460 Staatsrecht

a demandé la continuation de la faillite en Suisse, c'est parce que Baud
est co propriétaire d'un immeuble à Genève et parce qu'il a commis des
actes révoeables à teneur du droit suisse.

Conside'mnt en droit :

Ainsi que l'admettent la doctrine et la jurisprudence unanimes (V. RO 4611
p. 163
et sv. et les auteurs et décisions qui y sont cités), l'art. 6
du Traité francosuisse de 1869 consacre le principe de l'unité de la
faillite, soit de la force attractive de la faillite prononcée au lieu du
principal établissement, qui s'étend à l'ensemhle des biens du débiteur et
avec laquelle ne peut co-exister une faillite ouverte dans l'autre pays,
méme si elle y a été prononcée antérieurement. La seule question qui se
pose en l'espèce' est donc celle de savoir quel est le lieu du principal
etablissement du débiteur Baud. Or, si Baud a son domicile civil à Genève
et s'il y possède, en co propriété, un immeuble, dont la valeur paraît
d'ailleurs etre absorbée par les hypothèques qui le grèvent, par contre
c'est à Vernaz que s'exerce son activité économique et que sont situés
les biens (moulins) constituant son fonds de commerce et, en pareil
cas, il est conforme à la raison (cf. décision du Conseil fédéral du
20 janvier 1875 dans l'affaire du Crédit fcncier suisse : F. féd. 1876
II p. 294 et sv.) de considérer comme lieu dn principal établissement
et par conséquent comme for de la faillite celui où se trouve le centre
des affaires du debiteur et où se sont déroulées les operations qui ont
donné lieu à la kaillite. Il y a donc lieu de donner le pas à la faillite
prononcée en France et d'annuler celle qui a été ouverte à Genève.

Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est admis et la faillite prononcée en date des 17 juillet
110 aoùt 1923 par le Tribunal de première instance de Genève est
annulée.Organisation der Bundesrechtspflege. N° 56. 461

VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ssORGANÎSATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE

56. Umi] vom 26. Oktober 1923 i. S. Bezirk-rat Zürich si gegen Geissmana.
Art. 178 Ziff. 2 OG. Die Vormundschaftsbehörde, die im gerichtlichen
Entmi'mdigungsprozess eine Bevormundung

zu erwirken sucht, ist zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen das im
Prozess ergebende Urteil nicht legitimiert.

A. Der Bezirksrat Zürich entmündigte am 17. August 1922 die Rekursheklagte
M. Geissmann auf Grund des Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB. Da diese sich aber der
Bevormundung widersetzte, so lud er das Waisenamt der Stadt Zürich nach
585 des Zürcher. EG. z. ZGB ein, gerichtliche Klage auf Bestätigung der
Entmündigung zu erheben. Die III. Kammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich wies jedoch am 15. Februar 1923 die darauf erhobene Klage wegen
örtlicher Unzuständigkeit von der Hand.

B. Gegen diesen Entscheid hat Dr. L. Wille, Sekretär des Waisenamtes
der Stadt Zürich, namens des Bezirksrates am 12/20. April 1923 die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an das· Obergericht zur
materiellen Beurteilung der Klage, ev. zur Abnahme gewisser Beweise.

Es wird geltend gemacht, dass die Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. und 376 ff. ZGB verletzt
seien.

Gleichzeitig hat Dr. Wille auch eine zivilrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht eingereicht.

C. Das Obergericht hat auf Gegenhemerkungen verzichtet.

D. Die Rekursbeklagte hat Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
beantragt.

462 Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieh! in Erwägung :

Es könnte sich fragen, ob für den vom Bezirksrat geltend gemachten
Rekursgrund der Weg der zivilrechtlichen Beschwerde offen stehe und
deshalb der vorliegende staatsrechtliche Rekurs unzulässig sei. Doch
kann das dahingestellt bleiben, weil dem Bezirksrat die Legitimation
zur Ergreifung dieses Rechtsmittels im vorliegenden Falle abgesprochen
werden muss.

Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung nur
natürlichen und juristischen Personen (Privaten und Korporationen)
bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, welche sie durch allgemein
verbindliche oder sie persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse
erlitten haben. Behörden, wie der Bezirksrat Zürich, sind aber nicht
juristische Personen, daher auch nicht rechtsfähig und können somit ein
eigenes Beschwerderecht nach der genannten Bestimmung nicht besitzen
(vgl. AS 19 8.119; 22 S. 28; 33 I S. 369). Lediglich soweit sie als
Organe einer öffentlichrechtlichen Körperschaft in deren Namen zu
handeln befugt sind, steht es ihnen auch zu, deren Rechte zur Erhebung
einer staatsrechtlichen Beschwerde auszuüben. Es fragt sich somit,
ob der Bezirks-rat Zürich im vorliegenden Falle als zuständiges Organ
einer öffentlichrechtlichen Korporation .von einem dieser nach Art. 178
Ziff. 2 OG zustehenden Rek'ursrecht Gebrauch mache.

Er handelt hier offenbar auf Grund des § 85 des ziirch. EG. 2. ZGB,
wonach er, wenn sich eine Person der von ihm über sie ausgesprochenen
Bevormundung widersetzt, das Waisenamt anweisen soll, gerichtliche
Klage auf Bestätigung der Entmi'mdigung nach § 261 der zürch.
ZPO einzuleiten. In einem daraus entstehenden Prozesse nimmt er, wie
sich aus den kantonalen Akten ergibt, formell eine Parteistellung ein,
indem er vor dem Richter durch sein Klagebegehren und dessen Begründung
gegenüber der zu bevormundenden Person die Bevor-Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 56. 463

mundung verfolgt. Das Gemeinwesen, als dessen Organ er dabei auftritt,
kann nun nur der Staat sein, dessen Sache die Regelung und die Sorge
für die Durchführung des Vormundschaftswesens ist, und nicht etwa der
Bezirk Zürich; die zürcherischen Bezirke bilden nach den Art.43 ff. KV
keine öffentlichrechtlichen Körperschaften, sondern blosse staatliche
Verwaltungsund Gerichtssprengel; die Bezirksbehörden üben daher staatliche
Funktionen aus. Man hat es beim Bevormundungsrecht, das der Bezirksrat
im Entmündigungsprozess wahrnimmt, nicht mit einem Privat-, sondern mit
einem Hoheitsrecht des Staates zu tun. Die genannte Behörde tritt also
in diesem Prozesse gleich dem Richter als Organ der Staatshoheit auf,
wobei die Funktionen der beiden Behörden nur insofern von einander
verschieden sind, als die eine sich formell in die Stellung einer
Prozesspartei begibt und daher lediglich die Antragstellung zu besorgen,
die andere aber die Entscheidung zu treffen hat. Es handelt sich danach
um ein Prozessverhältnis, das dem auf dem Anklageprinzip beruhenden
Straiprozess analog ist, indem hier wie dort zwei Organe der Staatshoheit,
das antragstellende und das entscheidende, das Interesse des Staates an
einer gerechten Beurteilung der Streitsache wahrnehmen und sich dabei
nur durch die Form, in der sie vorgehen, und die Mittel, die sie dabei
anwenden, unterscheiden. Die Trennung der Tätigkeit der Staatsgewalt
nach zwei Organen entspringt nicht der Notwendigkeit, widerstreitende
Interessen zu vertreten, sondern soll lediglich die Rechtsprechung
möglichst unparteiisch machen, indem die Führung des rechtlichen Kampfes
mit der angeklagten oder zu entmündigenden Person, die Antragstellung
und die Replik auf deren Verteidigung, einem besonderen Organ übertragen
und damit der Richter von dieser Tätigkeit, die leicht zu einseitiger
Betrachtung der Sachlage führt, entlastet wird (vgl. GLASER, Strafprozess
II S. 139 sf., § 338 DStPO, Art. 473 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
der bern. StPO). Es ist

