12 ' Personenrecht. N° 1

war, dass also nur die Möglichkeit einer Verminderung bei sofortiger
Entdeckung der Betrügereien in Betracht zu ziehen wäre, genügt an sich
diese Tatsache nicht, um ein Verschulden der Beklagten zu begründen. Es
ist ohne weiteres glaubwürdig, wenn die Beklagte ausführt, diejenigen
Angestellten, die Wegmann die 80,000 Mark verkauft haben, seien weder
über seine Stellung als Sekretär des Klägers noch über das von ihm
abgeschlossene Darlehensgeschäft orientiert gewesen. Ein Vorwurf kann
der Beklagten aber auch nicht hinsichtlich der Unterschriftenkontroile
gemacht werden. Allerdings besass sie schon von früher her eine
Unterschriftenkontrollkarte. Allein die gefälschte Unterschrift auf der
neuen Kontrollkarte stimmt so genau mit der wirk-

lichen Unterschrift des Präsidenten des Klägers über-V

ein, dass auch bei Vergleichung der Namenszüge dieser ersten Kontrolikarte
mit den gefälschten Unterschriften eine Entdeckung der Fälschung nicht
eingetreten wäre. Dagegen hätte der Betrug, wie der Kläger mit Recht
ausführt, allerdings dann zu Tage kommen müssen, wenn die Bank eine
Beglaubigung der Unterschriften auf der neuen Kontrollkarte verlangt
hätte. Hiezu wäre sie jedoch nur verpflichtet gewesen, wenn diese
Begiaubignng, was nicht zutrifft, einer allgemeinen Uebung entsprochen
hätte.

4. Was das Quantitativ des von der Beklagten geforderten Betrages
anbelangt, so wird die Rechnung der Bank an sich nicht angefochten Die
Summe von 36,363 Fr. 50 Cts., die sie mit der Widerklage fordert, ist ihr
daher in vollem Umfange zuzusprechen, dies immerhin in der Meinung, dass
ihr die für Kontokorrentzinsen eingesetzten Beträge nicht als solche,
sondern unter dem Gesichtspunkte des Schadenersatzes gutgeschrieben
werden. Es darf angenommen werden, die Bank hätte das ihr von Wegmann
entzogene Geld anderweitig nutzbringend angelegt und dabei einen den
verrechneten Zinsen entsprechenden Gewinn gemacht. 'Personenrecht. N°
2. 13

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass zwar die Klage
auf Herausgabe der 102,000 Fr. Obligationen des V. Eidgenössischen
Mobilisationsanleihens 1916 zugesprochen bleibt, dass aber auch die
Widerklage teilweise gutgebeissen und der Kläger verpflichtet wird,
der Beklagten 36,363 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1921
zu bezahlen.

2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Februar 1922 i. S. Rüegg
gegen Grimm.

Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB: die Klage auf Beseitigung der Störung setzt eine
noch bevorstehende oder noch fortdauernde Störungshandlung voraus. Dies
gilt auch für die blosse Feststellungklage, insbes. auch für die Klage
auf Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache. Fe stste
llungsk l a g en sind nur zulässig soweit sie aufFeststellungeinesR
echt sverh à] tnis se s gehen. A r t. 49 0 R : Die besondere schwere des
Verschuldens und der Verletzung sind auch Voraussetzungen der Klage aus
Art. 49 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR. Mangel der besonderen Schwere des Verschuldens bei
Wiedergabe unwahrer . Anschuldigungen, wenn die besonderen Verhältnisse
"die Anschuldigungen als begründet erscheinen lassen. '

A. Am 28. November 1920 hielt die sozialdemokratische Partei ihren
mittelländischen Kreisverbandstag ab, um über die Frage des Beitrittes
'der Partei zur dritten Internationale zu beschliessen. Der Beklagte
Grimm referierte gegen den Beitritt. Dabei erörterte er u. a. auch
die Nachteile der von Moskau vorgesehenen geheimen Organisationen und
wies darauf hin, dass geheime Verhandlungen doch nicht geheim bleiben,
wie man z. B. auch über die in Olten stattfindenden Geheimsitzungen der
Parteilinken, der sogenannten 54er

