Leben hinreiche ; doch durfte sie über einen
Betrag von 75,000 Fr. frei verfügen, sei es zu Lebzeiten, sei es von
Todes wegen, Während der Überschuss zur Verteilung an fünf wohltätige
Anstalten gelangen sollte.

Zwei Tage später starb Teuscher.

Mit der vorliegenden Klage verlangt seine Witwe,

es sei zu erkennen, der Versicherungsanspruch gegen-

808 Versicherung-vertrag N° 42.

über der New York im Betrage von 10,000 Fr. stehe ihr zu, und die
Beklagte sei demgemäss zu verurteilen, ihr diesen Betrag zur Verfügung zu
stellen. Zur Begründung machte sie geltend, die Begünstigung derBeklagten
sei gemäss Art. 154 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
ZGB infolge der Scheidung von Gesetzes wegen
dahingefallen, zudem von Teuscher widerrufen und durch letztwillige
Verfügung der Versicherungsansprueh ihr zugewiesen werden. Die Beklagte
trug auf Abweisung der Klage an und verlangt mit Widerklage, es sei zu
erkennen, der Versicherungsanspruch stehe ihr zu, und die Klägerin sei
demgemäss zu verurteilen, ihr die Polize auszuhändigen und der Ausfolgung
der beim Gericht hinterlegten Versicherungssumme an sie zuzustimmen.

B. Durch Urteil vom 22. März 1923 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Hauptklage abgewiesen und, die Widerklage zugesprochen, davon
ausgehend, dass die Vorschrift des Art. 154 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
ZGB auf Begünstigungen
aus Versicherungsvertrag nicht anwendbar sei und dass Teuscher die
Begünstigung der Beklagten nicht, auch nicht durch konkludente Handlung,
widerrufen habe.

C. Gegen dieses am 17. Mai zugestellte Urteil hat die Klägerin am
28. Mai die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, unter Erneuerung
des Hauptklageantrages.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Zu Unrecht bestreitet die Beklagte der Klägerin die Aktivlegitimation,
da vom Schicksal der Klage der Betrag sowohl ihres Nutzniessungskapitals,
als auch des Kapitals abhängt, welches ihr allfällig zum Verbrauch zur
Verfügung steht.

2. Zwar hat die Klägerin den Standpunkt nicht eingenommen, die
Begünstigung der Beklagten habe nach dem Willen Teuschers von vorneherein
nur für den Fall gegolten, dass die Ehe mit ihr durch seinen Tod

,.* __, -.

Versicherungsvertrag. N° 42. _ 309

gelöst Werde. Indessen handelt es sich bei dieser Frage der Auslegung
der Begünstigungsldausel, wie bei der Auslegung jeder Willenserklärung,
um eine Rechtsfrage, die der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat.

In der Tat schiene jener Standpunkt seine Rechtfertigung in der Vorschrift
des Art. 83 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
WG zu finden, wonach bei der Begünstigung unter dem
Ehegatten der überlebende Ehegatte zu verstehen ist einer Vorschrift,
die gemäss Art. 102
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 102
VVG auch auf Versicherungsverträge Anwendung findet,
welche zur Zeit des Inkrafttretens des VVG bereits bestanden haben. Allein
als Auslegungsregel ist jene Vorschrift nur massgebend, wenn nicht ein
anderer Wille des Versicherten ersichtlich ist. Eine derartige, die
Anslegungsregel ausser Anwendung setzende Willensäusserung Will RòLLr
(Schweizerische Versicherungszeitschrift, Jahrgang I S. 32) in der
namentlichen Bezeichnung der begünstigten Ehefrau erhlicken. Indessen
könnte dieser Auffassung jedenfalls insoweit nicht beigestimmt werden,
als mit ihr die Meinung verbunden sein sollte, die Bezeichnung der
begünstigten Person einerseits mit ihrem Vorund früheren Geschlechtsnamen,
anderseits mit ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Versicherten sei
im Zweifel dahin auszulegen, dass diese Person auch dann noch Rechte
aus der Begünstigung herleiten könne, wenn sie zur Zeit des Todes des
Versicherten nicht mehr seine Ehefrau war. Denn es ist nicht einzusehen,
welcher andere Sinn jener Zusatzbezeichnung beizumessen wäre als der,
dass die Begünstigung an eine auflösend-e Bedingung geknüpft ist, kraft
welcher sie ohne weiteres dahin fällt, sobald die betreffende Person
ihren Stand als Ehefrau des Versicherten verliert, also von vorneherein
nur für solange gilt, als ihr dieser stand wirklich zukommt. Zu diesem
Ergebnis führt auch die Überlegung, dass der mit solchen Begünstigungen im
allgemeinen verfolgte Zweck der Familienfürsorge normalerweise entfällt,
wenn die Ehe des Versicherten mit der Begünstigten geschieden wird.

