dire .n'avait pas retoumé signées les polices à la Compagnie, la forme
écrite réservée par les parties (art. 16 CO) ne pouvait etre réputée
observée et le contrat n'était pas conclu. En l'espèce, il est constant
que c'est seulement le 10 novembre 1920 que l'employé porteur des
polices signées a été envoyé de Bellegarde à Genève pour les remettre
à la demanderesse. C'est donc à cette date au plus tòt que le contrat
est devenu pariait et, d'après l'art. 6 des conditions generales, il ne
devait commencer à déployer ses effets que le lendemain, 11 novembre,
à midi. Or à ce moment l'incendio (qui s'est produit dans ia nuit du 10
au 11 novembre 1920) avait déjà eu lieu et le dommage qui en est résultè
n'est donc pas convert par l'assurance.
C'est en vain que la demanderesse invoquerait l'art. 7 des conditions
generales qui prévoit que la Compagnie peut etre tenue meme avant
la délivrance de la police si elle s'y est engagée par écrit. Cette
disposition suppose une declaration expresse par laquelle la Compagnie
consent à se lier provisoirement avant que les iormalités de signature
de la police aient été accomplies. En l'espèce, la défenderesse n'a
donné aucune declaration semblahle.
Aussi bien, tout concourt à démontrer que ni l'une ni l'autre des
parties n'ont considéré le contrat comme conclu déjà par 'l'envoi des
polices qui & eu lieu le 1er novembre 1919. Dans sa lettre d'envoi,
la défenderesse se disait préte à fournir tous renseignements et
explications complèmentaires et laissait donc ouverte la possibilité
de modifications au projet de contrat. Dans la suite, la Compagnie
a insisté pour que les polices lui fussent retournées signées ou
non signées . Le 11 novembre 1920, la demanderesse a encore proposè
l'insertion d'une clause relative a la monnaie en laquelle seraient
ayées les primes. Elle n'a jamais acquitté la première prime, qui était
pourtant payable lors de la conclusion du contrat. Après le sinistre
et pendant plus de 5 mois elle n'a formule aucune réclamation basée sur
une prétendue as'suranceVersicherungsvemag. N° 19. , 121_
des 'marchandises. L'ensemble de ces faits confirme ce qui a été dit
ci dessus, à savoir qu'en l'absence d'acceptation écrite de la part de
la demanderesse l'assurance est demeurée à l'état de projet malgré la
Signature des polices par la défenderesse et que, lors de l'incendio,
elle n'avait pas encore commence à déployer ses eifets.
Le Tribunal fédéral pronunce :
Le recours est partiellement admis et les arrèts attaquées sont réformés
dans ce sens que la demanderesse est dèhoutée de ses conclusions tendant
à l'allocation d'une indemnité d'assurance à raison de la destruction
des marchandises contenues dans les hàtiments incendiés. La décision
cantonale est confirmée pour le surplus.
19. uma der II. Zivilabteilung vom 7. März 1923 i. S. Norddeutsche
Versichemngsgesellschaft gegen Società. Italiana. di Trasporti.
Versicherungsvertrag: Die in der Schweiz konzessionierten ausländischen
Versicherungsgesellschaften können für alle in der Schweiz kontrahierten
Versicherungen an ihrem Hauptdomizil in der Schweiz belangt werden,
ohne Rücksicht auf den inländischen oder ausländischen Wohnsitz des
klagenden Versichemngsnehmers. si
Transportversicherung : Haftung der Versicherungsgesellschaft für
B e s c h l a g n a h m e des versicherten Transportgutes. Der
Versicherungsnehmer muss nicht beweisen, dass die Güter infolge
sehàdlicher Massnahmen für ihn schlechthin verloren sind; es genügt wenn
er eine grosse Wahrscheinlichkeit dartut, dass er nicht mehr in ihren
Besitz kommen wird.
Verwendung eines versicherten Eisenbahnwagens über die versicherte
Reiseroute hinaus. Gefahrerho'hung ? Kla g ev e rj ä h r u n g : Beginn
des Laufes der Verjährungsfrist.
A. Am 27. April 1915 schloss die Klägerin, Società Italiana di Trasporti,
Jean Mesmer, in Genua, mit dem
122 Versicherungsvertrag. N° 19.
Zürcher Generalagenten der Beklagten, der Norddeutschen
Versicherungsgesellschaft in Hamburg, einen Versicherungsvertrag ab,
wonach mit Generalpolice 1580 die sämtlichen Transporte von Wein in
Fässern gegen alle Transportunfälle versichert sein sollten. In einem
Nachtrag zur Police wurde das Kriegsrisiko in die Versicherung einbezogen
und dabei die Haftung der Gesellschaft folgendermassen umschrieben
: Die Gesellschaft kommt für alle Schäden und Verluste auf, die den
versicherten Waren infolge Krieg, Feindseligkeiten, Beschlagnahme von
Seite irgend einer Macht oder Behörde zustossen. Ausser in Fällen der
Beschlagnahme oder Wegnahme, wird nur der an den versicherten Waren
verursachte materielle Schaden garantiert. _In einem besondern Abschnitt
D_ der Police sind eine Reihe von Bestimmungen des Schweizerischen
Versicherungsvertragsgesetzes aufgezählt, die für die Parteien massgebend
sein sollten., Ferner bestimmt § 2 dieses Abschnittes: Alle Streitigkeiten
aus der gegenwärtigen Police werden durch den am schweizerischen Wohnorte
des Versicherungsnehmers zuständigen ordentlichen Richter entschieden.
