240 Obligatio'nenreeht. N° 33.

personnes à prendre place dans sa voiture, Piemontesi a agi à
titre personnel et non point en sa qualité d employe de Rueff et par
conséquent, dans la mesure où. cet acte a engagé sa responsabihté, il
ne peut béni-ficler de l'assurance qui le couvre en sa seule qualité de
Chauffeur du preneur d'assuranee. La cession qui] a consentie en faveur
de la recourante n'a donc pu conférer à celle-ci aucun droit contre la
C13 d'assurance. Dans ces conditions, il est, superflu d'examiner les
autres moyens que la défenderesse a opposés à la demande.

Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est rejeté et le jugement attaqué est conhrmé.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BernI. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

34. Urteil der I. Zivile'nteilung vom 12. Juni 1923 i. S. Uttinger
gegen Eenggeler.

A k t i e n g e s e l l s c h a Î t. Verantwortlichkeitsklage des
Gesellschaftsgläubigers gegen Mitglieder des Verwaltungsrates, Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.

OR. 1.) Der Klagevoraussetzung der Konkurseröffnung (Art. 675 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 675 - 1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
1    Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
2    Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.455
3    Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.456
OR)
steht die Durchführung des Zwangsnachlassveriahrens gleich. 2.) Inhalt
und materielle Voraussetzungen der Verantwortlichkeitsklage.

A. Die Generalversammlung der ,A.-G. Kistenfabrik Zug beschloss am
23. Januar 1909 den Ankauf des Sägewerkes Sillaher in Leukental (Tirol),
und zu diesem Zweck die Erhöhung des bisherigen Aktienkapitals von
300,000 siFr. auf 600,000 Fr., durch Ausgabe von 600 neuen Aktien zu
500 Fr. Der Beschluss erfolgte auf Antrag des Verwaltungsrates, welchem
u. a. auch der Beklagte Henggeler angehörte. In seiner Eigenschaft als
Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnete der Beklagte, nachdem die
Einwohnerkanzlei der Stadt Zug am 1. Oktober 1909 die Einzahlung des
ganzen Aktienkapitals bescheinigt hatte, am 2. November 1909 im Verein
mit den andern Verwaltungsratsmitgliedern eine Erklärung, durch welche
dem Handelsregisteramt die Erhöhung des Aktienkapitals und dessen volle
Einzahlung angezeigt wurden; daraufhin erfolgten die bezügliche Eintragung
und die Publikation im Handelsamtsblatt.

B. Am 26. Februar 1914 übergab der damalige Präsident des Verwaltungsrates
der Kistenfahrik und frühere Direktor, Josef Schell, dem Kläger Uttinger
62 Aktien derselben gegen ein Darlehen von 30,000 Fr., für

AS 49 II 1923 17

242 Obligationenrecht. N° 34.

welches Schell im Namen der Gesellschaft einen Schuldschein
ausstellte. Als der Beklagte von diesem Darlehen erfuhr, machte er
den Kläger darauf aufmerksam, dass die (in den Geschäftsberichten
und Bilanzen wiederholte) Erklärung, die 600 neuen Aktien seien voll
einbezahlt, der Wirklichkeit nicht entspreche. Ein auf Veranlassung des
Beklagten durchgeführter Untersuch hatte ergeben, dass Schell sich in den
Büchern und Bilanzen mannigfache Verschleierungen hatte zu schulden kommen
lassen. Der Beklagte entschloss sich dann, 489 Stück noch nicht liberierte
Aktien zum Nennwert anzunehmen, und hiefür 244,500 Fr. einzuzahlen;
er hat die bezügliche, durch Vertrag vom 6. August 1914 gegenüber der
Gesellschaft eingegangene Verpflichtung erfüllt.

C. Als der Kläger gestützt auf den ihm von Schell ausgestellten
Schuldschein die Gesellschaft auf Rückzahlung des Darlehens belangte,
bestritt diese, durch die alleinige Unterschrift Schells verpflichtet
werden zu sein. Das Obergericht des Kantons Zug teilte den von der
Beklagten eingenommenen Standpunkt, dass der Kläger ihr gegenüber nicht
als Darlehensgläubiger auftreten könne, und wies demgemäss die Klage
ab. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil durch Entscheid vom
21. Januar 1916.