310 Versicherungsvertrag. N° 42.

(Die weitere Frage, ob in einem solchen Falle eine andere als die
namentlich genannte Person, welche inzwischen Ehefrau des Versicherten
geworden ist, die Auslegungsregel des Art. 83 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
VVG für sich
in Anspruch nehmen" könne, braucht vorliegend nicht entschieden
zu werden). Demnach kann also nur ausnahmsweise, unter besonderen
Verhältnissen, angenommen werden, eine in dieser Form ausgesprochene
Begünstigung solle nach dem Willen des Versicherten über die Scheidung
hinaus wirksam sein.

Besondere, eine solche Auslegung der Begünstigungsklausel
zulasscnde Umstände können nun aber nicht etwa schon im Fortbestand
freundschaftlicher Beziehungen unter den geschiedenen Ehegatten, noch
in der Zustimmung Teuschers zur Fortführung seines Namens durch die
Beklagte erblickt werden, und ebensowenig darin, dass das Schlussalinea
der ersten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung nicht in die
zweite hinübergenommen wurde, da letzterer kein Anhaltspunkt dafür zu
entnehmen ist, jene Klausel, welche einen Anspruch der Beklagten aus
Versicherungsvertrag ausschloss, sei in der Meinung fallen gelassen
werden, dass die Beklagte ausser dem ihr überlassenen Kapital von 200,000
Franken und der Rente bis auf 12,000 Fr. auch noch die Versicherungssmnme
erhalten solle.

Dagegen wäre jener, der Beklagten günstigen Auslegung der Vorzug zu
geben, wenn, wie sie behauptet, Teuscher sich anfangs Juli 1922 dahin
geäussert haben sollte, ihre Begünstigung aus der Lebensversicherung
bleibe bestehen. Eine solche Äusserung wäre ferner auch von Bedeutung für
die Auslegung der letztwilligen Verfügung, indem sie den Schluss zuliesse,
dass die testamentarische Zuwendung sämtlichen ererbten und verdienten
Vermögens an die Klägerin den streitigen Lebensversicherungsanspruch
nicht umfasse. Dabei verschlägt es nichts, dass jene Äusser'ung
der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorangegangen ist; denn
esVersicherungsvertrag. N° 42. , 31 1_

darf angenommen werden, Teuscher hätte den Versicherungsanspruch im
Testament ausdrücklich erwähnt, wenn er inzwischen anderen Sinnes geworden
sein sollte, zumal die Zwischenzeit nur wenige Wochen betrug. Endlich
würde sich die Klägerin gegenüber einer derartigen ausdrücklichen
Bestätigung der Begünstigung nach der Scheidung jedenfalls nicht mehr auf
Art. 154 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
ZGB berufen können, sodass nicht entschieden zu werden
braucht, ob diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Begünstigungen aus
Versicherungsverträgen zutreffe.

Nun hat die Beklagte den Beweis für eine solche Àusserung Teuschers
freilich nur durch ihr eigenes Parteiverhör angetreten, eventuell immerhin
in Verbindung mit Beweisaussage. Indessen handelt es sich jedenfalls bei
der Beweisaussage um ein ächtes Beweismittel, da Art. 421
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
der bernischen
ZPO auf die wissentiich falsche Beweisaussage die gleiche Strafe androht
wie auf das wissentlich falsche Zeugnis (vgl. auch AS 46 II S. 347
ff. Erw. 2). Die Sache ist daher zur Abnahme dieses Beweises und nener
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ihr die Würdigung
des Beweiswertes der Aussagen der Beklagten natürlich vorbehalten bleibt.

Sollte der Beweis misslingen, so liesse sich immerhin noch fragen,
ob nicht die letztwillige Verfügung, auch für sich allein betrachtet,
einen Anhaltspunkt für die der Beklagten günstige Auslegung der
Begünstigungsklausel abgebe. Diese Frage fällt nicht mit der von der
Vorinstanz bereits gelösten zusammen, ob die letztwillige Verfügung
einen Widerruf der Begünstigung in sich schliesse, und muss nicht
notwendig die gleiche Lösung wie jene finden. Sollte die Vorinstanz sie
verneinend entscheiden, so müsste dann freilich auf Grund der vorstehenden
Ausführungen die Widerklage abgewiesen und die Hauptklage zugesprochen
werden. Für das Bundesgericht liegt kein Anlass vor, schon im gegen-

-wärtigen Berufungsverfahren zu dieser Frage Stellung

zu nehmen.

