414 . Prozessrccht. N° 62.

de la dernière instance cantonale. L'art. 59 ne résout donc pas
la difficulté qui se présente en l'espéce, où les eonclusions des
parties sont restées les meines. Le principe qu'il pose n'a pas trait à
l'estimation des biens qui font l'objet du litige. Pour cette estimation,
il kaut s'en tenir à la règle générale d'après laquelle la valeur à
prendre en considération pour fixer la compétence est celle du jour
de l'ouverture d'action, sans égard aux variations postérieures. C'est
d'après ce principe que les instances cantonales déterminent la valeur
de l'objet en litige, en cas de contestation, et lorsqu'elles l'ont
ainsi déterminée, le Tribunal fédéral n'a pas à procéder à une nouvelle
estimation (RO 39 II p. 436). Pour autant donc que la valeur litigieuse
depend de l'estimation de l'objet sur lequel porte le droit contesté,
il faut, pour la déterminer, se reporter au moment de l'introduction de
l'action. C'est la valeur à cette date, quelles que soient les variations
ultèrieures, qui fait règle pour la competence du Tribunal fédéral,
sauf à tenir compte, en conformità de l'art. 59 al. 1 des modifications
qui peuvent survenir au cours du procès dans les conclusions des parties.

Evaluée au cours du jour de la demande, la valeur du gege reclame par
les recourants dépasse 4000 fr., méme si l'on tient compte du dividende
qu'ils toucheraient en 5° classe, c'est-à dire de la difference entre la
répartition que leur procurerait le gage d'après sa valeur e_stimative
et la répartition qui reviendrait aux creanciersss en l'absence de
droit de gage (v. JAEGER, art. 250 LP note 5 et les arréts cités dans
cette note). Il résulte en eifel: d'une declaration de l'administration'
de la masse que le divide nde à distribuer aux créanciers de 5e elasse
atteindra à peine 1 %.

ll y a par conséquent lieu d'entrer en matière sur le reeours.

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I. PERSONENRECHT

DRO IT DES PERSONNES

63. Urteil der II. Zivila'bteilnng vom 13. Dezember 1922 i. S. Müller
gegen Luzern und. Konsorten. Haftung eines Kantons als Inhaber einer k
9. n t o n a l e n Krankenanstalt und des Ärzteund Wartepersonals der
Anstalt für einen einem Patienten

zngestossenen Unfall. Anwendung kantonalen Rechtes. Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB;
Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR.

A. Im April 1919 erkrankte der Kläger Müller, Versicherungsinspektor
in Luzern, an einer schweren Grippe Pneumonie. Am 27· April 1919 zog
der behandelnde Arzt Dr. Winiger einen zweiten Arzt in der Person des
Direktors der chirurgischen Abteilung der kantonalen Krankenanstalt
Luzern, Dr. Kopp, zu. Da der Kranke zeitweilig delirierte und daher
einer sorgfältigen Überwachung bedurfte, kamen Dr. Kopp und Dr. Winiger
überein, ihn in die kantonale Krankenanstalt zu verbringen. Der Kläger
erklärte sich damit einverstanden, sofern ihm ein Einzelzimmer angewiesen
werde. Dr. Kopp sicherte ihm dies zu und zeigte dem Portier und dem
Oberarzt der medizinischen Abteilung der Krankenanstalt die Ankunft
des Patienten telephonisch an. Dabei ergab sich, dass kein Einzelzimmer
frei war. Trotzdem erklärte Dr. Kopp dem Kläger, um ihn zu beruhigen,
er werde ein Einzelzimmer erhalten. Zirka '? 1/2 Uhr morgens erfolgte
die Überführung in das Spital. Dort wurde der Kläger in das im zweiten
Stockwerk gelegene Zimmer Nr. 13 verbracht, wo schon zwei Kranke
lagen. Nach demhfittagessen, unge-v fähr um 11/2 Uhr, verliess die
diensttuende Kranken-

AS 48 11 1922 27

416 '. Personenrecht. N° 63.

schwester, Paula Decurtins,' für einen Augenblick das Zimmer, nachdem sie
si. einem der Kranken die Klingel in die Hand gegeben hatte, falls einer
der Patienten etwas nötig habe. In dieser Zeit stürzte sich der Kläger
in seinem Delirium plötzlich durch das Fenster in die _ 6bi88 Meter
tiefer gelegene Parkanlage hinunter, wo er schwer verletzt aufgehoben
wurde. Eine Untersuchung des Klägers hatte seit seiner Überführung in
das Spital noch nicht stattgefunden. ss .

