424 ,ss Familienrecht. N° 65,

la demanderesse en mesnre de se creer une'occupation indépcndante, mais
uniquement en vue de procurer au ménage une source de revenus accessoires.

La demanderesse a prétendu également avoir donné des lecons de francais
à ses pensionnaires. La preuve de cette allégation n'a pas été rapportée.

Le Tribunal fédéral-pronunce :

Le recours est rejeté et le jugement attaqué est confirmé.

65. Urteil der ILZivilabteilung vom 2. November 1922 i. S. Häfliger
gegen Fischer.

Art. 333
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 333 - 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
1    Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
2    Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.470
3    Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
ZGB. Haftung des Vaters für den zufolge Überlassung einer
Schusswaffe an einen unmündigen Sohn entstandenen Schaden ?

A. Der Berufungsldäger Häfliger Sohn, geb. am 15.0ktober 1901, nahm
amlö. Februar 1920 inTriengen am Fastnachtsumzug teil, wobei er in
einer Gruppe, der sog. Bolschewikigruppe, mitwirkte. Er bediente sich
dabei eines von einem Nachbarn entlehnten Vetterligewehres, das er mit
Patronen lud, aus welchen er vorher die Geschosse entfernt hatte. Während
des Umzuges feuerte er verschiedene Schüsse ab. Am Abend erinnerte er sich
zu Hause, dass er noch eine Patrone besitze und sagte in Gegenwart seines
Vaters, er wolle diese Patrone noch abschiessen. Er begab sich gegen 8
Uhr vor das Haus, in welchem die Klägerin, Karolina Fischer, Näherin,
geb. 1904, wohnte, und klopfte dort an den geschlossenen Fensterladen,
wie er behauptet, um dem Bruder der Klägerin zu zeigen, wie es beim
Schusse Feuer gebe. Auf das Klopfen des Berufungskläger's erschien die
Klägerin am Fenster. Im gleichenFamilienrecht. N° 65. 425

Momente ging der Schuss los und verletzte sie so schwer, dass das linke
Auge entfernt werden musste.

Als Näherin bei der-Firma Fehlmann, Söhne, Schöftland angestellt
und gegen die Folgen von Nichtbetriebsunfällen versichert, wurden
der Klägerin von der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luxern
die Arztund Pflegekosten bezahlt und eine Rente von 409 Fr. 50 Cts.
jährlich zugesprochen.

Mit der vorliegenden Klage belangte die Klägerin Vater und Sohn Häfliger,
gestützt auf Art. 333
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 333 - 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
1    Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
2    Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.470
3    Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
ZGB und 41 OR solidarisch auf Ersatz desjenigen
Schadens

· der nicht durch die Zahlungen der Schweiz. Unfall-

versicherungsanstalt gedeckt werde, wobei sie diesen Schaden auf 10,000
Fr. beziffert.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.

B. Mit Urteil vom 5. Juli 1922 hat das Obergericht des Kantons Luzern,
nachdem die Klage erstinstanzlich durch das Amtsgericht Sursee dem Vater
Häfliger gegenüber abgewiesen, dem Sohn gegenüber dagegen im Betrage
von 2500 Fr. begründet erklärt worden war, beide Beklagten solidarisch
verpflichtet, der Klägerin 3000 Fr. zubezahlen.

C. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und dabei neuerdings Abweisung der Klage beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Berufung des Sohnes Häfliger erweist sich als ohne weiteres
unbegründet. Auch wenn seine eigene Darstellung als richtig angenommen
wird, trifft ihn an der Verletzung der Klägerin ein erhebliches
Verschulden. Nachdem er an das Fenster geklopft hatte, also damit rechnen
musste, es werde ihm jemand Bescheid geben, hätte er mit seiner Waffe
doppelt vorsichtig umgehen und alles vermeiden müssen, was zu einem
vorzeitigen Losgehen des Schusses führen konnte. ss

