148 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 41.

führten mit dem Retentionsrecht nicht -· in Konflikt kommt. Freilich
können Pfändung und Arrest, die gegen. den Mieter vollzogen werden,
zur Folge haben, dass der Vermieter sein Retentionsrecht verwirkt,
nämlich wenn er nnterlässt, es rechtzeitig geltend zu machen (vgl. AS 41
III S. 114 ff.); doch sind hiefür einzig die Vorschriften der Art. 106
ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG massgehend, aus denen indes im vorliegenden Falle nichts
gegen die Rekurrentin her-' geleitet werden kann, weil, was die untere
Aufsichtsbehörde gänzlich übersehen hat, eine solche Verwirkung nur
für dasjenige Betreibungsverfahren gilt, in welchem der Vermieter die
Anmeldung versäumt hat, also nicht für das gegenwärtig einzig in Frage
stehende. Der streitigen Retention steht aber auch nicht, wie die obere
Aufsichtsbehörde meint, der Umstand entgegen,

dass sie nicht für den zur Zeit der Inverwahrungnahme '

verfallenen Jahres oder den laufenden Halbjahreszins, sondern
für einen späteren Zins vollzogen worden ist, für welchen dem
Vermieter ein Retentionsrecht damals noch gar nicht zustand. Denn die
Wegnahme der Retentionsgegenstände durch das Betreibungsamt ,zwecks
i"'lnverwahrungnahme vermag eben an der materiellen Rechtslage überhaupt
nichts "zu" àndern, nicht 'nur nicht mit Bezug auf die bereits bestehenden
Rechte des Vermieters, sondern auch nicht mit Bezug auf die Rechte,
welche ihm aus der Fortsetzung des Mietvertrages erWaehsen mögen. Und wenn
endlich die Rekursgegnerin zu bedenken gibt, die Verwahrung durch das
Betreibnngs-amt hätte, wenn die angefochtene Retention nicht aufgehoben
wird, zur F,olge dass sich die Rekurrentin das Retentionsrecht für eine
längere als die gesetzlich vorgesehene Zeit zu sichern vermöge, weil sie
(die Rekursgegnerin) die betreffenden Seidenstoffe sonst schon

längst verkauft haben würde, so ist darauf hinzuweisen,-

dass ihr schon durch den Arrestvollzug als solchen die Verfügung über
die RetentionsgegenStände entzogen wurde, ohne dass es hiefür der
InverwahrungnahmeSchuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 42, 149

durch das Betreibungsamt bedurit hätte, auf die also in diesem
Zusammenhange nichts ankommt. ss 2. Wollte man aber auch annehmen, die
Streitfrage sei materiellrechtlicher Natur und daher der Entscheidung
durch die Aufsichtsbehörde-i entzogen, so wäre der Rehurs doeh
gutzuheissen, weil das Betreihungsamt nach ständiger Rechtsprechung
(AS 29 I S. 524 ff. ; 32 l S. 369 = Sep-Ausg. 6 S. 248 ff. ; 9 S. 139,
Entscheid vom 15. September 1922 i. S. Scherrer) die Aufnahme des
Retentionsverzeiehnisses nur dann ablehnen darf, wenn es von vorneherein
ausgeschlossen er-

. scheint, dass dem Vermieter ein Retentionsrecht zusteht, ',was
angesichts der vorstehenden Ausführungen gewiss

nicht gesagt Werden kann.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 28. August 1922 aufgehoben und die Beschwerde der
Rekursgegnerin abgewiesen.

42; Ist-M von 10. October 1922 . 1. S. Karlsruher Lobmnnichemng auf
Gegenseitigkeifl

Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften Art. 2,
Ziff. 1, 6, 7, Abs. 1 ; SchKG Art. 42 : Unzulässigkeit der gewöhnlichen
Betreibung gegen ausländische Versicherungsgesellschaiten für Forderungen
aus Versicherungsverträgen, die von ihnen in der Schweiz zu erfüllen sind.

Am 1, September liess Witwe Frida Blaser durch das Betreibungsamt Bern
Stadt gegen die Karlsruher Lehensversicherung auf Gegenseitigkeit,
Generalhevollmächtigter G. Marti, Gutenbergstrasse 14, Bern eine
ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs für.

