124 staatsrecht-

N° 40), l'exercice independent d'une profession liberale hors. du
canton du domicile, an moyen d'installations permanentes créant un
centre d'activité stable, doit ètre assimilé, au point de vue fiscal,
à l'exploitation d'une entreprise industrielle ou commerciale gérée
dans les meines conditions et les mèmes principes par conséquent doivent
s'appliquer dans les deux cas.

C'est à tort que le recourant arguerait du fait qu'il n'est pas
propriétaire du logement qu'il occupe. Comme on l'a déjà relevé dans
l'arrét précité, c'est là une circonstance sans influence sur la question
litigieuse. Il suffit de constater en l'espèce que l'installation que
posséde le recourant à La Chaux de Fonds est en connexité étroite avec
son activité professionnelle et rien n'empéche d'ailleurs de l'assimiler
à une étude de notaire ou au cabinet de consultations d'un médecin.

4. Le recourant n'a pas critique le Chiffre pour lequel le Conseil d'Etat
de Neuchätel l'a imposé. Il n'y a done pas lieu de revoir la decision
sur ce point.

Le Tribunal fédéral pronunce : Le. recours est rejeté.

20. Urteil vom 23. Juni 1923 i. S. Einwohnergemeînde Luzern gegen
Nidwalden.

Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV. Besteuerung der einer Einwohnergemeinde
gehörenden, für ein Ferienheim dienenden Liegenschaft in einem andern
Kanton. Schuldenabzug. Bestimmung des Verhältnisses der Gesamtpassiven
der Gemeinde zu ihren Gesamtaktiven. Berücksichtigung ihrer Steuer-kraft.

A. Durch Kaufvertrag vom 3. November 1918 erwarb die Einwohnergemein de
Luzern das Kurhaus Brisen und die Alp Fellhoden, beide in Oberrickenbach
Gemeinde Wolfenschiessen, Kt. Nidwalden, gelegen, zu

Doppelbesteuemng. N° 20. _ 125

einem Kaufpreis von 140,000 Fr. Der Kaufvertrag wurde ins
Grundbuch von Wolfenschiessen eingetragen. Die Käuferin übernahm die
Grundpfandschulden von rund 65.000 FrSie hat __ dieselben seither bis auf
500. Fr. abgelöst. Die genannten Liegenschaften dienen als Ferienheim der
Schuljugend der Stadt Luzern. In der Rechnung der Einwohnergemeinde Luzern
figuriert unter den Fonds, deren Erträgnisse ausserhalb der städtischen
Verwaltungs'rechnung verwendet werden , die Stiftung der Ferienheime
Oberrickenhach (und Würzenalp) mit einem Vermögen von 46,720 Fr. 30
Cts. auf Ende 1921 (deren Aktiven sind die Liegenschaften, denen eine
Schuld an die Stadtkasse gegenübersteht.)

Pro 1922 wurde die Einwohnergemeinde Luzern für jene Liegenschaften
in Oberrickenbach auf ein steuerpflichtiges Vermögen von
63,500 Fr. eingeschätzt, das sich aus der für die Besteuerung
massgebenden kantonalen Güterschätzung von 64,000 Fr. abzüglich 500 Fr.
Grundpfandschnlden ergab. Die Einwohnergemeinde Luzern verlangte gänzliche
Steuerentlastung mit Rücksicht darauf, dass ihre Jahresrechnung pro 1921
eine ungedeckte Schuld von rund 12,4 Millionen Franken aufweise,

weshalb sie auch dem Kanton Luzern für ihr Polizeigut

keine Steuer zu entrichten habe. Der Regierungsrat von

Nidwalden wies durch Entscheid vom 5. Februar 1923

dieses Begehren ab, gestützt auf § 12 b'SteuerG.: Bei Nichtkantonsbewohnem
können die Grundpkandsehulden nur insoweit in Abzug gebracht werden,
als der Steuerpflichtige rechtsgenüglich sich darüber ausweist, dass
dieselben nur im Verhältnis zu seinem übrigen Vermögensbesitz auf den
in Nidwalden liegenden Teil verlegt sind.

B. Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde Luzern den
staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag : Der Entscheid sei
aufzuheben und die Rekurrentin sei als Eigentümerin der Liegenschaften
in Oberrickenhaeh von jeder Vermögenssteuer im Kanten126 staatsrecht-

Nidwalden für solange zu befreien, als ihre Vermögensrechnungen
eine Unterbilanz aufweisen. Die Rekurrentin beruft sich auf Art
46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, eventuell Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und macht geltend : Die Kantone
Luzern und Nidwalden hätten das System der Personalsteuer ; nach der
bundesgerichtlichen Praxis habe daher die Rekurrentin Anspruch auf den
proportionalen Schuldenabzug. Bei 35,6 Millionen Franken Schulden und
23,2 Millionen Franken realisierbaren Aktiven auf Ende 1921 entfalle
auf die Liegenschaften in Oberrickenbach eine Schuld von 98,000 Fr.,
also mehr als deren Steuerwert.

