38 Staatsrecht.

en laquelle chacun a contribué au bénéfice net. total. si C'est donc sur
ces comptes de profits et pertes qu'il convient de tabler. Il ne s'agit
d'ailleurs nullement d'en revenir au systeme consistant à considérer
isolément et à imposer pour lui-meme le resultat de I'exploitation
de chaque établissement. L'établissement continue à étre imposé sur
une quote-part du bénéfice global de l'entreprise et les comptes, de
profits et pertes servent simplement à déterminer cette quote-part. La
difference peut n'etre pas sensible (sous réserve de ce qui sera dit ci
après au sujet de la part réservée au canton du siège central) lorsque
tous les établissements ont réalisé des bénéfioes, mais' elle se marqne
nettement lorsque les comptes de l'un des étahlissements bouclent par
une perte. Cette perte réduisant le bénéfice global de l'entreprise,
elle se reparti:-a' entre les autres établissements dans la proportion
suivant laquelle ils ont contribué , à produire ce hénéfice (v. l'exemple
donné par l'expert).

En resume ie bénéfice de la recourante imposable dans le canton de
Neuchatel ne doit étre calculé sur la base-nimdu systeme de répartition
appliqué par le Conseil d'Etat, di de celui proposé par la recourante. Il
doit etre déterminéssainsi qu'il a été dit ci-dessus d'après les résultats
de I'activité du Comptoir de la Chaux-de Fonds en 1920 tels qu'ils sont
révélés par le compte de profits et pertes de cet ètahlissement. Les
pièces produites ne pennettant pas au Tribunal federal de fixer lui-méme
le chiffre de ce bénéficeil appartiendra aux autorités ncuchàteloises de
procéder à une nouvelle taxation de la recourante'dans le sens indiqué. Il
importe enfin d'observer que la réserve de 10 % en faveur'du canton du
siege central (v. notamment RO 46 I N° 58) qui a été opérée dans l'arrété
attaqné se justifie egalement dans le systeme de répartition d'après les
résultats des comptes de profits et pertes et cela meme si. les frais
généraux de l'administration centrale se trouvent répartis entre les
différents établissements; en effet il n'en reste pasDoppelbesteuerung. N
° 7 39

moins que par son activeté de direction et de contròle l'administration
centrale ,contribue à la production-du hénéfice de chacun des
établissements secondaires; la quote-part imposable dans le canton de
Neuchätel devra done de ce chef etre réduite de 10 %.

Le Tribunal fédéral pronunce :

Le recours est admis et l'arrèté du Conseil d'Etat du canton de N euehätel
du 17 février 1922 est annulé dans le sens des considérauts.

7. Urteil vom 2. Februar 1923 1. S. Rosenthal gegen Zürich, Obemkurs
Kommissim. Der. Geschäftsgewinn des berufsmässigen Liegenschaftenhàndlers
kann in seiner Gesammtheit, auch soweit er aus dem Handel mit
Liegenschaften in anderen Kantonen stammt, als Erwerbseinkommen am
Wohnsitze oder Ge. schàftssltze des Händlers der Besteuerung unterworfen
werden. Einfluss dieses Besteuerungsrechts des Domizilkantons auf nach
der Gesetzgebung des Liegenschafts--

kantons zu entrichtende Grundstückgewinn(Wertzuwachs.) Steuern. '

A. Nach § 8 des zürcherischen Gesetzes betreffend die direkten Steuern
vom 25. November 1917 gelten als steuerpflichtiges Einkommen die
gesamten Ein-' künfiae eines Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit,
Vermögensertrag oder andern Einnahmeqnellen, namentlich: 4. Einkünfte aus
dem Betriebe eines Geschäftes oder Gewerbes und aus der BeWirtschaftung
von Grundeigentum ; 7. der Kapitalgewinn auf Vermögensobjekten,
insbesondere Grundstücken und Wertpapieren. g 11 Abs. 1 bestimmt:
Ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen, welche im Kantonsgebiet
Liegenschaften besitzen .......... , haben hier den: aus diesem
Grundeigentum resultierenden Ertrag nach

40 Staatsrecht.

Massgabe des Bundesrechts betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung
zu versteuern