150 Schuldbetreihungsund Konkmrecht. N° 42.

die Lebensversicherungspolize Nr. 165,375 auf das Ableben des Oberst
Hermann Blaser, verstorben am 5. Juli 1922 im Betrage von 7165
Fr. 75 cts. anheben. Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die
kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter-, gezogenen
Beschwerde verlangt die Schuldnerin Aufhebung dieser Betreibung, mit
der Begründung, sie sei gemäss dem Bundesgesetz über die Kautionen der
Versichernngsgeseilschaften für ihre in der Schweiz zu erfülllenden
Versicherungsforderungen nur der Pfandverwertungsbetreibung unterworfen.

Die Schuldbelreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 1 und Art. 6
leg. cit. können die ausländischen Versicherungsgesellschaften für
Forderungen aus Versicherungsvertragen, die von ihnen in der Schweiz
zu erfüllen sind, auf Faustpfandverwertung betrieben werden, wobei als
Pfand die dem Bundesrat zu bestehende, zur Sicherstellung der genannten
Forderungen dienende Kaution in Betracht fällt, die für andere Forderungen
nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt und nicht gepfändet werden
kann. Der Vorinstanz ist zuzugeben, dass der Wortlaut jener Vorschrift
nicht darauf hinweist, dass die Betreibung auf Pfandverwertung die einzig
zulässige Betreibungsart für die genannten Forderungen sei, zu denen
die vorliegend geltend gemachte unbedenklich zu rechnen ist, da sie
ja nur unter dieser Voraussetzung in der Schweiz in Betreibung gesetzt
werden durfte (vgl. Art. 50
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG). Wird aber dem Versicherungsnehmer
oder sonstigen Anspruchsberechtigten für die Geltendmachung seiner
Forderung die

Betreibung auf Pfandverwertung zur Verfügung gestellt, .

m. a. W. die Forderung für das Zwangsvolistreckungsverfahren als
pfandversichert behandelt, so ist nicht einzusehen, wieso das Recht des
Schuldners, sich gegen

Schuldbetreibungs und Konkm'srecht. N° 42. 151

eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs für diese als
pfandversichert geltende Forderung auf dem Beschwerdewege zur Wehr
zu setzen (vgl. JAEGER, Note 2 zu Art. 41, und VZG Art. 85 Abs. 2),
hier zessieren sollte, Das Gegenteil ergibt sich übrigens zwingend
aus der näheren Ausgestaltung, welche das Betreibungsverfahren auf
Verwertung der von den ausländischen Versicherungsgesellschaften
bestellten Kautionen in den Art. ? ff. leg. cit. gefunden hat, wobei
nicht Stellung genommen zu werden braucht zur Frage, ob die Betreibung
auf Pfandverwertung nicht als einzig und ausschliesslich zulässige
Betreibungsart für die genannten Forderungen anzusehen sei, so zwar,
dass nicht nur der Schuldner sich gegen die Anhebung einer gewöhnlichen
Betreibung zur Wehr setzen kann, sondern schon das Betreibungsamt ein
solches Betreibungsbegehren zurückzuweisen und den Gläubiger auf die
Pfandverwertungsbetreibung zu verweisen habe. Denn nach jenen Vorschriften
darf der Bundesrat, dem das Betreibungsamt vom Verwertungsbegehren
Mitteilung zu machen hat, diesem nicht einfach den zur Befriedigung
des Gläubigers notwendigen Teil der Kaution zur Verwertung herausgeben,
sondern hat er zunächst zu prüfen, ob nicht die Interessen der Gesamtheit
der schweizerischen Forde-rungsberechtigten gefährdet erscheinen, und
muss er, wenn dies der Fall ist, auf eine Sanierung hinwirken und, wenn
eine solche nicht zustande kommt, die Kaution zur Übertragung des ganzen
Versicherungsbestandes der Schuldnerin auf eine andere Gesellschaft
verwenden oder selbst liquidieren oder aber durch das Konkursamt nach
den Vorschriften des. Konkursrechts liquidieren lassen. Diese besondere
Ordnung lässt sich nicht anders als daraus erklären, dass der Konkurs
über eine Versicherungsgesellschaft wenn immer möglich vermieden, aber
trotzdem sämtlichen Gläubigern die gleichmässige Befriedigung aus dem
in der Schweiz liegenden Vermögen des Versicherers garantiert Werden
will. Mit

152 Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 43.'