14 Personenrecht. No 2.

Konferenz, von einem Teilne

vo: 10 Fr. Mitteilungen erhaltelrlimlfänngeigen Bezahlung m 11. Dezember
1920 referiert

schweizerischen Parteitag in Bern enegieilenkelccileasgtlgaktern
vorstandes wiederum über die Beitrittsfrage Im Vgllaufe seiner
Ausführungen fiel aus der Versammlunrder Zuruf Geschäftssozialisten
. Der Beklagte wieî diesen Vorwurf zurück, indem er zur Linken gewendet
erklarte Ja bei Euch hat es solche, z. B. der Rüe Nach seinem Referat
von Dr. Lifschitz im Privagtgesprach zu Rede gestellt, wen er mit seiner
Bemerkugn am Kreisverbandstage gemeint habe, wies der Beklagtk ihm mit
den Worten : Weisst Du nun, wer der S ion ist '? em Schriftstück vor,
das einen vom 12. Septeuliber 1920 vom Kläger Rüegg unterzeichneten
Bericht an die Agentur Res publica über die am 11. und 12 Se tember
1920 in Olten abgehaltene 54er Konferenz urde uherdies einleitend die
Bemerkung enthielt: Ich bitte

sahen rnir das Honorar zuzustellen an die Adresse *

Paul Ruegg, Zürich 4, Badenerstrasse 310. Diesen Briei' verlas der
Beklagte am Schlusse der Verhandlungen nachdem der Kläger Rüegg von ihm
verlangt hatte, er solle den Genossen nennen, von dem er Berichte uber
die 548r Konferenz erhalten habe.

_ Am 22. Dezember 1920 liess Rüegg im Volksrecht einen offenen Brief
an den Beklagten erscheinen m welchem er ihn als Lügner, Verleumder,
Falscher etc, bezeichnete, und erklärte, er, Rüegg, habe das M'itge;
teilt der Res publica im Auftrage der Konferenz-leitung übermacht,
und auch auf Anregung des Konferenzpräsidenten Nobs das Honorar
eingefordert. Der Beklagte antwortete im Volksreeht vom 24 Dezember
1920 und in der Tagwacht vom gleichen Datum unter dem Titel Ein paar
Feststellungen indem er dem Kläger ein schlechtes Gewissen verwarf und
behauptete, Rüegg habe nicht nur das Mitgeteilt erlassen, sondern einer
Pressagentur auch Wieder-Personenrecht, N° 2. 15

holt andere Berichte, und zwar nicht offizielle, gegen Honorar
zukommen lassen. Dies ergehe sieh aus einer schriftlichen Erklärung
der betreffenden Agentur. Würde er (Beklagter) auch Beziehungen zu
bürgerlichen Presseagenturen unterhalten, so Würde es ihm wahrscheinlich
auch nicht schwer fallen, mitzuteilen, welche Honorare Rüegg für
die von ihm der Schweizerischen Depeschenagentur , Bureau Zürich,
wiederholt übergebenen lnformationen bezahlt erhalten habe. Der Kläger
bestritt im Basler Vorwärts unterm 27. Dezember 1920, abgesehen von
der Uebermittlung des Mitgeteilt über die Konferenz vom 11. bis
12. September 1920 je weder telephonisch noch persönlich noch
schriftlich mit einer Depeschenagentur verkehrt, noch irgendwelchen
Drittpersonen über Sitzungen, an denen er teilgenommen, Mitteilungen
gemacht zu haben. Trotzdem hielt der Beklagte in einem neuen, in der
Tagwaeht und im Volksrecht am 28. Dezember 1920 unter dem Titel-
Bestätigung der paar Feststellungen publizierten Artikel seine früheren
Behauptungen ankrecht ; zugleich veröffentlichte er-mit der Bemerkung,
er habe keinen Grund, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, -die in den paar
Feststellungen angerufene Erklärung der Pressagentur, eine Zuschrift der
Agentur Res publica, worin diese ihm bestätigt, dass der Kläger ihr,
nachdem er sich hiezu in einem Briefe vom August 1920 bereit erklärt,
wiederholt Aufschlässe über den linken Flügel der Partei gegeben habe;
ausser ihr sei auch die Schweiz. Depeschenagentur durch Rüegg über dies
und jenes orientiert werden.

