I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1923 i. S. Stöckli gegen
Waisenemt Jonschwil.

OG Art. 86 Ziff. 2; ZGB Art. 324/26; Art. 285: Gegen Erteilung und
Entzug der elterlichen Gewalt einer ausserehelichen Mutter oder eines
ausserehelichen Vaters gemäss Art. 324
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
1    Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
2    Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
3    Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
/26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB ist die zivilrechtliche
Beschwerde nicht zulässig. Grundsätzliche Verschiedenheit der elterlichen
Gewalt im ausserehelichen und im ehelichen Kindesverhältnis. Ein
Wechsel in der Zuteilung der elterlichen Gewalt nach Art. 326 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.

ZGB ist nach dem Ermessen der Vormundschaftsbehörde im Interesse des
Kindes möglich, ohne dass Entziehungsgründe nach Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB vorliegen
müssen.

A. Die Rekurrentin gebar vor ihrer Verehe: lichung mit ihrem gegenwärtigen
Ehemanne am 23. Na+ vember 1919 ausserehelich einen Knaben, dessen
Vater-_schaft der Landwirt J . G. in Sch. durch Prozessvergleich vom
26. September 1919 mit Standesfolgen anerkannt, und dessen Pflege und
Erziehung er der Rekurrentin überlassen hatte, solange diese volle
Gewährvdafülr biete, Die Waisenämter ' Wil und Jonschwil genehmigten
am 11. Oktober und 3. November 1919 den Vergleich, Der Knabe wurde bei
einer Familie in Biekenbach Wil zur Pflege untergebracht, während die
Reknrrentin in Wil und später auswärts in Stellung war, und am 8. Juli
1920 wurde ihm durch das ,Waisenamt Jonsehwilrein, Beistand gegeben. Da
die Pflegeeltern für eine richtige Erziehung des Knaben keine genügende
Gewähr mehr zu bieten schienen, verfügte das Waisenamt Jonschwil,
nachdem sich, die Rekurrentin im November 1922 mit

AS 49 II - 1923 11

150 Familienrecht. N° 22.

M. Stöckli verheiratet hatte, auf Verlangen des ausserehelichen
Vaters die Versorgung des Kindes in der Waisenanstalt Iddazell
Fischingen und erteilte am 22. und 24. Januar 1923 unter Berufung auf
den Prozessvergleich und Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
und 326
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
ZGB die elterliche Gewalt über
das Kind seinem'Vater. Die Rekurrentin beschwerte sich hiergegen, indem
sie geltend machte, im vormundschaftlich genehmigten Prozessvergleich
sei die elterliche Gewalt, die sie tatsächlich während drei Jahren
unbeanstandet ausgeübt habe, ihr übertragen werden, und ein Grund zur
Aenderung dieser Ordnung liege nicht vor, sodass ihr die elterliche
Gewalt wieder zu erteilen sei.

B. Mit Entscheid vom 6. April 1923 hat der Regierungsrat des Kantons
St. Gallen die Beschwerde auf Grund der Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
und 326
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
ZGB abgewiesen.

C. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin die zivilrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben; sie erneuert ihr Begehren und
weist namentlich darauf hin, dass zumal jetzt, da sie verheiratet und in
der Lage sei, Pflege und Erziehung ihres Kindes persönlich zu besorgen,
kein Grund vorliege, einen Wechsel in der Zuteilung der elterlichen Gewalt
eintreten zu lassen : nach Art. 326 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
ZGB finde ein Wechsel nur dann
statt, Wenn er von der Vormundschaitsbehörde in ihrer ur-sprünglichen
Verfügung vorgesehen gewesen sei ; auch müsse, wenn das Kind nach diesem
Artikel bis zu einem bestimmten Alter der Mutter überlassen werden _
könne, darunter im Interesse des Kindes ein höheres Alter als bloss drei
Jahre verstanden werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, sind die Fälle der
Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, gegen die die
zivilrechtliche Beschwerde an dasBundesgericht gegeben ist, in Art. 86
Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
OG erschòpfend' aufgezählt (BGE 1912 II Nr.' 121 s. 768 und
Nr. 122 S. 771 ; 1913 II Nr. 28. 6). Danach ist sie

