28 Obligationenrecht. N° 6.

Il Tribunale federale pronuncia : Le appellazioni degli attori sono
respinte.

IV. OBLIGATIONENRECHT

___-__.--

DROIT DES OBLIGATIONS

6. Urteil der I. Zivilabteiiung vom 18. Januar 1923 i. S. Ronald gegen
AA}. für internationalen Warenhandel.

K a uf : Schuldnerverzug zufolge der mit der Nichtvornahme des Abrufs
verbundenen Zahlungsverweigerung. Verhältnis der für den Kauf in Art. 190
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.

und 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
OR enthaltenen speziellen Regelung der Verzugsfolgen zu den
allgemeinen Bestimmungen des Art. 107 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
. OR. Zulässigkeit

der Schadensliquidation nach Art. 191
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
1    Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2    Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
und 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR in beiden
Fällen. Auslegung der Wahlerklärung nach Art. 10
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
1    Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2    Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
? OR.

A. Am 23. August 1921 kaufte der Beklagte Renold bei der Klägerin durch
Vermittlung des Agenten Sohler in Zürich 100 T. La Plata-Mais, gesackt,
auf Lager Innsbruck, zum Preise von 25 Fr. 50 Cts. per 100 kg, frachtfrei
Buchs-St. Margrethen, lieferbar auf Abruf bis längstens Mitte September,
Zahlung netto Kassa, 90% gegen Frachtbriefduplikate und 10% bei Erhalt
der Ware. Von diesem Quantum wurden vom Beklagten 15 T. abgerufen. Am
19. September setzte ihm die Klägerin eine Frist zur Abnahme der übrigen
Ware bis zum 25. September an. Mit Schreiben vom 29. September 1921
ersuchte der Beklagte die Klägerin, sich noch etwas zu gedulden, da die
Nachfrage in der Schweiz infolge des unerwarteten Kurssturzes sehr flau
sei; er hoffe aber, dass sich die Situation Wieder bessern und er in
die Lage kommen werde, das Mais sukzessiveObligationenrecbt N' 6. , 29.

abzuruien. Daraufhin setzte ihm die Klägerin am 3. Oktober 1921
nochmals eine Nachfrist bis zum 10. Oktober an mit der Androhung,
dass sie sich sonst das Recht vorbehalte, die Ware für seine Rechnung
bestens zu verkaufen. Auf ein Angebot des Beklagten vom 8. Oktober,
für die Stornierung des Vertrages 1000 Fr. bezahlen zu wollen, trat
die Klägerin nicht ein. Am 13. Oktober 1921 liess sie vielmehr durch
ihren Anwalt die Erklärung abgeben, dass sie vom Vertrage zurücktrete
und den Beklagten für sämtlichen aus dem Dahinfallen des Vertrages
erwachsenen schaden verantwortlich mache. Am 21. Oktober übergab sie
ihm ihre Schadensaufstellung in der Höhe von 4385,47 Schweizerfranken
und 31,280 deutschösterreichischen Kronen. -

B. Am 16. September 1921 hatte der Beklagte bei der Klägerin durch
Vermittlung des gleichen Agenten ferner 100 T. Hafer gekauft, Type
Nr. 15, in Innsbruck lagernd, zum Preise von 24 Fr. 50 Cts. per 100 kg,
krachtfrei St. Margrethen-Buchs transit, lieferbar prompt in Käufers
Säcken, die sofort an das Landeslagerhaus Innsbruck einzusenden sind,
ganze Zahlung gegen Frachtbriefduplikate. Der Beklagte sandte seine
Säcke nach Innsbruck, unterliess es aber, Weisungen für den Abtransport
zu gehen. Am 18. Oktober 1921 setzte ihm daher die Klägerin eine Frist
bis zum 22. Oktober für die Abgabe der Versandsinstruktionen an mit der
Androhung, dass sie nach unbenütztem Ablauf vom Vertrage zurücktreten
und ihn für den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich machen
werde. Gemäss dieser Androhung erklärte sie mit Schreiben vom 25. Oktober
1921 den Rücktritt unter Geltendmachung des aus dem Dahinfallen
des Vetrages erwachsenen Schadens. In ihrer Schadensaufstellung vom
26. Oktober beziffer-te sie denselben auf 8580.67 Schweizerfranken und
35,600 dentschösterreichische Kronen.