Auf Grund dieser Police wurden, aber einzig für die Kriegsgefahr, auch
die Transportwagen versichert, die die Klägerin zum Transport von Wein
nach Deutschland verwendete, und zwar übernahm die Beklagte das Risiko
vom Üebertritt der Wagen über die Schweizergrenze an für' die Reise an
den Bestimmungsort und Wieder zurück an die Schweizergrenze. Anlässlich
der Unterhandlungen über die Versicherung dieser Wagen übermachte der
Generalagent der Beklagten der Klägerin am 1. April 1915 ein von seiner
Gesellschaft verfasstes Formular, das den Umfang der Kriegsversicherung
erläutert. Dieses Formular sieht für den Fall der Beschlagnahme eine
Anzeigepflicht des Versicherten vor und schliesst mit dem Satz : Wenn
innerhalb 4 Monaten nach dem Datum dieser Anzeige die Freigabe nicht
erfolgt, so kann der VersicherteVersicherungsvertrag. N° 19 _ 123
gegen Abtretung der ihm bezüglich der versicherten Gegenstände
zustehenden Rechte der Gesellschaft den Abandon erklären. Nach einem
unterm ?. Mai 1915 vorgenommenen Eintrag des Versicherungsnehmers in
das Versichemgsjenrnal zu Police 1580 wurden folgende 7 Reservoirwagen
versichert : 908 022, 908 030, 908 045, 908 047, 908 106, 908 108, 908
167. Der Transportwagen 908 189 wurde am 24. April 1915, also 3 Tage
vor Ausstellung der Police 1580, für eine Reise Genua-Neckargemünde
zu einer Police 127 in das Versicherungsjournal eingetragen. Diese
Police_l27 betrifft die Versicherung der Seetransporte der Klägerin
und schliesst das Kriegsrisiko nicht ein. Die 8 Wagen, die vor ihrer
Abreise aus Italien in den Dienst der italienischen Staatsbahn gestellt
und daher mit der Aufschrift F S (Ferrovie di State) bezeichnet worden
waren, befanden sich im Zeitpunkt als Italien gegen Oesterreich den
Krieg erklärte in Deutschland. Ende Mai und Anfangs Juni 1915 erhielt
der Versicherungsnehmer von verschiedenen deutschen Eisenbahnstationen
die Mitteilung, dass die deutschen Eisenbahnen die Wagen zurückhalten,
weil es sich um Eigentum der italienischen Staatsbahnen handle. In einer
Mitteilung der Generaldirekticn der badischen Staatsbahnen vom 25. Juni
1915 wurde erklärt, die Wagen werden als Kriegsbeute betrachtet und
unterstehen als solche der Verfügung des deutschen Reiches, über den
Zeitpunkt der Rückgabe könne eine Mitteilung nicht gemacht werden. Schon
am 18. Juni 1915 hatte die Klägerin der Beklagten, nachdem sie ihr schon
vorher, unmittelbar nach Erhalt der ersten Berichte von der Beschlagnahme
Kenntnis gegeben, gedreht, sie werde gegen sie Klage erheben. Mit Brief
vom 19. Juni 1915 antwortete die Beklagte, der Versicherungsnehmer könne
erst nach 4 Monaten den Abandon erklären. Beide Parteien bemühten sich
in der Folge wiederholt bei den deutschen Behörden um die Freigabe der
Wagen, erhielten
124 Versicherungsvertrag.-N° 19.
jedoch jeweilen die Antwort, der Entscheid 'sei noch nicht getroffen, die
Rückgabe bilde den Gegenstand diplomatischer Verhandlungen mit Italien. Am
10. Dezember 1915 überm-achte die Beklagte der Klägerin einen Bericht
der Militärdirektion der deutschen Eisenbahnen, wonach die Verhandlungen
über die Freigabe der Wagen immer noch fortdauern. Sie machte geltend,
die Wagen seien unter diesen Umständen nicht als konsiisziert, sondern
nur als zurückbehalten oder requiriert zu betrachten. Im September
1916 schrieb die Beklagte der Klägerin, die Angelegenheit sei immer
noch pendent, eine Konfiskation liege nicht vor, sondern nur ein
Ausfuhrverbot, für das sie nicht hafte, es bleibe der Klägerin nichts
übrig, als durch die schweizerischen Behörden die Freigabe der Wagen
zu betreiben, um wenigstens zu erfahren, ob Konfiskation vorliege, in
welchem Falle ihre (der Beklagten) Haftung gegeben wäre. Nach mehr als
zweijährigem Unterhruch wurde die Korrespondenz am 27. Januar 1919-durch
die Beklagte Wieder aufgenommen, worauf die Klägerin am 14. Mai 1920