Der Rekurrent Moritz Rosenthal-Wein in Zürich handelt gewerbsmässig
mit landwirtschaftlichen Heimwesen, die er in der Regel parzellenweise
veränssert, nach seiner Angabe im staatsrechtlichen Reknrsverfahren
überdies mit Schuldbriefen und mit Vieh. Bei der Steuereinschätzung in
Zürich für das Jahr 1919 verlangte er, dass von seinem Einkonnnen der
beim Verkauf in anderen Kantonen gelegener Liegenschaften erzielte
Gewinn als nicht in Zürich steuerpflichtig abgezogen werde. Die
Steuerkommission lehnte dies ab und eine Einsprache des Rekurrenten
dagegen wurde von der kantonalen Finanzdirektion verworfen, weil solche
Gewinne das Geschäft-Einkommen des Liegenschaftenhändlers bildeten;
sie seien unter Abrechnung der zeitlich entsprechenden Verluste als
Einkünfte aus dem Betriebe eines Geschäftes oder Gewerbes im Sinne
von § 8 Ziff. 4 des Steuergesetzes zu bezeichnen und fielen nicht
unter Ziff. 7 der nämlichen Vorschrift. Im gleichen Sinne entschied am
26. Oktober 1922 die Oberrekurskommission, an die Rosenthal die Verfügung
,der Finanzdirektion weitergezogen hatte, mit der Begründung: Der vom
Güterhändler beim Verkauf landwirtschaftlicher Heimwesen erzielte Gewinn
entstehe durch seine berufliche Tätigkeit. Diese umfasse das AufSuchen
von Gelegenheiten zum Ankauf von Heimwesen, ihre Erwerbung und den meist
parzellenweisen Verkauf. Die Parzellierung bringe mehr ein als der Verkauf
ganzer Heimwesen. Sie lasse andererseits den spekulativen Charakter
der Tätigkeit klar erkennen. Entstehe der Gewinn durch die persönliche
Tätigkeit des Güterhändlers, so unterliege er aber da der Besteuerung, wo
dieser wohne. Freilich könne darin unter Umständen auch ein Wertzuwachs
enthalten sein, dann nämlich wenn die Liegenschaften längere Zeit im
Besitze des Händlers geblieben seien.Doppelbmeuerung. N° ?. 41

Doch spiele die Realisierung eines solchen Wertzuwachses für den
Güterhändler nur eine ganz untergeordnete Rclle. Sein Zweck heim
Ankauf eines Heimwesens sei, die einzelnen Grundstücke rasch mit
grösste-in Gewinne wieder abzusetzen, nicht zuzuwarten, bis eine
Versteigerung des Bodens eingetreten sei, die als eine Art Ertrag
der Liegenschaft aufgefasst werden könnte. Es dürfe deshalb der ganze
Gewinn als Einkommen aus Berufsausübung betrachtet werden. So habe auch
das bernische Verwaltungsgericht für den Fall entschieden, dass der
Kauf von Grundstücken, ihre Überbauung und der Verkauf der Bauten zum
Berufe des Steuerpflichtigen gehören. Eine andere Lösung würde zu einer
Zersplitterung der Steuerhoheit und, falls der Kanton, wo die Grundstücke
liegen, solche Gewinne nicht der Einkommensbesteuerung unterwerfe, dazu
führen, dass der Händlerdafür überhaupt steuerfrei ausgehe. Im Urteile
in Sachen HahnIoser gegen Zürich habe denn auch das Bundesgericht die
Frage offen gelassen, ob nicht der Gewinn aus

dem gewerbsmässigen Umsatz ausländischer Liegen-

schaften durch einen schweizerischen Kantonseinwohner im Wohnsitzkanton
zur Einkommensteuer herangezogen werden dürfe, wenn es sich um reine
Spekulationsgewinne handle. Die Lösung könne aber im interkantonalen
Verhältnis keine andere sein als 'm internationalen.

B. Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission hat Rosenthal den
staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung ans Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und der Reknrrent
für seine Gewinne aus Liegenschaften ausserhalb des Kantons Zürich in
Zürich als steuerfrei zu erklären. Es wird ausgeführt: nach dem Urteile
des Bundesgerichts in Sachen Iherg Spiller gegen beide Basel (AS 39 I
S. 343) unterstehe der Erwerb aus Grundbesitz der ausschliesslichen
Steuerhoheit

42 ss . Staatsreeht.

des Kantons der gelegenen Sache. Und das Urteil in Sachen Brandenberger
(ebenda 45 I S. 282) habe darunter ausdrücklich auch den Wertzuwachs
einbe-

zogen. Dasselbe müsse notwendigerweise ,für den (Fre

winn aus Liegenschaftsverkauf überhaupt gelten. Auch er gehe aus
der Liegenschaft hervor, sei ein Erwerb aus ihr . Der Vorbehalt im
Urteile Hahnloser beziehe sich nur auf internationale Verhältnisse,
abgesehen davon, dass auch für sie die Frage der Zulässigkeit einer
abweichenden Behandlung reiner Spekulationsgewinne nicht gelöst, sondern
nur offengelassen worden sei und nach dem Gesagten zu verneinen wäre.
Eine Zersplitterung der Steuerhoheit ergebe sich ohnehin schon daraus,
dass das Besteuerungsrecht inbezug auf den Gewinn aus dem Betriebe der
Liegenschaft auf alle Fälle dem Liegenschaftskanton zustehe. Durch die
Zuweisung des Verkaufsgewinns an den Wohnortskanton werde die Situation
nicht vereinfacht, sondern noch verwickelter gestaltet. Und dass der
Liegenschaftskanton sein Recht zur Besteuerung auch des Verkaufsgewinns
nicht ausübe, könne den Kanton Zürich nicht berühren und ihm keinen
Steueranspruch geben, der ihm sonst nicht zustehen würde. Die Zürcherische
Steuergesetzgebung selbst gehe grundsätzlich davon aus, dass ein auf dem
Gebiete des Kantons Zürich gemachter Erwerb auch hier steuerpflichtig sei;
speziell treffe die zürcherische Grundstückgewinnsteuer alle. Gewinne
auf zürcherische Liegenschaften ohne Rücksicht darauf, ob sie auf
wirklichen Wertzuwachs oder Spekulation zurückzuführen, von einem
gewerbsmässigen Händler oder durch ein vereinzeltes Geschäft erzielt
worden seien. Es sei daher nur konsequent, dass der Kanton Zürich sich
umgekehrt der Besteuerung von Gewinnen enthalte, die ein im Kanton wohn'
hafter Güterhändler bei der Veräusserung ausserkantonaler Liegenschaften
mache. Nur diese Behandlung vermeide auch praktische Schwierigkeiten. Es
werdeDoppelbesteuerung. N° 7. 43 .

häufig schwer fallen, festzustellen, ob man es mit gewerbsmässigem
Handel zu tun habe oder nicht, Wertzuwachs und Spekulationsgewinn,
Verkaufsgewinn und ordentlichen Nutzungsgewinn und die dem einen und
anderen entsprechenden Auslagen des Eigentümers auseinanderzuhalten.
Gerade beim Händler werde der Hauptgewinn häufig nicht aus dem Betriebe,
sondern

. aus der Veräusserung der Liegenschaft herausschauen;

die BewirtsChaftung werde vernachlässigt, weil das Hauptgewicht auf den
Handel verlegt werde. Würde das Besteuerungsrecht dafür dem Wohnsitzkanton
zuerkannt, so würde die Steuerhoheit des Liegenschaftskantons über die
auf seinem Gebiete gelegenen Grundstücke gerade am wichtigsten Punkte
durchbrochen. Denn neben dem Wohnsitzkanton könne doch nicht auch
der Kanton der gelegenen Sache nochmals eine Steuer erheben. Wollte
man eine solche zweite Besteuerung in Form einer besonderen Grund-'
stückgewinnsteuer zulassen, so müsste zum mindesten der Wohnsitzkanton
den betreffenden Steuerbetrag von den Einnahmen aus der Veräusserung bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer abziehen. Auf alle Fälle wäre für
jeden einzelnen Tatbestand zu untersuchen, ob der Gewinn auf Wertzuwachs
oder bloss auf Spekulation und Parzelllerung zurückgehe. Der Rekurrent
behaupte, dass das erstere bei allen hier in Betracht kommenden Geschäften
zutreffe, indem er längere Zeit im Besitze der Liegenschaften gewesen
sei und zwar gerade während der Periode, wo die Werte infolge des Krieges
bedeutend gestiegen seien.