C. Mit der vorliegenden Klage belangte sie hierauf

so obugauonenrecm. N6.

den Beklagten im wesentlichen unter Berufung auf die obige Korrespondenz
auf Bezahlung der genannten Beträge, nämlich:

3) Maisgeschäfl :

1. 4250 Fr. Differenz zwischen dem Vertragspreis (25 Fr. 50 Cts.) und dem
Marktpreis (20 Fr. 50 Cts.) zur Zeit des Rücktritts = 5 Fr. per 100 kg
und 135 Fr. 17 Cts. Zins zu 7 1/2 % vom Verkaufspreis ab 15. September
bis zum Rücktritt gerechnet.

2. 5100 Kr. Lagerzins und 27, 200 Kr. Versicherungsspesen für die Zeit
vom 15. September bis zum Rücktritt. .

b) Hafergeschäft :

1. 8500 Fr. Differenz zwischen dem Vertragspreis (24 Fr. 50 Cts.) und
dem Marktpreis (16) zur Zeit des Rücktritts = 8 Fr. 50 Cts. per 100 kg,
und 81 Fr. 67 Cts. Zins zu 7 % % vom Fakturabetrag für die Zeit vom
10. bis 25. Oktober 1921.

Mit Eingabe vom 6. Februar 1922 hat die Klägerin diesen Posten mit
Rücksicht darauf, dass es ihr gelungen sei, den Hafer später zu 19 Fr. zu
verkaufen, um 3000_Fr. reduziert.

2. 3600 Kr. Lagerzins und 32,000 Kr. VersicherungsSpesen.

Rechtlich stützt sich die Klage auf Art. 91 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 91 - Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.
. 102 ff. und 214 OR,
sowie auf §26 der revidierten Bestimmungen der Zürcher Getreidebörse
über die Usancen' im Getreidehandel.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er anerkannte, dass er
hinsichtlich beider Verträge mit dem Abruf säumig gewesen sei, bestritt
aber, dass er sich im Zahlungsverzug befunden habe. Auf Grund seines
Abrufsverzuges sei die Klägerin allerdings zum Vorgehen nach Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR
berechtigt gewesen. Nachdem sie aber den Rücktritt vom Ver-trage erklärt
habe, könne sie nur den aus dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen
Schaden, d. h. das negative Vertragsinte--

Ohfigationenrecht. N° 6. si 31

resse ersetzt verlangen, keineswegs aber das Erfüllungsinteresse, Wie
es mit den in der Klage enthaltenen Schadensposten geltend gemacht werde.

D. Demgegenüber stellte sich die Klägerin in der Replik unter Berufung
auf ein ins Recht gelegtes Gutachten von Prof. Egger auf den Standpunkt,
dass sie, da es sich um Zug um Zug-Geschäfte gehandelt habe, auf Grund
des Schuldnerverzuges des Beklagten berechtigt gewesen sei, nach Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.

OR ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten. Ihre Rücktrittserklärung
entspreche dem Gesetz, das in Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
OR nur den Rücktritt vorsche,
gleichzeitig aber in Art. 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR bestimme, dass der Verkäufer auch beim
Rücktritt das Recht haben solle, seinen Schaden in gleicher Weise Wie
das Erfüllungsinteresse zu berechnen.

E. Mit Urteil vom 24. August 1922 hat das Handels ' gericht des Kantons
Zürich die Klage für folgende Beträge geschützt:

a) 4385.47 Schweizerfranken und 32,300 deutschösterreichisehe Kronen,
je nebst 6% Zins seit 15. Oktober 1921 ;

b) 3035.70 Schweizerfranken und 33,200 deutschösterreichische Kronen,
je nebst 6% Zins seit 25. Oktober 1921.

F. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf gänzliche Ahweisung der Klage.

G. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten dieses
Begehren erneuert.

Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweing der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgerichi zieht in Erwägung :

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich des anzuwendenden
Rechts ist gegeben. In Betracht fällt, dass der Erfüllungsort für die
hier streitigen Ver--

32 si si Obligationenreeht. N° 6.

pflichtungen des Käufers aus den in der Schweiz abgeschlossenen Verträgen
Zürich war, indem dieBezahlung des in Schweizerwährung bestimmten
Kaufpreises, wie aus einem Schreiben des Beklagten vom 29. September
1921 hervorgeht, bei der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich zu erfolgen
hatte. Ausserdem ist das inländische Recht, auf das sich beide Parteien
übereinstimmend berufen haben, auch das natürliche Recht des in der
Schweiz wohnhaften Beklagten, und es fehlen jedenfalls hinreichende
Gründe, welche ihm gegenüber die Anwendung eines andern Rechts als des
jus fori rechtfertigen würden..