schrieb, sie müsse ihrerseits nun die Ware als verloren betrachten. In
verschiedenen Briefen (insbesondere ch 7. Juni 1920, 28. Dezember 1920,
31. Dezember 1920) erklärte jedoch der Generalagent der Beklagten, seine
Gesellschaft prüfe die Frage neuerdings und stelle weitere Erhebungen an,
die Klägerin möge sich noch kurze Zeit gedulden. Nachdem die Klägerin
am 2. November 1920 neuerdings mit Klage gedreht hatte, machte sie die
Streitsache im Februar 1921 im Sühneveriahren anhängig. Am 25. Mai 1921
setzte sie der Beklagten noch eine Frist bis Ende Mai 1921 an, um die
Wagen in nami-a zurückzugeben, ansonst sie den Abandon erkläre. Hierauf
antwortete die Beklagte, die Klägerin könne, da sie sich bisher immer
bereit erklärt habe, die Wagen :mriickzunehmen, und ssauch selber mit
den. deutschen Behörden verkehrt habe, nun nicht auf einmal den Abandon
erklären.Yersieherungsvertmg. N° 19. _ 125
Daraufhin erhob die Kiägerin am 23. Juni 1921 beim Handelsgerieht des
Kantons Zürich die vorliegende Klage, mit der sie wegen Beschlagnahme der
8 Wagen Zahlung der Versichemngssumme von 64,000 Fr. nebst Zins zu 6 %
seit 20. Mai 1915 verlangt. -
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie stellte sich auf
den Standpunkt, da die Klägerin italienische und sie selbst deutsche
Staatsangehörige sei, sei für den Rechtsstreit der Friedensvertrag ,von
Versailles massgebend, der für derartige Forderungen die besonderen
Prüfungsu. Ausgleichsämter als zuständig erkläre. EV. sei nach
Art. 303 des Friedensvertrages der Versicherungsvertrag als aufgelöst
zu betrachten, wobei Art. 304 für die Entscheidung dieser Frage die
Zuständigkeit der gemischten Schiedsgerichtshöfe vorsche. Materiell
bestritt die Beklagte der Klägerin das Recht des Abandon und machte ferner
geitend, eine Beschlagnahme im Sinne der Police liege nicht vor, drei
der Wagen seien wieder aufgefunden und auch die Rückgabe der übrigen
werde sich bewerkstelligen lassen. Jedenfalls aber hafte sie nicht
für den Wagen 908 189. Für den Fall, dass sie dennoch grundsätzlich
haftbar erklärt werden sollte, erhob die Beklagte ferner die Einrede
der Verjährung. Endlich bestritt sie die Höhe des Schadens und verwies
darauf, dass er policegemäss durch ein Schiedsverfahren festzustellen sei.
Während der Pendenz des Prozesses teilte der deutsche Reichskommissär
für Rückführung des Eisenbahnmaterials der Klägerin mit, die Wagen 908
167, 908 108, 908 047 werden als italienisches Beutematerial an Italien
zurückgegeben; die übrigen Wagen seien während des Krieges als Wasserwagen
in Rumänien verwendet werden und dort zurückgeblieben, der italienische
Räckgabedienst habe auch ihre Rückgabe verlangt.
B. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 22. Dezember
1921. die Klage hinsichtlich der 5 nicht aufgefundenen Wagen gutgeheissen
126 Versicherungsvenrag. N° 19.
und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 40,000 Fr. nebst Zins zu 5 %
seit 4. Dezember 1921 zu bezahlen.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag auf
1. Aufhebung des Urteils wegen Inkompetenz des schweizer Richters ;
2. gänzliche Abweisung der Klage ;
3. event. Abweisung in einem weitem Betrage von 8000 Fr. für den Wagen
908 189 ;
4. subevent. Herabsetzung der Klageforderung nach Massgabe einer noch
einzuholenden Expertise.
Eine vor der kantonalen Kassationsinstanz erhobene Kassationsbeschwerde
der Beklagten ist am 29. Novemher 1922 abgewiesen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Angesichts der in Abschnitt D § 2 enthaltenen Verweisung auf die
Bestimmungen des Schweizer. VVG kann ein Zweifel nicht bestehen, dass der'
streitige Versicherungsvertrag von den Parteien dem schweizerischen Rechte
unterstellt werden wollte. Das Bundesgericht ist daher grundsätzlich
zur Beurteilung der Frage der Haftharkeit der Beklagten zuständig.
