130 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 35.

35. Entscheid vom 12. September 1922 i. S. Loup-Jucker.

SchKG Art. 65 Abs. 3, 67 Ziff. 2 : Zustellung des Zahlungsbefehls
gegen die Erbschaft an e i n e n Erben (Erw. 1). VZG Art. 99
Abs. 2, 9 Abs. 2 : Anspruch des Schuldners auf neue Schätzung im
Grundpfandbetreibungsverfahren (Erw. 2).

A. In der Grundpfandverwertungshetreibung der Witwe Anna Huber-Büchi,
sel. Erben: Ernst Huber in Müncbwilen gegen Ulrich J ucker, sei. Erben
in Münchwilen; Vertreter: Ernst Jucker in Zell si fùr einen auf der von
Ulrich Jucker hinterlassenen, bisher unverteilt gebliebenen Liegenschaft
lastenden Kaufschuldbrief von 5000 Fr. stellte das Betreibungsamt Simach
den Zahlungsbefehl, wie vorher schon die Kündigung, dem Miterben Ernst
Jucker in Zell zu. Als die Liegenschaft versteigert werden sollte,
verlangte die Miterbin Ida

Loup-Jucker bei der Aufsichtsbehörde Aufhebung der si

Betreibùng, mit der Begründung,'die Kündigung und die Zustellung des
Zahlungsbefehls seien für sie nicht verbindlich, Weil sie Ernst Jucker
keine Vollmacht zu deren Entgegennahme erteilt habe. Aus dem gleichen
Grunde führte auch Ernst Jucker selbst Beschwerde; ferner beantragte er
Erhöhung der Schätzung der Liegenschaft von 5500 Fr. auf 8000 Fr.

B. siDurch Entscheid v_om 14. Juli hat die obere Aufsichtsbehörde, die
Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau, die Beschwerden
abgemesen.

C. Gegen diesen Entscheid hat Ida Loup-Jucker

am 24. Juli den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.

Die Schuldbetreissbungsand Konkurskammer zieht _in Erwägung : 1. -Gemäss
Art. 65 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG ist der gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtete
Zahlungsbefehl an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder,
wenn einSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 35. 131

solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben zuzustellen, und es
hat daher bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft der Gläubiger
anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat (Art. 67v
Ziff. 2 I. c.). Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften, zumal
der ersterWähnten, kann es nicht Zweifelhaft sein, dass sich die
Erben jedenfalls dann, wenn für die Erbschaft ein Vertreter nicht
bestellt werden ist, die auch nur an einen von ihnen, gleichgültig
welchen, erfolgte Zustellung des gegen das Erbschaftsvermögen
gerichteten Zahlungsbefehls entgegenhalten lassen miissen, mag der
Zustellungsempfänger es auch unterlassen haben, ihnen davon Mitteilung
zu machen, wozu er freilich verpflichtet ist (vgl. AS 43 III S. 299
ff.). Offenbar geht das Gesetz von der Auffassung aus, die Betreihung
der Erbschaft als solcher -im Gegensatz zur Betreibung gegen die Erben
persönlich als Nachfolger des Erblassers im Schuldverhältnis könne nicht
davon abhängig gemacht werden, dass dem Gläubiger Namen und Wohnort
sämtlicher Erben bekannt seien, zu welchem Zweck er ja unter Umständen
umfangreiche Erhebungen anstellen miisste, zudem ohne Gewähr dafür, dass
sie auch wirklich zum Ziele führen; daher ermöglicht es dem Gläubiger
die Anhebung ,der Betreibung gegen die Erbschaft schon dann, wenn ihm
Namen und Wohnort auch nur eines einzigen Erben bekannt sind. Um eine
solche bloss gegen die Erbschaft gerichtete Betreibung aber handelt
es sich vorliegend unbestrittenermassen. Darauf, dass sie nicht als
gewöhnliche Betreibung, sondern auf Grundpfandverwertung geführt wird,
kommt nichts an, da die erwähnten Vorschriften entsprechend dem ihnen
zu Grunde liegenden Zweckgedanken auch für diese Betreibungsart gelten
müssen, wie sie denn ja auch nicht in einem der speziellen Titel des
Gesetzes Aufnahme gefunden haben. Die Rekurrentin behauptet auch nicht
etwa, dass ein anderer Miterbe als Ernst Jucker oder eine Drittperson
zum Erbschaftsvertreter

' 132 Schuldbetreibungs und Konkmrecht. ssN° 36.

