26 Familienrecht. N° 3.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. März 1922 i. S. Meier gegen
Meier.

Wird eine Beistandschaft verfügt, obwohl ein Entmi'mdigungsgrund vorliegt,
so ist der Beistand doch zur Vertretung des Verbeiständeten legitimiert
{Erw. 1}.

OG Art. 67 Abs. 2: Berufungserklärung mit blossem Rückweisungsantrag
(Erw. 2}.

OG Art. 80: Die erst vor Bundesgericht erhobene Rüge des ,

Mangels der Prozessfähigkeit bezw. gesetzlichen Vertretung im kantonalen
Verfahren stellt nicht eine unzulässige neue Einrede dar (Erw. 3). _

Der Mangel der Prozessfähigkeit bezw. gesetzlichen Vertretung des
Beklagten wird durch die Bestellung eines Offizielanwaltes seitens
des Prozessgerichts nicht geheilt. Er führt, wenn auch erst im
Berufungsverfahren gerügt, zur Vernichtung des kantonalen V eriahrens,
gegebenenfalls bis auf die Zustellung der Klage zurück (Erw. 4).

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Scheidung der Ehe wegen
Geisteskrankheit seiner Ehefrau, Welche, abgesehen von. kürzeren
Unterbrechungen, schon seit Jahren in lrrenanstalten versorgt ist,
sowie Feststellung, dass nach Rückgabe des Ringe-brachten der Ehefrau
in natura oder in Bar wie nachstehend (d. h. in der Klagebegründung)
vermerkt, keines der Ehegatten an das andere mehr etwas zu fordern habe.
Der Präsident des Zivilgerichts Basel-Stadt ernannte Advokat Feuersenger
zum Offizialanwalt der Beklagten.

Dieser anerkannte die Klage mit dem Bemerken, dass _

es ihm in der Irrenanstalt wegen der Geisteskrankheit der Beklagten
nicht gestattet werden sei, bei der Beklagten Instruktion einzuholen,
und c in Bezug auf denFamilienrecht. N° 3. 27

Stand der Vermögensauseindersetzung nicht möglich

gewesen, sich Anhaltspunkte zu verschaffen; einen

Unterhaltsbeitrag forderte er nicht.

Gestützt auf ein Gutachten des Sekundararztes der Heilund Pflegeanstalt
Rosegg bei Solothurn, in der die Beklagte in letzter Zeit versorgt ist,
Ladame, hat das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe geschieden und den
Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 30 Fr. an die
Beklagte bis zu ihrem Tode verurteilt, mit der Begründung, der Verzicht
auf einen Unterhaltsbeitrag, der von der Beklagten, welche ohne

. ihr Verschulden, nur wegen ihrer Geisteskrankheit ge-

schieden werde und dadurch in grosse Bedürltigkeit gerate, mit Fug
beansprucht werden könne, sei gemäss Art. 158 Ziff. 3 ZGB für das Gericht
nicht verbindlich; ferner behaftete es den Kläger bei seiner Anerkennung,
der Beklagten ihr eingebrachtes Gut im Gesamtwerte von ungefähr 1008
Fr. in natura oder den Wert in Bar herauszugeben, und stellte im weiteren
fest, dass im übrigen kein Teil an den andern mehr etwas zu fordern habe.

Gegen dieses Urteil appellierte der Kläger mit dem Antrage, die
Verurteilung zur Leistung einer lebenslänglichen Alimentation
an die Beklagte sei aufzuheben, eventuell deren Betrag bedeutend
herabzusetzen. Doch erklärte er sich in der Folge zur Zahlung eines
monatlichen Unterhaltsbeitrages von 10 Fr. bereit.

Durch Urteil vom 17. Januar hat das Appellationsgericht Basel-Stadt
das Urteil des Zivilgerichts, soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft,
aufgehoben und den Kläger bei seiner Anerkennung eines vorauszahlbaren
monatlichen Unterhaltsbeitrages von 10 Fr. an die Beklagte bis zu ihrem
Tode behaftet.