Der Kläger klagte dann gegen die Gesellschaft auf Bezahlung derselben
Summe von 30,000 Fr., nebst 5 % Zins seit 26. Februar 1914 und % %
Kommission, aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereiche-rung.
Mit Urteil vom 17. Juni 1918 hiess das zugerische Ohergericht die Klage
gut, und das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil von der Beklagten
eingelegte Berufung durch Entscheid vom 31. Januar 1919 ab.

D. Schon im November 1914 war das Aktienkapital von 600,000 Fr. auf
150,000 Fr. herabgesetzt werden. Am 26. März 1915 beschloss die
Generalversammlung die Auflösung der Gesellschaft und die Durchführung
der Liquidation. si

Obligationenrechsst. N° 34. _ 243

Am'siiO.' Mai}'1917 reichte der Verwaltungsrat dem Kantonsgericht
den Entwurf eines Nachlassvertrags mit Abtretung aller Aktiven ein,
welchem von 8 Gläubigern Exit einem Forderungsbetrag von 356,171 Fr. 6
Gläu-biger-unt einer Forderungssumme von 317,520 Fr. zustimmten. Nachdem
Nachlasstundung bewilligt worden war, beantragte der bestellte Sachwalter
gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrages, weil die 'Voraussetzungen
des Art. 306
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 306 - 1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1    Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:
1  Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2  Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3  Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
2    Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
SchKG zuträfen. Der heutige Kläger stellte das Begehren, das
Gesuch sei abzuweisen. Das Kantonsgericht und das Obergericht bestätigten
jedoch den von der Kistenfabrik vorgeschlagenen Nachlassvertrag. Der
Kläger erhielt an seine mit Zinsen auf 37,610 Fr. aufgelaufene Forderung
nur einen Betrag von 8462" Fr.

E. Für den Verlust von 29,148 Fr.si1naeht der Kläger den Beklagten
verantwortlich. lm Januar 1922 reichte er gegen ihn beim Amtsgericht
von Luzern Land die vorliegende Klage auf Zahlung des genannten Betrages
nebst 6 % Zins seit 10. Februar 1919 ein.

F. Gemäss dem vom Beklagten gestellten Antrag haben beide kantonalen
Instanzen die Klage abgewiesen.

G. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Februar
1923 hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag, die Klage sei im vollen Umfange gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Kläger leitet seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten
aus Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR her, wonach die mit der Verwaltung einer A.-G. betreuten
Personen den einzelnen Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern
solidarisch für allen Schaden verantwortlich sind, welchen sie diesen
durch absieht-liebe Verletzung der ihnen obliegenden Verwaltungs-und
Aufsichtspflichten verursacht haben. Und zwar macht der Kläger diesen
Anspruch in seiner Eigenschaft als Gesellschaftsgläubiger, und nicht

244 Ohligationem'echt. N° 34.

etwa als Aktionär geltend. Er hat zwar von Direktor Schell bei Hingabe
seines Darlehens 62 Aktien der Kistenfabrik Zug erhalten, aber, Wie er
selbst ausdrücklich betonte, und wie das Bundesgericht in seinem Urteil
vom 21. Januar 1916 ausgesprochen hat, als Faustpfancl, nicht etwa zu
Eigentum. Darnach sind die mit der Aktie verbundenen Rechte nicht auf ihn
übergegangen, und er kann aus dem Besitz der Aktien keine Aktionärrechte
gegen die Gesellschaft herleiten (vergl. W'rELAND, Anm. 1 zu Art. 899
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 899 - 1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
1    Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.
2    Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.

und Anm. ] zu Art. 905
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 905 - 1 Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.
1    Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.
2    Verpfändete Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.672
ZGB). "