2. In der Sache selbst ist, was zunächst die Verzugsfrage anbetrifft,
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beklagte bezüglich
beider Verträge mit seinen Verpflichtungen in Verzug gekommen ist
und zwar inbezug auf das Maisgeschäft mit dem Ablauf der vereinbarten
Abrufsfrist (Mitte September 1921) und inbezug auf das Hafergesehäft,
für welches lediglich vorgesehen war, dass der Abruf prompt zu erfolgen
habe, spätestens mit der Aufforderung der Klägerin zur Abgabe von
Versandsinstruktionen vom 18. Oktober 1921. Dabei hat sich der
Beklagte durch die ungerechtfertigte Verweigerung des Abrufs, als
der zur Ermög-lichung der Ablieferung ihm vertraglich obliegenden
hfitwirkungshandlung, nicht nur in Annahmeverzug versetzt, sondern auch
in Zahlungsverzug deshalb, weil der Kaufpreis gegen Frachtbriefduplikat
zu entrichten war, und er sich daher durch die vertragswidrige
Hinausschiebung des Abrufs auch der Zahlungsverweigerung schuldig machte
(vgl. AS 32 II 457; 48 II S. 105 ff.).

3. Frägt es sich nun, welche Rechtsbehelfe der Klägerin auf Grund dieses
Schuldnerverzuges des Beklagten zustanden, so kann keinem Zweifel
unterliegen, dass sie, da es sich um Zug um Zug-Geschäfte handelte,
berechtigt gewesen wäre, nach Art. 214 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
OR

Obllgatlonenrecht. N' 6. 33

ohne weiteres vom Verträge zurückzutreten; Von diesem Rechte hat sie
jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern dem Beklagten nach Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR
Frist zur Abnahme der Ware angesetzt und nach deren erfolglosem Ablauf den
Rücktritt erklärt. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf dieses Vorgehen die
Anwendbarkeit des Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
, der entgegen der Behauptung der Klägerin in
keinem unmittelbarem Zusammenhange mit Art. 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR stehe, verneint und im
Anschluss an die Argumentation des Beklagten in der Rücktrittserklärung
angesichts des mit Art. 109
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
1    Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
2    Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR übereinstimmenden Wortlautes eine solche
im technischen Sinne erblickt, durch die die Klägerin ihre Ansprüche
auf den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen
Schadens, d. h. auf das negative Vertragsinteresse beschränkt habe ;
dieses decke sich freilich hier mit dem Erfüllungsinteresse, da der
Schaden, den die Verkäuferin erlitten habe, dem Preis, um den sie die
Ware statt an den vertragsbrüchigen Käufer, anderweitig hätte verkaufen
können, gleichkomme. Demgegenüber stellt sich die Klägerin auch in
der Berufungsinstanz auf den Standpunkt, ihre Erklärung entspreche dem
Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
OR, der nur die Möglichkeit des Rücktritts vorsche; nach Art. 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

OR, der die Folgen dieses Rücktritts regle, sei sie daher berechtigt,
das Erfüllungsinteresse zu verlangen.

In grundsätzlicher Beziehung ist hierüber folgendes zu bemerken :

Art. 107 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
. OR regeln die Rechte des vertragstreuen Gläubigers gegenüber
dem säumigen Schuldner für die zweiseitigen Verträge allgemein, wobei
Art. 107 dem Gläubiger ein dreifaches Wahlrecht für sein Vorgehen
einräumt. Diese allgemeinen Grundsätze erleiden bei den einzelnen
Sehuldverhältnissen Modifikationen und zwar speziell beim Kauf nach
der Richtung, dass Art. 190
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
OR für den Fall des Leistungsverzuges des}
Verkäufers bei Abmachung eines bestimmten Liefer--

AS 49 n ... 1929. s

34 · Obllgatlonenrecht. N' 6.