2. Aus der Zuständigkeit in der Hauptsache ergibt sich nach der
Praxis des Bundesgerichts auch seine Kompetenz zur Beurteilung der
Präjudizialfrage der örtlichen Zuständigkeit der schweiz. Gerichte (AS 45
II S. 241). Die Klägerin hat gegenüber der von der Beklagten erhobenen
Gerichtsstandseinrede in erster Linie auf ihren Brief vom 18. Mai 1915
hingewiesen, in welchem sie den Agenten der Beklagten, Himmelspach, in
Zustimmung zu einem von ihm gemachten Vorschlage erklärte, sie anerkenne,
dass für event. Anstände das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig
sein solle. Ferner verweist sie darauf, dass Himmelspach in einem an
sie gerichteten Briefe vom 23. Juni 1921 sein Einverständnis mit der
Klageerhebung beim Han--
Vericherungsvertrag. N° 19. 127
delsgericht Zürich erklärt habe. Wie jedoch die Vorinstanz ausführt,
kam dieser Abmachung nicht die Bedeutung einer Vereinbarung über
den Gerichtsstand, sondern lediglich einer Anerkennung in dem Sinne
zu, dass wenn die Zürcher. Gerichte zuständig seien, der Streit
vor das Handelsgericht, nicht vor das Bezirksgericht gehöre. Aber
auch wenn man von diesen Briefen absicht, kann angesichts des Art. 2
des BG betr. Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des
Versieherungswesens vom 25. Juni 1885 ein Zweifel an der Zuständigkeit
der schweizer. Gerichte nicht bestehen. Zwar ist richtig, dass die
Klägerin ihren Wohnsitz im Ausland hat und dass dementsprechend Art. 2
Ziff. 4 des zit. Gesetzes, der zu Gunsten der Kantonseinwohner ein
Rechtsdomizil der Versicherungsgesellschaft im Kanton des Wohnsitzes
garantiert, nicht zur Anwendung gelangen kann. Allein Art. 2 verpflichtet
den ausländischen Versicherer nicht nur, in jedem Kanten für dessen
Einwohner ein Domizil zu verzeigen, sondern schreibt in Ziffer 3 ferner
vor, dass jede ausländische Gesellschaft ausserdem ein Hauptdomizil
wähle. Damit wollte eine Garantie geschaffenwerden, dass die in der
Schweiz konzessionierten Versicherungsgesellschaften für alle in der
Schweiz kontrahierten Versicherungen auch hier belangt werden können
und zwar ohne Rücksicht auf den inländischen oder ausländischen Wohnort
des klagenden Versicherungsnehmers. Diese Auffassung ging mit aller
Deutlichkeit aus dem Entwurfe des Gesetzes hervor, wo es hiess :
Ausländische Gesellschaften haben zudem. . . . . . c) die Erklärung
abzugeben, dass für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und
Versicherten oder Versicherungsnehmern das bezeichnete schweizerische
Domizil. . . . als Gerichtsstand.-. anerkannt werde. (BB! 1885 I
S. 131.) Diese Bestimmung wollte durch die redaktionellen Änedemngen,
die in der Folge an ihr vorgenommen wurden, nicht beschränkt werden,
und ferner blieb
128 Versichemngsvertrag. N° 19.
sie auch durch die Aufnahme der erwähnten Ziff. 4 des Gesetzes
unberührt, da damit lediglich noch eine Erweiterung der Garantie des
schweizer. Gerichtsstandes zu Gunsten der Kantonseinwohner bewirkt und
ihnen auch noch die Befugnis eingeräumt werden sollte, die Gesellschaft
ausserdem im Wohnkanton zu belangen.
Der nach dem Gesagten durch das Aufsichtsgesetz garantierte allgemeine
Gerichtsstand des. Hauptdomizils ist durch vertragliche Abmachungen
nicht eingeschränkt werden. Die Beklagte hat in ihren Policen eine solche
Einschränkung nicht vorgenommen. § 2 Abschnitt D bezieht sich nur auf den
Gerichtsstand der Kantonseinwohner, indem er in Erweiterung der gesetzlich
geforderten Garantie ein e s Gerichtsstandes den Kantonseinwohnern
schlechthin das Recht gibt, sich an den Richter ihres jeweiligen Wohnortes
zu wenden.
,Untersteht somit der streitige Versicherungsantrag dem schweizer. Rechte
und ist nach dem Gesagten auch der schweizer. Gerichtsstand begründet,
so konnte daran durch den Friedensvertrag von Versailles nichts
geändert werden. Wie das Bundesgericht schon in seinem Urteil Germania
c. Pinnau (AS 46 II 422) ausgeführt hat, haben die Bestimmungen des
Friedensvertrages von Versailles, da die Schweiz nicht als Kontrahentin
beteiligt ist, für ihr Staatsgebiet keine Gesetzeskraft und zwar auch
dann nichtwenn die Parteien Angehörige der am Friedensvertrag beteiligten
Staaten sind, soweit diese Angehörigen für ihre Rechtsbeziehungen dem
schweizerischen Rechte unterstehen.