2. Das in Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR den Gesellschaftsglàubigern eingeräumte Klagerecht
kann gemäss Art. 675 Abs. 2 nur geltend gemacht werden, wenn über die
Aktiengesellschaft Konkurs eröffnet worden ist, es sei denn, dass es
sich um Forderungen aus Inhaberpapieren handle, was vorliegend nicht
zutrifft Da nun über die A..-G. Kistenfabrik Zug der Konkurs nicht
eröffnet, wohl aber das Zwangsnachlassverfahren durchgeführt worden
ist, ill welchem der Kläger als Gläubiger mit 20 bezw. 22 % seiner
Forderung verlieh nehmen musste, so fragt es sich in erster Linie,
ob diese Art der Liquidation in Beziîè auf die Voraussetzungen einer
Verantwortlichkeitsklagé gegen die Gesellschaftsorgane nach Art. 675
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 675 - 1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
1    Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
2    Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.455
3    Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.456
OR der Liquidation durch den Konkurs gleichzustellen sei 'I Das
ist im Gegensatz zur Vorinstanz zu hejahen, weil mit der Durchführung
des Zwangsnachlassvertrages einer A. G. diese selbst aufgelöst Wird, und
dadurch auch die Gläubigerrechte des Gesellschaitsglänbigers gegenüber der
A. G. eine ebenso einschneidende, ja noch einschneidendere Beschränkung
erleiden, als im Konkurs. Damit wird derjenigen rechtlichen Situation
(im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigem und der A. G.) radikal ein
Ende gemacht, welche nach dem Grundgedanken des Art. 675 Abs. 2 es zu
rechtfertigen vermag, dass der Gesellschaftsgläubiger mit der Anstellung
der Verantwortlichkeitsklage noch zuwarten muss, indem

Obligatîonenrecht. N° 34. _ 245

nämlich, solange die A.-G. selbst, seine Schuldnerin, noch aufrecht
steht, für ihn die Möglichkeit besteht, von ihr selbst Befriedigung
für seine Forderung zu verlangen und auch zu erhalten. Diese Hoffnung
ist ihm aber bei Zwangsnachlassvertrag der A.-G. vollständig benemmen,
indem er für den ungedeckten Betrag über die Nachlassqnote hinaus nicht
einmal einen Verlustschein erhält. Warum unter diesen Umständen nun
auch die VerantWortlichkeitsklage ausgeschlossen sein sollte, ist
nicht einzusehen (vergl. Bericht zur Revision der Titel 24 H. des
OR S. 85-86). Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden,
dass Art. 675 Abs. 2 nur den Fall der Konkurseröffnung erwähne;
denn nach dem Gesagten ist der an sich klare Wortlaut zu eng, um dem
Gesetzeswillen gerecht zu werden. Es besteht kein Zvsiveifel, dass nur
deshalb in Art. 675 einzig von der Konkurseröffnung die Rede ist, weil das
Gesetz an eine andere Art der Liquidation der Aktiengesellschaft nicht
gedacht hat (vergl. Art. 657
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 657 - 1 Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
1    Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.
2    Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.
3    Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Partizipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.
4    Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.
5    Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.
OR sowie Archiv f. Schuldbetr. u. Kkurs
5 S. 95 f.). Wenn aber gleichwohl, wie hier, die Liquidation im Wege
des Zwangsnachlassvertrages erfolgt, so müssen die gleichen Wirkungen
hinsichtlich der Berechtigung zur Verantwortlichkeitsklage eintreten, wie
bei der Liquidation im Konkurs, ansonst die Gesellschaftsgläubiger ohne
allen inneren Grund um ein Recht gebracht würden, das ihnen der in Art. 55
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB aufgestellte allgemeine Grundsatz gewährt. Die Unterschiede
zwischen der konkursmässigen Liquidation und derjenigen im Wege des
Zwangsnachlassverfahrens mit ,vollständiger Vermögensabtretung. welche
die Vorinstanz hervorhebt, sind nicht geeignet, einen gegenteiligen
Schluss zu rechtfertigen.

3. Die Verletzung der Verwaltungsund Aufsichtspflichten, wegen welcher
Art. 574
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 574 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.
2    Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden.
3    Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.
OR den Gesellschaftsglänbigern eine Klage gegen die fehlbaren
Organe gewährt, kann dem Gesellschaftsgläubiger auf zweierlei Weise
Schaden verursachen : entweder indirekt dadurch,

246 Obligationenrecht. N° 34.

dass die Vermögensinteressen der Gesellschaft geschädigt werden, und
infolge dieser Schädigung der Gesellschaft , auch ihren Gläubigern
ein Nachteil erwächst (derfsog. sekundäre Schade), oder direkt in der
Weise, dass "zwar die Gesellschaft selber keinen Schaden erleidet, aber
die Handlung des Verwaltungsorgans unmittelbar in die Rechtssphäre des
Gläubigers eingreiit, zum Beispiel indem hinsichtlich der Kreditwürdigkeit
der Gesellschaft ein falsches Licht verbreitet wird, sodass er zur
Kreditgewährung veranlasst wird (sog. primärer Schade).