Famiäemht. N° &. tät nur zulässig, wenn die elterliche Gewalt gestützt
auf Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB entzogen werden ist, oder wenn deren Wiederherstellung
gemäss Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB in Betracht kommt, oder wenn sich die Beschwerde
auf Verletzung von Veriahrensvorschriften imSinne von Art.. 288 ZGB
beruft. Wie gegen eine im Falle der Wiederverheiratung von Vater
oder Mutter auf Grund von Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
, ZGB ausgesprochene Entziehung der
elterlichen Gewalt die zivilrechtliche Beschwerde nicht zulässig ist (BGE
1912 II Nr. 122 S. 769), so ist sie auch ausgeschlossen gegen Erteilung
und Entzug der elterlichen Gewalt an eine aussereheliche Mutter oder einen
ausserehelichen Vater im Sinne der Art. 324
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
1    Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
2    Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
3    Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB. Die elterliche Gewalt
im ausserehelichen Kindesverhältnis unterscheidet sich wesentlich von
der im ehelichen Kindesverhältnis. Das aussereheliche Kindesverhältnis
zwischen dem Kind und seiner Mutter entsteht allerdings wie das eheliche
gleich mit der Geburt des Kindes (Art. 302
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 302 - 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
1    Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
2    Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen.
3    Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
ZGB) ; im Gegensatz zum
ehelichen Kindesverhältnis (Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB) entsteht aber die elterliche
Gewalt über ein uneheliches Kind nicht schon mit der Geburt, sondern erst
durch Verfügung der Vormundschaitsbehörde. Dem ausserehelichen Kinde wird
in jedem Fall zur Wahrung seiner Vaterschaftsrechte zuerst ein Beistand
gegeben, der dann grundsätzlich durch einen Vormund ersetzt wird (Art. 311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.

ZGB), wenn es die Vormundschaftsbehörden nicht ' für angezeigt erachten,
das Kind gemäss Art. 324
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
1    Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens.
2    Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.
3    Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
/26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
ZGB unter die elterliche Gewalt der Mutter
oder des Vaters zu stellen. Ein Recht der ausserehelichen Mutter oder
des ausserehelichen Vaters auf die elterliche Gewalt besteht nicht,
während die ehelichen Kinder von Geburt an, solange sie unmündig sind,
unter der elterlichen Gewalt ihrer Eltern stehen, denen sie nur aus den
im Gesetz namhaft gemachten Gründen entzogen werden dürfen (Art. 273
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.

ZGB). Dabei handelt es sieh nicht bloss um das Wohl des Kindes, sondern
auch um die Persönlichkeitsrechte der Eltern, während im ausserehelichen

152 Familienrecht. N° 22. Kindesverhältnis bei der Verfügung darüber,
ob dem Kinde ein Vormund gegeben werden soll, oder ob es unter der
elterlichen Gewalt der Mutter oder, wenn die beson. deren Voraussetzungen
hierfür. gegeben.. sind-unter der des ausser-ehelichen Vaters gestellt
werden soll, lediglich das Wohl des Kindes massgebend ist und der
Entscheid hierüber dem freien Ermessen der Vorrnundschaftsbehörde
überlassen bleibt. Deshalb hat das ZGB in Art. 288 den ehelichen Eltern
die Weiterziehung von Ente scheiden über Entzug und Wiederherstellung
ihrer eltetlichen Gewalt an das. Bundesgericht ausdrücklich orbehalten,
während ein solcher Weiterzug im ausser-_ ehelichen Kindesverhältnis
nicht vorgesehen ist und daher die Artikel 324 ,126, die die elterliche
Gewalt im ausserehelichen Kindesverhältnis regeln, in Art. 86 Ziff. 2
OGmit Absicht nicht genannt sind. (Stenographisches Bulletin der
Bundesversammlung 1911 S. 138). 2. Nun hat die Vorinstanz, wie schon
die Vormundschaftsbehörde, ihrem Entscheid mit Recht nur Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.

