330 Staatsrecht.

vom Berechtigten zu erwarten war und nach der Natur der Sache gefordert
werden muss. Im übrigen ist in der Verwaltungsrechtswissenschaft
anerkannt, dass wenn ein allgemeiner Verzicht des Bürgers auf ein
öffentliches Recht, die Beobachtung einer öffentlichrechtlichen Vorschrift
ihm gegenüber nicht möglich ist, der Berechtigte doch die Möglichkeit hat,
von der Ausübung dieses Rechts im einzelnen Falle abzusehen und dadurch
auf den einzelnen aktuellen Anspruch zu verzichten (s. das Urteil in
Sachen Elektrizitätswerk Lonza gegen Kanton Wallis vom 10. März 1923
insbes. Erw. 3 mit Zitaten). .

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT

43. Urteil vom 28. April 1923 ssi. S. Bern gegen Solothurn.

Unzulässigkeit der Heimschaffung einer Familie in den Heimatkanton,
weil sie infolge gewisser Charaktereigenschaften der Familienglieder
und grosser Kinderzahl am bisherigen Wohnort keine Wohnung mehr
findet. Pflicht der Niederlassungsgemeinde für die Unterkunft der
Familie zu sorgenRecht des Heimatkantons, sich einer nach Art. 45
u . 43 BV unzulässigen Heimsehaffung durch Klage nach Art. 175 Ziff. 2
OG zu widersetzen.A. Durch Zuschrift vom 26. Januar 1923 teilte
der Regierungsrat von Solothurn demjenigen von Bern mit, dass er
sich erlauben werde, die in Trimbach niedergelassene Familie Ernst
Steiner-von Arx, von Oeschenbach Kantons Bern am 15. Februar 1923
zwecksNiederlassungsfreiheit. N° 43. 331

heimatlicher Versorgung den bernischen Behörden zuzuführen.

Die Familie Steiner so wird in dem Schreiben ausgeführt welche heute
aus den Eltern und elf Kindern im Alter von 2 bis 18 Jahren besteht,
kam im Jahre 1916 nach Trimhach. Seit ihrem dortigen Aufenthalt ist .sie
bereits bei fünf verschiedenen Hauseigentümern in Miete gewesen. Mit
Ausnahme eines einzigen Falles, in welchem das von ihr bewohnte Haus
weiterveränssert wurde, führte jeweilen das unerträgliche Benehmen
der Familie Steiner zur Auflösung des Mietverhältnisses. Die zuletzt
innegehabte Wohnung ist ihr bereits im Jahre 1921 gekündigt werden. Da
damals keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Unterbringung dieser
Familie bestand, wnrde die Kündigung durch die Mieterschutzkommission
von Olten nicht gutgeheissen. Schliesslich musste jedoch dem berechtigten
Begehren des Vermieters um Exmission der missliebigen Mietfamilie, deren
Angehörige die übrigen Hausbewohner sowie Nachbarn und Passanten mit
unflätigen Beschimpfungen überhäuften, entsprochen werden, dies umsomehr,
als zu jener Zeit in Trimbach mehrere Wohnungen leer standen. Die
Exmission erfolgte am 6. Dezember 1922; auf diesen Zeitpunkt fand die
Familie Steiner keine Unterkunft. Es wird ihr nach übereinstimmenden
Berichten des Oberamtes von Olten-Gösgen, der Gemeindebehörden und der
Kantonspolizei von Trimbaeh nicht mehr möglich sein, in der Gemeinde
Trimbaeh oder deren Umgebung ein Logis zu mieten, da sich voraussichtlich
kein Hauseigentümer bereit erklären wird, die wegen ihrer schlechten
Aufführung und Streitsucht überall bekannte Familie in sein Haus
aufzunehmen. Die Gemeinde Trimbach sah sich vorläufig gezwungen, der
Familie Steiner zur Unterbringung ihrer Möbel ein Schulzimmer im alten
Schulhaus zur Verfügung zu stellen. Steiner erweiterte jedoch sofort
die ihm eingeräumten Rechte; er richtete sich im Schullokal häuslieh ein.