3. In materieller Hinsicht beansPruchte die Klägerin für sich in
erster Linie das Recht des Abandon, wie es in dem ihr am 1. April 1915
zugestellten Formular umschrieben wurde. Diesen Standpunkt hat sie vor
Bundes' gericht nicht mehr aufrechterhalten. Die Frage, ob für die
streitigen Wagen die Kriegsklausel, wie sie jenes Formular enthält,
oder aber die in der Police enthaltene Klausel massgebend ist, braucht
daher nicht geprüft
Versicherungsvertrag N° 19. 129
zu werden, zumal die Haftung der Beklagten in dem Umfange, wie sie die
Vorinstanz festgestellt hat, sich auch auf Grund der Police ergibt. Danach
hat die Beklagte u. a. einzutreten für alle Schäden und Verluste,
welche infolge einer auf den Krieg zurückzuführendeu Beschlagnahme
der Ware eintreten. Die Massnahme, durch die dem Versicherungsnehmer
der Besitz und die Verfügung über seine Transportwagen im Mai-Juni 1915
entzogen Wurde, ist als eine Beschlagnahme im Sinne dieser Bestimmung
zu betrachten. _Der Begriff der Beschlagnahme umfasst jeden von Seite
einer Behörde verfügten Eingriff in den Besitz und die Verfügungsgewalt
des Versicherers hinsichtlich des versicherten Gutes, also auch einen
Entzug der Verfügungsmacht, wie er im vorliegenden Falle eintrat und
zwar ist gleichgültig, ob es sich dabei um einen Entzug des Eigentums,
oder um eine Requisitiou zum Gebrauch oder endlich nur um eine blosse
Repressalie handelte. Da nach der Police allgemein alle in f o l g e
des Krieges eingetretenen Schäden versichert wurden, kommt ferner auch
nichts darauf an, ob Deutschland mit Italien sich im Kriegszustand
befand. Entscheidend ist vielmehr, und diese Tatsache steht ausser
Zweifel, dass die Beschlagnahm'e eine Massnahme war, die im Hinblick auf
die Kriegsverhältnisse vorgenommen wurde. Endlich spielt auch die Frage
keine Rolle, aus welchen Gründen sie erfolgte, ob sie zulässig war und
von der kompetenten Behörde vorgenommen wurde.
4. Die Haftung der Beklagten ist daher gegeben, soweit der Klägerin
durch die Beschlagnahme effektiv ein Schaden entstanden ist, und zwar
trägt die Klägerin für die Höhe dieses Schadens die Beweispflicht. Dabei
erhebt sich in Fällen, wie dem vorliegenden, wo die versicherte Gefahr
nicht das Gut in seiner Substanz bedroht, sondern nur die rechtlichen
und tatsächlichen Beziehungen des Versicherten zum Versicherungsob-jekt
betrifft, die Frage, ob der Entzug der Sache dem
AS 49 Il-IM 9
130 Versicherungsvertrag. N° 19.
Versicherten ohne Weiteres Anspruch auf die ganze Versicherungssnrnme
gibt, auch wenn zur Zeit des Entzuges nicht feststeht, ob dieser ein
definitiva ist. Die Beklagte verneint dies und macht geltend, es wäre
Sache der Klägerin gewesen, nachzuweisen, dass eine Rückgabe der Wagen
an sie ausgeschlossen sei; ein solcher Beweis aber könne nicht geleistet
werden.
Diese Auffassung steht jedoch mit dem Zwecke, den die Parteien mit
einer Versicherung, wie der vorliegenden, der Natur der Sache nach
verfolgten, in offensichtlichem Widerspruch. So lange das versicherte
Objekt noch existiert, besteht immer noch eine gewisse Möglichkeit,
dass es dem Berechtigten zurückgegeben wird. Die Versichernngssumme
Wäre daher nur in Fällen zu bezahlen, wo zu der Beschlagnahme auch
noch der Untergang der Ware, also die Auslösung einer von jener an
sich unabhängigen Gefahr tritt. Da aber die Parteien das Risiko der
Beschlagnahme selbst decken wollten, kann nach dem Sinn und Geist
des Versicherungsvertrages der Versicherten nicht eine so weit gehende
Beweispflicht auferlegt werden. Wie weit diese Beweispflicht im übrigen zu
spannen ist, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Auf alle
Fälle muss es genügen, wenn der Versicherte nachweist, dass eine grosse
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die versicherten Gegenstände für
ihn verloren sind. Diesen Beweis hat die Klägerin, was die 5 nach Rumänien
spedierten Wagen anbelangt, geleistet. Nach der für das Bundesgericht
verbindlichen Beweiswiirdigung der Vorinstanz steht weder fest, wo
die Wagen geblieben sind, noch ob sie überhaupt noch existieren: seit
mehr als 7 Jahren fehlt vielmehr jede Nachricht von ihnen. Unter diesen
Umständen kann die Klägerin mit Recht geltend machen, sie sei nicht in
der Lage, irgend welche weitere Schritte zu unternehmen und es bestehe
daher alle Wahrscheinliehkeit, dass sie nie wieder in den Besitz der
Wagen gelange. siVersicherungsvertrag. N° 19. 131
Die 3 weitem Wagen, die sich in Deutschland gefunden haben, sind heute
nicht mehr streitig, da die Klägerin das Urteil der Vorinstanz, das
in dieser Beziehung die Ersatzpflieht der Beklagten ablehnte, nicht
angefochten hat.