C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat beantragt, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie sei
abzuweisen. Der Hauptantrag wird damit begründet, dass ein effektiver
Doppelbesteuerungskonflikt nicht vorliege, da der Rekurrent nicht
behaupte, gleichzeitig für das nämliche Objekt in zwei Kantonen besteuert
worden zu sein. Zur Sache

44 Staatsrecht.

selbst wird auf die Motive des angefochtenen Entscheides und auf eine
beigelegte Vernehmlassung des Steuerkommissärs verwiesen, aus der als
Ergänzung zu den Feststellungen der Oberrekurskommission hervorzuheben
ist: der Händlergewinn habe mit dem Betriebe der Liegenschaft in der
Regel nichts zu tun. Auch bei sinkender Konjunktur mache der Händ-ler
seinen Gewinn, was sich daraus erkläre, dass er den Bankier mache,
gegen bar kaufe, aber auf Kredit verkaufe, lnventar, Vieh und womöglich
die einzelnen Grundstücke getrennt veräussere, wobei seine persönliche
Gewandtheit eine erhebliche Rolle spiele: ein Teil des Gewinnes liege
oft in dem Handel mit Inventar und Vieh. Betriebsund Händlergewinn
dürften daher nicht zusammengeworfen werden. In den meisten Kantonen
werde denn auch ein so kurzer Besitz, wie er bei den Händlern vorliege,
überhaupt nicht zur Besteuerung herangezogen, es wäre denn in der
Form besonderer Grundstückgewinnsteuern, die zu den Geschäftsunkosten
gehörten und als Objektssteuern hier nicht in Betracht fielen. Bei
Gutheissung des Rekurses würden daher diejenigen Händler, die nicht
in ihrem Wohnsitzkanton arbeiten, ohne doch auswärts ein eigentliches
Geschäftsdomizil zu haben, steuerfrei ausgehen. Auszuscheiden wären
allerdings die Fälle, in denen der Händler das Grundstück in Betrieb
nehme. Die praktischen Schwierigkeiten, auf die der Rekurs verweise,
seien nicht ernst zu nehmen ; bisher sei man noch bei keinem Händler
ausser beim Rekurrenten auf solche gestossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV liegt nach feststehender Praxis
vor, sobald ein Kanton einen Bürger mit einer Steuer belegt, deren
Erhebung nach den für die Ausscheidung der Steuerhoheit massgebenden
tatsächlichen Beziehungen einem andern Kanton Doppelbesteuerung. N°
7. 45 . zusteht. Dass letzterer von seinem Besteuerungsrechte

tatsächlich Gebrauch macht, ist nicht erforderlich.

Der auf dem Fehlen dieser Voraussetzung beruhende Nichteintretensantrag
des Regierungsrats von Zürich geht demnach fehl.

2. In dem vom Rekurrenten angerufenen Urteile in Sachen Braudenberger
gegen Solothurn und Baselland ist der beim Verkauf einer Liegenschaft
vom Veräusserer erzielte Gewinn im Verhältnis zwischen den Kantonen
demjenigen Kanton zur Besteuerung zugewiesen worden, wo sich die
Liegenschaft befindet. Und das Urteil in Sachen Handloser hat die
Frage, ob Spekulationsgewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel
als Geschäftseinkommen am Wohnsitz-e des Veräusserers besteuert werden
dürfen, nur für das internationale Verhältnis vorbehalten. Beides scheint
zur Gutheissung der Beschwerde führen zu müssen. Bei näherem Zusehen
erweist sich indessen dieser Schluss doch nicht als zwingend. Der
Verkaufsgewinu, den das Urteil Brandenberger im Auge hatte, ist
ein solcher aus sogenanntem Wertzuwachs, einer in der Zeit zwi-.
schen Erwerb und Veräusserung der Liegenschaft ein; getretenen, durch
allgemeine vom Besitzer unabhängige Ursachen bewirkten Wertsteigerung,
die in derHauptsache durch die örtlichen Verhältnisse bedingt und
insofern richtigerweise als mit der Liegenschaft verbunden angesehen
wird. Von diesem Gesichtspunkte aus ist denn auch das Bundesgericht dazu
gelangt, ihn zum Liegenschaftsertrage im weiteren Sinne zu rechnen und
den Nutzungen der Liegenschaft gleichzustellen. Die Steuer, die davon
erhoben wird, ist eine Besitzessteuer, auch wenn sie in der Form der
Einkommenssteuer veranlagt wird; sie soll eine durch die periodische
Vermögenssteuer nicht erfasste Vermehrung des Wertes des Objektes
anlässlich seiner Veräusserung treffen, während umgekehrt allfällige
Wertverminderungen unberücksichtigt bleiben. In all'