332 staatsrecht-

Die 13köpfige Familie haust nun seit Wochen in dem ihr zur Verfügung
gestellten Zimmer, ohne sich auch nur im geringsten um eine andere
Unterkunft zu bekümmern. Abgesehen von der durch die Koeherei
bedingten Feuersgefahr kann dieser Zustand auch aus hygienischen
und sittlichen Gründen nicht länger geduldet werden. Im gleichen
Schulhause sind noch zwei Primarund zwei Arbeitsschuien, sowie der
Kindergarten untergebracht. Frau Steiner lebt nun mit dem Lehrpersonal
in beständigem Unfrieden und insultiert dasselbe vor den Schulkindern
und auf offener Strasse in grober, unflätiger Weise. Die Behörden der
Gemeinde Trimbach verlangen, dass diesem unhaltbaren Zustande so rasch
als möglich ein Ende bereitet und dass vor allem das Schulhaus geräumt
werde. Da die Familie Steiner von sich aus kein Logis mieten kann und
den Behörden die Befugnis nicht mehr zusteht, für deren Unterbringung
eine Wohnung zu beschlagnahmen, bleibt nichts anderes übrig, als sie der
Heimatgemeinde zuführen zu lassen. Wir stellen ausdrücklich fest, dass
es sich um keinen Konkordatsfall handelt, da die Familie Steiner-von
Arx keine Unterstützungen bezieht. irAus den angerufenen Berichten
des Gemeinderats Trimbach und des Oberamts Olten Gösgen ergibt sich,
dass neben dem Vater Steiner drei Kinder bereits in Stellung stehen und
verdienen, während der älteste Sohn zur Zeit arbeitslos ist: die übrigen
Kinder befinden sich noch im schulpflichtigen Alter oder darunter. Bei
keiner der bisherigen Mieten ist die Auflösung des Vertrages wegen
Nichtbezahlung des Mietzinses erfolgt : der Gemeinderat stellt vielmehr
in seinen Eingaben an die Kantonsregierung ausdrücklich fest, dass die
Familie jeweilen in der Lage gewesen sei, dafür rechtzeitig von sich
aus aufzukommen Der letzte Vermieter Stettler hatte erstmals im Jahre
1921 gekündigt, war aber damals von der Mieterschutzkommission mangels
Beweises für seine Klagen über das Betragen des Mieters abgewiesen
worden ; dagegen erklärte die Kommission eine zweite Kündigung vom Jahre
1922Niederlassungsfreiheit. N° 43. 333 auf den August dieses Jahres für
berechtigt. Die Umzugsirist wurde dann vom Oberamt auf den 1. Oktober 1922
verlängert und auf dessen Verlangen gestand der Vermieter selbst noch eine
weitere Erstreckung bis Ende Oktober zu ; länger wollte er die Familie
auf keinen Fall behalten, worauf die zwangsweise Exmissiou erfolgte.

Das Konkordat, das zum Schlusse des Schreibens vom 26. Januar 1922
als nicht anwendbar bezeichnet wird, ist dasjenige vom 9. Januar
1920 betr. die wohnörtliehe Armenunterstützung, dem sowohl Bern als
Solothurn beigetreten sind. Es erklärt in Art. 2 und 5 den Wohnkanton
für unterstützungspflichtig gegenüber den Angehörigen anderer
Konkurdatskantone, welche seit mindestsns zwei Jahren ununterbrochen
auf seinem Gebiete gewohnt haben, ohne im letzten Jahre vor ihrem
Einzug der öffentlichen Wohltätigkeit in dauernder Weise zur Last
gefallen zu sein, wobei jedoch der Heimatkanton dem Wohnkanton an die
Unterstützungskosten einen nach der Dauer des Wohnsitzes des Unterstützten
im letzteren bemessenen Bruchteil zu ersetzen hat. Art. 13 lautet :
Durch den Beitritt zum Konkordat verzichtet der Wohnkanton gegenüber den
Angehörigen eines Konkordatskantons, welche im Sinne des Art. 2 Abs. 1
im Wohnkanton unterstützungsberechtigt sind, auf das Recht, ihnen wegen
Beanspruchung der öffentlichen VVohltätigkeit die W'ohnberechtigung
gemäss Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
der BV zu entziehen. Die armenpolizeiliche Heimschaffnng
wird indessen ausnahmsweise zugelassen in dem Falle, wo nachweisbar
die Unterstützungsbediirftigkeit herbeigeführt wird durch fortgesetzte
arge Misswirtschaft, unverbesserliche Liederlichkeit oder gänzliche
Verwahrlosung. Für das Verfahren gilt Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
und 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
der BV.
Bei Streitigkeiten der Behörden eines Konkordatskantons mit denjenigen
eines anderen Konkordatskantons über die Anwendung des Konkerdats ist
zunächst der Entscheid der Regierung dieses Kantons anzurufen : gegen
ihn kann an den Bundesrat rekurriert werden (Art. 18).

