182 Schuldbetreibungs und Konkurärecht. N° 51.

requise par cette banque, c'est-à-dire par un représentant qualifié
à cet effet. C'est là un moyen dont l'examen est de la competence des
autorités de surveillance, aussi bien que le moyen eonsistant à dire que
la poursnite est requise au nom d'une personne juridique inexistante,
ou par nn incapable non antorisé, ou par un mandataire sans pouvoirs
(cf. JAEGER, art. 67 LP, note 5, spécialement dans la Praxis ll).

51. Entscheid vom 4. November 1922 i. S. Kankursamt Zürich-Altstadt.
SchKG Art. 19: Den Konkursämtem fehlt das Recht zur

Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden, durch welche ihnen Amtspflichten
auferlegt werden.

Im Nachlassverfahren über M. Wirz-Wyss in Solothurn ersuchte das als
Sachwalter bezeichnete Konkursamt Solothurn (bezw. der Konkursbeamte)
das Konkursamt Zürich Altstadt um Aufnahme des Inventars über die
der Lombardanstalt Alfred Simon daselbst verpfändeten Uhren und deren
Schätzung, und führte, als dieses sich weigerte, Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde. '

Die untere Aufsichtsbehörde, das Bezirksgericht Zürich, hat das
Konkursamt Zürich-Altstadt angewiesen, dem Gesuch des Konkursamtes
Solothurn (bezw. si des Konkursbeamten als Sachwalter) um Rechtshülfe
Folge zu geben. Den vom Konkursamt ZürichAltsta'dt gegen diesen Entscheid
eingelegten Rekurs hat die obere Aufsichtsbehörde, das Obergericht des
Kantons Zürich, aim 26. Juni abgewiesen. Diesen am 11. Juli zugestellten
Entscheid hat das Konkursamt Zürich-Altstadt am 19. Juli an "das
Bundesgericht weitergezogen.Schuldhetreibungsund Kankursrecht. N°
51... 183

Die Schuldbeireibungsund Kankurskammer zieht in Erwägung :

Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. AS 46111 S. 7 und dortige Zitate)
sind die Konkursämter zur Weiterziehung von Beschwerde-entscheiden nur
zur Wahrung der Interessen einer Konkursmasse oder zwecks Verteidigung
der eigenen materiellen Interessen des Konkursbeamten legitimiert
Im vorliegenden Falle begründet das rekurrierende Konkursamt seine
Legitimation damit, der Konkursbeamte habe ein persönliches Interesse
daran, dass ihm nicht durch Übertragung von Funktionen an das Konkursamt,
die diesem nicht von Gesetzes wegen zugedacht seien, ein Über-mass von
Arbeit und Verantwortlichkeit aufgebürdet werde. Allein die Beamten
haben keinen persönlichen Anspruch darauf, dass der Pflichtenkreis des
Amtes so oder anders unrecht-leben werde, sondern sie haben ihr Amt so
auszuüben, wie es ihnen von der vorgesetzten Behörde ,vorgeschrieben
wird. Ebensowenig wie im staatsrechtlichen Rekursverfahren eine Behörde
sich} über die Anordnungen der Oberbehörde wegen Verfassungsverletzung
beschweren kann (AS 6 233; .116 S. 323; 22 S. 281; 33 I S. 317), kann
ein Recht zur Beschwerde nach Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG einem Konkursamt eingeräumt
werden, wennfes sich um die Frage handelt, welche staatlichen Funktionen
es wahrzunehmen habe. Eine solche Weiterziehungsmöglichkeit verträgt
sich nicht mit der hierarchischen Unterordnung der Konkursbeamten unter
die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 182
Datum : 04. November 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 182
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 182 Schuldbetreibungs und Konkurärecht. N° 51. requise par cette banque, c'est-à-dire


Gesetzesregister
SchKG: 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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