394 . Obligationenrecht; N° 58. -

alljährlich zum voraus festzusetzende Minimal Garantiequantum
Maschinennähnadeln herzustellen. Für diese präjudizielle Verpflichtung
aber kommt als Erfüllungsort naturgemäss nur Aachen, der Geschäftssitz und
Fabrikationsort der Beklagten, in Betracht. Das ist für die Anwendbarkeit
des deutschen Rechts auf die vorliegende Streitsache entscheidend. Denn
es ist klar, dass für die Beantwortung der Frage, ob und inwiefern die
Herstellung und der Vertrieb der Nadeln durch Umstände beeinträchtigt
oder sogar gänzlich verhindert worden seien, die der Beklagten
nicht zum Verschulden angerechnet werden können, die Verhältnisse im
Fabrikationsland und in Aachen im besondern massgebend sind, und der
Würdigung derselben ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Deshalb kann nicht

darauf abgestth werden, dass die Parteivertreter zu ss

Beginn des Prozesses ganz allgemein das schweizerische Recht als anwendbar
erklärt haben ; diese Erklärungen lassen den Schluss nicht zu, dass die
Parteien, speziell hinsichtlich der Frage der Erfüllungsmöglichkeit,
sich von vorneherein dem schweizerischen Recht haben unterwerfen wollen,
da ja von Anfang an feststand, dass die Fabrikation in Deutschland vor
sich zu gehen habe. Auch die Vertragsklausel, dass Stein am Rhein als
Gerichtsstand für beide Parteien gelten solle, ist in dieser Beziehung
nicht sehliissig. Im übrigen lässt sich dem Vertrag nichts entnehmen,
was für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts sprechen ,Würde,
und es liegt hiefür auch sonst kein Anhaltspunkt vor. 2. (Behandlung
des zweiten Klagebegehrens.)

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.Obligationenrecht. N' 59. 395

59. Urteil der I. Zivilabteîlung vom 16. Oktober 1922 i. S. Konkarsmasse
der it.-G. Medina. Watch O° gegen Josef Marti und Genossen.
Aktienrecht. Möglichkeit und Bedingungen der Entlassung

eines Aktienzeichners durch die Aktiengesellschaft vor Ausgabe der
Aktienbriefe.

A. Albert Vogt in Grenchen betrieb Anfangs August 1918 mit dem Beklagten
Josef Marti-Schenk die Gründung einer Aktiengesellschaft Modina Watch
C° zum Zweck der Uhrenfabrikation und {des Handels mit Uhren und
Bijouteriewaren. Am 7. August hielten Vogt und Marti, mit ihren Ehefrauen
zusammen, eine konstituierende Generalversammlng ab. sie stellten zunächst
die Statuten auf ; nach denselben beträgt das Aktienkapital 100,000 Fr.,
bestehend in 100 Namenaktien von je 1000 Fr. Sodann stellten sie fest,
dass dieses ganze Aktienkapital übernommen sei, und zwar wie folgt :

1. durch Albert Vogt mit 30 Aktien

2. Josef Marti-Schenk 30 3. Frau Ida Vogt 10 4. Frau Anna Marti
Schenk 10 5. Roger Vogt, Alberts 5 6. Erica Vogt, Alberts 5 7.
Anna Marti, Josefs 5 ' 8.

Mathilde Marti, Josefs v 5

Zusammen 100 Aktien. Sie stellten ferner fest, dass auf sämtlichen
Aktien 25 % einbezahlt worden seien (über die Weitere Einzahlung werde
der Verwaltungsrat beschliessen, soweit das Geschäft es erfordere),
und dass als Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt werden: Albert Vogt
(zugleich Direktor) und Josef Marti. Dieses Proto kolll mit Inbegriff der
Genehmigung der Statuten, ist unter ' zeichnet von Marti und von Vogt,
je für sich selbst '396 . Obligationenrecht.' N° 59.

und ihre minderjährigen Kinder (Anna und Mathilde Marti einerseits,
Roger und Erica Vogt andrerseits), und von den ,beiden Ehefrauen. Anna
Marti und Ida Vogt.