334 Staatsrecht.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Februar 1923 hat der
Regierungsrat von Bern beim Bundesgericht den Antrag gestellt, die
Verfügung des solothurnisehen Regierungsrats vom 26. Januar 1923 in
Sachen der Familie Ernst Steiner-von Arx sei als verfassungswidrig
aufzunehmen. Er macht geltend, dass nach dem eigenen Zugeständnis der
beschwerdebeklagten Behörde keiner der Fälle Vorliege, in welchen Art. 45
Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV die Niederlassung zu entziehen gestatte und die Massnahme auch
nicht etwa auf die im Bundesratsbeschluss betr. Bekämpfung der Miet-und
Wohnungsnot vom 9. April. 1920 Art. 43 ff. vorgesehenen Beschrän-- kungen
der Freizügigkeit zu stützen versucht werde. Weder sei Steiner wegen
schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden, noch werde
behauptet, dass Art. 13 Abs. 2 des Konkordates über die wohnörtliche
Armenunterstützung (Herbeiführung der Unterstützungsbedürftigkeit
durch arge Misswirtschaft usw.) zutreffe. Nach dem klaren Vortlaute
des Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV dürfe aber die Niederlassung nur wegen solcher
Bestrafungen oder wegen dauernder Inanspruchnahme der öffentlichen
Vohltätigkeit entzogen werden, und' im letzteren Falle zudem nur dann,
wenn der Heimatkanton die ihm obliegende angemessene Unterstützung trotz
amtlicher Aufforderung nicht gewähre. Der einzige Grund, den Solothurn
für seine Verfügung anführe, nämlich dass die Familie Steiner keine
Wohnung finde und ihre Obdaehlosigkeit zum Teil selber verschuldet habe,
genüge dafür nicht, weil dieses Verhalten nicht derart sei, dass es unter
Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV fallen würde und weil die Obdachlosigkeit allein keinen
Ausweisungstatbestand im Sinne dieser Vorschrift bilde.

C. Der Regierungsrat von Solothurn weist in seiner Antwort auf die
Beschwerde darauf hin, dass eine zwangsweise behördliche Beschaffung
von Unterkunftsgelegenheiten für obdachlose Familien heute infolge der
Aufhebung der Abschnitte II, III und IV der bundesrätliehen Verordnung
vom 9. April 1920,Niederlassungsfreiheit. N° 43. 335