(1) Die indirekte Schädigung soll hier dadurch veranlasst worden
sein, dass der Beklagte als Verwaltungsratsmitglied mitwirkte, als
dem Handelsregister die unwahre Erklärung über die Volleinzahlung
der zweiten Aktiencmission eingereicht wurde. Allein dadurch wurde
die Aktiengesellschaft selbst nicht geschädigt, indem der Betrag von
300,000 Fr. nicht etwa ihrem Vermögen vorenthalten wurde : er blieb aus,
weil bezw. soweit tatsächlich die Aktien nicht gezeichnet werden sind,
woraus ein Vorwurf gegen den Beklagten nicht hergeleitet werden kann. Zum
mindesten ist in dieser Richtung die Klage nicht substanziiert.;

b) Die direkte Schädigung sodann erblickt der Kläger darin, dass der
Beklagte durch jene Erklärung an das Handelsregister sowie die Angabe in
den Geschäftsberichten, dass das Gesellschaitskapital voll einbezahlt sei,
mitgewirkt habe, im Publikum eine falsche Meinung über die finanzielle
Situation der A.-G. zu verbreiten, sowie dass er (der Kläger) speziell
durch diese Erklärungen verleitet werden sei, der Gesellschaft bezw. dem
Direktor Schell gegen Hinterlage von 62 Aktien das Darlehen von 30,000
Fr. zu machen. Hiezu ist zu bemerken : Zum Tatbestand der absichtlichen
Verletzung der Verwaltungsund Aufsichtspflichten im Sinne von Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.

OR gehört das Bewusstsein, dass die Handlung gegen ein Pflichtgebot
verstosse, und der Wille, sie dennoch vorzunehmen. Die Vorinstanz nimmt
nun als möglich

Obligutionenreeht. N° 34. 247

an, der Beklagte habe auf Grund der Bescheinigung der Einwohnerkanzlei
Zug vom 1. Oktober 1909 geglaubt, dass das neue Aktienkapital
voll gezeichnet und einbezahlt sei. Wenn dies zuträfc, so entfiele
allerdings das Bewusstsein, mit der Abgabe jener Erklärung an das
Handelsregister eine Verwaltungspflicht verletzt zu haben. Allein es
fragt sich, ob der Beklagte als Mitglied des Verwaltungsrates einfach
auf das Zeugnis der Einwdhnerkanzlei habe abstellen dürfen, ohne sich
weiter am massgebenden Orte, (1. h. bei der Emissionsstelle selber,
zu erkundigen, ob und inwieweit die Einzahlung wirklich stattgefunden
habe. Diese Frage muss mit Rücksicht darauf, dass die Operation für
die Gesellschaft von äusserster Wichtigkeit war und infolgedessen
die Verwaltungsorgane an ihrem Zustandekommen ein eminentes Interesse
hatten, verneint werden. Nun sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich,
aus denen beim Beklagten auf die Erkenntnis geschlossen werden könnte,
dass er durch sein Verhalten Dritte schädigen könnte ; es fehlt jeder
Beweis für ein Benachteiligungsbewusstsein und eine auch nur mittelbare
oder eventuelle Schädigungsabsicht. ,

4. Die Klage scheitert sodann vollends an dem mangelnden Nachweis
des Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten des Beklagten und
der Schädigung. Nach Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR kann der Beklagte jedenfalls nicht
für mehr haften, als dafür, dass derjenige Zustand für den Kläger
hergestellt werde, welcher bestanden hätte, wenn die Pflichtverletzung
nicht stattgefunden, bezw. die dem Handelsregister abgegebene Erklärung
sich bewahrheitet hätte. Nun ist aber für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt, dass der Beklagte nachträglich 489 Stück noch nicht
liberierte Aktien zum Nennwert angenommen und hieiür 244,500 Fr., also
das ganze im Jahr 1909 emittierte Aktienkapital bis auf 55,000 Fr.,
für die A.-G. einbezahlt hat. Er hat damit die dem Verwaltungsrat zur
Last gelegte Pflichtverletzung selber

248 Obligatiouem'echt. N° 35.

gutgemacht und, bis auf den Saldo von 55,000 Fr., den Zustand geschaffen,
welcher sich aus der sofortigen Zeichnung und Liberierung sämtlicher
neuer Aktien ergeben hätte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 24. Februar 1923 bestätigt.

