106 Schuldbetreibungs und Konknrsrecht (Zivflabtefiungen). N° 28.

ibidem, che dichiara il concordato obbligatorio per tutti i oreditori
all'infuori di quelli garantiti da pegno per;

l'ammontare coperto da questo, non si riferiscono che ai creditori
garantiti da pegno spettanie al debitore (JEGER, oss. 4 all'art. 311
infine e css. 7 all'art. 305). Ne segue che se, invece, il pegno
appartiene, non al debitore, ma ad un terzo, il "credito da esso
assistito sarà compreso nel concordato e dovràquindi subire, nei
confronti del debitore che l'ha ottenuto, la riduzione coneordataria,
riservati i diritti verso il proprietario del pegno. In altri termini:
alla gnisa dei creditori assistiti da garanzia personale, i creditori
garantiti da pegno di proprietà di un terzo partecipano al concordato in
qualità di creditori chirografari, e non potranno pretendere dal debitore
(nella fattispeeie Tononi) che la percentuale concordataria, la quale
però, dovrà essere calcolata sull'intiero credito, senza tener conto
deli'eventuale copertura del pegno. Analoga è, del resto, la soluzione in
caso di fallimento : ove il pegno appartenga ad un terzo, il credito deve
essere considerato come chirografaric e collocato per tutto il suo importo
in Vclasse, la liquidazione del pegno dovendo avvenire separatamente
(art. 61 del regolamento 13 luglio 1911 sull'arrnninistrazione degli
uffici di fallimento).

Da quanto precede risulta 'che la querelata sentenza dev'essere riformata
nel senso che Tononi potrà liberarsi

del suo debito verso Furger versandogliene il 20 0[o. Non -

occorre avvertire che questa decisione 'non vale se non nei rapporti
di Tononi con Furger, cioè delle parti che sole restano in causa. Di
fronte a Bernarda il diritto di Furger al pagamento dell'initiero suo
credito garantito da ipoteca resta impregiudicato; come e Specialmente
è impregiudicata la questione di sapere se la riduzione dell'80 % sul
credito Furger verso Tononi potrà da quest'ultimo essere opposta al
proprietario Bernarda per il caso in cui questi, in forza dell'ipoteca
legale che grava il Suo stabile, dovesse pagare a Furger anchela parte
diSchuldbetrelbungsund Konkursrecht {Kreisschreiben}. N° 29. 107

debito che incombe a Tonenie intendesse poi esercitare verso quest'ultimo
l'azione di regresso dipendente dal pagamento di debito altrui.

Il Tribunale federale pronuncia :

1° L'appellazione adesiva dell'attore è respinta.

2° L'appellazione principale del convenuto è respinta nel senso che esso
vien dichiarato debitore verso Furger della somma di 4888 schi. 29 coll
'interesse legale a far tempo dal 1° maggio 1917.

E invece ammessa nel senso che in virtù del concordato ottenuto da Tononi
lo stesso potrà liberarsi nei rapporti dell'attore Furger pagandogli il 20
"la della comma precitata di 4888 iehi. 29 ed interessi-

Le altre conelusioni dell'appellazione principale vengono respinte.

III.

29. Kreisschrciben 11114 vom 11.1131 1922.

Pfändung von dem betriebenen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt
verkaufteniVermògensobjekten; Konkurrenz

des Ptändungspfandrechts und des Eigentums {des Verkäufers. '

Im Kreisschreiben {Nr 29 vom 31. März 1911 haben wir angeordnet, dass
die dem betriebenen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften'Sachen
in analoger Anwendung der für die Pfändung und Verwertung verpfàndeter
Sachen geltenden Bestimmungen zu Epkänden und zu verwerten sind. Hieraus
, wurde lnun, wie wir einem kürzlich an uns weitergezogenen Entscheid
einer kantonalen Aufsichtsbehörde entnehmen mussten, der Schluss gezogen,
dass durch die Pfändung solcher Gegen-