insbesondere der Vorschriften über die Beschlagnahme von Wohnungen,
durch den BRB vom 28. Juli 1922 nicht mehr möglich sei. Es frage sich
deshalb, was mit Familien geschehen solle, die durch selbstverschulden ihr
Obdach verlieren, sich selbst keine andere Unterkunft verschaffen können
und denen auch die Behörden wegen mangelnder Befugnisse keine Wohnung
anweisen können. In einem ähnlichen Falle, der einen Bürger des Kantons
Basel Land betroffen habe, sei die Heimatsbehörde von seiner durch die
Obdachlosigkeit bedingten Heimkehr in Kenntnis gesetzt worden mit dem
Beifügen, dass der betreffenden Person damit die Niederlassung nicht
entzogen werden solle. sondern sie in ihrer bisherigen 'Wohngemese
bleiben oder in eine andere solothurnisehe Gemeinde übersiedeln könne,
wenn es ihr gelinge, eine Wohnung zu finden. Auch die heute angefochtene
Verfügung habe nur diese Bedeutung, was dem Vertreter der hernischen
Armendirektion, der in der Sache vor der Beschwerdeeinführung eine
Untersuchung vorgenommen habe, vom solothurnischen Polizeidepartement
bereits erklärt worden sei. Es handle sich demnach weder um einen Entzug
der Niederlassung gestützt auf Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV, noch um eine Heimschaffung
gestützt auf die Bestimmungen des Konkordates über die wohnörtliche
Armenunterstütznng', da die nötigen Voraussetzungen hiezu fehlen,
noch könnte die Massnahme auf Art. 43 ff. des BBB vom 9. April 1920
gestützt werden, weil in Trimbach keine Wohnungsnot mehr herrsche. Die
Heimschaffung oder besser gesagt, die Heimkehr der Familie Steiner in ihre
Heimatgemeinde sei vielmehr lediglich die Folge ihrer selbstverschuldeten
Obdachlosigkeit und ihres Unvermögens, eine andere Unterkunft zu finden.
Ein bestimmter Antrag auf Abweisung der Beschwerde wird nicht gestellt,
sondern die Entscheidung der Streitfrage dem Bundesgericht überlassen .

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : l. Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
und 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV enthält
neben der

336 Staatsrecht.

Gewährleistung eines individuellen Rechts zu Gunsten des einzelnen
Schweizerbürgers zugleich eine Ordnung der rechtlichen Beziehungen
zwischen dem Niederlassungsund dem Heimatkanton, insofern als der
Niederlassungskanton vom Heimatkanton die Übernahme eines Bürgers und der
mit dessen Heimschaffung verbundenen Lasten nur beim Vorliegen der hier
für den Entzug der Niederlassung aufgestellten Voraussetzungen verlangen,
der Heimatkanton sich also einem solchen Ansinnen widersetzen kann,
wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beachtung dieser
Norm des interkantonalen Staatsrechts und nicht des aus Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV
fliessenden individuellen Anspruchs seiner Bürger auf weitere Gewährung
der Niederlassung ist es, was Bern von Solothurn verlangt. Die Eingabe,
womit dies geschieht, hat demnach, obwohl als staatsrechtliche Beschwerde
bezeichnet, doch in Wirklichkeit nicht sowohl den Charakter einer solchen
im Sinne

von Art. 175 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
, 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
OG als den einer Klage ins si

einer staatsrechtlichen Streitigkeit zwischen Kantonen im Sinne von
Ziff. 2 der ersteren Vorschrift, womit auch die formelle Legitimation
des Kantons Bern zu dem von ihm gestellten Begehren gegeben ist.

2. Die durch Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
in Verbindung mit Art. 43
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
BV gewährleistete
Niederlassungskreiheit ist das unbeschränkte Recht des Schweizerbürgers,
ausserhalb seines Heimatsorts in irgend einer anderen Gemeinde seines
eigenen oder eines fremden Kantons zu verweilen, wenn und solange er
die durch die BV dafür aufgestellten Erfordernisse erfüllt. Sie kann
demnach nicht nur durch den Entzug jener Befugnis für ein bestimmtes
Gebiet schlechthin verletzt werden, sondern auch schon dadurch, dass
deren weitere Ausübung vom Vorliegen einer bestimmte-n durch den
Niedergelassenen herzustellenden tatsächlichen Bedingung abhängig
gemacht wird (wie z. B. dass er an Stelle der bisher innegehahten
eine andere Wohnung am Orte finde). Auch die Androhung der
HeimschaffungNiederlassungsfreiheit. N° 43. si 337

bei Nichteintritt einer solchen Bedingung innert Frist ist unzulässig
und muss den Heimatkanton zu dem ihm nach Erwägung 1 zustehenden
Widerspruch gegen die Massnahme berechtigen, wenn die fragliche
Bedingung für die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechtes in der
vefiassungsrechtlichen Ordnung der Materie keine Grundlage findet. Mit
einem solchen Falle hat man es hier zu tun. -