termines im kaufmännischen Verkehr die Vermutung des Verzichts auf
die Naturalerfüllung aufstellt und Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
OR dem Verkäufer bei
Zahlungsverzug des Käufers für den Fall des Pränumerandound des Barkaufes
das Recht einräumt, ohne weiteres vom Vortrage zurückzutreten. Wie beim
Leistungsverzug des Verkäufers der Käufer im kaufmännischen Verkehr den
Schaden konkret auf Grund eines Deckungskaufes oder bei Waren die einen
Marktoder Börsenpreis haben, abstrakt berechnen kann (Art. 191 Abs. 2
und 3), gibt aueh Art. 215 dem Verkäufer im Falle des Zahlungsverzuges
des Käufers im kaufmännischen Verkehr die Möglichkeit dieser konkreten
und abstrakten Schadensberechnung. Dass sowohl Art. 190
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
und 191
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
1    Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2    Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
als auch
Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
und 215
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OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, kann nach
ihrer systematischen Einreihung im Gesetz nicht Zweifelhaft sein. Allein
hieraus folgt keineswegs die Beschränkung des Anwendungsgebietes dieser
Berechnungsmethoden auf die Tatbestände des Art. 190
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OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
bezw. 214 OR. Die
in diesen Artikeln getroffene Regelung der Verzugsfolgen beim Kauf
beeinträchtigt die Geltung der daneben bestehenden allgemeinen Grundsätze
insofern nicht, als sie dem Käufer und Verkäufer beim Zutreffen der näher
bestimmten Voraussetzungen lediglich das Recht auf gewisse Erleichterungen
gewähren Will. Nichts hindert dagegen den Käufer und Verkäufer, selbst
beim Vorliegen der in diesen Spezialbestimmungen normierten Tatbestände,
nach den allgemeinen Regeln des Art. 107 ff
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OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
. OR vorzugehen, ohne dass
sie deshalb des Rechts zur Schadensberechnung nach Art. 191
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OR Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
1    Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2    Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
und 215
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OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

OR verlustig gehen (vgl. Osnn, N.1 zu 191 ; BECKER, N. 4 zu 215 und
SIMONIUS, Zeitschr. f. schweiz. Recht Bd. 59 S. 262). Wie in Doktrin
und Praxis allgemein anerkannt ist, steht ihnen umgekehrt das Recht,
von jenen Berechnungsarten Gebrauch zu machen, auch dann offen, wenn
sie mangels der Voraussetzungen von Art. 190
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OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.


Obligationen-echtN° 6. 35

und 214 OR zu einem Vorgehen nach 107 OR gezwungen sind. Ein sachlicher
Grund, die Schadensliquidation nach diesen Berechnungsarten nur in den
Fällen der Art. 190
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OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
und 214
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OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
OR zuzulassen, ist denn auch schlechterdings
nicht erfindlich. Was insbesondere Art. 214
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OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
OR betrifft, Würde man sonst
den Verkäufer, der seinem säumigen Käufer noch etwas zuwarten will,
zwingen, sofort nach eingetretenem Verzug die äussersten Konsequenzen
zu ziehen.

Ob sich Art. 214 auf jedes Kaufgeschäftschlechthin beziehe oder nur
auf den eigentlichen Handelskauf, kann hier dahingestellt bleiben, da
es sich vorliegend jedenfalls um einen kaufmännischen Verkehr im Sinne
von Art. 215
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OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR handelt.

4. Kann danach der Umstand, dass die Klägerin von ihrem Rücktrittsrecht
nach Art. 214
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OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
OR keinen Gebrauch gemacht hat, sondern nach Art. 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.

OR vorgegangen ist, sie grundsätzlich nicht hindern, den Schaden nach
Art. 215
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OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR zu berechnen, so steht anderseits auch die von ihr abgegebene
Rücktrittserklärung der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen. Nach
einem in der Rechtsprechung des Bundesgerichts feststehenden Grundsatz
ist die Wahlerklärung nach Art. 107
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OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR nicht nach dem Wortlaut allein,
sondern ihrem vernünftigen Sinne entsprechend so auszulegen, Wie sie nach
der Lage der Umstände vom Gläubiger offenbar gemeint war und auch vom
Empfänger vernünftigerweise verstanden werden musste. Nun geht aber aus
den Umständen des Falles deutlich hervor, dass die Klägerin durch ihren
Rücktritt nicht den Vertrag von Anfang an aufgehoben Wissen wollte,
sondern vielmehr dem Beklagten lediglich die Möglichkeit späterer
Erfüllung zu entziehen beabsichtigte, um ihn an Stelle derselben auf
Schadenersatz nach der Berechnungsmethode des Art. 215 Abs. 2
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OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR Zu
belangen. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegenüber
dem vom Beklagten für die Stornierung des Mais-

35 _ Obllgatienenreeht. N' 6.