35. Urteil der II. Zirilabteilung vom 2D. Juni 1928 i. S. Sandoz gegen
Rochat.

Art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
OR: Ohne Mitteilung oder Auskündigung wird der Übernehmer eines
Vermögens oder Geschäfts den Gläubigern der damit verbundenen Schulden
nicht verpflichtet (Erw. 2).

Art. 175
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
1    Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2    Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3    Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
OR, Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG: Ein Konkursgläubiger, Welchem der
Massarechtsanspruch aus (interner) Übernahme einer Schuld an ihn selbst
abgetreten worden ist, kann direkt auf Zahlung an sich selbst klagen
(Erw. 3).

Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG: Keine Einrede der mehreren Streitgenossen, wenn nur
einer von mehreren Zessionaren der Masse Klage erhebt (Erw. 3).

Unter welchen Voraussetzungen ist ein e Klage aus eigenem Recht und aus
dem'abgetretenen Massarecht zulässig ? (Erw. 1.)

A. Am 19. November 1920 gab der Beklagte der Firma Henry & Zuber,
Automobiles, in Lausanne folgende Erklärung ab: Je soussigné déclare
reprendre l'actif et le passif de la maison Henry & Zuber à condition
que la situation seit completement réglée vis-à-vis de M. Gaulis et de
la Banque Cantonale Vaudoise d'une part et de M. Fama et de la Société
de Banque Suisse d'autre part et ceci sur les bases et chifi'res convenus
avec M. Henry.

Obligationenrecht. N° 35. 249

In dem in der Folge über Henry & Zuber eröffneten Konkurs wurde der Kläger
mit einer Forderung von 13,120 Fr. kolloziert und es wurden ihm zusammen
mit vier anderen Gläubigern gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG die Rechtsansprüche der
Konkursmasse gegen den Beklagten, comme ex commanditaire ou associé zur
Geltendmachung im Namen der Masse abgetreten. Die nach dem offiziellen
Formular ausgestellte Abtretungsurkunde enthält folgende conditions :

5° Lorsqu'il y a eu cession des meines droits à plusieurs créanciers,
ceux ci devront ester ' en justice comme consorts ;.

8° Délai péremptoire pour intenter action : 1et Avril 1922.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten einerseits
aus eigenem Recht gestützt auf Art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
1    Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2    Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66
3    Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4    Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68
OR, anderseits als Zessionar
der Konkursmasse Henry & Zuber Zahlung von 13,120 Fr.

B. Durch Urteil vom 6. April 1923 hat das Obergericht des Kantons Aargau
die Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses am 21. April zugestellte Urteil hat der Kläger am
8. Mai die Berufung an das ,Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen
auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung zur Durchführung des
Beweisverfahrens.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zunächst erhebt sich die Frage, ob es zulässig ist, dass ein Kläger
in einer und derselben Klage eigene Rechtsansprüche und solche, welche
ihm gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG von einer Konkursmasse abgetreten worden
sind, gerichtlich geltend macht. Diese Frage kann vom Standpunkt des
Bundesrechtes aus, dessen richtige Anwendung im Berufungsverfahren
einzig zu überprüfen ist, jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn
Wie vorliegend nur ein einziger Abtretungsgläuhiger auftritt und nicht
etwa mehrere, von denen nur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 49 II 241
Date : 12. Juni 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 II 241
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 240 Obligatio'nenreeht. N° 33. personnes à prendre place dans sa voiture, Piemontesi


Legislation register
OR: 175  181  574  657  674  675
SchKG: 260  306
ZGB: 55  899  905
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defendant • federal court • supervisory board • damage • stock • responsibility claim • loan • hamlet • corporation • lower instance • question • assets • cantonal legal court • certification • assignee • feature • measure • interest • 1919 • meadow
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