ZGB zu Grunde gelegt, und auch die Rekurrentin beruft sich in ihrer
Beschwerdeschrift auf keine anderen gesetzlichen Bestimmungen. Es ist in
der Tat von der Rechtslage auszugehen, wie sie Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB vorsieht. Der
aussereheliche Vater hat das Kind freiwillig und zwar mit Standesiolge
anerkannt, sodass es die Vormundschaitsbehörde gemäss Art. 325 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.

und Art. 326
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
ZGB unter die elterliche Gewalt des Vaters oder der Mutter
stellen konnte, je nachdem sie es im Interesse des Kindes für angezeigt
erachtete Ob mit der Bestimmung des Prozessvergleiches, das Kind werde
zur Pflege und Erziehung der Mutter überlassen, auch eine Vereinbarung
über die Erteilung der elterlichen Gewalt getroffen worden ist, wie die
Rekurrentin geltend macht, oder ob damit der Mutter nicht vielmehr nur
die sorge und die messe Erziehungspflicht, nicht aber auch das Recht
auf die Erziehungsgewalt zugestanden werden wollte, kann dahingestellt
bleiben. Denn es steht' 111. jedem Fall nicht

Familienrecht; Nasa. 153 beiden Parteien, sondernaussehliesslich
bei den Vor ' mundschaftsbehörden, über die elterliche Gewalt zu
verfügen ; wollte man aber auch dem Vergleich in diesem Punkte eine
entscheidende Bedeutung beinies'sen, so wäre zu sagen, dass der Vater
in die Überlassung des Kindes an die Rekurrentin nur ein-gewilligt
hat, solange diese für richtige Erziehung und Pflege genügende Gewähr
biete; damit hat er sich das Recht vorbehalten, eine Aendemng in der
elterlichen Gewalt zu bewirken, sobald die Rekurrentin ihre Pflicht
nicht ganz erfüllen sollte. Mag sodann auch in dem Umstand, dass die
Vormundschaftsbehörde den Prozessvergleich genehmigt und dem Kinde in
einer Drittperson'nur einen Beistand und keinen Vormund ernannt hat,
eine Erteilung der elterlichen Gewalt an die Rekurrentin erblickt
werden, so hat die Vormundschaftsbehörde sich dadurch in keinem Falle:
des Rechtes begeben, jederzeit auf ihren Entscheid zurückzukomman Nach
Art. 326 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 326 - Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
ZGB kann die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der
Mutter oder Von sich aus die elterliche Gewalt über das Kind bis zu
einem bestimmten Alter zunächst der Mutter und dann dem Vater zuweisen,
sickann aber auch anders verfügen oder eine einmal getroffene Verfügung
wieder abändern und je nach den Verhältnissen im Interesse des Kindes
einen Wechsel in der elterlichen Gewalt eintreten lassen, ohne dass, wie
die Vorinstanz mit Recht hervorhebt, in der Person des Elternteils, dem
das Kind bisher zugewiesen war, ein Grund für den Entzug der elterlichen
Gewalt im Sinne des Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB nachgewiesen sein muss. Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB,
(sowie auch die Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
und 288
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 288 - 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
1    Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
2    Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1  wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2  wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
ZGB), bei deren Verletzung allein ein
Beschwerderecht an das Bundesgericht gegeben ist, hat, wie Erwägung 1
ausführt, mit der Verfügung über die elterliche Gewalt im ausserehelichen
Kindesverhältnis nichts zu tun, sodass der Entscheid der Vorinstanz,
das Interesse des Kindes verlange im vorliegenden Falle gemäss Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.

[26 ZGB dessen Unterstellung unter die elterliche Gewalt des

154 Familienrecht. N° 23.

Vaters, an das Bundesgericht nicht weitergezogen werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht .Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.