C. Der Regierungsrat von Nidwalden hat die Abweisung des Rekurses
beantragt. Er macht Zunächst geltend, dass man es beim Ferienheim
Oberrickenbach mit einer Stiftung zu tun habe und dass es daher
von vornherein nicht angehe, dass ein Teil der Gemeindeschulden
auf das Stiftungsvermögen verlegt werde. Eventuell könnten nach §
12 b des kantonalen Stenergesetzes nur die Hypothekarschulden bei
Liegenschaften auswärts wohnender Besitzer abgezogen werden, und auch
diese nur in beschränktem Masse. Bei der Rekurrentin habe man aber alle
Hypothekarschulden abgezogen. Ganz eventuell wird geltend gemacht,
dass in der Jahresrechnung der Rekurrentin der wirtschaftliche Wert
der Steuerkraft nicht eingestellt sei, und dass auch einige städtische
Unternehmungen anders bewertet werden müssten, als es in der Rechnung
geschehe. Die Jahresrechnung sei überhaupt keine nach steuerrechtlichen
Grundsätzen aufgestellte Rechnung.

D. In einer Replik hat sich die Rekurrentin noch über die Frage
ausgesprochen, ob das Ferienheim Oberrickenbaeh den Charakter einer
selbständigen Stiftung habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung ;

1 . Eigentümer der Liegenschaften in Oberrickenbach, ·

um deren Besteuerung es sich handelt, ist die Heimr-

Doppelbeoteuerunm N° 20. m

rentin, die Einwohnergemeinde Luzern, und nicht etwa eine Stiftung
als selbständiges Rechtssubjekt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass
das Ferienheim Oberrickenbach (und Würzenalp) eine s e"] b s t ä n
d i g e Stiftung oder Anstalt Wäre. Da es sich um eine öffentliche
Stiftung oder Anstalt handeln Würde, so wäre allerdings zur Erlangung
der Persönlichkeit die Eintragung ins Handelsregister (die nicht
vorliegt) nicht notwendig (ZGB Art. 52 II). Allein es hätte hiezuss
einer vollständigen rechtlichen, nicht nur tatsächlichen Ausscheidung des
Vermögens und einer entsprechenden anstaltlichen Organisation bedurft. Das
fragliche Zweckvermögen, das ausschliesslich aus den Liegenschaften
besteht, ist aber gerade nicht in dieser Weise ausgeschieden worden,
da ja die Rekurrentin Eigentümerin geblieben ist, und auch an einer
eigentlichen anstaltlichen Organisation scheint es zu fehlen. Es ist
daher anzunehmen, dass das Ferienheim Oberriekenbach (und Würzenalp) nur
eine unselbständige Anstalt ist. Der Ausdruck Stiftung in der Rechnung
der Rekurrentin ist in uneigentlichem Sinn zu verstehen, und der Umstand,
dass dort von einem Guthaben der Stiftung an die Reknrrentin die Rede ist,
hat nur buchhaltungstechnische Bedeutung. ' '

2. Nach der feststehenden bundesgerichtliehen Praxis in
Doppelbesteuerungssachen (die nachgerade auch bei den kantonalen
Behörden als bekannt vorausgesetzt werden dürfte) gilt interkantonal,
wenn der Eigentümer einer Liegenschaft in einem andern Kanton wohnt,
der Grundsatz des sog. proportionalen Schuldenabzugs, soweit die
beteiligten Kantone das System der Reinvermögenssteuer haben, und es
muss daher speziell der Kanton der Liegenschaft denjenigen Teil der
Gesamtpassiven des Steuerpflichtigen bei der Einschätzung abziehen,
der nach dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamtaktiven auf die
Liegenschaft als Aktivum entfällt, und zwar ohne Rücksicht auf die auf
der Liegen- schaft haftenden Hypothekarschulden (BGE 48 I 363