bestellt worden sei. Alsdann aber genügte die Zustellung des
Zahlungshefehls an jenen, ohne dass etwas darauf ankäme,' ob ihm die
übrigen Miterben, insbesondere auch die Rekurrentin, eine ihn zum
Zahlungsempfang ermächtigende Vollmacht ausgestellt haben, wie der
Rekursgegner behauptet. Die Frage aber, ob ihm schon die Kündigung habe
wirksam zugestellt werden können, gehört dem materiellen Zivilrecht an
und entzieht sich daher der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden; sie ist
übrigens für das vorliegende Betreibungsverfahren dadurch-gegenstandslos
geworden, dass Rechtsverschlag nicht erhoben Wurde.

2. Die Abweisung der Beschwerde des Ernst Jucker um Neuschätzung
bedeutet zwar eine Verletzung der Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 der
neuen Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wonach im
Grundpfandverwertungsverfahren der Schuldner berechtigt ist, eine neue
Schätzung des Grundpiandes durch Sachverständige zu verlangen. Da er
jedoch den Entscheid der Vorinstanz nicht weitergezogen hat, muss es
sein Bewenden dabei haben.

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Kankurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen. -

36. Entscheid vom 18. September 1922 i. S. Adolf Gmauer & 61°. SchKG
Art. 149 : Der definitive Verlustschein darf erst ausgestellt werden,
nachdem sämtliche gepfändeten Gegenstande verwertet worden sind, auch
wenn der Gläubiger

hierauf verzichten und die Herabsetzung seiner Forderung um den
Schätzungswert zugestehen wollte.

. In einer Betreibiing der Firma Adolf Grunauer & Cie in: Basel
gegen Friedrich Letsch in Unterwetzikon für.Schuldbetreibungs und
Konkursrecht. N° 36. 133

Fr. 2076,35 pfändete das Betreibungsamt Wetzikon eine Anzahl
Hausratsgegenständewelche jedoch von der Ehefrau des Schuldners zu
Eigentum angesprochen wurden, und eine Forderung an Hans Schatzmann in
Oberwetzikon im Betrage von 1200 Fr., die es auflO Fr. schätzte. Die
Gläubiger bestritten die Eigentumsansprache der Ehefrau des Schuldners
nicht und stellten das Verwertungsbegehren nur mit Bezug auf die Forderung
an Schatzmann, erklärten jedoch, auf die Verwertung zu verzichten, als
das Betreibungsamt sie nur gegen Kostenvorschuss von 25 Fr. durchführen
wollte, und verlangten die Ausstellung des definitiven Verlustscheines,
mit der Begründung, es sei unwahrscheinlich, dass die Verwertung der
Forderung die Kosten derselben zu decken vermöge, da Urkunden darüber
nicht bestehen, Schatzmann sie bestreite und zudem zahlungsuniähig
sei. Mit der vorliegenden, von den kantonalen Aufsichtsbehörden
abgewiesenen Beschwerde erneuern die Gläubiger dieses Begehren.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Der Piändungsverlustschein ist die Verurkundung des Schlussergebnisses
einer Betreibung, welche der Gläubiger hat bis zu Ende führen lassen,
ohne dass er dadurch für seine Forderung an Kapital, Zinsen und
Kostenersatz voll befriedigt worden wäre. Ein solches endgültiges
Ergebnis wird nur durch die Verwertung sämtlicher gepfändeten Gegenstände
erzielt, mit Einschluss derjenigen, welche gemäss Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
SchKG erst
nachträglich gepfändet wurden. Solange noch nicht alle gepfändeten
Gegenstände verwertet werden sind, gibt nur ihre Schätzung durch das
Betreibungsamt den Masstab dafür ab, ob und inwieweit die Betreibungssumme
voraussichtlich nicht gedeckt wird. Dieser mutmasslich ungenügenden
Deckung trägt das Gesetz bereits dadurch Rechnung, dass es der sie
ausweisenden. Pfändungs-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 130
Datum : 12. September 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 130
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 130 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 35. 35. Entscheid vom 12. September 1922


Gesetzesregister
SchKG: 65 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbe • zahlungsbefehl • schuldner • betreibungsamt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • zelle • betreibungsbegehren • berechnung • verwertungsbegehren • schuldbetreibung • begründung des entscheids • betreibung auf pfändung • zweck • planungsziel • obere aufsichtsbehörde • kostenvorschuss • thurgau • bundesgericht • eigentum • frage • hinterlassener • erblasser • weiler • vorinstanz • witwe • deckung
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