23. Urteil der II. Zivilabteilung vom B. Juli "1923 i. S. Meier gegen
Meier.

Vaterschaitsanerkennung, Anfechtung: Anwendbarkeit der allgemeinen
obligationenrechtlichen Grundsätze über die Anfechtung von
Rechtsgeschäften wegen Wil:i ensmängeln.

Die Anfechtung durch den Anerkennenden wegen Irrtums kann sich nicht
darauf stützen, dass der Geschlechtsverkehr der unehelichen Mutter mit
Dritten zur zeit der Anerkennung noch nicht bekannt war.

A. Der Kläger Emil Meier, geb. 1901, kam im Frühjahr 1919 nach Bern, um
seine Studien als Lehramtskandidat zu vollenden. Er nahm bei Briefträger
Schütz Zimmer und Pension; dort lernte er dessen Tochter, die 1893
gehorene Rosa Bertha Schütz kennen. Er besuchte sie öfters auf ihrem
Zimmer, wobei es wiederholt zum Geschlechtsverkehr kam. Im Sommer 1921
machte Bertha Schütz Schwangerschaftsanzeige und be-. zeichnete den Kläger
als Sehwängerer. Vor das Jugendamt Bern zitiert anerkannte der Kläger am
3. August 1921 in einem mit Vergleich überschriebenen Schriftstiick,
der Vater des zu erwartenden Kindes der Schütz zu sein und verpflichtete
sich, es anzuerkennen. Am 19. September 1921 kam er dieser Verpflichtung
nach. Er anerkannte vor dem Zivilstandsamt Bern das am 13. September 1921
geborene Kind Roland Emil als das seinige und verlangte die Eintragung
seiner Anerkennung in das Zivilstandsregister.Familienrecht. N° 23. 155

Mit der vorliegenden, am 21. Dezember 1921 gegen das Kind Roland
Emil erhobenen Klage verlangte der Kläger Ungültigerklärung der von
ihm ausgesprochenen Anerkennung. Er führte aus, er habe, als er die
Anerkennung ausgesprochen, die feste Überzeugung gehabt, die Schütz
habe nur mit ihm geschleehtlich verkehrt. Naehträglieh habe er nun
erfahren, dass sie vor und während der kritischen Zeit einen unzüchtigen
Lebenswandel geführt habe, seine Anerkennung beruhe daher auf einem
wesentlichen Irrtum, der ihn zurAnfechtung der abgegebenen Erklärung
berechtige.

Der Vertreter der Beklagten, der Adjunkt des Jugendamtes Bern, beantragte
Abweisung der Klage, wegen Verspätung (Art. 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB). Eventuell machte
er geltend, die Tatsachen, welche als Grundlage für die Anfechtung
der Anerkennung herangezogen werden, seien dem Kläger schon vor dem
19. September 1921 bekannt gewesen.

Das Amtsgericht Bern hiess die Klage gestützt auf Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR gut. Es nahm
auf Grund eines eingehenden Beweisverfahrens als bewiesen an, dass die
Schütz zur Zeit der Empfängnis einen unzlichtigen Lebenswandel geführt
habe, und dass dem Kläger dies bis zum 22." sentemher 1921 verborgen
geblieben sei.

B. Mit Urteil vom 5. Juli 1922 hat der Appellationshof des Kantons Bern
das erstinstanzliche Urteil unter Übernahme der Motive des Amtsgerichtes
in allen Teilen bestätigt.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten mit der
dieser Abweisung der Klage bean-

tragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Mit Recht haben die beiden Vorinstanzen die Anwendbarkeit des Art. 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409

ZGB auf den vorliegenden Fall vemeint. Schon das Marginale Anfechtung
durch Dritte zeigt, dass in Art. 306 nicht in das Anfechtungs-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 49 II 149
Date : 07. Juni 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 II 149
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1923 i. S. Stöckli gegen Waisenemt Jonschwil. OG...


Legislation register
OG: 86
OR: 24
ZGB: 26  273  285  286  287  288  302  306  311  324  325  326
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