so braucht zur Rechtfertigung der angefochtenen Zustellung nicht auf
diese Ausnahmebestimmung gegriffen zu werden, von der die Vorinstanz
übrigens zu Unrecht angenommen hat, sie treffe zu, weil der ,Rekurrent
ja nicht schweizer zu sein scheint. Daher kommt auch auf sein Verhalten
bei der Zustellung nichts an, das freilich nicht als Zurückweisung
derselben. anderseits aber auch nicht etwa als Rechtsverschlag angesehen
werden kann, wofür einfach auf die zutreffenden Ausführungen der unteren
Aufsichtsbehörde zu verweisen ist. Der Einwand endlich, die Erklärung
eines Bureaudieners stelle keinen genügenden Nachweis für eine Zustellung
dar, verdient nicht ernst genommen zu werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.
33.' Entscheid vom 26. Juni 1922 i. 8. Wegs 'ss
{ZGB Art. 173 ff: Vom Verbot derZwangsvollstreekung unter ' Ehegatten
ist die Prozessentschädigung zufolge Abvreisuug der Scheidungsklage
nicht ausgenommen '
A. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte der Schuldner unter
Anrufung des Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
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1 | Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. |
2 | Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft. |
3 | Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. |
Ehefrau eine ausserreehtliche Entschädigung geltend macht, die ihr für
die Verteidigung gegen die von jenem geführte, von den zürcherischen
Gerichten jedoch abgewiesene Scheidungsklage zugesprochen werden ist.
B. Durch Entscheid vom 2. Juni hat das Obergericht des Kantons Zürich
die Beschwerde gutgeheissen.
C. Diesen am 7. Juni zugestellten Entscheid hat ss
die Gläubigerin an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 33. . 125
Die: SChuIdbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :
Zutrefiend. hat die Vorinstanz angenommen, eine ausserrechtliche
Entschädigung stelle nicht einen Beitrag im Sinne des Art. 176 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
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1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
dar, für welchen die ZwangSvollstreckung unter Ehegatten in Abweichung vom
grundsätzlichen Verbot des Art. 173 zulässig wäre. Ist davon auszugehen,
die Zwangsvollstreckungen unter
ss Ehegatten seien im Interesse der Aufrechterhaltung der
Ehe auf das unerlässlich notwendige Mass zu beschrän-
' ken (AS 40 III S. 11), so muss angenommen werdendas Gesetz verstehe
unter jenen Beträgen nur solche
Leistungen des einen Ehegatten an den andern, bei welchen die
Hinausschiebung der Liquidation bis zur Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft oder auch nur bis zur Auflösung des ehelichen Vermögens
aus einem
ss andern Grunde mit dem Zweck der Beitragspflicht im
Widerspruch stünde, was wohl für Unterhaltsbeiträge, jedoch nicht für
eine Prozessentschädigung zutrifft. Ebensowenig wäre mit dem erwähnten
Gedanken ein Vorbehalt zugunsten der Zwangsvollstreckung von auf
kantonalem Recht beruhenden Ansprüchen als verein-f bar zu erachten,
weshalb nichts darauf ankommt, oh das Prozessgericht mit der Zubilligung
der fraglichen Prozessentschàdigung die Meinung "verband sie könne auf
Grund eines solchen Vorbehaltes nun auch sofort rechtlich geltend gemacht
werden, wie die Rekurrentin behauptet. Auch wenn die sofortige rechtliche
Geltendmachung ausgeschlossen wird, hat die Zusprechung der Entschädigung
doch eine Vermehrung des ,Frauengutes zur Folge, die seinerzeit bei der
Auflösung des ehelichen Vermögens infolge Tod, Scheidung oder Güter-
'trennung, und im Falle des Konkurses oder auch der
Pfändung auf Verlangen ,eines Dritten, wie mindestens teilweise angenommen
wird, schon vorher zu berücksichtigen sein wird. Die sofortige Eintreibung
verbietet
126 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 34.