Am 20. April 1921 reichte Rüegg gegen den'Beklagten Klage ein :

1. auf Feststellung, dass die Behauptung des Beklagten, er sei ein Spion,
auf Unwahrheit beruhe ;,

2. auf Feststellung, dass der Inhalt der paar Feststellungen und der
Bestätigung der paar Feststellungen unwahr sei ;

16 · Personenrecht. N° 2.

3. auf Feststellung, dass der Beklagte den Kläger in seinen persönlichen
Verhältnissen schwer verletzt habe ,

4. auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer

angemessenen, mindestens aber 4000 Fr. betragenden Entschädigungs-und
Genugtuungssumme.

Diese Anträge modifizierte der Vertreter des Klägers in der
obergerichtlichen Verhandlung vom 2. Juni 1921 wie folgt: Immerhin
verzichtet der Kläger auf eine Substanziierung des materiellen Schadens;
die dahingestellten Anbringen werden fallen gelassen ; der Kläger
beschränkt sich auf den ideellen Schaden.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

B. Mit Urteil vom 14. Juli 1921 hat der Appellationshok des Kantons Bern
die Klagebegehren 1, 2 und 4

' abgewiesen und ist auf Begehren 3 nicht eingetreten.

C.' Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit der
der Kläger Zusprechung der Klage, eventuell Rückweisung der Akten an
die Vorinstanz zur Beweisergänzung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Wie vor der kantonalen Instanz stützt der Kläger seine Begehren, soweit
es sich um die Feststellung der Unwahrheit der vom Beklagten ihm gegenüber
erhobenen Anschuldigungen handelt, in erster Linie auf Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

ZGB. Danach kann derjenige, der in seinen persönlichen Verhältnissen
unbefugterweise verletzt wird, auf Beseitigung der Störung klagen.

Als Voraussetzung dieser Klage hat das Bundesgericht in konstanter
Praxis angenommen, dass zur Zeit der Klageerhebung Störungshandlungen
nach bevorstehen oder noch fortdauern müssen (AS 40 II 164 ; 42 II 599;
45 II 106). Dabei hat es sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt,
dass auch Feststellungsbegehren, die sich auf diese Bestimmung stützen,
nur als zulässig betrachtet werden können, wenn jene Re-Personenrecht. N°
2. 17 '

quisite erfüllt seien. Dies trifft im vorliegenden Falle weder für
das Klagebegehren 1 noch 'für das Klagebegehren 2 zu. Die vom Kläger
angestrebten Feststellungen beziehen sich auf Störungehandlungen, die
der Vergangenheit angehören, und für die auch nicht etwa der Nachweis
der Gefahr einer Wiederholung geleistet wurde.

Eine Zuspreehung der ersten zwei Klagebegehren des Klägers wäre daher nur
,möglich unter Aufgabe der bisherigen Praxis des Gerichtes. Hiezu besteht
jedoch keine Veranlassung, die Erwägungen, die zu dieser Rechtsprechung
geführt haben, sind im vorliegenden Falle nicht erschüttert werden.

· Richtig ist zwar, dass der Wortlaut des Gesetzes an einer gewissen
Unklarheit leidet. Unter Störung kann sowohl die Störungs h an dlung
als auch die Störungs wirku n g verstanden werden. Je nachdem aber ist
der Inhalt der Klage auf Beseitigung der Störung ein anderer. Eine Klage
auf Beseitigung von Störungsh an dlu n ge 11 hat nur Raum, wenn diese
noch fortdauern, oder wenn ihre Wiederholung droht, die Beseitigung
von Störungs wir k u n g e n dagegen kann auch dann in Betracht fallen,
wenn die Störungshandlung längst der Vergangenheit angehört.

Bietet somit der Wortlaut des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB zu Zweifeln Anlass,
so erscheint dagegen nach der ratio Zegsszs, Wie sie sowohl aus
der Entstehungsgeschichte des Gesetzes als namentlich auch aus der
Vergleichung des Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB mit Abs. 2 dieser Bestimmung und
Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR hervorgeht, jeder Zweifel darüber ausgeschlossen, dass
Art. 28 Abs. 1 auf Störungen, die schon abgeschlossen sind, keine
Anwendung findet.