Am gleichen Tage meldeten Vogt und Marti, als

Verwaltungsrate, die Aktiengesellschaft dem Handelsregisteramt Grenchen
zur Eintragung an. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt
erfolgte am 12. September 1918 ; hiebei wurde u. a. erwähnt, dass auf
die einzelnen Aktien 25 % einbezahlt worden seien. ss Aus den Statuten
sind folgende Bestimmungen hervorzuheben : · ss si' Art. 5.... Eine
Übertragung derj Aktien ist an die Genehmigung des Verwaltungsrates
gebunden. " Wenn ein Aktionäreine Übertragung von Aktien beabsichtigt,
so hat er den Verwaltungsrat unter Angabe des Übernehmers davon in
Kenntnis zu setzen. Falls der Verwaltungsrat innert zehn Tagen seit
dieser Mitteilung Widerspruch erhebt, so kann er die Übertragung auf den
angemeldeten Übernehmer vollziehen. Die Übertragung ist jedoch erst mit
dem Genehmigungsvermerk des Verwaltungsrates rechtsgültig....

Art. 15. Der Verwaltungsrathesteht aus 2 bis 3 Mitgliedern.... -

Art. 20. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von wenigstens zwei
Mitgliedernbeschlnssfähig.

B. Als schon wenige Tage nach der Anmeldung an das Handelsregister
Vogt undiMarti in Streit gerieten, erklärte dieser, er Wünsche
auszuseheiden. Vogt war hiemit einverstanden und suchte einen
remplacant , zu welchem Zwecke Marti ihm (wie aus der nachfolgenden
Korrespondenz geschlossen werden muss) seine Anteilsreehte .verkaufsweise
überliess. Am 14. August 1918 schrieb nämlich Marti an die Modina
S. A. : Pour des cas de force majeure, je dois à regret vous prier
de bien. vouloir accepter la démission que je Sollicite de menin-edu
Conseil d'administration de la Société. Obligafionenrecht. N° 59. 397

' Vogt antwortete ihm, namens _Modina S. A. , am 16. August 1918 : '

' 'Je vous accuse bonne réception de votrelettre du 14 courant, et j'ai
le plaisir de vous annoncer au nom de la Modina A.-G. que M. Albert
Grossenhacher a n' aceepté d'étre votre remplaeant comme membre 'du
Conseil d'administration de la nouvelle société en formation, et que
le montant prescrit par la loi de 25 %, soit 12 500 fr., sera versé
par lui _ en date du 13r septembre pour les actions souscrites.

Diese Einzahlung ist tatsächlich am 1. September 1918 beim Schweizerischen
Bankverein in Biel auf das Konto der Modina A.-G. erfolgt. ss -

Daraufhin teilte Vogt dem Marti am 3. Septembe m'it: Pour donner suite
à ta demande téléphoniqne de ce matin, je t'avise que les 50 actions
que tu m'as vendues et que j'ai revendnes à Albert Grossenbacher, les
'25 % devant etre versés, Albert Grossenhacher a payé le montantde 12
500 fr. le ler septembre...

Zur Erledigung dieser Transaktionen wurden am 23. September 1918 folgende
rechtliche Vorkehren getroffen : ·

'1. Vogt einerseits, als Käufer, und Marti für sich und seine
minderjährigen Kinder Anna und Mathilde, sowie Frau Marti andrerseits,
als Verkäufer, setzten einen schriftlichen Kaufvertrag über die von der
Familie Marti übernommenen 50 Aktien auf, des Inhalts : i. Die Verkäufer
veräussern an den Käufer 50 Aktien der Modina A. G. in Grenchen. 2. Als
Gegenleistung nimmt der Käufer alle Rechte und Pflichten der Ver käufer
als Aktionäre der Modina-AA}. . auf sich.