sich bei einer Prozessentschädigung infolge Abweisung der Scheidungsklage
umsomehr, als eine solche Zwangsvollstreckung möglicherweise ein Hindernis
für die Wiedervereinigung der Ehegatten bilden würde. Können übrigens
während der Ehe nicht einmal Ansprüche selbständig geltend gemacht werden,
welche die Ehegatten durch Rechtsgeschäft gegeneinander begründet haben,
so ist nicht einzusehen, wieso bezüglich einer Prozessentschädigung ein
anderes gelten sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : _ Der Rekurs wird
abgewiesen.
v
34. Entscheid vom 17. Juli 1922 i. S. Stiftsverwaltung Münster.
'VZG Art. 36 Abs. 1 : Legitimation des Betreibungsamtes zur Weiterziehnng
von Entscheidungen über Beschwerden gegen seine in Anwendung dieser
Vorschrift getroffenen Verfügungen. -
Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. 7: Die Kosten des Prozesses
um Anerkennung einer Hypothekenforderung sind auch dann nicht
Gmudstücksbelastung, wenn sie durch
das Lastcnbereinigungsveriahren veranlasst werden sind.
Im Grundpfandverwertungsverfahren über die Liegenschaft Mahnigenhaus
der Witwe Meyer-Grüter nahm das Konkursamt Ruswil zwei Gülten der
StiftsVerwaltung Münster von 2000 Fr. und 1500 Fr. nebst Zinsen
und cc rata Betreibungsund Eingabekosten im 4. und 5. Rang in das
Lastenverzeichnis auf. Als die Schuldnerin sämtliche Eingaben gänzlich
bestritt, setzte das Konkursamt der Gläubigerin Frist zur Klage auf
Anerken--
nung ihrer Ansprüche an. Diese leistete Folge; doch .
stand die Sehnldnerin alsbald vom Prozess ab und wurde zum
Prozesskostenersatz im Betrage von 260 Fr. verurteilt. Darauf verlangte
die Gläubigerin Aufnahme dieses-
Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 34. 127
Betrages, unter Abzug einer Vorschussrückvergütung von 43 Fr. 95
Cts. nebst 65 Cfs. für diese neuerliche Eingabe in das Lastenverzeichnis
im gleichen Range wie die Gülten. Vom Konkursamt unter Hinweis auf Art. 36
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 36 - 1 Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG). |
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1 | Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG). |
2 | Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist. |
Abs., 1 VZG abgewiesen, führte sie bei der unteren Aufsichtsbehörde
(Amtsgerichtspräsident von Sursee) Beschwerde. Durch Entscheid vom 5. Mai
erklärte der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde begründet und wies das
Konkursamt an, die streitige Kostenforderung in das Lastenverzeiclmis sub
Ziff. 4und 5 aufzunehmen. Diesen Entscheid zog das Konkursamt am 12. Mai
an die obere Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrage auf Abweisung
des Gesuches der Gläubigerin'. Durch Entscheid vom 19. Juni hat die
Schuldbetreibungs und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons
Luzern den Rekurs gutgeheissen und die Gläubigerin mit ihrer nachträglich
angemeldeten Kostenforderung vom Lastenverzeichnis ausgeschlossen. Am
6. Juli hat die Gläubigerin den Rekurs an das Bundesgericht gegen diesen
ihr am 26. Juni zugestellten Entscheid eingelegt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
. in Erwägung :
l. Auch wenn die Rekurrentin dem Konkursamt die Legitimation zur
Weiterziehung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren
vor der Vorinstanz nicht bestritten hätte, was sie aber entgegen der
Annahme dieser Instanz ausdrücklich getan hat, Wäre diese Frage Von Amtes
wegen zu prüfen und, sofern sie verneint werden musste, der Rekurs des
Konkursamtes von der Hand zu Weisen gewesen. In dieser Be-ziehung fällt
zunächst in Betracht, dass das Konkursamt im vorliegenden Fall nicht
etwa als Konkursverwaltung gehandelt, sondern nach den Vorschriften der
luzernischen Behördenorganisation die Funktionen des Betreibungsamtes
im Gmndpfandverwertungsverfahren' wahrgenommen hat. Nun ist zwar in
der bisherigen