' 132 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 36.

bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung des
Zahlungsbefehls an jenen, ohne dass etwas darauf ankäme- oh ihm die
übrigen Miterben, insbesondere auch die Rekurrentin, eine ihn zum
Zahlungsempfang ermächtigende Vollmacht ausgestellt haben, wie der
Rekursgegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die Kündigung habe
wirksam zugestellt werden können, gehört dem materiellen Zivilrecht an
und entzieht sich daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden; sie ist
übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren dadurch gegenstandslos
geworden, dass Retzhtsvorschlag nicht erhoben Wurde.

2. Die Abweisnng der Beschwerde des Ernst Jucker um Neuschätzung
bedeutet zwar eine Verletzung der Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 der
neuen Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach im
Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner berechtigt ist, eine neue
Schätzung des Grundpfandes durch Sachverständige zu verlangen. Da er
jedoch den Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen hat, muss es
sein Bewenden dabei haben.

Demnach erkennt die Schuldbe'ir.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen. -

36. Entscheid vom 18. September 3.922 i. S. Adolf Gruauer & Ole.SchKG
Art. 149 : Der definitive Verlustschein darf erst ausgestellt werden,
nachdem sämtliche gepiändeten Gegenstande verwertet worden sind, auch
wenn der Gläubiger

hierauf verzichten und die Herabsetzung seiner Forderung um den
Schätzungswert zugestehen wollte.

. In einer Betreibung der Firma Adolf Grunauer & C13 in Basel
gegen Friedrich Letsch in Unterwetzikon fürSchuldbetreibungs und
Konkursrecht. N° 36. 133

Fr. 207635 pfändete das Betreibungsamt Wetzikon eine Anzahl
Hausratsgegenständewelche jedoch von der Ehefrau des Schuldners zu
Eigentum angesprochen wurden, und eine Forderung an Hans Schatzmann in
Oberwetzikon im Betrage von 1200 Fr., die es auf 1-0 Fr. schätzte. Die
Gläubiger bestritten die Eigentumsansprache der Ehefrau des Schuldners
nicht und stellten das Verwertungsbegehren nur mit Bezug auf die Forderung
an Schatzmann, erklärten jedoch, auf die Verwertung zu verzichten, als
das Betreibungsamt sie nur gegen KostenvOrschuss von 25 Fr. durchführen
wollte, und verlangten die Ausstellung des definitiven Verlustscheines,
mit der Begründung, es sei unwahrscheinlich, dass die Verwertung der
Forderung die Kosten derselben zu decken vermöge, da Urkunden darüber
nicht bestehen, Schatzmann sie bestreite und zudem zahlungsunfähig
sei. Mit der vorliegenden, von den kantonalen Aufsichtsbehörden
abgewiesenen Beschwerde erneuern die Gläubiger dieses Begehren.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Der Pfändungsverlustschein ist die Verurkundung des Schlussergebnisses
einer Betreibung, welche der Gläubiger hat bis zu Ende führen lassen,
ohne dass er dadurch für seine Forderung an Kapital, Zinsen und
Kostenersatz voll befriedigt werden wäre. Ein solches endgültiges
Ergebnis wird nur durch die Verwertung sämtlicher gepfändeten Gegenstände
erzielt,mit Einschluss derjenigen, welche gemäss Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
SchKG erst
nachträglich gepfändet wurden. Solange noch nicht alle gepfändeten
Gegenstände verwertet werden sind, gibt nur ihre Schätzung durch das
Betreibungsamt den Masstah dafür ab, ob und inwieweit die Betreibungssumme
voraussichtlich nicht gedeckt wird. Dieser mutmasslich ungenügenden
Deckung trägt das Gesetz bereits dadurch Rechnung, dass es der sie
ausweisenden Pfändungs--

134 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 36.

urkunde die Bedeutung eines provisorischen Verlustscheines mit den in
Art. 115 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG genannten Rechtswirkungen beimisst. Im Gegensatz
hiezu knüpft es die Ausstellung des definitiven Verlustscheines mit den in
Art. 149 I. c. genannten weitergehenden RechtsWirkungen erst an die durch
die Verwertung ermittelte, also nicht mehr nur mutmasslich ungenügende
Deckung. Demzufolge muss die vorgängige Verwertung sämtlicher gepfändeten
Gegenstände auf eine der im Gesetz vorgesehenen Arten als unerlässliche
Voraussetzung der Ausstellung des definitiven Verlustscheines angesehen
werden (AS 37 I S. 345 f. Erw.2 = Sep.-Ausg. 14 S. 174 f. Erw. 2). Hieran
ist nicht nur der Schuldner interessiert, sondern auch Dritte, welche
anfällig einer pauliani--

sehen Anfechtung ausgesetzt sind, die ja zwar schon auf.