5. Hinsichtlich des einen der nach Rumänien spedierten Wagen, des Wagens
908 189, hat die Beklagte eine Reihe besonderer Einreden erhoben. _
In erster Linie macht sie geltend, der Wagen sei überhaupt nicht
gegen Kriegsgefahr versichert gewesen, und zwar verweist sie darauf,
dass er im Assekurranzjournal zu Police 127, die das Kriegsrisiko
nicht decke, eingetragen sei. Dass der Wagen versichert war, und
dass sie hiefür die in der Police 1580 vorgesehenen Prämien bezog,
bestreitet die Beklagte dagegen nicht. Nun handelte es sich aber bei
Police 127 um eine seetransportversicherung, die für den wagen 908 189,
der unbestrittenermassen nur für den Landtransport versichert wurde,
zum vorneherein nicht in Frage kommen konnte. Dazu kommt, dass die
Transportwagen der Klägerin, wie sich aus der Korrespondenz ergibt,
gerade gegen das Kriegsrisiko und nur gegen dieses versicherrt werden
sollten. Wenn daher der Wagen 908 189 versichert wurde, wie die Beklagte
selber zugiht, so konnte dies nur auf Grund der Police 1580 geschehen
sein. Dass er und noch einige andere Wagen in das Journal zu Police 127
eingetragen wurde, erklärt sich offenbar daraus, dass die Police 1580 und
das dazugehörige Journal damals noch nicht im Besitze der Klägerin waren,
die Wagen aber trotzdem der neuen Versicherung unterstellt werden wollten.
Unbegründet ist ferner die Einwendung, die Police 1580 habe nur Geltung
für Sendungen, die vom 26. April 1915 an zur Spedition gelangt seien, der
Wagen 908 189 aber sei schon am 24. April 1915 in das Journal eingetragen
worden. Abgesehen davon, dass diese Einrede vor Handelsgericht nicht
erhoben wurde und daher
132 Versieherungsvertrag. N° 19.
vor Bundesgericht nicht mehr gehört werden kann, wäre sie materiell zu
verworfen. Da die Beklagte auf Grund des Eintrages in das Assekuranz
Journal 127 die Prämie für diesen Wagen bezogen hat, also in Kenntnis
der Tatsache, dass der Eintrag sehon am 24. April erfolgte, läge darin
das Einverständnis, diesen Wagen zu versichern, trotzdem die Police
erst am 26. April in Kraft treten. sollte. Dazu kommt, dass nach der
ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien die Wagen nur für den Transport
auf deutschen Strecken versichert wurden; der Wagen 908189 aber hat erst
am 29. April die deutsche Grenze passiert, in einem Zeitpunkte also,
in welchem die Police schon in. Kraft getreten war. Î
In dritter Linie hat die Beklagte ausgeführt, der Wagen 908 189sisei für
eine Reise nach Neekargemi'md versichert gewesen, er sei dann aber vom
Empfänger der Sendung noch zu einer Reise nach Maikammer verwendet worden,
was seine Rückkehr aus Deutschland verzögert und. die Beschlagnahme
verursacht habe, denn die andern im Journal 127 aufgeführten, ungefähr
gleichzeitig. abgesandten Wagen seien unbehelligt aus Deutschland
zurückgekommen, die Beschlagnahme müsse somit auf ein Verschulden des
Empfängers zurückgeführt werden, _Wofür sie nach Abschnitt C 52 Abs. III
der Police nicht hafte. Demgegenüber stellt jedoch die Vorinstanz fest,
und hieran ist das Bundesgericht gebunden, dass der Wagen 908 189 trotz
der Weitersendung schon am 10. Mai, also 13 Tage vor dem Eintritt
Italiens in den Krieg, wieder im badischen Bahnhof Basel angelangt
sei. Die Verwendung für die Spedition nach Maikammer hätte daher nicht
gehindert, dass er die Grenze noch rechtzeitig vor der Kriegserklärung
überschritten hätte, und es besteht zum mindesten die Möglichkeit,
dass andere, von der Weitersendnng nach Maikarnmer unabhängige Momente,
die rechtzeitige Rückspedition nach der Schweiz verhinderten.-s .__,___._
Versicherungsvertrag. N° 19. 133
Demnach ist der Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen der
vertragswidrigen Verwendung des Wagens und dem Schadenseintritt nicht
erbracht. Fragen könnte sich dagegen, ob der Transport Neckargemünd
Maikammer nicht eine Gefahrerhöhung im Sinne von Art. 28
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 28 - 1 Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden. |
|
1 | Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit an den Vertrag nicht gebunden. |
2 | Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben.56 |
3 | Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in welchen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen von solchen Gefahrserhöhungen Mitteilung zu machen hat. |
für deren Folgen die Haftung des Versicherers entfallen würde. Dieser
Standpunkt ist jedoch von der Beklagten selbst nicht eingenommen
worden, und sodann bestimmt Abs. 2 von Art. 28 ausdrücklich, dass
als Gefahrerhöhung im Sinne des Gesetzes nur Fälle in Betracht
kommen, wo eine Änderung bezüglich einer für die Beurteilung der
Gefahr erheblichen Tatsache eintritt, deren Umfang die Parteien beim
Vertragsschlusse festgestellt haben. Am 28 wäre daher nur anwendbar,
wenn die Eigenschaften einer im Vertrag umschriebenen Geiahrtatsache
vertragswidrig abgeändert worden wären (vgl. OSTERTAG, N. 4 zu Art. 28;
ROELLI, N. 1 zuArt. 28). Nun sieht allerdings der Vertrag vor, dass
z. B. Reisen nach Norddeutschland wegen der höhern Gefahr besonderen
Bestimmungen unterliegen sollen. Maikammer dagegen liegt laut Vertrag
im gleichen Gefahrenkreis wie Neckargemünd.
