248 Obligationenreeht. N° 35.

gutgemacht und, bis auf den Saldo von 55,000 Fr., den Zustand geschaffen,
welcher sich aus der sofortigen Zeichnung und Liberierung sämtlicher
neuer Aktien ergeben hätte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 24. Februar 1923 bestätigt.

35. Urteil der II. Zivilebteiluug vom 20. Juni 1923 1. S. Sandoz gegen
Rocket.

Art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
OR: Ohne Mitteilung oder Auskündigung wird der Ùhemehmer eines
Vermögens oder Geschäfts den Gläubigern der damit verbundenen Schulden
nicht verpflichtet (Erw. 2).

Art. 175
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
1    Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2    Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3    Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
OR, Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG: Ein Konkursgiäubiger, welchem der
Massarechtsanspruch aus (interner) Übernahme einer Schuld an ihn selbst
abgetreten worden ist, kann direkt auf Zahlung an sich selbst klagen
(Erw. 3).

Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG: Keine Einrede der mehreren Streitgenossen, wenn nur
einer von mehreren Zessionaren der Masse Klage erhebt (Erw. 3). si

Unter welchen Voraussetzungen ist ein e Klage aus eigenem Recht und aus
dem'ahgetretenen Massarecht zulässig ? (Erw. 1.)

A. Am 19. November 1920 gab der Beklagte der Firma Henry & Zuber,
Automobiles, in Lausanne folgende Erklärung ab: Je soussigné déclare
reprendre l'actif et le passif de la maison Henry & Zuber à condition
que la situation soit completement réglée Vis-à-Vis de M. Gaulis et de
la Banque Cantonalc Vaudoise d'une part et de M. Fama et de la Société
de Banque Suisse d'autre part et ceci sur les hases et chiffres eonvenus
avec M. Henry.

Obligatiouenrecht. N° 35. 249

In dem in der Folge über Henry & Zuber eröffneten Konkurs wurde der Kläger
mit einer Forderung von 13,120 Fr. kolloziert und es wurden ihm zusammen
mit vier anderen Gläubigern gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG die Reehtsansprüche der
Konkursmasse gegen den Beklagten, comme ex-conunanditaire ou associé zur
Geltendmachung im Namen der Masse abgetreten. Die nach dem offiziellen
Formular ausgestellte Abtretungsurkunde enthält folgende conditions:

5° Lorsqu'il y a eu cession des meines droits à plusieurs créanciers,
ceux-ci devront ester ss en justice comme consorts ;....

8° Délai péremptoire pour intenter action : les Avril 1922.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten einerseits
aus eigenem Recht gestützt auf Art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
OR, anderseits als Zessionar
der Konkursmasse Henry & Zuber Zahlung von 13,120 Fr.

B. Durch Urteil vom 6. April 1923 hat das Obergericht des Kantons Aargau
die Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses am 21. April zugestellte Urteil hat der Kläger am
8. Mai die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen
auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung zur Durchführung des
Beweisverfahrens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zunächst erhebt sich die Frage, oh es zulässig ist, dass ein Kläger
in einer und derselben Klage eigene Rechtsansprüche und solche,welche
ihm gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG von einer Konkursmasse abgetreten Werden
sind, gerichtlich geltend macht. Diese Frage kann vom Standpunkt des
Bundesrechtes aus, dessen richtige Anwendung im Berufungsverfahren
einzig zu überprüfen ist, jedenfalls dann nicht verneint werden, Wenn
wie vorliegend nur ein einziger Abtretungsgläubiger auftritt und nicht
etwa mehrere, von denen nur