' 2. Die Familie Marti stellte beim Verwaltungsrat gemäss Art. 5
der Statuten das Begehren, die Übertragung ihrer Aktien an Vogt
zu bewilligen. Laut einem ersten Protokoll des Verwaltungsrates vom
23. September, in welchem die beiden Verwaltungsräte, Direktor Vogt und
Josef Marti, als anwesend bezeichnet werden, er-

398 ' , Obligationenrecht. N° 59.

klärte der Verwaltungsrat, er gebe gemäss Art 5 der Statuten zur
angemeldeten Übertragung seine Zustimmung, wonach die 50 Aktien von
Herrn und Frau Marti und ihrer Kinder auf Herrn Albert Vogt übertragen
werden können .

3. Nun suchte Vogt seinerseits beim Verwaltungsrat um Bewilligung der
Übertragung dieser Aktien auf Grossenbacher nach. Bei dieser Bewilligung
wirkte Marti nicht mehr mit; Vogt erteilte in seiner Eigenschaft als
Verwaltungsrat allein die nachgesuchte Bewilligung.

Die Familie Marti nahm in der Folge keinen Anteil mehr an der Modina
A.-G.; dagegen trat nunmehr an ihrer Stelle Grossenbacher auf ; denn

4. am gleichen Tage wurde eine Generalversammlung der Aktionäre
abgehalten; als anwesend bezeichnet das Protokoll :

a) Albert Vogt, als Inhaber von 30 Aktien,

b) Frau Ida Vogt, als Inhaberin von 10 Aktien,

c) die gesetzlichen Vertreter von Roger

u. Erica Vogt, zusammen Inhaber von 10 Aktien,

(1) Albert Grossenbacher, als Inhaber von 50 Aktien.

Die Generalversammlung nahm Kenntnis davon, dass Marti am 14. August
als Mitglied des Verwaltungsrates demissioniert habe; sie erteilte ihm
völlige Décharge und wählte an seiner Stelle A. Grossenbacher als neues
Mitglied des Verwaltungsrates,

Sodann stellte der Verwaltungsrat, mit Rücksicht darauf, dass er
unvollständig besetzt gewesen sei, das Gesuch, die Übertragung der 50
Aktien von Vogt auf Grossenbacher gutzuheissen; die Generalversammlung
erteilte dem bezüglichen Beschluss die Genehmigung.

5. Endlich hielt der neue Verwaltungsrat am 23. September eine Sitzung zu
seiner Konstituierung ah; er bezeichnete ais Verwaltungsratspräsidenten
Grossen . bacher, und als Aktuar Vogt.

C. Am 11. März 1920 ,wurde über die A. -G. Modina der Konkurs
eröffnet.Obligationenrecht. N° 59. 399

Kurze Zeit vorher, nämlich am 17. Februar 1920, hatte der Verwaltungsrat
einem Begehren des Grossenbacher um Bewilligung der-Übertragung seiner 50
Aktien auf Albert Vogt entsprochen, und jenen aus seinen Verbindlichkeiten
gegenüber der Gesellschaft entlassen. In gleicherweise genehmigte der
Verwaltungsrat am 18. Februar 1920 die Übertragung der 10 Aktien der
Frau Vogt auf Albert Vogt.

D. Am 10. Mai 1920 hob die Konkursverwaltung gegen Josef Marti für sich
und seine unmündigen Kinder Mathilde und Anna Betreibung für einen Betrag
von 40,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. August 1918 an; als Forderungsgrund
gab sie an: Ver-

pfliehtnng aus Aktienzeichnung per 30,000 Fr. und

je 5000 Fr. für die beiden Kinder. Marti erhob Rechtsvorschlag.