Nach Art. 43 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
BV geniesst der niedergelassene Schweizerbürger
an seinem Wohnsitze alle Rechte der Kantonsbürger und damit auch
der Gemeindebürger. Der Ausdruck Rechte ist dabei, wie aus der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift unzweideutig hervorgeht und in
Doktrin und Praxis anerkannt ist (vgl. BURKHARDT, Komm. 2. Aufl. S. 382;
BLocn, Das 'Niederlassungsrecht der Schweizer nach internem Bundesrecht
S. 62 ff. mit Zitaten), nicht etwa nur im beschränkten Sinne der
poiitischen Rechte oder von eigentlichen subjektiven öffentlichen
Rechten allgemein, sondern von rechtlicher Stellung dem Staate
und der Gemeinde gegenüber überhaupt zu verstehen (während für die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV und die
in dessen Ausführung erlassenen Spezialnormen Recht schaffen}. Es soll
damit dem Niedergelassenen -unter Vorbehalt der durch die Verfassung
selbst vorgesehenen Ausnahmen die Gleichstellung mit dem Kantonsund
Gemeindebürger für alle Beziehungen gewährleistet werden, in denen der
Einzelne zum Staate und zur Gemeinde in ein öffentlichrechtliches
Verhältnis treten kann. 'Die Gleichbehandlung hat sich demnach
insbesondere auch auf die Mitbenutzung aller staatlichen und kommunalen
Einrichtungen und Anstalten zu erstrecken, gleichviel ob der betreffende
Benützungsanspruch für die eigenen Bürger zu einem eigentlichen klagbaren
Rechte gegenüber dem Gemeinwesen ausgestaltet ist oder die Pflicht der
Verwaltungsbehörden, die betreffenden Leistungen und Vorteile zu gewähren,
sich lediglich als Folge

338 Staatsrecht.

(Reflex) der darüber bestehenden objektiven Gesetzesnormen und
der allgemeinen Verpflichtung zu deren Vollziehung ergibt, wie
schon daraus erhellt, dass 11. a. auch die Armenunterstützung in
Fällen bloss vorübergehender Bedürftigkeit nach dem aus Art. 45
Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV per argumentum e contrario zwingend folgenden schlusse
dem Niederlassungsund nicht dem Heimatkanton obliegt, ohwohl sie
regelmässig auch für den Kantonsund Gemeindebürger nicht zum Gegenstande
eines klagbaren individuellen Rechtes gemacht ist. Eine Ausnahme von
dem so aufzufassenden Grundsatze der Gleichbehandlung im gesamten
Staats-und Verwaltungsrecht aber wird von der Verfassung (abgesehen
von der dreimonatlichen Karenzfrist für die Ausübung des Stimmrechts
in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten) nur insofern gemacht, als
e i n e r s e i t s darin nach Art. 44 Abs. 4 Satz 2 der Mitanteil an
Bürgerund Korporations--

gütern und das Stimmrecht in rein bürgerlichen Ange'

legenheiten und nach Art. 45 Abs. -3 der Anspruch auf dauernde
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht inbegriffen sind,
a n d e r e r s e i t s beim Vorliegen einer solchen dauernden
Unterstützungsbedürftigkeit oder der beiden anderen in Art. .45 Abs. 2
und 3 vorbehaltenen Tatbestände dem Niedergelassenen die. Wohnberechtigung
entzogen werden kann, während gegenüber dem Bürger ein solcher Entzug nach
Art. 44 ausgeschlossen ist, ihm die Aufnahme und das dauernde Verweilen
in seiner Heimatgemeinde stets und unter allen Umständen gewährt werden
muss. Wenn zufolge des im oben zitierten Artikel ausgesprochenen absoluten
Verbannungsund Ausweisungsverbotes dem Bürger dieses Verweilen demnach
auch im Falle der Obdachlosigkeit nicht untersagt werden kann, sondern es
nötigenfalls Aufgabe der Gemeinde ist, für eine geeignete Unterkunft zu
sorgen, sie zu beschaffen, wo sich aus jener Tatsache Zustände ergeben,
die im öffentlichen Interesse nicht geduldet werden können, so muss
aberNiederlassungsfreiheit. N° 43. 339