6. Für den Fall, dass sie für den der Klägerin eingetretenen Schaden
ganz oder teilweise haftbar erklärt werden sollte, hat sieh die Beklagte
sodann auf Abschnitt C § 34 der Police berufen, der bestimmt :
Alle nicht innerhalb eines Jahres nach dem Schadenereignisse entweder
rechtsgültig von der Gesellschaft anerkannten, oder vermittelst
vollständiger Klage vor den zuständigen Richter gebrachten Ansprüche auf
Entschädigung, sind durch den blossen Ablauf dieser Frist, ohne dass es
irgend einer Erklärung der Gesellschaft bedarf, erloschen.
Obschon § 34 unter der Überschrift Verjährung aufgeführt ist, handelt
es sich dabei in Wirklichkeit um eine Verwirkungsbestimmnng (ROELLL
S. 544 ; REVUE
134 Versicherungsvertrag. N° 19.
26 101). Daraus folgt, dass der Ablauf der Frist nicht unterbrochen
werden konnte.
Als Schadenereignis , von dem an nach der Police die Verjährungs-bezw.
Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, kann nur die im Mai und Juni 1915
vollzogene Beschlagnahme, d. h. diejenige Verfügung in Betracht kommen,
die den Eintritt der in der Police umschriebenen Gefahrtatsache,
den Eingriff in den Besitz und die Verfügungsmacht des Versicherten,
herbeiführte. Wie bei Versicherungen gegen sachliche Schädigung von
Gütern der schädigende Eingriff für den Beginn der Verjährungsoder
Verwirkungsfrist massgebend ist, so muss auch bei Versicherungen
gegen Gefahren, die die rechtlichen Beziehungen des Versicherten zum
Versicherungsgegenstand bedrohen, das Ereignis das den Gefahreintritt
auslöst, als Schadensereignis betrachtet werden, und zwar auch
dann, wenn die genauen Schadensfolgen in diesem Zeitpunkt noch nicht
feststehen.Danach hätte die Klägerin spätestens im Juni 1916 ihre Klage
einreichen sollen. Allein aus den Akten ergibt sich, dass die Beklagte
von Anfang an und auch im Prozesse noch sich auf den Standpunkt stellte,
es werde möglich sein, die Rückgabe der Wagen zu bewirken, und nur wenn
feststdnde, dass dies nicht möglich sei, könne die Klägerin gegen sie
vorgehen. Dementsprechend versuchte sie selbst die W'agen freizubekommen
und veranlasste auch die Klägerin immer wieder, bei den zuständigen
Behörden vorstellig zu werden. Stellte sich aber die Beklagte selbst
auf den Standpunkt, der Anspruch der Klägerin werde erst zur Entstehung
gelangen, wenn die Unmöglichkeit, die Wagen zurückzuerlangen, festgestellt
sei, so verzichtete sie damit implizite auch darauf, für den Beginn der
Verjährung einen früheren Zeitpunkt in Betracht zu ziehen. _
Jedenfalls aber kann sich die Klägerin auf
Art. 45Versicherungsvertrag.' N° 19. 135
Abs. 3 berufen. Unter den Begriff der Hindernisse im Sinne dieser
Bestimmung fallen nicht nur objektive Hemmuisse, sondern auch subjektive
Momente, sofern sie geeignet sind, die Unterlassung der betreffenden
Rechtshandlung zu entschuldigen. So hat die Rechtsprechung immer
erklärt, dass Vergleichsverhandlungen die Nichterhebung der Klage
im Sinne von Art. 45 entschuldigen (vgl. OSTERTAG zu Art. 45 N. 10;
ROELLl S. 551). Handelte es sich nun auch im vorliegender Falle nicht
um eigentliche Vergleichsverhandlungen, so ergab sich doch für die
Klägerin aus der ganzen Stellungnahme der Beklagten, dass diese eine
sofortige Erledigung der Angelegenheit vermeiden wollte. Die Beklagte
war es, die immer wieder die Klägerin veranlasste, zuznwarten und die
stets aufs neue die Rückgabe der Wagen in Aussicht stellte. Unter diesen
Umständen kann es der Klägerin nicht zum Verschulden angerechnet werden,
wenn sie die Klagefrist verstreichen liess, zumal es sich dabei um eine
Frist handelt, die ausschliesslich im Interesse der Beklagten selbst
aufgestellt wurde. Sie durfte daher gestützt auf Art. 45 Abs. 3 ihre Klage