Mit seinerKlage verlangt der Kläger vom Kanton

Luzern, als Eigentümer der Krankenanstalt, von den Spitalärzten Direktor
Dr. Schmid, Dr. Deschwanden, Dr( Bürli, von. der Krankenschwester
Decurtins und sodann von Dr. Kopp Ersatz' des ihm aus dem Sturze wegen
vorübergehender ganzer und dauernder teilweiser Invalididät sowie ,an
Pflegekosten entstandenen Schadens im Betrage von 43,200 Fr. Er machte
geltend, die Spitalärzte treffe ein erhebliches Verschulden, weil sie ,ihn
während 5 Stunden nach seinem Eintritt nicht besucht und statt dafür zu
sorgen, dass er in das Delirantenzimmer verbracht werde, ihn in einem
gewöhnlichen und dazu noch im zweiten Stock gelegenen Zimmer belassen
haben, ohne für genügende Überwachung zu sorgen. Die Krankenschwester
Decurtins treffe insofern ein Verschulden, als sie sich aus dem
Krankenzimmer entfernt habe, ohne eine Stellvertreterin herbeizu'rufen,
trotzdem sie seinen Zustand gekannt habe. Neben diesen Personen hafte aber
auch der Kanton als Inhaber der Krankenanstalt'. si Endlich sei Dr, Kopp
für den eingetretenen Schaden verantwortlich, weil er den Kläger durch
die Zusicherung, es werde ihm ein Einzelzimmer zur Verfügung gestellt
Werden, veranlasst habe, in die Überführung in das Spital einzuwilligen,
obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass'kein Einzelzimmer frei sei. Ferner
hätte es ihm ebgelegen, nachzusehen, ob im Spital die nötigen Anordnungen
für die Sicherheit des Patienten getroffen worden seien..... .-...

Personenrecht N° 63. ' 417

B, Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht mit Urteil vom 14. Juli
1922, haben die Klage gegenüber allen Beklagten abgewiesen. '

C. Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgencht ergriffen mit dem Antrag auf Zuspreehung der Klage
eventuell Rückweisung der Akten zur Beweisergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB behält für die öffentlichrechtlichen und kirchlichen
Körperschaften und Anstalten das öffentliche Recht des Bundes und der
Kantone vor. Dieser Vorbehalt bezieht sich nach feststehender Praxis
des Bundesgerichts nicht nur auf die internen Verhältnisse dieser
Körperschaften und Anstalten, sondern auch auf die Haftungsverhältnisse
nach aussen, soweit es sich wenigstens um die Verantwortlichkeit aus
öffentlichrechtlichen Funktionen und nicht um Verhältnisse handelt,
in denen das Gemeinwesen zum Bürger wie ein gewöhnlicher Privater als
koordiniertes Rechtssubjekt in Beziehung tritt (AS 41 II 61 ; 47211
503). wie das Bundesgericht wiederum wiederholt ausgesprochen hat,
gehört aber die öffentliche Krankenfürsorge, Wie sie in den staatlichen
oder kommunalen Krankenanstalten geboten wird, dem öffentlichen Rechte
an. Verwaltungsrechtliche Normen, nicht privatrechtliche Verträge.
sind die Grundlagen der Aufnahme und der Pflege der einzelnen Patienten
und dementsprechend sind es auch öffentlichrechtliche Funktionen, die das
Anstaltspersonal den Kranken gegenüber ausübt (AS 18 391 ; 44 II. 54).
Diese Grundsätze sind durch die Vorbringen des Klägers im vorliegenden
Prozess nicht erschüttert worden. Es ist insbesondere unzutreffend,
wenn der Kläger ausführt, die luzernische Krankenanstalt müsse als
Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 61 Abs. 2 O R betrachtet werden, weil
sie von ihren Kranken eine Entschädigung verlange-. Wenn auch in der
Tat von den Kranken ein gewisses

418 . Personenrecht. N° 63. ·

Kostgeld gefordert wird, so erstrebt die Krankenanstalt damit
keineswegs die Erreichung ökonomischer Vorteile, was das Kriterium jeden
Gewerbebetriebes ist, sondern will sich dadurch nur einen Beitrag an
die Betriebsauslagen sichern.