Während die Klage auf Beseitigung der Störung in allen Stadien der
Gesetzesberatung, wie nun im Gesetze, auf den blossen Nachweis einer
Störung gegründet wurde, und während noch der Teilentwurf von 1897 den
Anspruch auf Beseitigung der Störung dem An-

AS'48 II _ 1922 ' ' e

18 · . Personenreeht. N° 2.

spruch auf Schadenersatz ohne Differenzierung in den Voraussetzungen an
die Seite stellte und nur für den Genugtuungsanspruch das Vorhandensein
besonderer Umstände verlangte, wurden in der Expertenkommission,
namentlich weil die Zulassung des Ersatzanspruches ' ohne
Verschulden gefährlich und die Umschreibung der Voraussetzungen des
Genugtuungsanspruches als zu unbestimmt erschien, die Voraussetzungen
für diese eigentlichen Reparationsansprüche verschärft und festgestellt,
dass nur bei Verschulden ein Anspmch auf Schadenersatz und nur wo die
Art der Verletzung es rechtfertige, eine Genugtuungskorderung begründet
sein solle. Noch weiter ging die nationalrätliche Kommission sie gestand
sowohl die Schadenersatzals die Genugtuungsklage nur in den im Gesetze
ausdrücklich angeführten Fällen zu. Diese namentlich auf eine Eingabe
des PressVerbandes zurückzuführende Fassung wurde Gesetz. Eine weitere
Verschärfung der Requisite, wenigstens für die Genugtuungsklage, blieb
endlich der Gesetzgebung auf dem Gebiete des OR vorbehalten. Nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

OR wird zwar die Schadenersatzklage bei Verschulden grundsätzlich gewährt,
die Klage, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung wie auch auf
Leistung einer anderen Art der Genugtuung (Art. 49 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR) dagegen,
bleibt auf Fälle besonders schweren Verschuldens und besonders schwerer
Verletzung beschränkt. Für Genugtnungsansprüche, die nicht auf Zahlung
einer Geldsumme gehen, ist dies in Art. 49 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR nicht ausdrücklich
gesagt, allein da im vorhergehenden Absatz diese Requisite für den
Anspruch auf Leistung einer Geldsumme aufgeführt sind, war eine nochmalige
Umschreibung für die anderen Arten der Genugtuung nicht mehr erforderlich.

Es kann danach kein 'Zweifel darüber bestehen, dass der Gesetzgeber die
Klagen auf Schadenersatz oder Leistung einer Genugtuung mit Rücksicht auf
ihre Tragweite für den damit ins Recht Gefassten nurPersonenrecht. N° 2. M

unter ganz besonderen Voraussetzungen gewähren wollte. Diese Rechtsbehelfe
müssen daher scharf unterschieden werden von der -Klage auf Beseitigung
der Störung, die lediglich die Unbefugtheit der Störung, im übrigen
aber insbesondere nicht einmal einen Verschuldensnachweis voraussetzt,
es müssen mit andern Worten bei der begrifflichen Abgrenzung der Klage
auf Beseitigung der Störung alle diejenigen Ansprüche ausser Betracht
fallen, die auf das Gebiet des Schadenersatzrechtes oder auf das Gebiet
der Reparation von seelischen Beeinträchtigungen durch Zusprechung
irgend einer

Art der Genugtuung hinübergreifen.

Die Beseitigung der Wirkungen schon in der Vergangenheit liegender
Störungshandlungen aber ist nicht anders möglich als durch Zusprechung
von Schadenersatz oder einer Genugtuung. Auch der von EQQER . auf
S. 120 seines Kommentars vorgesehene Anspruch auf Wiederherstellung des
früheren Zustandes läuft immer auf eine Genugtuungsleistung hinaus. Einer
Naturalreparation ist effektiv schon der Natur des. Rechtsgutes nach
ausgeschlossen. Ist eine Verletzung eingetreten, so kann sie nicht
mehr ungeschehen ge : macht, es können lediglich ihre Wirkungen durch
Zusprechung ideellei oder materieller Aequivalente aus ' geglichen werden.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Klage sich in die Form einer
Lcistungsoder wie hier in die Form einer blossen Feststellungsklage
kleidet-. Der Kläger führt'selher aus, dass es sich für ihn darum handle,
die seelische Beeinträchtigung, die in ihren Wirkungen fortdaure, zu
beheben. Er verlangt daher nichts anderes, als dass ihm nachträglich
durch eine Feststellung des Richters ein Aequivalent für die erlittene
Verletzung geschaffen, m. a. W. dass ihm eine Art der Genugtuung gegeben
werde, wie sie zwar nicht in Art. 49 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR, wohl aber in Art. 49
Abs. 2 GB vorgesehen ist,. si

