6 Schuidbetreibungsund Konkursreeht. N° 2.

2. Arrèt du 23 janvier 1921 dans la cause Perréaz.

0 p p o s i t i o 11 an commandement de payer (74 LP). Pour que
l'opposition soit valable, il faut et il suffit qu'elle manifeste
la volonté du débiteur de contester la créance.-Ne répond pas à cette
exigence la declaration de la femme du débiteur, portant qu 'en l'absence
de son mari elle se décharge de la chose .

Par commandemeni: de payer N° 10 090siside l'Office de Genève, Frédéric
Perréaz, à Morges, a requis de Joseph Penet, agriculteur à Russin,
paiement de 250 fr., avec intérét au 5 %_ dès l'introduction de la
pomsuite. Ce commandement de payer fut notifié le 25 novembre 1921 à dame
Penet-Dugerdil, femme du débiteur, qui oonsigna dans la case réservée
à l'opposition la declaration suivante : Monsieur Penet étant absent,
je me décharge de la chose. L'office retourna au créancier le double
de cet acte avec la mention: Opposition.

F. Perréaz porta plainte en temps utile à l'autorité de surveillance,
en concluant à ce qu'il soit prononcé que la declaration de dame Penet
n'est pas une Opposition valahle et qu'il peut en conséquence etre
suisivi à la poursuite N° 10 090.

Par decision du 19 décembre 1921, l'autorité de stuveillanee a écarté la
plainte, en considérant que, par sa declaration an pied du commandement
de payer, dame Penet avait voulu diré : Mon mari étant ahsent, je ne
puis prendre, à sa place, la responsabilité de reconnaitre la dette.

Le créancier a recouru au Tribunal federal contre ce prononcé, dont il
a demandé l'annulation.

Conside'rani en droit :

L'art. 74 LP ne fait pas dépendre la validité de l'oppo _

sition de l'emploi de termes sacramentels. Il faut et il 'suffit que
la declaration manifeste la volonté du déhiteur de contester la créance
(JAEGER, ad art. 74, note 4).

Schuldbetreibungs undd Konkursrecht. N° 3. 7

Or, en l'espèce, dame Penet a exprimé nettement son intention de ne
pas prendre position à l'é egard de la poursuite. sans dante a-t-elle
entendu ne pas assumer la responsabilité de reconnaitre la dette, mais
elle a également montré qu'elle ne voulait pas prendre sur elle de la
contester, et, loin de faire Opposition, elle a declare se désintéresser
personnell'ement de l'affaire. L'on ne saurait dès lors interpréter la
réponse de dame Penet comme une Opposition au commandement de payer sans
en altérer gravement le sens.

La Chambre des Poursuiies etdes Faillites pronunce :

Le recours est admis et la decision de l'autorité de surveillance du
canton de Genève, du 19 décembre 1921, annulée, la plainte du 10 décembre
1921 du recourant étant admise.

3. Entscheid vom 31. Januar 19221 S. Fils da R. Picard & 018.

SchKG Art. 106, 109 ; ZGB Art. 182,486, 248 sf. ; Verordnung betr. das
Güterrechtsregister Art. 18: Sind die Gläubiger des Ehemannes in einem
im Ausland durchgeführten Konkursverfahren zu Verlust gekommen, so gilt
der Hausrat doch nur dann als im Gewahrsam der Ehefrau befindlich, wenn
die Gütertrennung im Güterrechtsregister eingetragen und veröffentlicht
worden ist.

A. In der Betreihung der Firma Fils de R. Picard & Cle gegen Emil Kappis
pfändete das Betreihungsamt Basel-Stadt am 3. November 1921 eine Anzahl
Hausratsgegenstände und infolge Anschlusses eines weitem Gläubigers am
2. Dezember noch eine Standuhr. Sämtliche gepfändeten Gegenstände wurden
von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen. Unter Hinweis
darauf, dass über den Schuldner im Jahre 1912 an seinem damaligen Wohnort
Mundelsheim am Neckar

8 Schuldbetreibungs und Kankursrecht. N° 3.

das Konkursverfahren durchgeführt wurde (wobei sich eine Dividende von
nur 11-12 % ergab), die Ehegatten Kappis infolgedessen von Gesetzes
wegen der Gütertrennung unterworfen seien, setzte das Betreibungsamt

der Gläubigerin in Anwendung von Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG'

Fristen zur Widerspruchsklage gegen beide Pfändungen an. Hiegegen
beschwerte sich diese mit dem Antrag auf Ansetzung einer blossen
Bestreitungsfrist gemäss Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG.