Richtet sich aber die Haftbarkeit des Kantons nach kantonalem
öffentlichen Recht, so kann das Bundesgericht den auf dieses Recht
gestützten Entscheid der Vorinstanz nicht überprüfen. Es ist vielmehr
daran gebunden, dass das luzernische Gesetz über die Verantwortlichkeit
der Behörden und Beamten vom 10. Herbstmonat 1-842 zur Anwendung gelangt,
und dass dieses die Haftung des Staates für Schadensstiftung durch
seine Beamten ablehnt. In der Theorie wird allerdings (insbesondere von
HAPTER, N. 7 zu Art. 59, der sich dabei offenbar auf die Verhandlungen
in der Expertenkommission Bd. 1 S. 67 stützt) die Meinung vertreten,
das Bundesrecht sei insoweit als subsidiäres Recht auch auf die
öffentlichrechtlichen Korporationen zur Anwendung zu bringen, als das
öffentliche Recht eine Regelung nicht enthalte. Allein diese Auffassung
steht mit dem klaren Wortlaut des Art. 59 im Widerspruch, wonach die
öffentlichen Körperschaften und Anstalten schlechthin dem öffentlichen
Rechte unterstellt sind. Übrigens ist Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
nur eine Wiederholung des
in Art. G ausgesprochenen Grundsatzes. Dagegen steht es allerdings den
Kantonen frei, Grundsätze des ZGB dennoch auf ihre öffentlichrechtliehen
Korporationen zur Anwendung zu bringen. Allein soweit sie das tun,
geschieht es nicht kraft Bundesrechts, sondern kraft kantonalen Rechts,
und die zur Anwendung gebrachten Vorschriften sind in diesem Falle als
kantonale nicht als eidgenössische zu betrachten.

2. Da das Àrzfceund Wartepersonal der Krankenanstalt seine Funktionen
kraft öffentlichen Rechtes ausübte, bestand auch zwischen ihm und dem
Kläger kein Vertragsverhältnis. Die persönliche Verantwortlich-,. .si
%. ..... ..., n. W-

Personenrecht. N° 63. 419

keit der Beklagten könnte sich daher nur aus einem deliktischen Verhalten
ergeben. Für die ausservertragliche Haftung öffentlicher Beamter und
Angestellten behält aber Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
Abs. I OR sofern es sich, wie hier,
nicht um gewerbliche Verrichtungen handelt, wiederum das öffentliche
Recht des Bundes und der Kantone vor. s Dabei geht Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR insofern
weniger weit als Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
ZGB als er grundsätzlich von der Anwendbarkeit
des Bundesrechtes ausgeht und dem Bund und den Kantonen lediglich das
Recht einräumt, abweichende Bestimmungen aufzustellen. Dementsprechend
erscheint auch die Stellung des Bundesgerichts als eine etwas andere,
indem es berechtigt und verpflichtet ist, zu überprüfen, ob derartige,
das Bundesrecht derogierende Bestimmungen bestehen. Ist jedoch wie im
vorliegenden Falle, wo der Kanton Luzern ein besonderes Gesetz über die
Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten aufgestellt hat, diese Frage
zu bejahen, so ist im übrigen die Auslegung der kantonalen Bestimmungen
wiederum ausschliesslich Sache des kantonalen Richters. Wenn daher
das Obergericht feststellt, nach luzernischem Recht (gg 11 und 12 des
zitierten Gesetzes) trete: eine Haftung der Beamten und Angestellten nur
ein bei Veruntreuung oder Überschreitung der gesetzlichen Befugnisse,
und diese Bestimmungen gelten auch für die Ärzte und Angestellten
der kantonalen Krankenanstait, so kann diese Interpretation im
Berufungsverfahren nicht angefochten

werden. 3. ; ........ (Ablehnung der Haftung von Dr. Kopp.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 14. Juli 1922
bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 415
Datum : 13. Dezember 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 415
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 414 . Prozessrccht. N° 62. de la dernière instance cantonale. L'art. 59 ne résout


Gesetzesregister
OR: 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
ZGB: 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
BGE Register
41-II-57
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • patient • personenrecht • funktion • weiler • zimmer • treffen • beklagter • kantonales recht • not • uhr • 1919 • schaden • entscheid • arzt • öffentlichrechtliche körperschaft • staatshaftung • heilanstalt • pflegepersonal • konkursdividende
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