464 St aatsrecht.

nun klar, dass in einem solchen szessverhältnis lediglich die angeklagte
oder zu entmündigende Person einen Anspruch auf Rechtsschutz der
staatshoheit gegenüber haben kann, nicht auch die Staatsgewalt selbst.
Indem aber Art. 178 Ziff. 2 OG einer Person nur dann das Recht zur
Beschwerdeführnng gegen eine sie persönlich betreffende Verfügung
anerkennt, Wenn sie dadurch eine Rechtsverletzung erlitten hat, Will
er gerade sagen, dass bloss diejenige Person sich beschweren könne,
die im kantonalen Verfahren gegenüber der in der entscheidenden Behörde
verkörperten Hoheit des Staates oder einer andern öffentlichrechtlichen
Korporation einen Anspruch auf Schutz ihrer Rechte oder Interessen gehabt
hat und behauptet, dieser sei ihr nicht oder nicht in genügendem Masse
gewährt werden. Hieraus ergibt sich, dass der Staat nicht das Recht
besitzt, den Entscheid in einem Prozesse der erwähnten Art mit der
staatsrechtlichen Beschwerde anzufechten, und zwar gilt das in Beziehung
auf alle Rekursgründe, die mit diesem Rechtsmittel geltend gemacht werden
können; dem Staat als Hoheitsinhaber steht nicht nur die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern z. B. auch
diejenige wegen Missachtung eidgenössischer Gerichtsstandsnennen, die
im vorliegenden Falle ergriffen werden ist, nicht zu. Demgemäss ist
der Staatsanwaltschaft das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen
Urteile des'Strafrichters über Strafansprüche versagt worden (vgl. AS 48
I S. 108), und kann auch der Bezirksrat Zürich als Organ der Staatshoheit
gegen den im vorliegenden Entmündigungsprozess erlassenen Entscheid des
Obergerichtes nicht das genannte Rechtsmittel ergreifen.

Wenn er in einem solchen Prozess Wie der Staatsanwalt im Strafverfahren je
nach den dafür geltenden kantonalen oder eidgenössischen Vorschriften die
Befugnis hat, den Entscheid des Richters bei einer andern Gerichtsinstanz
anzufechten, so liegt der Grund nicht darin, dass Lebensmittelpoliz'ei. N°
57. 465

die Staatshoheit gegen die Verletzung eines ihr zustehenden
Rechtsschutzanspruches geschützt werden soll, sondern lediglich
im Bestreben des Staates, ein gerechtes Urteil herbeizuführen ;
die erwähnte Befugnis ist denn auch nach ihren Voraussetzungen und
den Wirkungen ihrer Ausübung keineswegs stets dem Anfechtungsrecht,
das der dem Staate gegenüberstehenden Prozesspartei eingeräumt wird,
gleichgestellt (vgl. z. B. § 343 DStPO; §§ 443 und 449 der Zürcher. StPO;
Art. 471
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
, 473
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
und 502
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
der bern. StPO). Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

B. STBAFRECHT DBOIT PÉNAL

LEBENSMITI'ELPOLIZEI

LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENRÉES ALIMENTAIRES

57. Urteil des Kassationshofes vom 1. November 1923 i. S. Bäcker gegen
staat-anwele Basel-Stadt.

Art. 161 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
OG : Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde in Bezug
auf den Zivilpunkt. Art. 1, Lehensmittelpolizeigesetz: zum Begriff
des Gebrauchsgegenstandes. Art. 38, Lebensnfittelpolizeigesetz
: Fahrlässigkeit bei Herstellung gesundheitsschädlicher
Gebrauchsgegenstände.

A. Abraham Katz und Hennoch Brin sind Inhaber der Kollektivgeseilschaft
Katz und Brin, Handel mit Manufakturwaren, sowie Fabrikation und Handel
in Schuhmacherfurnitüren. Höcker fabriziert für diese Lederschwärze,
welche als Erzeugnis der Firma Katz

AS 48 I 1923 ' 32
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 I 461
Datum : 11. August 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 I 461
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 460 Staatsrecht a demandé la continuation de la faillite en Suisse, c'est parce


Gesetzesregister
OG: 161  178
StPO: 471  473  502
ZGB: 23 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
basel-stadt • begründung des entscheids • beschuldigter • bezirk • biene • bundesgericht • bundesrechtspflegegesetz • ei • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • frage • funktion • gebrauchsgegenstand • juristische person • kantonales rechtsmittel • kantonales verfahren • kassationshof • katze • kv • körperschaft • legitimation • mass • produktion • rechtsbegehren • rechtsmittel • rechtsverletzung • replik • richterliche behörde • souveränität • staatsanwalt • staatsrechtliche beschwerde • strafprozess • sucht • treffen • verfahren • verfahrenspartei • vormundschaft • weiler • weisung • wiese • wille • öffentlichrechtliche körperschaft
AS
AS 4611/163