Grund eines bloss provisorischen Verlustscheines gerichtlich geltend
gemacht, aber doch erst mit einem definitiven Verlustschein durchgesetzt
werden kann (AS 37 II S. 500 ff. Erw. 3; 39 II 8.385 f. Erw.4 =
Sep.-Ausg. 14 S. 361 ff. Erw. 3; 15 3.243 f. Erw. 4). Infolgedessen muss
von der Ausstellung eines definitiven Veriustscheines ohne vollständige
Durchführung der Verwertung auch dann abgesehen werden, wenn der Schuldner
sein Einverständnis damit erldärt, mag' der Gläubiger auch bereit sein,
seine Forderung um den Schätzungswert der nicht

verwerteten Gegenstände -herahzusetzen. Von diesem.

Grundsatz darf auch dann nicht abgewichen Werden, wenn das Betreibungsamt
wie hier die Verwertung von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig
macht, dessen Betrag den Schätzungswert der gepfändeten, aber noch nicht
verwerteten Gegenstände übersteigt. Denn als so zuverlässig kann die
betreibungsamtliche Schätzung doch nicht betrachtet werden, dass sie
einen Beweis für den Verlust abzugeben vermöchte, den der Verlustschein
zu verurkunden bestimmt ist, vor allem nicht gegenüber den erwähnten
Dritten, die von jedem Einfluss auf sie ausgeschlossen sind. Dass aber
dasSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 37. 135

Schlussergebnis der Betreibung auf Grund einer blossen Mutmassung
ermittelt werde, darf nicht zugegeben werden, auch wenn dadurch dem
Gläubiger Kosten er-

spart werden könnten, die ihm voraussichtlich doch

nichts eintragen werden. Dies würde ja sogar dazu führen, dass der
Gläubiger auch dann ohne Verwertung einen definitiven Verlustschein
verlangen könnte, wenn eine Liegenschaft für ihn gepfändet worden
ist, sofern der Gesamtbetrag der auf ihr ' lastenden Hypotheken ihren
Schätzungswert übersteigt. '

Demnuch erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen. '37. Auszug aus dem Entscheid vom 18. September 1922
i._S. Eäfelfiuger.

Der Kridar hat bis zum Schluss des Konkursverfabrens das Recht, nach der
zweiten Gläubigerversammlung zur Vorlage eines Nachlassvertragsentwurfes
weitere Gläubigerversammlungen einberufen zulassen, wenn er hierfür die
Kosten vorschiesst und einen Nachlassvertrag vorschlägt, der nicht zum
vorneherein als unannehmbar erscheint.

Nach der zweiten Gläubigerversammlung können behufs Provozierung von
Gläubigerbeschlüssen gemäss Art. 255
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 255 - Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.
SchKG weitere Gläubigerversammlungen
nur einberufen werden, wenn es die Mehrheit der Gläubiger oder der
Gläubigerausschuss verlangt, oder Wenn es die Konkursverwaltung für
notwendig findet. Der Kridar selbst hat, wie das Bundesgericht im
Falle Weibel am 20. Juni 1912 entschieden hat (BGB 38 I 62 ; SA 15.36)
im allgemeinen keinen Anspruch hierauf. Dagegen steht, wenn der Kridar
der Gläubigerversammlung einen NachlasSvertragsentwurf vorschlagen will,
der Einbe-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 132
Datum : 18. September 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 132
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : ' 132 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 36. bestellt worden sei. Alsdann aber


Gesetzesregister
SchKG: 115 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
145 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
255
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 255 - Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.
BGE Register
38-I-61 • 39-II-8
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldner • verlustschein • deckung • kostenvorschuss • berechnung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bewilligung oder genehmigung • verwertungsbegehren • schuldbetreibung • begründung des entscheids • eigentum • konkursverwaltung • zahlungsbefehl • frage • grundpfand • weibel • bundesgericht • vorinstanz • wille