Am 4. August 1920 reichte die Konkursmasse beim Amtsgericht
Solothurn-Lebern Klage ein gegen:

a) Josef Marti, mit den Rechtsbegehren:

1. er habe an die Klägerin 30, 000 Fr. nebst 6 % Zinsseit 11. Mai 1920,
und ferner

2. 17,500 Fr. ebenfalls nebst 6 % Zins seit 11. Mai 1920, unter
Solidarhaftung mit Albert Vogt und Anna Marti Schenk in Grenchen zu
bezahlen.

b) Anna Marti-Schenk, mit den Rechtsbegehren :

1. sie habe an die Klägerin 10,000 Fr. nebst 6 % Zins seit 11. Mai 1920,
und ferner

2. 22,500 Fr. ebenfalls nebst 6 % Zins seit 11. Mai 1920, unter
solidariseher Haftung mit Albert Vogt und Josef Marti zu bezahlen.

c) Anna Marti, Josefs, mit dem Rechtsbegehren. · sie habe an die Klägerin
5000 Fr. nebst 6 % Zins seit 11. Mai 1920 zu bezahlen.

d) Mathilde Marti, Josefs, mit dem nämlichen Rechtsbegehren.

Das gegenüber Josef Marti und Anna Marti-Schenk erhobene erste
Klage-begehren und der Klageanspruch gegen Anna und Mathilde Marti gehen
auf Einzahlung

AS 48 11 1922 26

400 Obligationenrecht. N° 59.

der von den Beklagten gezeichneten Aktienbeträge, während es sich
bei Klagebegehren 2 gegen Josef und Anna Marti-Schenk um eine
Verantwortlichkeitsklage nach Art. 671 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
OR handelt; diese
gründet sich darauf, dass die; Eheleute Marti durch lTeilnahme an der
konstituierenden Generalversammlung vom 7. August 1918 wissentlich dazu
beigetragen haben, dass die Eintragung im Handelsregister auf Grund
einer unwahre Angaben enthaltenden Urkunde vorgenommen worden sei,
indem eine Anzahlung von 25 % an die Aktienbeträge damals noch nicht
stattgefunden hatte.

E. Die Beklagten beantragten Abweisung sämtlicher Klagebegehren.

F. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 28. Oktober 1921, in
Abänderung der die Klagen teilweise gutheissenden erstinstanzlichen
Urteile, alle vier Klagen gänzlich abgewiesen.

G. Gegen diese Urteile hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit den Anträgen :

a) Klagen gegen Josef Marti und Anna Marti-Schenk: es sei, in Aufhebung
der obergerichtlichen Urteile, das Klagehegehren 1 im vollen Umfange
gutzuheissen, das Klagebegehren 2 in der Höhe von je 12,500 Fr. nebst 6 %
Zins seit 4. August 1920 ;

b) Klagen gegen Anna und Mathilde Marti: es sei, in Aufhebung der
obergerichtlichen Urteile, das Klagebegehren gutznheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagten haben sich durch ihre Aktienzeiehnnng der damals' nn
Gründungsstadinm begriffenen A.-G. Modina gegenüber zur Einzahlung der
gezeichneten Aktienbeträge verpflichtet, und diese Verpflichtung kann
nunmehr, nachdem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und damit
existent geworden ist, von dieser geltend gemacht werden, wenn nicht diev
Beklagten nachträglich davon befreit werden sind.Obligationenrecht. N°
59... 401 Eine solche Befreiung konnte nur durch die Aktien-

. gesellschaft selbst, bezw. ihre hiezu zuständigen Organe erfolgen
: weder durch Vereinbarung mit den ,übrigen Gründern, weil die
Aktienzeichnung nicht

bloss einen Vertrag mit den Gründern, oder den übrigen Zeichnern,
sondern einen selbständigen, zu Handen der zu gründenden Gesellschaft
vorgenommenen

Î Rechtsakt darstellt, noch etwa durch einen separaten

Veräusserungsvertrag mit-einem die betreffenden Aktionärrechte und
-pflichten übernehmenden Dritten, weil die der Aktiengesellschaft durch
die Zeichnung erwach-

. senen Rechte ihr nicht ohne ihre Zustimmung entzogen

werden können.