46 Staatsreeht.

diesen Beziehungen verhält es sich mit dem Gewinn, den ,der
Liegenschaftshändler aus dem Verkaufe von Grundstücken zieht, durchaus
anders. Der Händler erwirbt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
die Liegenschaft nicht um sie zu bewirtschaften, sondern um sie
weiterzuveräussern. Sie ist der Gegenstand seiner Handelstätigkeit,
die ausser im Anund Ver,kauf im Aufsuchen der Gelegenheiten dazu, den
erforderlichen Auskündungen und der Bereitstellung der Objekte zum Verkauf
(Zerlegung in die Bestandteile, Parzellierung usw.) besteht. Wie die
Dauer des Besitzes, ist dabei die Spekulation auf die Konjunktur nur ein
nebensächliches, nicht notwendiges Element. Als Quelle, aus der der Gewinn
fliesst, erscheint vielmehr die persönliche geschäftliche Tätigkeit des
Händlers. Das Ergebnis dieser Tätigkeit, d. h. der bei den einzelnen
Operationen gemachte Gewinn nach Abrechnung der Gewinnungskosten,
der Geschäftsverluste und allfälliger anderer Abzüge stellt das
Erwerbs(Berufs-) einkommen des Händlers dar. Die Besteuerung solchen
Einkommens steht aber nach den für die interkantonale Abgrenzung der
Steuerhoheit geltenden Regeln demjenigen Kanton zu, wo der Pflichtige
wohnt oder sein Geschäftsdomizil hat. Dass Gegenstand des Umsatzes
unbewegliche Sachen bilden, rechtfertigt eine andere Behandlung nicht,
weil es an der Tatsache, dass Einkommensquelle nieht die Liegenschaft,
sondern die Handelstätigkeit des Veräusserers ist, nichts ändert. Bei
dem rein zufälligen Charakter, der dabei der Ausnutzung der Konjunktur,
d. h. einer wirklichen 'Wertvermehrung zukommt, kann auch nicht
verlangt werden, dass der Wohnsitzkanton bei der ihm zustehenden
Einkommensbesteuerung eine Ausscheidung treffe und die einzelnen
Mehrerlöse in den Handelsgewinn und einen anderen Teil, der allenfalls
als Ausdruck eines Wertzuwachses erscheinen könnte, zerlege. Durch den
Abzug der Gewinnungskosten und des steuer-Doppelbesteuerung.' N° 7. 47

freien Einkommens unterscheidet sich andererseits diese Besteuerung von
derjenigen des Vertzuwachses, bei der ein solcher Abzug höchstens da
möglich ist, wo der Wertzuwachs als Bestandteil des Einkommens erfasst
wird. Ob d a n ehe 11 auch noch die Erhebung einer Wertzuwachssteuer
im eigentlichen Sinne von der mühelosen, ohnekzutun desszigentümers
eingetretenen VVertvermehrungf soweit eine solche überhaupt in
Betracht kommt, durch den Liegenschaftskanton möglich wäre} braucht, im
vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, da nur die Zulässigkeit
der Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Zürich im Streite liegt und
gegen andere Kantone keine Begehren gestellt sind. Es ist daher auch
nicht zu erörtem, ob, wenn ja, von Bundesrechtswegenf der Anspruch
erhoben werden könnte, dass der Betrag einer solchen konkurrierenden
Steuer von dem am Wohnsitze steuerpflichtigen Geschäftseinkommen als
notwendige Betriebsauslage abgezogen werde.