312 Markenschutz. N° 48.

"Demnaeh erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zu weiterer Beweisabnahme und neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

IV. MARKEN SCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE.

43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Juli 1923 ' i. S. Bartsch
gegen Ernst.

Frage der Verwechselbarkeit zweier Marken bei einem sog. schwachen Zeichen
(Ährenbild für Teigwaren).

A. Der Kläger Robert Ernst ist' Inhaber einer Teigwarenfabrik in Kradolf,
welehe seine Vorfahren schon seit 1858 betrieben haben. Im Anfang des
Jahres 1920 entschloss er sich, an Stelle der Marke, die sein Vater
verwendet hatte, und die ein Thurgauer Mädchen darstellte., eine neue
einzuführen. Auf Veranlassung des Vertreters der lithographischen Anstalt
Trüh & Cle in Aarau, namens Rechsteiner, setzte er sich deswegen mit dem
Künstler Blöchlinger in St. Gallen in Verbindung. Dieser entwarf eine
Marke, die in einer aufrechtstehenden Ähre, mit ausstrahlenden, parallel
geführten Haaren bestand, auf deren unterstem Drittel der Buchstabe
R links und E rechts der Ähre angebracht war. Dem Kläger gefiel diese
Marke und er kaufte sie, wie er sagt, im März 1920, übergab aber die
Herstellung, da ihm Rechsteiner zu teuer schien, den Firmen Seitz in
St. Gallen und Martin in Herisau; er bestellte bei ihnen 100,000 Stück
Verpackungen, die mit der Marke Blöchlingers versehen waren. Vom April
1920 an brachteMarkenschutz. N° 43. ZU

er seine Produkte in diesen Verpackungen auf den Markt. Hingegen
unterliess er es, die Marke eintragen zu lassen.

B. 1m Herbst 1922 brachte der Beklagte Bertsch, welcher in Romanshorn eine
Teigwarenfabrik betreibt, Produkte in einer Verpackung in den Handel,
die als Marke ebenfalls eine aufrechtstehende Ähre' mit ausstrahlenden
Haaren führt. Die Ähre ist jedoch auf der einen Seite der Verpackung durch
eine unregelVmässige hochgestellte Raute eingefasst. Auf dem untersten
Drittel der Ähre liegt ein schwarzes Band quer über derselben, welches
das Wort Bertsch trägt. Am 12. Juni 1922 hatte der Beklagte diese,
von Carl Böckly in St. Gallen entworfene Marke (mit Bauteneinfassung)
im eidg. Markenregister eintragen lassen.

C. Nun liess auch der Kläger seine Marke, und zwar am 28. November 1922
eintragen; und er verlangt mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht
Arben als einziger kantonaler Instanz angehobenen Klage;

1. die Marke des Beklagten sei nichtig zu erklären und zu löschen ;

2. der Beklagte sei zu verpflichten, 'den Vertrieb seiner mit dieser Marke
versehenen Erzeugnisse bezw. der mit derselben versehenen Verpackungen
sofort einzustellen, und es sei ihm die künftige Verwendung der Marke
im Geschäftsverkehr zu untersagen;

3. sämtliche mit der angefochtenen Marke versehenen Verpackungen seien
sofort zu beschlagnahmen und zu vernichten ; '

4. der Kläger sei berechtigt zu erklären, das Urteil auf Kosten des
Beklagten im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in andern, vom Gericht
zu bestimmenden Blättern zu veröffentlichen.

Zur Begründung führte der Kläger aus, seine Marke habe sich überall
rasch und. gut eingeführt; er habe schon das dritte Hunderttausend
im Gebrauche. Er verwende die Marke in zwei Farben-Nuancen: für die
sog. Einheitsqualität benütze er die grünliche
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 II 306
Datum : 11. Juli 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 II 306
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : M Versiehemngsvertrag. N° 42. l'a fait, e'est-ä-clire si elle se rallie simplement


Gesetzesregister
VVG: 83 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 83
1    Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden.
2    Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
2bis    Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner zu verstehen.125
3    Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhanden, so sind darunter die anderen Personen zu verstehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.126
102
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 102
WG: 83
ZGB: 154
ZPO: 421
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • verpackung • frage • versicherungsvertrag • wille • bundesgericht • ehe • vorinstanz • tod • widerklage • ehegatte • tag • verurteilung • stelle • entscheid • benutzung • testament • ware • berechtigter • begründung des entscheids
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