2. Auch der Aktiengesellschaft selbst bezw. ihren Organen stand es nicht
zu, nach ihrem freien Ermessen die Beklagten von der Einzahlungspflicht
zu befreien; vielmehr schränkt bekanntlich das Gesetz, im Interesse der
Erhaltung des einmal gezeichneten Aktienkapitals, die Vertragsfreiheit
in bedeutendem Masse ein. Das BG über das OR (von dem Aktienrecht des
bei seiner Entstehung noch geltenden alten allg. (1. HGB ausgehend)
gestaltet die Bedingungen und den möglichen Umfang einer Entlassung aus
der Einzahlungspflicht in Art. 636 und 637 verschieden, je nachdem es
s sich um Inhaberoder um Namenaktien handelt. In , beiden Fällen ist
eine Entlassung selbstverständlich nur in der Weise möglich, dass für
den einzahlungs-

spklichtigen Zeichner ein Ersatz eintritt, d. h. ein dritter

Erwerber der 'Aktie, welcher bereit ist, die zu erledigende
Mitgliedschaftsstelle anstatt des Ausscheidenden einzunehmen. Im
übrigen regeln die Art. 636
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 636 - Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind in den Statuten die begünstigten Personen mit Namen sowie Inhalt und Wert des gewährten Vorteils anzugeben.
und 637
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 636 - Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind in den Statuten die begünstigten Personen mit Namen sowie Inhalt und Wert des gewährten Vorteils anzugeben.
OR die Möglichkeit der Entlassung
einesAktionärs bezw. Zeichners unter der Annahme, dass das Recht der
Mitgliedschaft bereits durch Aktienbriefe verurkundet sei. Wie es sich
mit der Möglichkeit und den Bedingungen der Entlassung eines Zeichners
in dem Falle verhalte, wo noch keine Aktienbrieie ausgegeben wor-

402 Oblgationenrecht. N' 59.

den sind, sagt das Gesetz nicht, und es fragt sieh daher in erster Linie,
ob es unter diesen Umständen eine Entlassung als überhaupt ausgeschlossen
betrachte?

3. Die Klägerin behauptet das, und sie stützt sich hiebei im wesentlichen
auf die Ansicht, die im Kommentar zum neuen d. HGB von LEHMANN-RLNG (g
179 Anm. 3, § 223 Anm. 5) ausgesprochen ist. Allein diese Auffassung,
die hauptsächlich auf den Wortlaut von § 179 Abs. 2 DHGB abstellt,
kann schon in der deutschen Judikatur und Wissenschaft kaum als die
herrschende bezeichnet werden (siehe Entsch. d. RG 34 S. 115 ff.;
GOLDMANN, Handelsge'setzbuch Anm. 13 zu § 179; STAUB, Komm. z. HGB,
10. Auflage, Anm. 11 zu § 179). Für das schweizerische Recht hat das
{Bundesgericht sie ebenfalls abgelehnt (vgl. BGE 15 S. 624 ff. Erw. 3;
21 S. 568 Erw. 15). Nach schweizerischem Recht ist die Verurkundung des
Mitgliedschaftsrechts ,nicht Entstehungsgrund dieses letzteren; es kann,
so gut-wie das Mitgliedschaftsrecht bei Genossenschaften und Vereinen,
ohne Verurkundung bestehen und ausgeübt werden. Mit der wirtschaftlichen
Besonderheit der Aktiengesellschaft hängt es zusammen, dass für die
Negotiabilität der Anteilsrechte e'rleichternde Vorkehren getroffen sind,
indem dieselben in Urkunden verschrieben werden, welche die Übertragung
gleich dem Verkehr mit beweglichen Sachen oder mit Ordrepapieren
gestatten. Diese Gestaltung der für die Mitgliedschaftsrechte ausgegebenen
Urkunden hat natürlich zur Folge, dass

sich die Form der Übertragung nach dem Rechte voll-.

