290 Versicherungsvertrag. N° 43.

angezeigt hatte, diese sich darauf beschränkte, noch ein Dokument
einznfordern, und sich bis über den Ablauf der Jahresfrist hinaus in
keiner ,Weise darüber aussprach, ob sie die Zahlungspflicht anerkenne oder
bestreite, sodass für die Klägerin kein Anlass bestand, daran zu denken,
sie müsse vielleicht einen Prozess führen, um die Versicherungssumme
zu erlangen. Wird auch angenommen, die Klägerin habe infolge dieser
Verhältnisse die Klageerhebung vor Ablauf der Ausschlussfrist ohne
Verschulden versäumt bezw, vorerst nicht nachgeholt, so kann ihr aber
doch nicht zugute gehalten werden, sie habe auch dem Erfordernis der
sofortigen Nachholung der Klage nach Beseitigung des Hindernisses
worunter die Umstände zu verstehen Wären, wegen welcher .ihr die
Klageführung vorläufig nicht zugemutet werden konnte Genüge getan. Denn
zur Entschuldigung dafür, dass sie nicht alsbald, nachdem ,die Beklagte am
13. bezw. 20. April 1921 ihre Zahlungspflicht bestimmt und unzweideutig
abgelehnt hatte, sondern erst reichlich zwei Monate später das Gesuch
um Anberaumung der Sühneverhandlung stellte, welches die Beklagte als
vollständige Klage im Sinne der fraglichen Versicherungsbedingung gelten
lässt, kann die Klägerin nichts stichhaltiges verbringen. Einmal vermag
es nicht zu ihrer Entschuldigung zu dienen, dass sie zunächst noch
durch weitere Korrespondenz die Beklagte von der Unbegründetheit ihrer
Zahlungsverweigerung zu überzeugen suchte, zumal nicht in dem sub Fakt. A
a erwähnten Falle, wo es erst nach mehreren Wochen geschah. Auch kann die
Klägerin nichts daraus für sich herleiten, dass die Beklagte auf diese
Korrespondenz noch einlässlich antwortete, da sie sich nichtsdestoweniger
keineswegs etwa in Ver-

gleichsverhandlungen einliess, welche durch die Klage.

einreichung möglicherweise ungünstig beeinflusst worden wären. Endlich
kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass noch ein Teil der
Dokumente bei der

Fl·Erfindungsschutz. N° 44. 291

Beklagten liegen geblieben waren, weil sie mit dem Verlangen um deren
Rückgabe nicht noch lange zuzuwarten brauchte, sofern sie ihrer für das
Begehren um Anberaumung einer SühneVerhandlung überhaupt b'ssedurfte.
Die Voraussetzungen für die Restitutiou gegen den Ablauf der Klagefristen
liegen somit nicht vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich Vom 6. März be-

Stätigt.

V. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D' lNVENTION

44. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Mal 1922 i. S. Peyer gegen Unionka
Lad-. Erfindungssspatent: Bedeutung des Patentanspruches (Art. 5
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 5 Zugang zu den Teilleistungen - Die Anbieterinnen von Postdiensten regeln den diskriminierungsfreien, transparenten und zeitgerechten Zugang zu ihren Teilleistungen durch Vereinbarung.
PG). Das
mit der technischen Gestaltung eines Losbündels

zusammenhängende Lotteriesystem ist vom Patentschutz
ausgeschlossen. Stellung des Bundesgerichts zu einer tech-

nischen Expertise.

A. Der Kläger .]. E. Peyer ist Inhaber eines schweizerischen Patentes
Nr. 83,310 vom 17. November 1919 für ein Paquet de billets de loterie
(Losbündel). Der Patentanspruch lautet: Paquet de billets de loterie
enfermés dans une serie d'enveloppes seellées, munies chacune d'un talon
détaehable, tous les talons d'une série étant, en outre scellés entre eux.
Diesem Anspruch sind drei Unteransprüche folgenden Inhalts beigefügt:
1. Paquet selon la revendication, caractérisé par des enveloppes vayant
ehacune un talon séparé

292 Erfindungssehutz. N° 44.

dusscorp's de'l'enveloppe par une partie affaiblie permettant de détacher
l'enveloppe de son teflon.2. Paquet selon la revendication, caractérisé
par des parties detachables formant' les billets de loterie. 3. Paquet
'selon la revendication, caractérisé "par des deillets de -sce11ement
x traversant chaque enveloppe et des millets de scellement réunissant
entre eux les talons de toutes les enveloppes de la combinaison. si