108 Schnldbetreibungsund Konkursreeht (Kreissehrelben). N° 29.

stände das Recht des Verkäufers, sein Eigentum geltend zu machen
bezw. die Gegenstände zurückzuverlangen (Art. 226
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226
und 227
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 227
OR und 716 ZGB),
aufgehoben werde bezw. erst dann wieder auflebe, wenn eine fruchtlose
Verwertung stattgefunden habe, d. h. kein den Betrag der Kaufpreisrestanz
'übersteigendes Angebot gemacht wurde. ImGegensatz hiezu haben wir in
unserem Rekursentscheid vom 30. März 1922 ausgesprochen, dass durch die
Pfändung die dem Verkäufer aus dem Kaufvertrag und dem Eigentumsvorbehalt
zustehenden Rechte in keiner Weise. beeinträchtigt werden, insbesondere
also das ihm gemäss Art. 226
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226
OR zustehende Recht, das vorbehaltene
Eigentum geltend zu machen, wenn der Käufer mit einer Teilzahlung
in Verzug gerät, dem Pfändungspfandrecht der Gläubiger vergeht. Uebt
der Verkäufer dieses Recht aus, so kann das Pfändungspfandrecht der
Gläubiger nur mehr den Anspruch des Käufers auf Rückerstattung der von
ihm geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses
und einer Entschädigung für Abnützung, sowie auf

Retention der Sache bis zur Rückzahlung jenes Betrages

umfassen, welcher gemäss 'Art. 227 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 227
OR und Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB an Stelle
seines bisherigen Rechts tritt; dieser Anspruch ist ohne besonderes
Begehren des Gläubigers in der vom Schuldner genannten oder allfällig 'Vom
Gläubiger selbst verlangten Höhe (darüber siehe nachstehend) zu pfänden
'(Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer vom 30. März 1922
i. S. Eckenstein, in der amtlichen Sammlung publiziertl). Nach dieser
Auffassung ist der Verkäufer vor jeder Schädigung geschützt, welche ihm
die Pfändung zufügen könnte, wenn weder der betreibende Gläubiger noch
der Schuldner (Käufer) alsbald das Verwertungsbegehren stellen und es
sich auch nicht um Gegenstände handelt, die vom Betreibungsamt auch ohne
Vorliegen eines Ver-

1 s. S. 65 ff hievor.Schuldbetreibungs und Konkursrecht
(Kreisschrelben). N° 29. 109

wertungsbegehrens verkauft werden können, sei es, dass

sie schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder

einen kostspieligen Unterhalt erfordern (Art. 124
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 124 - 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
1    Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
2    Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.248
SchKG). Ist aber der
Anspruch des Käufers auf Rückerstattung '

' der von ihm geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines

angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung, sowie auf
Retention'der Sache bis zur Zahlung dieses Betrages gepfändet, so kanns-es
nicht mehr dem Käufer überlassen bleiben, über die Höhe des Betrages
zu entscheiden, gegen dessen Zurückzahlung er die Sache dem Verkäufer
zurückgeben will. Wir ordnen daher für die Auseinandersetzung mit dem
Verkäufer im Sinne des Art. 100
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
SchKG die Mitwirkung des Betreibungsamtes
in folgender Weise an : ss ·

Der Verkäufer hat seine Erklärung darüber, dass er das Eigentum geltend
machen wolle, und was er an Mietzins und Abnützungsentschädigung
von den zurückzuerstattenden Abzahlungen abzuziehen beansprucht, dem
Betreibungsamt abzugeben. Dieses hat zunächst dem Schuldner hievon
Mitteilung zu machen und ihm eine kurze Frist zur Erklärung darüber
anzusetzen, in welcher Höhe er eine Rückforderung geltend mache, mit
der Androhung, dass stillschweigen als Verzicht auf eine das Angebot
des Verkäufers übersteigende Rückforderung betrachtet werde. Alsdann
hat das Betreibungsamt die Stellungnahme des Schuldners dem Gläubiger
mitzuteilen, unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Erklärung darüber, ob
er sich mit der Pfändung des Rückforderungsanspruches in der vom Schuldner
genannten bezw., wenn der Schuldner seinen Rückforderungsansprueh nicht
beziffert, in der vom Verkäufer'angebotenen Höhe beguüge, oder ob er
ihn höher beziffere ebenfalls mit der Androhung, dass Stillschweigen als
Verzicht auf die Geltendmachung eines höheren Betrages betrachtet werde.
Daraufhin hat das Betreibungsamt die allfällig über das Angebot des
Verkäufers hinaus vom Schuldner oder vom Gläubiger erhobene Forderung
summarisch daraufhin zu