zieht, dem diese Urkunden unterstehen. Daraus darf aber nicht der
Schluss gezogen werden, dass eine Übertragung der Mitgliedschaftsrechte
schlechthin nur in diesen gedachten Formen möglich sei ; vielmehr ist die

für die Übertragung des Rechts an einem Inhaberpapier _

notwendige Form für die Übertragung des Aktienrechts nur dann
unerlässlich, wenn es als Inhaberaktie verbrieft ist; die _ Übertragung
nach den GrundsätzenObligationenrecht. N° 59. 403

für ' Ordrepapiere nur dann, wenn das Aktienrecht in Form der Namensaktie
verurkundet ist. Ist weder das eine, noch das andere geschehen, so
vollzieht sich die Übertragung nach den allgemeinen Grundsätzen, unter
welchen die Mitgliedschaft bei einem korporativen Verbande gelöst und auf
ein anderes Rechtssubjekt übertragen werden kann. Hieran liesse sich nur
dann zweifeln, wenn Bedenken vorlägen, ob nicht der Gesetzgeber überhaupt
einen Wechsel in der Mitgliedschaft bei der Aktiengesellschaft für so
lange habe ausschliessen wollen, als nicht in der einen oder anderen
Form Aktienbri'efe ausgegeben werden sind. Allein im Gesetz ist eine
solche Absicht nicht einmal angedeutet.

4. Aus dem Gesagten folgt, dass von Gesetzes wegen die A.-G. Modina
bezw. ihre nach Gesetz und Statuten kompetenten Organe befugt waren, an
Stelle der Beklagten, und unter Entlassung derselben, einen Dritten, der
ihre Mitgliedschaftsverpflichtungen übernahm, als Mitglied anzunehmen. Die
hiezu notwendige Übernahmeerklärung haben die Rechtsnachfolger der
Beklagten, d. h. zuerst Vogt, und sodann an dessen Stelle A. Grossenhacher
abgegeben. Ebenso ergibt sich aus den Protokollen des Verwaltungsrates
und der Generalversammlung vom 23. September 1918, _ dass die zuständigen
Gesellschaftsorgane dieser Rechtsnachfolge zugestimmt haben: __

a) Die Einwendung, die Genehmigung des Ubernahmevertrags zwischen
den Beklagten und Vogt sei nicht gültig, weil sie von Vogt und dem
Beklagten Josef Marti vorgenommen worden, Marti aber nicht mehr Mitglied
des Verwaltungsrats gewesen sei, hält nicht stich. Denn mit seiner
Demissionserklärung vom 14. August 1918 schied Marti noch nicht aus
dem Verwaltungsrat aus, sondern erst mit der Entlassung, die ihm die
Generalversammlung erteilen musste; das geschah aber erst in der darauf
folgenden Generalversammlung. Auch schreibt das Gesetz nicht vor, dass ein

404 Obligationenrecht. N° 59.

Verwaltungsratsmitglied niemals in eigener Sache handeln könne. Dazu
kommt, dass die Generalversammlung den Beschluss des Verwaltungsrats
dadurch genehmigt hat, dass sie Grossenbacher als Aktionär zuliess und
als solchen in den Verwaltungsrat wählte.

b) Den Übernahme-vertrag zwischen Vogt und Grossenbacher hat die
Generalversammlung ausdrücklich genehmigt ; es ist deshalb gleichgültig,
ob Vogt allein namens des Verwaltungsrates in dieser Beziehung habe
handeln können. _

c) Die weitere Einwendung, es habe bloss eine Annahme Grossenbachers
als Erwerber, nicht aber eine Entlassung der Beklagten stattgefunden,
verstösst gegen Treu und Glauben. Der Generalversammlung war wohl
bekannt, dass die Beklagten nur deshalb ihre Anteilsrechte an Vogt
bezw. Grossenbacher abtraten und in dem Sinne die Genehmigung des
ss Vertrages mit Grossenbacher anbegehrten, um aus den durch die
Aktienzeichnung begründeten Verpflichtungen gänzlich entlassen zu
werden. Wenn die A.-G. Modina zwar die Übertragung genehmigen wollte,
die Entlassung dagegen nicht, so hätte sie unter den obwaltenden Umständen
die Pflicht gehabt; dies durch einen Vorbehalt klarzustellen. . '