diesem Gedanken ist die Durchführung einer gewöhnlichen Betreibung
nicht vereinbar, sei es, dass sie auf Pfändung oder (bei Eintragung im
Handelsregister) auf Konkurs fortzusetzen Wäre, letzteres nicht, Weil
dadurch dem Bundesrat die Möglichkeit genommen Würde, Massnahmen zur
Abwendung desselben zu treffen, ersteres nicht, weil sie die vorzugsweise
Befriedigung des pfändenden Gläubigers aus dem anfällig in der 'Schweiz
vorhandenen kautionsfreien Vermögens des Versicherers zur Folge haben
Würde. Die Rekursgegnerin kann also ihre Forderung nur auf dem Wege der
Betreihung auf Pfandverwertung geltend machen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Betreibung Nr. 90,575
aufgehoben. .

43. 'ma da 10 octobre 1922 dans la cause Willenor.

Insaisisissabilité relative des salaires (art 93 LP). L'art. 93 LP
s'applique aux revenus procurés par la location d'un appartement,
lorsqne la jouissance de cet appartement est accordée au débiteur,
dans un contrat de travail, pour tenir lieu de rémunération pe'cuniaire.

Dame Willener, concierge de deux maisons, sises Rue de Carouge 69 et
Rue Barthelemy Menu 4, à Genève, est rétribuée par l'allocation d'un
salaire annue] de75 fr. et par la jouissance d'un petit appartement
dans chacun des immeuhles. Elle oecupe elle-méme un de ces logements,
et sous-loue l'autre à 'un nome Fuchs, à raison de 25 francs par mois.

Requis par la créancière, dame Martin, de continuer la poursuite N° 40 072
contre dame'Willener, l'Office & constaté le 12 aoùt 1922 ce qui suit: La
débitrice ne possède pas de biens mobiliers saisissables. Le montant__"9'
'

Schuldbetreibungs und Kontur-steckt. N° 43. 153

de la location consentie à M. Fuchs à kaison de 25 fr. par mois
'constituant la seele ressource que possède la debitrice pour contribuer
à sa subsistance, n'a pas été saisie.

La créancière a recouru à l'Autorité de surveillance, qui, statuant le
23 septembre 1922, a annulé la decision de l'office, en'admettant que
le produit de la Location _ d'une chambre ne rentrait pas dans les cas
prévus à l'art. 93 LP. _

Dame Willener a forme un recours au Tribunal fédéral, en eoncluant à la
mise à néant du prononcé cantonai.

Comide'rant en droit :

L'art. 93 LP, prescrit que les salaires (Lohnguthahen), traitements
et, autres revenus provenant d'emplois, (Diensteinkommen jeder Art)
ne peuvent ètre saisis que déduction kalte de ce que le préposé estime
indispensable au débiteur ou à sa famille. La jurispmdence

' actuelle étend le bénéfice de cette disposition à toutes les

sommes qui représentent essentiellement la rétribntion d'un travail
personnel du débitenr (Archiv für Schuldbetreihung u. Konkurs II
p. 110; R0 23 II p. 1299; JAEGER, ad art. 93 note 1). Dès lors elle
declare partiellement insaisissable la créance de pension (qui comprend
le dédommagement pour les prestations si du maître), et le produit. des
sous-locations, dans la mesnre où il s'agit de la rétrihution des services
personnels fournis par le bailleur ,(Handelsrechtliche Entscheidungen20
p. 199 ; Monatshl. für Betreibung und Konkurs IV 1). 21).

La créance de dame Wiliener semble etre, il est vrai, une simple eréance
de layer. Mais, le droit aux logements lui ayant été coucédé en place de
salaire, ce droit de jouissance participe de l'insaisissabilité relative
prévue .à i'asirt. 93 LP. En effet, puisqu'un salaire payé en denrées,
marchandises ou autres biens quelconqnes échappe à la saisie, au méme
titre qu'une somme d'argent dès

AS 48 H] 1922 11
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 149
Datum : 15. September 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 149
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 148 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 41. führten mit dem Retentionsrecht nicht


Gesetzesregister
SchKG: 50 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
retentionsrecht • betreibungsamt • weiler • betreibung auf pfandverwertung • wille • betreibung auf pfändung • bundesrat • not • frage • schuldner • biene • betreibung auf konkurs • miete • schuldbetreibung • verwertungsbegehren • entscheid • begründung des entscheids • hinterlegungsvertrag • dauer • sicherstellung
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