B. Durch Entscheid vom 27. Dezember 1921 hat die Aufsichtsbehörde über
das Betreibungsund Konkursamt des Kantons Basel Stadt die Beschwerde
abgewesen.

C. Diesen Entscheid hat die Gläubigerin am 31. Dezember an das
Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldòetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Die gepfändeteu Hausratsgegenstände können nur dann als im Gewahrsam der
Ehefrau des Schuldners befindlich angesehen werden, was gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

SchKG Voraussetzung der Fristansetzung an. den Gläubiger zur Erhebung der
Widerspruchsklage ist, wenn die Ehegatten Kappis, und zwar mit Rechtskraft
gegenüber Dritten, unter den Vorschriften der Gütertrennung stehen. Nun
ist freilich davon auszugehen, dass den Bestimmungen der Art. 182 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
1    Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
2    Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234
. ZGB
über den ausserordentlichen Güterstand, insbesondere. also auch derjenigen
.des Art. 182 Abs. 1 über den Eintritt der Gütertrennung als gesetzliche
Folge des Konkurses alle in der Schweiz wohnenden Ehegatten, also auch
Ausländer, unterworfen sind. Diese Bestimmungen sind zwingender Natur
(arg. ZGB Scth Art. 9 Abs. 1 i. f.). Infolgedessen tritt jedenfalls
dann, Wenn die Gläubiger in einem in d er Schweiz über einen Ehegatten
eröffneten Konkurs _zu Verlust kommen, an Stelle des bisherigen
Güterstandes von Gesetzes wegen der Güter-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 3. 9

stand der Gütertrennung, und zwar im Verhältnis der Ehegatten
untereinander sowohl als gegenüber Dritten. Dabei macht es keinen
Unterschied aus, ob auch das ausländische Recht, das anfällig die
güterreehtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander beherrscht haben
mag (Art. 32 und 19 Abs. 1 NuAG), an den Konkurs eines Ehegatten bezw. den
Verlust der Gläubiger den Eintritt der. Gütertrennung knüpft, weil ge-

Vmäss Art. 32 u. 19 Abs. 2 leg. cit. für die Güter-rechtsver-

hältnisse ausländischer Ehegatten? gegenüber Dritten, insbesondere die
Rechtestellung der Ehefrau gegenüber den Gläubigern des Ehemannes
bei einer gegen diesen vorgenommenen Pfändung ausschliesslich
schweizerisches Recht massgebend ist ; daher kommt der Frage,
ob im Anschluss an den Konkurs des Schuldners nach deutschem Recht
Gütertrennung eingetreten ist, für die Entscheidung des vorliegenden
Rekurses keinerlei Bedeutung zu. Ob aber im Falle, dass die Ehegatten *
ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, auch ein v o rh e r im A u s
la n (1 über einen Ehegatten durchgeführter Konkurs bezw. eingetretener
Verlust der Anwendung des Art. 182 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
1    Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
2    Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234
ZGB zu rufen vermag, braucht
nicht entschieden zu werden. Denn die aus solchem Grunde eingetretene
Gütertrennung würde Dritten gegenüber jedenfalls nur durch Eintragung im
Güterrechtsregister und Veröffentlichung wirksam (vgl. hiezu MUTZNER,
Zur Frage des ehelichen Güterrechts der Ausländer in der Schweiz, in
der Schweizerischen Juristenzeitung, Bd. 18 S. 137 ff.). . Allerdings
kann die Eintragung der durch in der Schweiz durchgeführten Konkurs
bewirkten Giitertrennung nicht als Voraussetzung ihrer Rechtskraft
gegenüber Dritten angesehen werden, nachdem Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB nur für die
durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen
Verhältnisse und gewisse Rechtsgeschäfte unter Ehegatten vorschreibt,
dass sie zur Rechtskraft gegenüber Dritten dieser Ein-

10 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 3.