kontraktes gemachten Angebot von 2000 Fr., 5000 Fr. verlangte, eine Summe
die den aus diesem Vertrage eingeklagten Schaden übersteigt. In dem vom
Agenten Sohler am 13. Oktober dem Beklagten mitgeteilten Telegramm sodann
berief sich die Klägerin auf § 26 der Usancen der Getreidebörse Zürich,
der eine Art. 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR entsprechende Schadensliquidierung vorsieht. Endlich
fällt als massgebend in Betracht, dass die Klägerin anschliessend an
ihre Rücktrittserldärungen vom 13. und 25. Oktober 1921 dem Beklagten
am 21. und 26. Oktober Schadensaufstellungen übermittelte, die auf der
Berechnung lder Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis
zur Erfüllungszeit beruhen und genau mit den in der Klage geltend
gemachten Schadensposten übereinstimmen. Unter diesen Umständen konnte
daher der Beklagte über den Sinn der Rücktrittserklärung nicht im Zweifel
sein; dies umsoweniger als ihm die Klägerin bereits am 3. Oktober 1921
anlässlich der zweiten Fristansetzung bezüglich des Maisgeschäftes den
Verkauf der Ware auf seine Rechnung nach Art. 215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR angedroht hatte.

5. Fragen kann es sich somit nur, ob die Vorinstanz, wie der Beklagte
einwendet, dadurch Bundesrecht verletzt habe, dass sie das Vorhandensein
eines Marktpreises zur kritischen Zeit angenommen hat. Für die
Beurteilung dieser Frage sind nicht so sehr rechtliche Gesichtspunkte,
als vielmehr'in der damaligen Sachlage begründete Erwägungen tatsächlicher
Natur ausschlaggebend. Zur Würdigung dieser Verhältnisse ist der kantonale
Richter am besten in der Lage und zwar umsomehr, wenn es sich wie hier
um ein Fachgericht handelt. Wenn daher das Handelsgericht gestützt
auf seine eigene Sachkenntnis und auf einen Bericht des Vorstandes der
Getreidebörse Zürich auf das Bestehen von Marktpreisen für die streitigen
Waren geschlossen hat, so muss das Bundesgericht darauf abstellen. Sind
danach aber die Voraussetzungen für die abstrakte

Odilgationenrecht. N° 6. 37

Schadensberechnung nach Art. 215 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR zu bejahen, so kann die
Klägerin die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis zur
Erfüllungszeit verlangen, ohne dass sie weitere Tatsachen zum Nachweis des
Schadens dartun muss. Quantitativ sind die so berechneten Differenzen von
4250 Fr. für das Maisgeschäft und 3000 Fr. für das Hafergeschäft, je nebst
Zinsen, nicht angefochten, sodass es hiebei sein Bewenden haben muss. -

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Usancen der Zürcher
Getreidebörse nach den von den Parteien getroffenen Vertragsbedingungen
für die streitigen Geschäfte Geltung haben sollten oder nicht.

6. Die übrigen Schadensposten (Bankzinsen, Lager und Versicherungsspesen)
erachtet die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt des negativen
Vertragsinteresses dem Grundsatze nach als begründet. Da nach dem
Gesagten von der auf dem Bestehen eines Marktpreises beruhenden,
nicht erschütterten Vermutung auszugehen ist, dass die Klägerin
die Ware zu dem im Zeitpunkte des Vertragsschlusses vorhandenen
Marktpreis, der nach dem Bericht der Getreidebörse dem Vertragspreis
entsprach, anderweitig hätte verkaufen können, erübrigt es sich zu
untersuchen, ob diese Auslagenv einen Bestandteil des positiven oder
negativen Vertragsinteresses bilden, da diese beiden angesichts der
präsumtiven Gleichwertigkeit der Geschäfte identisch sind (vgl. RABEL,
Zeitschr. f. schweiz. Recht 49 S. 327). Ziffernmässig sind die von der
Vorinstanz der Klägerin zugesprochenen Beträge nicht streitig, so dass
das Urteil des Handelsgerichtes auch in diesem Punkte zu bestätigen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des Handelsgerichts des Kantens Zürich vom 24. August 1922
bestätigt. '
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 II 28
Datum : 18. Januar 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 II 28
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 28 Obligationenrecht. N° 6. Il Tribunale federale pronuncia : Le appellazioni degli


Gesetzesregister
OR: 10 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
1    Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2    Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
91 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 91 - Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.
107 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
109 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
1    Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
2    Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
190 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 190 - 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
1    Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2    Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
191 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 191 - 1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
1    Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2    Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
214 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
215
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
BGE Register
32-II-452
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • schaden • marktpreis • bundesgericht • vorinstanz • zins • schuldnerverzug • frist • mais • negatives vertragsinteresse • handelsgericht • kaufpreis • zahlungsverweigerung • vermittler • verzug • erwachsener • frage • buch • zweifel • vermutung
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