2. Fragen kann sich nur, ob in der Person des

426 Familienrecht N° 5.

Vaters Häfliger die Voraussetzungen des Art. 333
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 333 - 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
1    Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
2    Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.470
3    Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
ZGB erfüllt sind. Dabei
ist davon auszugehen, dass in der Überlassung einer Schusswaife an
einen 18 1/2 jährigen Jüngling zu selbständigem Gebrauch an sich keine
Verletzung der üblichen und durch die Umstände gebotenen Sorgfalt
in der Beaufsichtigung erblickt werden kann. Wie das Bundesgericht
schon in seinem Urteil i. S. Schmid gegen Capeder (AS 41 II S. 420)
in ein gehender Erörterung ausgeführt hat, entspricht die Überlassung
von Schusswaffen an Minderjährige, im Alter des Sohnes Häfliger, wenn es
sich dabei um körperlich und geistig normal entwickelte Personen handelt,
in der Schweiz und namentlich in ländlichen Gegenden, einer allgemeinen
Übung und es darf auch angenommen werden, dass in diesem Alter die
Einsicht für die Gefähriichkeit einer solchen Waffe vorhanden ist.

Dass der Sohn Häfliger in seiner Entwicklung zurückgeblieben, und dass
deswegen ihm gegenüber besondere Sorgfalt geboten gewesen wäre, ist im
Prozesse nicht dargetan worden.

Auch die übrigen Umstände des Falles können nicht zur Belastung des Vaters
Häfliger herangezogen werden. Richtig ist zwar, dass die Gefährlichkeit
des Gebrauches einer Schusswaffe zur Nachtzeit mit Rücksicht auf die
Beschränkung der Fernsicht eine erhöhte ist. Allein auch wenn man annimmt,
'die Dunkelheit sei hereingebrochen gewesen, als der Sohn Häfliger
das väterliche Haus verliess, so wusste doch Vater Häfliger, dass der
Gefährdungsbereich des Schusses nach Entfernung des Geschosses nur ein
ganz beschränkter war, sodass bei vernünftiger Handhabung der Waffe
trotz der Dunkelheit jeder Schaden mit Sicherheit vermieden werden konnte.

Ebensowenig bieten die Akten Anhaltspunkte für die _

Annahme, der Sohn Häfliger sei in einem besonders aufgeregten
Zustande gewesen, und hätte aus diesem Grunde besonderer Aufsicht
bedurft.Familienrecht. N° 65. 427

Anderseits hatte er sich schon während des Umzuges, also in besonders
gefährlichen Verhältnissen, der Waffe bedient, ohne dass ein Unfall
passiert war. Ein Zeuge sagt zwar aus, der Beklagte habe sich im
Verlaufe des Nachmittags gerühmt-, er habe einem Zuschauer am Kopfe
vorbeigeschossen, hierauf kann sich jedoch die Klägerin deswegen nicht
stützen, weil Vater Häfliger hievon nichts wusste.

Nach der genannten Aktenlage konnte daher Vater Häfliger eine Gefährdung
Dritter nicht voraussehen. Insbesondere konnte er nicht annehmen, sein
Sohn werde unter Ausseraehtlassung aller Sorgfalt sich für das Abschiessen
der Patrone in die unmittelbare Nähe anderer Personen begeben und mit
seiner Waffe in einer Weise manipulieren, die ihm die Herrschaft darüber
verlieren liess.

Mit dem Mangel der Voraussehbarkeit einer Gefährdung entfiel aber
für Vater Häfliger jede Veranlassung, dem Sohne besondere Anweisung
zu geben oder ihn bei Abgabe dieses letzten schusses noch speziell zu
beaufsichtigen.Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann er daher für
den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich gemacht werden.

3. Hinsichtlich des Quantitativs der Haftung des Sohnes Häfliger ist
das Bundesgericht, sowohl was die Höhe des Einkommens der Klägerin,
als was das Mass der Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit anbelangt, an
die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Richters gebunden. Im
übrigen sind die Ausführungen der Vorinstanz in allen Teilen zutreffend,
sodass darauf einfach verwiesen werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung des Sohnes Häfliger
wird abgewiesen, die Berufung des Vaters Häfliger dagegen zugesprochen
und die Klage ihm gegenüber abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 424
Datum : 02. November 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 424
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 424 ,ss Familienrecht. N° 65, la demanderesse en mesnre de se creer une'occupation


Gesetzesregister
ZGB: 333
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 333 - 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
1    Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
2    Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.470
3    Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • bundesgericht • schaden • schuss • beklagter • fenster • vorinstanz • richtigkeit • geschoss • gefahr • waffe • minderjährigkeit • kind • bewilligung oder genehmigung • annahme des antrags • distanz • überwachung • mass • uhr • zuschauer
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