dasselbe auch gegenüber dem Niedergelassenen gelten, inbezug auf den
die beiden ersten in Art. 45 Abs. 2 und 3 erwähnten Gründe für den
Entzug der Niederlassung Verlust der bürgerlichen Rechte und Ehren durch
gerichtliches Urteil und mehrfache Bestrafung wegen schweren Vergehen
nicht zutreffen, es wäre denn dass es sich dabei um Leistungen handelte,
die unter den Begriff der Unterstützung im Sinne der glei-chen Vorschrift
zu bringen sind.

Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Heimschaffung auch durch
Konkordat nicht giltig vorgesehen werden, da die Kantone durch
Vereinbarung unter sich wohl die durch die BV zugelassenen Fälle des
Niederlassungsentzuges einengen, nicht aber sie über den Rahmen der
Verfassung ausdehnen können. Tatsächlich hat denn auch Art. 13 Abs. 2 des
Konkordates von 1920 über die wohnörtliche Armenunterstützung keineswegs
den letzteren Zweck. Es wird darin vielmehr im Gegenteil neben der
Beanspruchung der öffentlichen Vv'ohltätigkeit und der Verweigerung
einer angemessenen Unterstützung durch den Heimatkanton noch eine
weitere Voraussetzung für die Heimschaffung des Inhalts aufgestellt,
dass die Unterstützungsbedürftigkeit die Folge fortgesetzter arger
Misswirtschaft, unverbesserlicher Liederlichkeit oder gänzlicher
Verwahrlosung sein muss. Wo dies zutrifft, soll ausnahmsweise die
Entziehung der Niederlassung auch gegenüber den unter Art. 2 Abs. ] des
Konkordats fallenden Niedergelassenen zulässig sein, während im übrigen
die Konkordatskantone auf die ihnen verfassungsrechtlich zustehende
Befugnis zu jener Massnahme gegenüber dieser Kategorie von Personen
verzichten.

Nun fällt aber unter den Begriff der Beanspruchung der Öffentlichen
Wohltätigkeit und der Unterstützung im Sinne von Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV nicht
schon jeder fürsorgeakt, den der Kanton oder die Vohngemeinde im Interesse
einer Person wegen ihres Unvermögens, sich

3 to Staatsrecht .

gewisse zu den notwendigen Lebensbedürfnissen gehörende Leistungen,
wie z. B. die Wohnung zu verschaffen, zu treffen gezwungen sieht. Das
Unvermögen muss die Folge einer V e r a r m u n g , des Nichtbesitzes
der Geldmittel sein, deren es bedarf um die betreffenden Güter und
Rechte selbst auf dem üblichen Wege zu erwerben, sodass als Folge das
Gemeinwesen, wenn es die. Beschaffung für den Bedürftigen übernimmt,
die daraus erwachsenden Kosten auf sich nehmen muss, sie nicht dem
Begünstigten überbürden kann. Die Verhütung einer solchen Belastung der
öffentlichen Kassen des Niederlassungskantons ,und der 'Wohngerneinde
und die Aufrechterhaltung des Heimatprinzips in der Armenpflege und
nichts anderes ist es, was Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV bezweckt, wie, abgesehen
von der Entstehungsgeschichte, in der Fassung des anschliessenden Abs. 5
(Jede Ausweisung wegen V e r a r m n n g muss usw. ) in einer jeden