250 Obllgationenrecht. N° 35.

einzelne einen eigenen Rechtsanspruch geltend zu machen im Falle sind,
wenn es sich ferner um einen und denselben Klagantrag handelt, der
einfach in doppelter Weise begründet wird einerseits aus dem eigenen
Recht des Klägers, anderseits aus dem Recht der Konkursmasse, wenn die
beiden Ansprüche sich miteinander vertragen, d. h. nicht gegenseitig
ausschliessen, und wenn endlich der Prozess über den abgetretenen
Massarechtsanspruch durch die gleichzeitige Geltendmachung des eigenen
Rechts des Klägers nicht derart belastet wird, dass seine Erledigung
und damit möglicherweise der Schluss des Konkursverfahrens ungebührlich
verzögert wird. Für das Gegenteil kann insbesondere nichts aus der
Vorschrift des offiziellen Abtretungsformulars abgeleitet werden, dass die
Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs im Namen der Masse zu erfolgen
habe, da die Klage im eigenen Namen des Zessionars nichtsdestoweniger
nach ständiger Rechtsprechung zulässig ist (vgl. JAEGER, Kommentar und
Nachtrag H, Note 3 litt. k zu Art. 260 ; Nachtrag 1, Note 3 Ingress). Im
Falle Obsiegens wird dann freilich bei der Verteilung des Prozessgewinns
geprüft werden müssen, ob der Kläger die ihm anfällig nicht vom Beklagten
vergüteten Prozesskosten ganz oder nur teilweise oder überhaupt nicht
vom Prozessergebnis vorwegnehmen darf. _

2. Der Kläger leitet einen eigenen Rechtsanspruch gegen den
Beklagten daraus her, dass jener durch die Übernahme des Geschäfts der
Kollektivgesellschait Henry & Zuber mit Aktiven und Passiven den Glan .
bigern dieser Firma verpflichtet worden sei, ohne dass es hiezu einer
Mitteilung oder öffentlichen Auskündigung der Geschäftsübernahme bedurft
hätte. Zutreffend hat die Vorinstanz diesen Standpunkt verworfen. Nach
schweizerischem OR wird der Übernehmer eines Vermögens oder eines
Geschäftes aus den damit verbundenen Schulden den Gläubigern nicht

Ohllgaticnenrecht. N° 35. 251

schon aus der Übernahme, m. a. W. aus dem Erwerb des Vermögens oder
Geschäfts verpflichtet, ebensowenig aber aus der blossen (internen)
Übernahme der mit dem übernommenen Vermögen oder Geschäft verbundenen
Passiven. Die Haftbarkeit aus dem einen wie dem andern Grunde liesse'
sich nur unter Beschränkung auf den Bestand des übernommenen Vermögens
rechtfertigen; eine solche Haftungsbeschränkung bei der Vermögensübernahme
ist aber dem schweizerischen Recht (im Gegensatz zu § 419 des deutschen
BGB) fremd. Die Besonderheit der Regelung der Schuldübernahme aus Anlass
der Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts in der vorliegend einzig
interessierenden Beziehung zwischen Über-nehmer und Gläubiger besteht
vielmehr darin, dass es nicht wie bei der Uebernahmc einer einzelnen
Schuld eines Vertrages zwischen Übernehmer und Gläubiger bedarf, damit
letzterer Rechte aus der Schuldübernahme herleiten kann, sondern dass
hiefür, und zwar zur vollen persönlichen Haftbarkeit des Übernehmers,
eine einseitige Handlung desselben genügt, nämlich die Mitteilung von
der Übernahme an die Gläubiger oder die Auskündigung in öffentlichen
Blättern. Daher wird der Übernehmer eines Vermögens oder eines Geschäfts
den Gläubigern der damit verbundenen Schulden nicht ohne eine solche
Mitteilung oder Auskündigung verpflichtet, wie das Bundesgericht
bereits ausgesprochen hat (Urteil vom 12. Juli 1916 i. S. Ebneter und
Kons. c. Brügger). Oh dabei die Auskündigung bezw. Mitteilung für sich
allein als Verpflichtungsgrund genüge, oder ob ihr ein wirksamer Vertrag
betreffend die Vermögensbezw. Geschäftsübernahme zu Grunde liegen müsse,
kann dahingcstellt bleiben.

3. Der Anspruch, welchen der Kläger auf Grund der freilich wenig
expliziten Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG gegen den Beklagten zu erheben
legitimiert ist, beschlägt, wie letzterer nicht bestreitet, die der