128 Staatsrecht.

,und die dort. Zitate). NidWalden besteuert die Liegenschaften als Teil
des Reinvermögens und belegt sie nicht etwa mit einer Grundsteuer, und
es ist somit bundesrechtlich verpflichtet, dem in einem andern Kanten
wohnenden Eigentümer jenen verhältnismässigen schuldenabzug zu gewähren. §
12 b des kantonalen Steuergesetzes von 1921 wird dieser Forderung nur in
unvollkomInener Weise gerecht, indem dort der proportionale Schuldenabzug
auf die Grundpfandschulden beschränkt ist. ,Das entspricht nicht der
bundesgerichtlichen Praxis. Nach dieser ist schlechthin das Verhältnis
der Gesamtpassiven zu den Gesamtaktiven in Beziehung auf den Steuerwert
der Liegenschaft massgehend ohne Rücksicht darauf, ob der so auf die
Liegenschaft entfallende Schuldenbetrag die grundversicherten Schulden
übersteigt oder hinter ihnen zurückbleibt

Es ist sodann klar, dass das Recht auf den Schuldenabzug nicht auf
physische Personen beschränkt ist, sondern auch Verbandspersonen
zusteht und zwar auch solchen des öffentlichen Rechtes, wenn sie für
eine Liegenschaft nach den allgemeinen Regeln besteuert werden. Die
Rekurrentin wird, was die Besteuerung für die Liegenschaften in
Oberrickenbach anlangt, in Nidwalden nicht als Gemeinde behandelt sonst
Wäre sie wohl steuerfrei nach § 11 Ziff. 2 steuer-G -, son- dern wie
ein anderer, speziell auswärts wohnender, Eigentümer einer im Kanton
gelegenen Liegenschaft. Sie 'hat daher grundsätzlich Anspruch auf den
Schuldenabzng im angegebenen Sinn.

3. Dagegen befindet sich die Rekurrentin durch,aus imUnrecht, wenn sie
mit Rücksicht auf einen angeblichen Pa'ssivenübersehuss die ungedeckte
städtische Schuld von 12,4 Millionen Franken-verlangt, dass sie für die
Liegenschaften in Oberrickenbach gar keine Steuern zu entrichten habe. Das
Bundesgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei Gemeinwesen,
wenn sie als Steuersubjekt inbezug auf Liegenschaften in Be-

Doppelbesteuer-nng. N ° 20. 129

tracht kommen und die Höhe des Schuldenabzugs streitig ist, die
Steuerkraft als Aktivum in angemessener Weise eingestellt werden
muss. Es ist in dieser Hinsicht auf das Urteil vom 9. Oktober 1920
i. S. der Stadt Zürich gegen Zug betr. die Besteuerung der Anlagen
der Zürcher Wasserversorgung, Erw. 4, BGE 46 I 355 f., zu verweisen,
ferner auf BGE 47 1287 und auf das Urteil vom 28. März 1923 i. S. der
Gemeinde Emmen gegen Regierungsrat Luzern (PRAXIS 12 Nr. 88'1'), wo die
Vernachlässigung jenes Aktivums dieser Behörde sogar als Verletzung von
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV angerechnet werden ist. Die Vermögensrechnung der Rekurrentin
auf Ende 1921 weist 23,25 Millionen Franken realisierbare Aktiven und 35,6
Millionen Franken Passiven auf. Es ist wohl nichts dagegen einzuwenden,
dass man die nicht realisierbaren Aktiven ausser Betracht lässt, da
sie zwar in rein formeller und juristischer Beziehung Vermögensobjekte,
in materieller und wirtschaftlicher Hinsicht für die Rekurrentin aber
keine Aktiven darstellen. Dagegen darf nach dem Gesagten die steuerkraft
als Aktivum nicht beiseite gelassen werden. Der Ertrag ,der städtischen
Steuern in Luzern betrug im Jahre 1921 3,855,157 Fr. Es ist natürlich
schwer zu sagen, wie hieraus das fragliche Aktivum Zu berechnen sei. Es
ist dies eine Ermessensfrage.'Wie aber schon in dem zitierten Urteil
i. S. Stadt Zürich gegen Zug bemerkt wurde, muss der Steuerertrag mit
mindestens dem zehnfachen Betrag als Aktivum in der Vermögensrechnung
eingesetzt werden. Kapitalisiert man mit 10 o[n, so gelangt man bei der
Rekurrentin zu rund 62 Millionen Franken Aktiven, denen 35,6 Millionen
Franken Passiven gegenüberstehen. Der Regierungsrat von Nidweiden
macht wohl nicht mit Unrecht geltend, dass auch bei den städtischen
Unternehmungen der Rekurrentin noch Aktiven in Betracht komxnen, die
nicht in der Vermögensrechnung erscheinen. Aus diesen Unternehmungen

* S. 86 hievor.