tragung und der Veröffentlichung bedürfen. Vielmehr wird eine solche
Gütertrennung gemäss Art. 186
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
ZGB, gleichwie im Verhältnis der
Ehegatten unter sich, so auch Dritten gegenüber, mit der Ausstellung
der Verlustscheine ohne weiteres wirksam. Ihre Eintragung muss aber
nichtsdestoweniger stattfinden, und zu diesem Behufe ist ihr Eintritt
dem Registeramte von Amtes wegen anzumelden (Art. 186 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
ZGB,
durch Art. 18 der Verordnung betr. das .Güterreehtsregister näher
ausgeführt). Zu welch anderem Zwecke diese Eintragung dienen sollte als
zur Publizität, ist nicht einzusehen; jedoch braucht sie, um diesem Zwecke
dienstbar gemacht zu werden, dennoch nicht zur Gültigkeitsvoraussetzung
für die Rechtskraft der Gütertrennung gegenüber Dritten erhoben zu werden,
weil durch Anmeldung und Eintragung von Amtes wegen für die Publizität
ohnehin genügend gesorgt ist. Nun braucht im vorliegenden Falle zur Frage
nicht Stellung genommen zu werden, ob im Falle der Vohnsitzverlegung die
infolge Konkurses eingetretene Gütertrennung Dritten gegenüber wirksam
bleibt, ohne dass sie gemäss Art. 250
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 250 - 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
1    Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
2    Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
ZGB binnen drei Monaten am neuen
Wohnsitz eingetragen wird (wofür, da nirgends vorgeschrieben ist und auch
kaum wirksam vorgeschrieben werden könnte, dass eine hierauf abzielende
Mitteilung von Amtes wegen an das Begisteramt des neuen Wohnsitzes
zu machen sei, die Ehegatten selbst zu sorgen hätten). Dagegen muss
daraus, dass das Gesetz die Publizität auch für die infolge Konkurses
eingetretene Gütertrennung vorsieht, jedenfalls d e r Schluss gezogen
werden, dass ein vor der Wohnsitznahme in der Schweiz ausserhalb
derselben durchgeführt-er Konkurs, der in der Schweiz in keiner Weise
publik geworden ist, nicht eine auch in der Schweiz Dritten gegenüber
wirksame Gütertrennung nach sich ziehen kann. Die Rechtskraft einer
Dritten ganz verborgen bleibenden Gütertrennung auch ihnen gegenüber
liesse sich mit dem dem Institut des Güterrechtsregisters

Schuldbetreibungs und Konkarsrecht. N° 3. 11

zu Grunde liegenden Zweekgedanken nicht vereinbaren, dass alle durch
Ehevertrag oder nach Gesetz oder Geriehtsurteil ausserordentlicher Weise
unter den Ehegatten begründeten 'Güterstandsverhältnisse erst durch die
Eintragung Dritten gegenüber Wirkung erhalten sollen . (Erläuterungen
zum Vorentwurf des ZGB, 2. Ausgabe S. 187). Die Ausnahme hievon, die
das Gesetz für den einen Fall der gesetzlichen (und die gerichtliche)
Gütertrennung vorsieht, steht in untrennbarem Zusammenhang mit der
Anordnung der Eintragung von Amtes wegen und ist daher auf den (normalen)
Fall zu beschränken, Wo die Eintragung von Amtes wegen erfolgt, zumal
kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Gesetzgeber sie weitergehend
auch da zulassen wollte, wo dieses Korrektiv nicht platzgreift und Sie
infolgedessen denn auch ganz unerträglich ersclnene. Eine Unbilligkeit
gegenüber den Ehegatten, insbesondere der Ehefrau, kann hierin nicht
gefunden werden, wird ihnen doch' in einem solchen Falle die Eintragung
der Gütertrennung auf einseitigen Antrag nicht ver-weigert werden können.

Demnach erkennt die Schnidbeir.und Konkursknmmer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen,
das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 u
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 250 - 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
1    Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
2    Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
. 107 SchKG einzuleiten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 7
Datum : 31. Januar 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 7
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 6 Schuidbetreibungsund Konkursreeht. N° 2. 2. Arrèt du 23 janvier 1921 dans la cause


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
106u  109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
ZGB: 182 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
1    Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
2    Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234
186 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
248 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
250
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 250 - 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
1    Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
2    Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • ausgabe • ausländischer ehegatte • ausländisches recht • ausserhalb • basel-stadt • betreibungsamt • bundesgericht • dienstbarkeit • ehegatte • eigentum • entscheid • frage • frist • güterrecht • gütertrennung • hausrat • konkursamt • konkursverfahren • mais • monat • not • prozessvoraussetzung • richtlinie • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • schweizerisches recht • stelle • verlustschein • von amtes wegen • weiler • weisung • widerspruchsklage • wohnsitz • zugang