Am 13. Februar ernannte die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt Fürsprecher
Neyermann in Bern zum Beistand der Beklagten im Scheidungsprozess. Am
15. Februar hat Veyermann die Berufung gegen

28 Familienrecht. N° 3

das am 26. Januar zugestellte Urteil des Appellationsgerichts
eingelegt mit dem Antrage, es sei aufzuheben und es sei der
zwischen den Parteien hängige Scheidungsprozess infolge Fehlens
gesetzlicher Beistandsbe-stellung zur Zeit der Urteilsfällung vor
den baselstädtischen Gerichten und daheriger Prozessunfähigkeit auf
seiten der Berufungsklägerin zu neuer Instruierung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. ;-

Das Bundesgericht ziehi in Erwägung :

l. Der Beistand der Beklagten hat in der heutigen Verhandlung selbst
ausgeführt, die Beklagte gehöre wegen ihrer Geisteskrankheit unter
Vormundschaft. Bei dieser Sachlage drängt sich die Frage auf, ob
Fürsprecher Weyermann als blosser Beistand zur Berufungs-

erklärung legitimiert sei. Aus seiner Ernennungsur "

kunde ist nicht ersichtlich, auf welche Gesetzesverschrift sich
die Beistaudschaft stützt. Indessen dürfte unter den eigentlichen
Beistandschaftsiällen nur derjenige des Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB in Betracht
fallen, Wonach ein Beistand zu ernennen ist, wenn eine mün_dige Person
in einer dringenden Angelegenheit infolge .von Krankheit weder selbst
zu handeln noch einen siVertreter zu bezeichnen vermag. Allein es kann
nicht Aufgabe der Gerichte sein, nachzuprüfen, ob mit Rücksicht aui
die besonderen Umstände (Anstaltsversorgung) trotz Vorliegens eines
Entmündigungsgrundes von der Bevormundung habe abgesehen werden dürfen
und die verfügte Beistandschaft genüge. Der Kläger hat denn auch heute
nicht etwa behauptet, er habe deren Anordnung bei der vormundschaftlichen
Aufsichtsbehörde angefochten, noch dem Beistand der Beklagten die
Legitimation bestritten. Es erscheint übrigens nicht aus--

geschlossen, dass, wie dieser heute angedeutet hat, die ,

Vormundschaftsbehörde mit seiner Ernennung die in Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB
als Massregel vorläufiger Fürsorge vorgesehene Vertretung anordnen
wollte. Einem solchen

Familienrecht. N° 3. 29

vorläufigen Vertreter, der ausdrücklich für den ScheidungSprozess bestellt
worden ist, könnte natürlich die Legitimation nicht abgesprochen werden.

2. Obwohl die Berufungserklärung keinen materiellen Antrag, sondern nur
den prozessualen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz enthält, ist
sie doch als genügend anzusehen. Denn es kann nicht zu Zweifeln Anlass
geben, welches Ergebnis die Beklagte mit der Rückweisung erzielen Will,
nämlich die Vernichtung des bisherigen Verfahrens bis auf die Zustellung
der Klage zurück und die neue Beurteilung der Scheidung

. und ihrer Nebenfolgen unter Berücksichtigung der von

ihr nen zu stellendeu Anträge, was nach Lage des Falles ohne
Aktenvervollständigung unmöglich ist (AS 45 II S. 171 Erw. 2).

3. Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, wird die
Prozessfähigkeit als Teil der Handlungsfähigkeit nicht etwa durch das
kantonale Prozessrecht, sondern durch das Bundeszinilrecht geordnet
(AS 42 Il s. 555 f. Erw. 1). Wird die Berufung gegen ein kantonales
Urteil auf den Mangel der Prozessfähigkeit bezw. der gesetzlichen
Vertretung einer Partei gestützt, so wird demnach geltend gemacht,
jenes Urteil beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 57
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
OG). Ist diese Rüge im kantonalen Verfahren auch noch nicht
erhoben worden, so stellt sie doch nicht eine neue, nach Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
OG
unzulässige Einrede dar. Denn da die Prozessfähigkeit Voraussetzung der
Wirksamkeit der Prozesshandlungen der in Betracht fallenden Partei ist,
mögen diese in der Vornahme eigener Handlungen oder in der Entgegennahme
von Handlungen des Gegners oder des Gerichts bestehen, ihr Mangel also
auch die Wirksamkeit der Prozesshandlungen des Gerichts ausschliesst,
so ist ihr Vorhandensein in jedem Stadium des Prozesses von Amtes wegen
zu prüfen, auch nach der Richtung, oh nicht die in einer früheren Instanz
vorhezw. entgegengenommenen Prozesshandlungen unwirk--

30 Familienrecht. N° 3.

sam seien, sei es bei Prozessunfähigkeit des Klägers von der Einreichung
der Klage, bei Prozessunfähigkeit des Beklagten von deren Zustellung,
oder aber von einem gewissen spätern Zeitpunkt an. Vorbringen der
Parteien aber, welches die nähere Prüfung von Verhältnissen anregt,
die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind, werden durch das Verbot
des Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
OG nicht betroffen (AS 41 H S. 173 f. Erw. 1).