Zweifel ausschliessenden Weise zum Ausdruck kennst -

(vgl. auch BURCKHABDT 8.412 /3; BLÖCH a. a. O. S. 52 ff.). Es steht aber
fest, dass die gegenwärtige Obdachlosigkeit der.Familie Steiner-von Arx
nicht auf ihr Unvermögen

die Wohnungsmiete zu bezahlen sie ist bisher dafür '

immer aufgekommen sondern ausschliesslich auf die in den persönlichen
Eigenschaften gewisser Familienglieder (und wohl auch in der grossen
Kinderzahl) begründete Abneigung der Vermieter am Orte zurückzuführen
ist, die Familie bei sich aufzunehmen. Wenn und soweit die letztere die
öffentliche Fürsorge für sich in Anspruch nimmt, geschieht es nur in dem
Sinne, dass ihr eine geeignete Unterkunft verschafft werde, nicht dass
die Öffentlichkeit die Kosten dafür trage. Solange aber ein solcher als
dauernd anzusehender Mangel an Subsistenzmitteln nicht dargetan ist, kann
auch die Tatsache der (unverschuldeten oder verschuldeten) Obdachlosigkeit
eine Ausweisung und Heimschaffung nach Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV nicht begründen,
sondern ist es Sache des Niederlassungskantons bezw. der Wohngemeinde,
wenn sie nachNiederlassungsfrciheit. N° 43. . 341.

dem internen kantonalen Recht als die zunächst Verpflichtete erscheint,
die zur Beseitigung dieses Tatbestandes geeigneten fürsorglichen
Schritte zu unternehmen, in dem gleichen Umfange und unter den gleichen
Voraussetzungen, wie es gegenüber einem Gemeindebürger geschehen müsste,
wobei ihr das Recht zusteht, von der

_ Familie bezw. vom Familienhaupte die Entrichtung des

Äquivalentes für die beschaffte Unterkunft in Gestalt des entsprechenden
Mietzinses zu verlangen. Die praktischen Schwierigkeiten, auf die
diese Fürsorge stossen mag, vermögen eine andere Lösung nicht zu
rechtfertigen. Sie bestehen in gleicher Weise auch für die Unterbringung
von Gemeindebürgern und ihrer Familie. Sowenig sie aber bei solchen
dazu führen können, sich den betreffenden Massnahmen durch Entzug
der Wohnberechtigung zu entziehen, so wenig kann das der Wohngemeinde
gegenüber einem Niedergelassenen zustehen, wenn die Beanspruchung des
Tätigwerdens der Verwaltung für den Niedergelassenen nach der gedachten
Rich-tung nicht unter einen der Tatbestände des Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
'
BV gebracht werden kann. Die Mühewaltung, die damit den Behörden des
Wohnkantons und der Wohngemeinde zugemutet wird, ist die notwendige
Folge der in Art. 43 Abs. 4 ebenda ausgesprochenen Gleichstellung des
Niedergelassenen mit einem Kantonsund Gemeindebürger, die mit den durch
die Verfassung selbst in anderen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen
eben auch die positiven Leistungen und Vorteile umfasst, die der Kanton
und die Gemeinde unter im übrigen gleichen Voraussetzungen ihren Bürgern
zukommen lassen und lassen müssen. Sollte sich in der Folge zeigen,
dass die Familie Steiner nicht imstande ist, den Mietzins für eine für
sie gemietete oder sonst beschaffene Unterkunft ohne Beanspruchung der
öffentlichen Wohltätigkeit zu begleichen, sodass dafür die öffentlichen
Kassen aufkommen müssen, und sich dieses Unvermögen nach seinem Grunde
als dauerndes darstellen, so wird damit eine

AS 49 l 1923 24

342 Staatsrecht.

neue Sachlage geschaffen sein, die eine entsprechende Verfügung
rechtfertigt.