110 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Kreisschreiben). N° 29.

prüfen, in welcher Höhe sie ihm begründet erscheint (wobei der
Schuldner verpflichtet ist, ihm Auskunft über alle hiefür in Betracht
fallenden Verhältnisse zu erteilen), und dem Verkäufer eine kurze
Frist zur Hinterlegung dieser Summe (bezw. Zahlung des anerkannten
Teiles derselben) gegen Herausgabe der Sache anzusetzen, mit der
Androhung, dass nach unhenütztem Ablauf derselben die Betreibung
ungeachtet der Geltendmachung seines Eigentums ihren Fortgang nahme,
sein Anspruch auf Herausgabe der Sache in dieser Betreibung also nicht
mehr berücksichtigt wiirde. Soweit der vom Schuldner oder ailfällig vom
Gläubiger erhobene Rückforderungsanspruch den vom Verkäufer anerkannten
Betrag übersteigt, ist er als bestrittene Forderung zu verwerten, wobei
dem Erwerber eine angemessene Frist zur gerichtlichen Geltendmachung
anzusetzen ist, mit der Androhung, dass nach deren unbenütztem
Ablauf das Depositum dem Verkäufer zurückgegeben werde. Erachtet
das Betreibnngsamt den Rückforderungsanspruch nur im Umfange des vom
Verkäufer anerkannten Betrages für begründet und sieht es daher von
der Amtde nung der Hinterlegung eines höheren Betrages ab, so besteht
natürlich keine Veranlassung zur Fristansetzung an den Erwerber des
Rückforderungsanspruches.Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 30. 111

B. Sanierung von Hotelunternehmungen. Assainissemanh des enlreprises
hòlelières.

[30. Sentenza 14 aprile 1922 nella causa Banca popolare svizzera
e Oonsorti.

Ordinanza 18 dicembre 1920 sul concordato ipotecario per gli stabili
destinati ad uso albergo.Imprenditori beneficiari di ipoteca legale
secondo' l'art. 837 cif. 3 CCS, i cui crediti non sono coperti dalla
stima e, in seguito di ciò, subiscono perdita secondo gli art. 6 cap. 1
e 14 dell'ordinanza. La questione, se questi imprenditori debbano
venir posti in grado di rivalersi per queste perdite, alle condizioni
previste dall'art. 841 CCS sui creditori ipotecari coperti, è prematura,
se il concordato non è ancora omologato e, in ogni caso, di competenza
del giudice. I crediti degli imprenditori garantiti da ipoteca legale
devono essere collocati, per il computo dello scoperto, come gli altri
pegni secondo il grado che hanno in ordine di data e imputati sul valore
totale degli stabili gravati. È quind inammissibile un complemento di
'stima per opera della Commjssione di stima, onde determinare l'aumento
di valore che gli stabili possono aver conseguito per le prestazioni
degli imprenditori e allo scopo di assegnare loro un privilegio su tale
aumento a mente dell'art. 841 CCS.

A. Con decisione 27 giugno 1921 la Camera Esecuzioni e Fallimenti
del Cantone Ticino accordava alla ditta G. L. Siebenmann, proprietaria
dell'albergo e pensione omonimi in Orselina, il beneficio della moratoria
ai fini del concordato comune ed ipotecario secondo l'ordinanza 18
dicembre 1920 del Consiglio federale. Tra i creditori figurano le ditte
Fratelli Merlini , impresari in Minusio, ed I Figli iu Alessandro
Broggini , fabbricanti di mobili in Losonc. L'ipoteca che assiste i
loro crediti è l'ipoteca legale degli imprenditori (art. 83? cif. 3 CCS)
per lavori eseguiti e mobilio
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 107
Datum : 01. Januar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 107
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 106 Schuldbetreibungs und Konknrsrecht (Zivflabtefiungen). N° 28. ibidem, che dichiara


Gesetzesregister
OR: 226 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226
227
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 227
SchKG: 100 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
124
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 124 - 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
1    Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
2    Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.248
ZGB: 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • eigentum • betreibungsamt • frist • eigentumsvorbehalt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • stelle • rückerstattung • verwertungsbegehren • mitwirkungspflicht • bestrittene forderung • sammlung • wille • angemessene frist • verzug