Dass der Kanton Zürich, wie nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8
Ziff. 7 seines Steuergesetzes anzunehmen Sein wird, den realisierten
Wertzuwachs von allen im Kanton gelegenen Grundstücken ohne Rücksicht
auf den Wohnsitz des Eigentümers zur Steuer heranzieht, kann ihn nach
dem Gesagten angesichts der Verschiedenheit des Tatbestandes nicht
hindern, die Gewinne im Kanton wohnhafter Liegenschaftshändler aus der
Veräusserung ausserkantonaler Liegenschaften als Teil des Berufseinkommens
des Händlers am Wohnorte der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Dagegen
folgt allerdings aus dieser Anerkennung des Besteuerungsrechts des
Wohnsitzkantons notwendigerweise umgekehrt, dass Zürich dasselbe auch
seinerseits inbezug auf die in anderen Kantonen wohnhaften Händler,
welche im Kanton Zürich Liegenschaften an- und verkaufen, zu respektieren
hat. Es könnte daher solchen gegenüber in Zürich höch-

48 ·Staatsrecht.

stens, im Sinne des oben gemachten Vorbehalts, noch eine Besteuerung des
auf Wertzuwachs zurückzuführenden Teiles des Mehrerlöses aus zürcherischen
Liegenschaften in Frage kommen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. '

vn. (IERICHTSSTAND _ FOR

8. Arràt du 17 mars 1923 dans la cause Reithaar contre Indicata-ar
commercial . Mercure . Art. 59 Const. féd. : Débiteur non lié par une
ciause de pre-

rogation dc for insérée dans un contrat de publicité, mais insuffisamment
mise en relief.

Le 2 aoùt 1922, le recourant a signé un contrat de publicité relatif à
une reclame qui devait paraître dans le Bulletin officiel du Comptoir
suisse des industries alimentaires et agricoles. Le formulaire imprime
du contrat indique en lettres grasses que la régie des annonces dans
ce bulletin est confiée à la Société intimée et porte la mention voir
les conditions generales du présent engagement au dos . Ces conditions
generales comportent, sous chiffre 12, une clause d'élection de domicile
à Genève avec attributi-on de for pour toutes contestations au sujet de
l'exécution du contrat.

La Société intimée, par exploit notifié le 15 janvier 1923, ayant assigné
Reithaar à comparaître le 12 février 1923 devant le Tribunal de première
instance du canton de Genève, Reithaar a forme un recours de droit public
devant le Tribunal fédéral. II inquue l'art. 59 Const. féd. et soutient
que la clause de prorogationGerichtsstand. N° 8. 49

de for ne peut lui ètre opposée, car il n'a ni signé, ni meme lu les
conditions generales ; le representant de la Sòciété intimée a évité
d'y faire allusion et, pressè d'obtenir la signature du contrat, il
a prestement disparu sans avoir laissé le temps au recourant .de se
rendre compte des obligations qui lui étaient imposées. Le recourant
ajoute qu'il n'est pas lié envers la Société intimée, non autorisée à
procure-r des annonces pour le catalogue du Comptoir suisse.

La Société intimée a conclu au rejet du recours. Elle soutient que
le recourant ne peut se prévaloir du fait qu'il n'a pas in la clause
]itigieuse et elle observe qu'elle a assumé la regie des annonces du
Comptoir suisse et

"que le recourant n'a pu ignorer cette circonstance men-

tionnée en lettres grasses dans le texte meme du contrat.

Staiuant sur ces fails et conside'rant en droit :

On ne saurait admettre que le recourant se soit trouve dans I'erreur au
sujet de la personne de son co-contrac-. tant. En effet, l'en-tète du
formulaire de contrat porte en lettres grasses que la Société intimée
est chargée de la regie des annonces du Comptoir suisse des industries
alimentaires et agricoles à Lausanne. s _

Par contre, le recourant est fondé à soutenir qu'si'il n'est pas lié
par la prorogation de for stipulèe au contrat. La renonciation au
droit formellement garanti par l'art. 59 de la Constitution federale
présenterait, en l'espéce, un caractère d'autant plus exceptionnel que Le
contrat conclu entre parties concernait une reclame qui deVait paraître
dans un Bulletin officiel publié à Lausanne, soit dans le canton du
domicile du recourant. Colui-ci n'avait aucune raison "Speciale de
supposer qu'il pourrait etre distrait de son juge naturel et si la
Société intimée entendait se réserver cette faculte exorbitante du
droit commun, elle ne devait pas se borner à glisser une clause à cet
effet dans les conditions generales imprimées au verso du formulaire de
contrat auxquelles le

As.-xe I 1923 4
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Document : 49 I 39
Date : 02. Februar 1923
Published : 31. Dezember 1924
Source : Bundesgericht
Status : 49 I 39
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 38 Staatsrecht. en laquelle chacun a contribué au bénéfice net. total. si C'est


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