Aus diesen Gründen ist die Klage gegen die beiden minderjährigen Töchter
Anna und Mathilde ,Marti und das erste Klagebegehren gegen Josef Marti
und Frau Marti-Schenk abzuweisen. ss si

5. Auch in Bezug auf die Verantwortlichkeitsklage, welche die Klägerin
gestützt auf Art. 671 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
OR gegen Josef Marti und Frau Marti-Schenk
erhoben hat, ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Da es sich hier
um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt,

und deshalb die einjährige Verjährungsfrist des Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
_

OR gilt (ng. BGE 32 II S. 277 ff.; 34 II S.ss"27 ff.), ist die Klage
verjährt. Sie ist aber auch materiell unbegründet. Denn das Klagebegehren
geht darauf,Versicherungsvertrag. N° 60 405

die Beklagten haben für die Richtigkeit der dem Handelsregisteramt
gemachten Angabe, dass 25 % des Aktienkapitals einbezahlt seien,
einzutreten. Nun, hat aber die Vorinstanz festgestellt, dass tatsächlich
25 % auf das gesamte Aktienkapital einbezahlt worden sind. Diese,
Feststellung steht im Einklang mit den Akten, indem in der vom Konkursamt
SolothurnLebern selbst aufgestellten Bilanz per 30. Juni 1919 ein
Gesamtbetrag von über 25,000 Fr. als Einzahlung der Eheleute Vogt und
des Grossenbacher auf Aktien-

kapitalkonto gebucht ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Sämtliche vier Beratungen werden abgewiesen, und die Urteile des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 1921 in Sachen der
Klägerin gegen Josef Marti, Frau Marti-Schenk, Anna Marti und Mathilde
Marti werden bestätigt.

V. VERSICHERUNGSVERTRAGCONTRAT D'ASSURANCE

60. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom " 4. Oktober 1922
i. S. Zürich gegen Odermatt.

V VG Art. 20: Unter welchen Voraussetzungen ruht die Leistungspilicht
des Versicherers, ohne dass er unter Androhung der Säumnisiolgen zur
Prämienzahlung gemahnt hat 'I

VVG Art. 34 : Wirkungen der Handlungen des Generalagenten für den
Versicherer. .

OR Art. 107 u
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
. 108 : Hat der Gläubiger eine Frist zur nachträglichen
Erfüllung angesetzt, so kann er sich nicht darauf berufen, es sei aus dem
Verhalten des Schuldners berstetgegangen, dass sich die _Fristansetzung
als unnütz erweisen

wiirde. Aus dem Tatbestand : _ Seit 1909 versicherte die Beklagte Franz
Odermatt, Maurermeister, Zimmermann, Holzund Erd-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 395
Datum : 16. Oktober 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 395
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 394 . Obligationenrecht; N° 58. - alljährlich zum voraus festzusetzende Minimal


Gesetzesregister
OR: 60 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
107 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
636 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 636 - Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Personen besondere Vorteile ausbedungen, so sind in den Statuten die begünstigten Personen mit Namen sowie Inhalt und Wert des gewährten Vorteils anzugeben.
637  671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
BGE Register
32-II-273
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verwaltungsrat • beklagter • schenker • aktiengesellschaft • zins • aktienkapital • bundesgericht • schweizerisches recht • rechtsbegehren • stelle • zeichner • tag • bewilligung oder genehmigung • mitgliedschaft • familie • bedingung • weiler • beginn • sucht • ordrepapier
... Alle anzeigen