252 Obligationenreeht. N° 35.

Firma Henry & Zuber aus der behaupteten Übernahme des Geschäfts mit
Aktiven und Passiven, ins, besondere aus der (internen) Übernahme
ihrer Schuld an den Kläger durch den Beklagten gegen letzteren
erwachsenen Rechte. Dem Beklagten ist nun freilich zuzugeben, dass
diese Rechtsansprüehe sich darin ersehöpfen, dass der Beklagte die Firma
Henry & Zuber bezw. nunmehr die Konkursmasse von ihrer Schuld befreie,
sei es durch Befriedigung des Klägers oder dadurch, dass er sich an
ihrer Statt mit Zustimmung des Klägers zu dessen Schuldner mache, oder
dann Sicherheit leiste (Art. 175
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
1    Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2    Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3    Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
OR). Ein Eintritt des Be-klagten in das
Sehuldverhältnis ohne gleichzeitige Zahlungspflicht kommt vorliegend nicht
in Frage, da die Schuld fällig ist, und es ist auch nicht ersichtlich,
welch anderes Mittel zur Befriedigung des Klägers tauglich wäre als
die Bezahlung seiner Forderung, da der Beklagte nicht etwa behauptet,
im Falle zu sein, mit einer Gegenforderung zu verrechnen. Bei dieser
Sachlage lässt sich nichts dagegen einwenden, dass der Kläger, der, wie
bereits ausgeführt, den ihm abgetretenen Massarechtsansprueh in eigenem
Namen geltend machen durfte, anstatt auf Befreiung der Konkursmasse Henry
& Zuber von der Schuldpflicht ihm gegenüber zu klagen, die eben nur durch
Zahlung der Schuld an ihn herbeigeführt_ werden kann, direkt auf Zahlung
an sich selbst klagt. Die Interessen des Beklagten werden dadurch in
keiner Weise verletzt, da er einer so formulierten Klage gegenüber seine
Verteidigungsmittel in gleicher Weise anbringen kann, wie einer Klage
gegenüber, mit welcher Henry & Zuber bezw. ihre Konkursmasse (oder ein
Zessionar derselben) auf Befreiung von ihrer Schuldpflicht gegenüber
dem Kläger geklagt hätten. Auch konnte nicht etwa vom Kläger verlangt
werden, dass er zunächst den Rechtsbestand seiner Forderungen Henry &
Zuber dartue; vielmehr durfte er sich mit der Verlegung der Abtre-

Ohligationenrechtr N° 35. 353

tungsurkunde hegnügen, durch welche seine Zulassung im Kollokationsplan
des Konkurses über Henry & Zuber bestätigt wird, und eine allfällige
Bestreitung des Beklagten abwarten, die aber nach dieser Richtung nicht
erfolgt ist. ss

Endlich steht der Klage aus dem Rechte der Konkursmasse auch nicht die
Einrede der mehreren Streitgenossen entgegen, die der Beklagte denn auch
gar nicht erhoben hat. Daraus ist zu schliessen, dass er von den übrigen
Zessionaren der Konkursmasse bisher nicht belangt werden ist. Einer
zukünftigen Belangung stünde die peremptorische Frist entgegen, an welche
die Abtretung geknüpft ist. Sobald aber nur ein Zedent der Konkursmasse
als Kläger auftritt, vermag der Beklagte aus der Bedingung der Abtretung,
dass mehrere Zedenten den Prozess als Streitgenossen zu führen haben,
keine Rechte herzuleiten (AS 43 III S. 164), und noch viel weniger sind
solche von Amtes wegen zu wahren, wie dies die Vorinstanz getan hat. ,

Mit Unrecht ist daher die Vorinstanz nicht in die materielle Beurteilung
dieses Teiles der Klage eingetreten. Da der Beklagte das Klagefundament
bestritten und zudem Einreden erhoben hat, bedarf es zunächst der
Beweisabnahme über die bestrittenen gegenseitigen Behauptungen. Die Sache
ist daher zu neuer Behandlung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zur Beweisabnahme und neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 II 248
Datum : 24. Februar 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 II 248
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 248 Obligationenreeht. N° 35. gutgemacht und, bis auf den Saldo von 55,000 Fr.,


Gesetzesregister
OR: 175 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
1    Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2    Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3    Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
SchKG: 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • konkursmasse • bundesgericht • zessionar • vorinstanz • frage • mass • not • zedent • bilanz • gutheissung • unternehmung • beweisführung • angabe • zugang • bewilligung oder genehmigung • konkursverfahren • lausanne • liberierung • zeichnung • einwendung • verpflichtungsgrund • konsens • bedingung • frist • erwachsener • schuldner • aargau • richtigkeit • automobil • von amtes wegen • schweizerisches recht • kollokationsplan
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