Da die Ausweisung auch dann nur aus dem Gesichtspunkte der Verarmung
und Unterstützungsbedüritigkeit im Sinne von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV und Art. 13 des
Konkordates über die wohnörtliche Armenunterstützung erfolgen könnte,
würde, solange das Konkordat besteht, auch dieser Tatbestand allein dazu
noch nicht genügen, sondern der Nachweis zu erbringen sein, dass ausserdem
die weiteren besonderen Bedingungen des Art. 13 Abs. 2 ebenda vorliegen,
worüber im Streitfalle nach Art. IS des Konkordates der Bundesrat zu
entscheiden haben wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird gutgeheissen und die vom Regierungsrat des Kantons
Solothurn am 26. Januar 1923 verfügte Heimsehaffung der Familie
Steiner-von Arx als unzulässig erklärt. siDoppelbesteuemng. N° 44. 343

VI. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION

44. Urteil vom 13. Oktober 1923 i. S. Gemeinde Meggen gegen Schwyz.

Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV. Zulässigkeit der Doppelbesteuerungsbeschwerde
trotz Hängigkeit eines kantonalen Steuerprozesses. Besteuerung
der Wasserversorgungsanlage einer ausserkantonalen Gemeinde;
Schuldenabzug. Prüfung der Frage, ob in der für die Erstellung der Anlage
erforderlichen Konzession die Verweigerung des Schuldenabzuges und damit
in der Annahme der Konzessionsbedingungen ein wirksamer Verzicht auf
diesen Abzug liege.

A. Die Gemeinde Meggen erstellte in den Jahren 1909 und 1910 eine
Wassewersorgungsanlage, womit sie Wasser aus der schwyzerisehen
Gemeinde Lauerz nach Meggen leitete. Der Regerungsrat des Kantons
Schwyz hatte ihr durch eine Konzession vom 21, August 1909 das Recht
erteilt, für die Leitung gewisse Kantonsstrassen zu benützen, und dafür
11. a. eine Gebühr von 2 Fr. pro laufenden Meter Röhrenleitung, welche
in das Kantonsstrassengebiet eingelegt wird , verlangt. Nach Ziff. I
litt. 1z des Konzessionsbeschlusses ist die Rekurrentin verpflichtet,
das im Unternehmen auf Schwyzergebiet für Quellenankauf, Reservoirs und
Leitung etc. aufgewendete Kapital dem Kanton und nach Treffnis aueh in
den Bezirken Schwyz und Küssnacht und in den Gemeinden Lauerz und Arth zu
versteuern . Nachdem der Gemeinderat von Meggen den Konzessionsbeschluss
erhalten hatte, schrieb er am 8. September dem Regierungsrat, dass er
die in benannt-ein Konzessionsakt inedergelegten Bedingungen in der
Voraussetzung anerkenne, dass der Regierungsrat mit nachbenannten
Bemerkungen einig
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 I 330
Datum : 10. März 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 I 330
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 330 Staatsrecht. vom Berechtigten zu erwarten war und nach der Natur der Sache gefordert


Gesetzesregister
BV: 43 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
45 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
45u  46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
OG: 175  178
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
familie • stein • gemeinde • regierungsrat • heimschaffung • bundesgericht • bedingung • weiler • verfassung • niederlassungsfreiheit • misswirtschaft • gemeinderat • olten • stelle • sozialhilfe • dauer • staatsrechtliche beschwerde • rechtsgleiche behandlung • aufhebung • zitat • frage • bundesrat • wohnungsnot • verwahrlosung • vorteil • entscheid • kenntnis • bruchteil • verfassungsrecht • bewilligung oder genehmigung • unterstützungspflicht • beendigung • berechtigter • wohnsitz • provisorisch • solothurn • bedürfnis • begründung des entscheids • ausweisung des mieters • gemeindebürgerrecht • schweizer bürgerrecht • unterhaltspflicht • leistung • niederlassungsbewilligung • baute und anlage • weisung • öffentlichrechtliche körperschaft • sozialhilfeleistung • staatsorganisation und verwaltung • kantonsstrasse • ehre • zimmer • frist • kantonales recht • wallis • erwachsener • verhalten • doktrin • zweifel • kategorie • charakter • treffen • legitimation • wasser • ausserhalb • bezirk • ersetzung • beschimpfung • vater • eigenschaft • familienhaupt • selbstverschulden • kindergarten • norm • obliegenheit
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