nachträglich noch einbringen, sofern sie dies sofort nach dem Wegfall der
Hinderungsgründe tat. Nun ist allerdings richtig, dass sie schon in ihrem
Briefe vom 14. Mai 1920 erklärte, sie betrachte die Waren nunmehr als
verloren und dass sie dennoch die Streitsache erst im Februar 1921 beim
Friedensrichter anhängig machte und erst im Juni 1921 beim Handelsgericht
Klage erhob. Weder die Einleitung des Sühneverfahrens noch die Klage beim
Handelsgericht konnte, wenn man von diesem Briefe als dem Zeitpunkt des
"Wegfalls der der Klageerhebung entgegenstehenden Hindernisse ausgeht,
als sofortige Nachhoiung der Klage bezeichnet werden. Allein, nachdem
die Klägerin am 14. Mai 1920 erklärt hatte, sie betrachte die Wagen als
verloren, hat die Beklagte, wie aus der eingangs zitierten Korrespondenz
hervorgeht, sie aufs neue wie--
136 Erfindunguchutl. N° 20.
der hingehalten und um Geduld gebeten und ihr noch im Mai 1921
geschrieben, sie sei verpflichtet zuzu-
Warten und gegebenenfalls die Wagen in natura zu . rückzunehmen. Auch
nach dem Briefe vom 14. Mai 1920 lagen daher die Verhältnisse derart,
dass die Klägerin annehmen durfte, die Beklagte sei mit einem wei-teren
Zuwarten einverstanden.
7. Was das Quantitativ anbelangt, so hat die Beklagte dadurch auf die
Anwendung des policenmässigen Schätzungsverfahrens verzichtet, dass
sie even. Rückwcisung zur Feststellung des Schadens durch Expertise
beantragt. Eine Rückweisung ist jedoch nicht erforderlich, da die
Vorinstanz den Wert der wagen für das Bundesgericht verbindlich
festgesstellt hat. _
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 22. Dezember 1921 bestätigt.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZBREVETS D'INVENTION
20. Urteil der I. Zivflabteilung vom 26. Februar 1923 i. S. Hess &
Cie gegen Eugenschmidt.
Kombinationspatent: Begriffsmerkmale. Umschreibung des Patentgegenstandes.
A. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Hess & Cie
Nichtigerklärung und Löschung eines vom Beklagten am 1. April 1921
erwirkten schweiz. PatentsBrandungsschutz. N° 20. 137
Nr. 88,903 für einen Sohlenstift dadurch gekennzeichnet dass derselbe
einen runden Schaft und eine Spitze mit zweieckförmigem Querschnitt
besitzt und blau angelassen ist , mit Unteranspruch: Sohlenstift
nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass dessen Kopf die Form
eines Kegelstumpfes aufweist. In der Begründung wird geltend gemacht,
es liege weder eine neue, noch überhaupt eine Erfindung vor, da alle
Elemente derselben längst bekannt seien und deren Kombination lediglich
ein Erzeugnis technischer Geschicklichkeit darstelle.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage, indem er sich im wesentlichen
auf den Standpunkt stellt, dass seine Kombination auf einer originellen
Idee beruhe und einen technischen Fortschritt bedeute.
B. Mit Urteil vom 7. Dezember 1922 hat das Amtsgericht Luzern Stadt die
Klage abgewiesen.
C. Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klagebegehren.
D. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diesen
Antrag erneuert.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Nach den aktengemässen Feststellungen der Vorinstanz kann keinem
Zweifel unterliegen und es wird dies übrigens vom Beklagten auch nicht
mehr bestritten, dass keines der im Patenanspruch als charakteristisch
hervorgehobenen Merkmale des Zahlenstiftes (Rundheit des Schaftes,
zweieckförmige Spitze, Kegelstumpfform des Kopfes und Blauglühung) als
solches neu ist, sodass es sich nur fragen kann, ob in dieser Kombination
bekannter Elemente nach der Art ihrer Verbindung und ihres Zusammenwirkens
eine Erfindung liege. Nach der ständigen Rechtsprechung