Mit Beschluss vom 15. Juli 1919 beWilligte der Regierungsrat des Kantons
Bern eine Lotterie zu Gunsten des Wiederaufbaues der Altstadt Erlach,
worauf im Januar 1920 eine Genossenschaft zum Zwecke dieses Wiederaufbaues
gegründet wurde, deren Kapital zum Teil aus dem Lotterieertrag gebildet
werden sollte. Mit der Organisation und siDurchführung der Verlosung
im Betrage von 1,000,000 Fr. betraute' die Lotteriekommission durch
Vertrag vom 19. Mai 1920 die beklagte Unidnbank A. G. in Bern". Diese
brachte die Lose in folgender Form in Verkehr: Mehrere einzeln in
Umschläge versehiossene Lose (5) sind zu einem Bündel vereinigt und
zwar in der Weise, dass sie durch einen festen Papierstreifen, der durch
einen unten an jedem Umschlag angebrachten" Schlitz hindurchgeführt und
mittelst einer Oese geschlossen ist, zusammengehalten werden.

Am 1. März 1921 erwirkte die Beklagte für solche zu Bündeln vereinigte
Lose für Lotterien ein schweizerisches Patent Nr. 88,760.

B. Der Kläger erblickt in dieser Anordnung und Verbreitung der Lose
der Erlacherlotterie eine Verletzung seines Patentes Nr. 83,310; er
hat deshalb beim Handelsgerîcht' des Kantons Bern Klage eingereicht mit
den Begehren:

-si'1. Es sei zu erkennen, das von der Beklagten für den Vertrieb
der Lotterie für den Wiederaufbau von Alt-Erlach in Verkehr gebrachte
Losmaterial sei eine Naehahrnung des Schweizerpatentes Nr. 83,310 (prev.
Nr. 98,145).Erfindungsselmtz. N° 44. 293 _,

2.Der Beklagten sei jede Nachahmung und vjede Verwendung dieses
Losmaterials zu untersagen.

3. Das vorhandene Losmaterial sei einzuziehen, ebenso die vorhandenen
Materialien und Einrichtungen.

4. Die Beklagte sei dem Kläger gegenüber zu angemessenem Schadenersatz
zu verurteilen.

5. Das Urteil sei auf Kosten der Beklagten im Schweiz. Handelsamtsblatt
und in den in Art. 9 hienach genannten Blättern je drei Mal zu
veröifentlichen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklageweise
Nichtigerklärung des klägerischen Pa-

tents Nr. 83,310 verlangt, da eine schutzfähige Erfindung

nicht vorliege; zudem fehle das Erfordernis der Neuheit.

C. Mit Urteil vom 18. November 1921 hat das Handelsgericht des Kantons
Bern die Klage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen. : ' D." Gegen
dieses Urteil hat der Kläger die Beru-' fung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage und AbWeisung der Widerklage.

E. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese
Begehren erneuert und eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu neuer Entscheidung und Anordnung einer neuen Expertise beantragt.

Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung' der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. ln Uebereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst die von der
Beklagten gegenüber dem klägerischen Patent Nr. 83,310 erhobene
Nichtigkeitsklage auf ihre Begründetheit zu prüfen und je nach dem
Ausgang, erst in zweiter Linie zu untersuchen, ob die Beklagte die
Patentrechte des Klägers verletzt habe.