4. Ist die Prozessfähigkeit nach dem Ausgeführten ein Teil
der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit, so bedarf es dazu der
Urteilsfähigkeit und können Urteilsuniähige nicht' selbst, sondern für
sie nur ihre gesetzlichen Vertreter prozessual wirksam handeln (Art. 17
u
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
. 407 ZGB). Wenn es auch dem kantonalen Prozessrechte ireisteht, die
Vertretung vor Gericht durch gerichtlich

bestellte Anwälte vorzuschreiben, so beschlägt dies nur '

die Postulatiensfähigkeit , während die Prezessfähigkeit und die
Art der Bestellung des gesetzlichen Vertreters des Prozessunfähigen
ausschliesslich vom eidgenössischen Recht beherrscht wird. Nun spricht
sich freilich das Gutachten Ladame über die Urteilsfähigkeit der Be-

klagten nicht ausdrücklich aus. Indessen ergibt sieh'

aus ihm, dass, wenn auch die intellektuellen Kräfte der Beklagten nicht
erheblich vermindert sind, doch ihr Gemütsleben stark gestört ist, ja
jeden Gleichgewichts entbehrt. Dieser Zustand . schliesst vernunftgemässes
Handeln zweifellos aus, und zwar war dies mindestens schon zur Zeit der
Anhebung der Klage der Fall, wir es denn ihrem Offizialanwalt deshalb
ja auch verwehrt wurde, sich mit ihr wegen des Scheidungsprozesses ins
Benehmen zu setzen. Bedurfte sie infolgedessen für den Scheidungsprozess
eines gesetzlichen Vertreters, für dessen Ernennung nach den massgebenden
Vorschriften des ZGB allein die Vormundschaftsbehörde zuständig ist,

so genügte die blosse Bestellung eines Offizialanwaltes '

durch das Prozessgericht nicht und waren dessen Prozesshandinngen daher
ebenso unwirksam, wie es die--Erbrecht. N° 4. 31

jenigen der handlungsunfähigen Beklagten selbst gewesen wären. Dieser
Mangel wurde nicht etwa dadurch geheilt dass er vor den kantonalen
Instanzen nicht g rügt wurde; auch ergibt sich aus dem Verhalten
des Beistandes der Beklagten, dass er die Prozesshandlungen ihres
Offizialanwaltes nicht genehmigt. Somit erweist sich das ganze
Prozessverfahren von der Zustellung der Klage an als nichtig. Die
Sache ist daher zu neuer Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Appellationsgerichtes
des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar aufgehoben und die Sache zu neuer
Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

4. Sentenza 22 marzo 1922 della II zazione civile nella causa Peveraäa,
contro Peverada Schira.

Chi invoca un testamento orale deve dimostrare che il testatore non era
in istato di ricorrere alle forme ordinarie, vale a dire al testamento
pubblico od all'olografo. La consegna dell'atto alla posta all'indirizzo
del magistrato (Pretore), non soddisfa all'art. 507 CCS, secondo il quale
il testamento deve essere deposto presse l'autorità dai due testi. Anche
-le dichiarazioni che, a stregua dell'art. 507 itesti debbono fare al
magistrato, sono elementi essenziali del testamento orale._

A. ll 18 aprile 1919 (Venerdi Santo) i sigg. Silvio Mella e Basilio
Buzzini, trovandosi al capezzale di Peverada Silvio in Loco, ammalato
di grippe, redigevano il seguente testamento :
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 26
Datum : 22. März 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 26
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 26 Familienrecht. N° 3. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 3. Urteil der II.


Gesetzesregister
OG: 57  80
ZGB: 17u  158  386 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • gesetzliche vertretung • basel-stadt • prozesshandlung • offizialanwalt • bundesgericht • vorinstanz • zivilgericht • monat • besteller • ehe • tod • kantonales verfahren • legitimation • von amtes wegen • erbrecht • vernichtung • ehegatte • richtlinie • weisung
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