130 Staatsrecht. _

ist der Stadtkasse vonLuzern im Jahre 1921 ein Nettoergebnis von rund
650;000 Fr. (nach Abzug aller Unkosten, Abschreibungen und der Verzinsung
der Anlagekapitalien) zugeflossen. Daraus darf man schliessen, dass
hier noch Vermögenswerte vorhanden sind, die sieh in der Rechnung nicht
zeigen, und die nach freier Abschätzung gleichfalls auf das. Zehnfache
des genannten Nettoertrages angesetzt werden können, (1. h. auf
zirka 6,5 Millionen Franken. So gelangt man zu einem Aktivenbetrag,
der annähernd das Doppelte der Passiven ausmacht. Darnach würden die
Aktiven der Rekurrentin ungefähr zu 50 "la Reinvermögen darstellen,
und es würde sich daraus ergeben, dass auf die Liegenschaften in
Oberrickenbach Schulden in der halben Höhe ihres Steuerwertes von
64,000 Fr. zu verlegen sind, ein Ergebnis, das auch aus allgemeinen
Billigkeitserwägungen als angemessen betrachtet werden kann. Es Würde
sich nicht rechtfertigen, um zu einem genauem Resultat zu kommen, die
Rechnung der Rekurrentin etwa durch Sachverständige nach steuerrechtlichen
Grundsätzen überprüfen zu lassen. Eine solche Expertise könnte zwar in
Einzelheiten genauere Ziffern liefern. Die entscheidende Hauptfrage
ist aber immer die Ermessensfrage, wie die Steuer-kraft als Aktivum
berechnet wird, und hier ergeben sieh daraus, dass man mit einem etwas
höhern oder geringem Prozentsatz kapitalisiert, sofort Verschiebungen
um mehrere Millionen, denen gegenüber jene allfälligen Einzelergebnisse
einer Expertise in ihrer Wirkung zurücktreten. Unter diesen Umständen
darf der Schuldenabzug auf den Liegenschaften in Oberrickenbach, auf
den die Rekurrentin bundesrechtlich Anspruch hat, unbedenklich heute
schon auf 50 °/ festgesetzt werden, in der Meinung, dass das auch für
,die Zukunft gelten soll, Solange-nicht ganz wesentliche Veränderungen
in der allgemeinen finanziellen Lage der Rekurrentin eintreten.

4. Für die eventuelle Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV _

fehlt irgendwelche besondere Begründung.

Doppelbesteuerung. N° 21. 131

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird unter Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates von
Nidwalden vom 5. Februar 1923 dahin teilweise gutgeheissen, dass bei der
Besteuerung der Rekurrentin für ihre Liegenschaften in Oberrickenbach
vom Steuerwert 50 0/" Schulden in Abzug kommen.

21. Sentenza. 23 giugno 1923 nella causa Cantone Ticino contro il Cantone
dei Grigioni. Tassa di soggiomo imposta dal Cantone dei Grigioni ad
alcuni alpatori ticinesi, che 'a scopo di lavoro, soggiomanossnelle
alpi grigionesi durante due o tre mesi d'estate. Sua ammissibilità. -Lo
stato del Cantone Ticino, non agendo nel caso _ quale mandatario dei
contribuenti, non ha veste per chiedere la restituzione degli importi
in discorso anche se fossero stati pagati a torto.

A. Nella state del 1921 le Autorità del Cantone dei Grigioni
reclamavano da un certo numero di' alpatori domiciliati nel Cantone
Ticino, ma recantesi a scopo di lavoro, durante due o tre mesi estivi
nelle alpi del Cantone dei Grigioni, una tassa di 5 schi. (1 fr. per il
permesso di soggiorno, 2 schi. per tributo personale, 2 schi. supplemento
d'ixnposta). Quest'ultimo tributo veniva esatto in virtù dell'art. 2 della
legge fiscale grigionese del 23 giugno 1918, che prevede, in certi casi,
un supplemento al testatico di 2 schi.

In seguito a reclamo da parte del Dipartimento dell'Interno ticinese, il
Dipartimento delle Finanze del Cantone dei Grigioni dava ordine ai suoi
organi fiscali di rimborsare agli alpatori ticinesi soggiornanti alle alpi
di Medels le tasse percepite. si ss Senonché, con decreto del 18 novembre
1921, il Gran Consiglio del Cantone dei Grigioni riformava l'art. 19
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 I 124
Datum : 23. Juni 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 I 124
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 124 staatsrecht- N° 40), l'exercice independent d'une profession liberale hors.


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BGE Register
46-I-335 • 48-I-349
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nidwalden • stiftung • bundesgericht • regierungsrat • gemeinde • steuerwert • doppelbesteuerung • berechnung • wiese • autonomie • verhältnis zwischen • entscheid • bilanz • begründung des entscheids • kantonales steuergesetz • grundbuch • charakter • frage • wert • betrug
... Alle anzeigen
Pra
12 Nr. 88