2. Für die Frage der Reehtsgültigkeit des streitigen Patents ist mit
dem angefochtenen Urteil davon

294 Erfindunguchutz. N° 44.

auszugehen, dass sich der Patentschutz nur auf das beziehen kannwas
nach der Fassung der Ansprüche mit Inhegriffs der sog. Unteransprüche
als Inhalt der Erfindung ausgedrückt ist, wobei freilich die
Patentheschreibung ,und die zum Verständnis erforderlichen Zeichnungen
herangezogen werden dürfen, jedoch lediglich zur Auslegung der Ansprüche,
nicht aber zu ihrer Ergänzung (vgl. AS 47 II 495). Hiernach nun kann als
Gegenstand der klägerischen Erfindung-nur ein Loshündel in der besonderen
Anordnung in Betracht fallen. Das mit dieser technischen Gestaltung
zusammenhängende Lotteriesystem, wie es in den NouYelles financiéres
vom Oktober 1920 als combinaison financiére mit dem Vorzuge einer
Verteilung der Gewinnchancen und der Ermöglichung einer zuverlässigen
Kontrolle geschildert wird und worauf auch der ,Vertreter des Klägers
heute besonderes Gewicht gelegt hat, ist schon deshalb vom Patentschutz
ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine dem Erfinderrccht entzogene Art
der geistigen Wirksamkeit handelt (vgl. Korn-Erz Lb. des Patentrechts,
S. 24). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum
Begriff der Erfindung die Erreichung eines wesentlichen Fortschrittes
der Technik, eines technischen Nutzeffektes durch eine neue, originelle
Kombination von Naturkräften (vgl, AS 43 II 523). Die Vorinstanz hat
sich nun zur Abklärung der in Betracht kommenden technischen Verhältnisse
einer Expertise bedient. Dieser gegenüber ist die Ueberprüfungsbefugnis
des Bundesgerichts der Natur der Sache nach insofern eine beschränkte,
als sie sich nur auf die Frage erstreckt, oh die Ausführungen des Experten
eine allseitige Prüfung und Würdigung der Verhältnisse enthalten und nicht
etwa auf aktenwidrigen oder rechtsirrtümlichen Voraussetzungen beruhen.

Aus den mündlich und schriftlich erstatteten Gutachten ist nun zunächst
die Feststellung für das Bun-

Erfindunguchutz. zN' 44. 295

desgericht massgebend, dass das Verschliessen von Lesen in Enveloppen
schon vor der Anmeldung des klägerischen Patents bekannt war. Ob auch die
Vereinigung solcher Lose zu Bündeln vorhekannt sei, lässt der Experte
ununtersucht, stellt aber fest, dass es allgemein gebräuchlich sei,
Verkaufsgegenständ'e aller Art in Paketen oder Bündeln von 5 oder 10
Stück oder dutzendweise zum Verkaufe zu bringen, sodass sich der hieraus
gezogene allgemeine Schluss auf das Fehlen einer schöpferischen Idee bei
der Bildung' von Losbeln von selbst ergibt. Fragen kann es sich daher
nur, ob die Art und Weise der Vereinigung vorliegend einen technischen
Fortschritt bedeute. Allein auch nach dieser Richtung stellt der Experte,
ohne die Frage der Neuheit zu lösen fest, dass es in der Papierbranche
allgemein gebräuchlich sei, die Zusammenfassung einer Mehrzahl gleicher
Stücke (wie Briefbcgeri, Rechnungen, Formulare) dadurch zu bewirken,
dass an denselben längs einer Begrenzungskante abtrennbare Talons
angebracht und diese durch irgend ein bekanntes Mittel (Agraffen,
Oesen', Leim) verbunden werden. Seine hieran sich anschliessenden, von
richtigen rechtlichen ,Gesichtspunkten ausgehenden Ausführungen sind
in ihrem Schluss auf das Nichtvorhandensein einer Erfindung durchaus
überzeugend. Wenn daher die Vorinstanz diesem Gutachten, das in keiner
Beziehung zu Aussetzungen Anlass gibt, gefolgt und in rechtlicher
VVür-digung desselben zur Annahme gelangt ist, dass das klägerische
Losbün'del lediglich ein Erzeugnis technischer Geschicklichkeit bilde,
so kann hierin eine das Patentgesetz verletzende unrichtige Auffassung
{des rechtlichen Erfindungsbegriffs nicht erblickt werden. Inwieweit
auf die Eintragung der vom Kläger bean--

spruchten Erfindung in die deutsche Gebrauchsmuster--

rolle für die Frage der Patcntfähigkeit in der Schweiz abzustellen wäre,
ist unter diesen Umständen umsoweniger zu prüfen, als die erst in der
bundesgerichthchen

296 _ Markenschutz. N' 45.

Instanz eingelegte Eintragungsurkunde gemäss Art. 80
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 5 Zugang zu den Teilleistungen - Die Anbieterinnen von Postdiensten regeln den diskriminierungsfreien, transparenten und zeitgerechten Zugang zu ihren Teilleistungen durch Vereinbarung.
OG unberücksichtigt
bleiben muss.

3. Mit dem Hauptanspruch werden hier auch die Unteransprüche, denen,
wie der Kläger anerkennt, selbständige Bedeutung nicht zukommt, hiniällig.

Dass nach dem Gesagtenvon einer Pioniererfindung ernstlich nicht die
Rede sein kann, bedarf keiner weitem Erörterung.

4. Mit der Gutheissung der Widerklage entfällt ohne weiteres die
Hauptklage.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgeriehts des
Kantons Bern vom 18. November 1921 bestätigt.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

45. emu der :. ziemtan vom 3. April 1922 s i. S. Weil & C'e' gegen Weiss.

Markenrecht : Schutzfähigkeit einer Buchstabenmarke '? Kriterien der
genügenden Unterscheidbarkelt zweier Markenbilder im Sinne von Art. 6
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.

MSchG. Urteilspublikatlon.

A. Die klägerische Firma Gustav Weil & C, die in Zürich die Fabrikation
von Herrenkonfektionsartikeln und den Handel mit denselben betreibt, hat
am 11. Februar 1920 zum Schutze ihrer Erzeugnisse unter Nr. 46,130 beim
eidg. Amt für geistiges Eigentum eine Marke eintragen lassen, die dadurch
charakterisiert wird, dass zwischen den beiden äussern Schenkeln eines

Markenschutz. N° 45. 297

senkrecht gestellten, breitgeformten lateinischen Buchstabens W
das halhbogenförmig unterstrichene Wert Marke angebracht und das
ganze rechteckig umrahmt ist. Sie verwendet diese Marke auf ihren
Geschäftspapieren, Geschäftskarten, Einnäheetiquetten und machte mit
ihr auch anlässlich der schweizerischen Mustermesse in Basel Reklame.

Unterm 7. Februar 1921 hat der Beklagte, der ebenfalls ,die
Herrenkleiderfabrikatiou betreibt, -für seine Artikel eine Marke
Nr. 48,866 i-mschweiz. Markenregister eintragen lassen, die dadurch
gekennzeichnet wird, dass ein hochgezogenes W in einen aussenseitig
mit Zacken geschmückten, an den Seiten von zwei kurzen, rechteckig
eingesehnittenen Bändern getragenen Kreis gestellt ist. Oberhalb des W, im
Innern des Kreises sind die Worte Marque déposée in {linearer Schrift und
unterhalb des W, ausserhalb des Kreises die beiden Bänder halbbogenförmig
verbindend, die Worte Genre Specialità exclusif angebracht. Auch der
Beklagte verwendet diese Marke auf seinen Geschäftskarten, Briefköpfen,
Couverts und Etiquetten.

B. Mit der vorliegenden Klage stellt die Klägerin die Rechtsbegehren :
si . 1. Die Marke Nr. 48,866 des Beklagten sei als nichtig zu erklären
und im Markenregister zu löschen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Marke auf seinen Erzeugnissen
(Herrenund Knabenkleidern) und Geschäftspapieren zu entiernen, und 'es sei
ihm die künftige Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr zu untersagen.

3. Der Beklagte sei zu 5000 Fr. Schadenersatz, eventuell zu einer nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Entschädigung nebst 5 % Zins
seitKlageanhebung zu verurteilen.

4. Die Klägerin sei für berechtigt zu erklären, das Urteil je
einmal auf Kosten des Beklagten im Schweiz. Handelsamtsblatt, in der
SchWeiz. Textil-Detaillisten--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 291
Datum : 03. Januar 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 291
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 290 Versicherungsvertrag. N° 43. angezeigt hatte, diese sich darauf beschränkte,


Gesetzesregister
MSchG: 6
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
OG: 80
PG: 5
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 5 Zugang zu den Teilleistungen - Die Anbieterinnen von Postdiensten regeln den diskriminierungsfreien, transparenten und zeitgerechten Zugang zu ihren Teilleistungen durch Vereinbarung.
BGE Register
43-II-519 • 47-II-490
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • erfinder • frage • weiler • vorinstanz • kreis • handelsgericht • widerklage • wiederaufbau • patentanspruch • schadenersatz • verurteilung • maler • markenregister • 1919 • serie • entscheid • erfindungspatent • richtigkeit
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