Dieses Resultat drängt sich übrigens schon ange--

20 ss Personenreth N° 2.

siehts des Umstandes auf, dass die Feststellung der Unwahrheit einer von
einer _Person aufgestellten Behauptung, für sdieses Person · sehr oft
ebenso schwere Folgenhat, oder sogar, namentlich wenn die Feststellung
publiziert Wird, noch schwerere Folgen haben kann, als die Verurteilung
zu einer eigentlichen Genugtuungsleistung. Es wäre daher eine durch
nichts gerechtfertigte Ungleichheit, wenn das Gesetz die letztere an
die in Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR umschriebenen schweren Voraussetzungen knüpfen, die
Reparation seelischer Beeinträchtigung durch eine Feststellungsklage
dagegen auf Grund der blossen Tatsache der Störung gewähren wollte.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Begehren l und 2 der Klage sich
auf eine Feststellung blosser

Tatsachen beschränken, während in Doktrin und Praxis '

allgemein anerkannt ist, dass Feststellungsklage-n nur zulässig sind, wenn
sie auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen zwei Personen
bezw. auf Feststellung der von der Rechtsordnung an einen gewissen
Tatbestand geknüpften Folgen für die Beziehungen einer Person zu einer
andern Person gehen. (WEISsisiM'siANN, Zivilprozessrecht S. 59;ssWACH,
Haudbuch I. Bd. ,_5. 13; HELLWIG, Lehrbuch des Zivilprozessrechts I
S. 381; STEIN, N. H 2 vor § 253). Hätte das ZGB diese 'Grundsätze
in Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB durchbrechen wollen, so hätte es dies zweifelsohne
ausdrücklich gesagt. Demgegenüber kann auch nicht auf Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB
verwiesen werden. Abgesehen davon, dass es sich bei Art. 29 um eine
Ausnahmebestinnnung handelt, die nicht ohne weiteres verallgemeinert
werden darf, geht auch er von einem Streit über ein Rechtsverhältniss,
d. h. fiber die Folgen eines Tatbestandes (Bestreitung oder An-

massung eines Namensrechtes) für das Verhältnis zweier ss

oder mehrerer Personen aus. Auchdie Klage aus Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB ist daher
nicht eine Klage auf blosse Feststellung einer Tatsache. '

Personenreeht. N° 2. ss 21

2. ln zweiter Linie stützt der Kläger seinen Feststellungsanspruch
auf Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR. Auch diese Klage ist jedoch im vorliegenden Falle
nicht zulässig. Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR hat nur den Ersatz materiellen Schadens im
Auge, während der Kläger nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Angaben im Protokoll der Vorinstanz vor Obergericht ausdrücklich auf
die Geltendmachung nicht ideellen Schadens verzichtete. .

3. Hinsichtlich des Klagebegehrens 3 ist in allen Teilen den Ausführungen
der Vorinstanz beizutreten. Die Frage, ob der Kläger in seinen
persönlichen Ver-

hältnissen schwer verletzt wurde, ist in der Tat ledig-

lich ein Motiv für eine Klage aus Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR. J edenfalls aber würden
dieser Feststellung wesentlich die nämlichen Erwägungen entgegenstehen,
die die Feststellungen gemäss den Klagebegehren l und 2 als unzulässig
erscheinen liessen.

4. Gegenüber dem 4. Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur
Leistung einer angemessenen Genugtuungssumme an den Kläger, kann zunächst
nicht bestritten werden, dass der Kläger durch die Anschuldigungen des
Beklagten in seinen persönlichen Verhältnissen sehr schwer verletzt worden
ist. Die Vorwürfe des Beklagten waren geeignet, ihn als gesinnungslosen
Menschen, der für Geld sich dazu hergebe, Parteigeheimnisse zu
veröffentlichen, erscheié nen zu lassen und ihn namentlich in den Augen
seiner Parteigenossen verächtlich zu machen. Diese Verletzung musste
um so weitergehende Wirkungen haben als die Anschuldigungen zum Teil in
öffentlicher Versammlung und in der Presse erhoben wurden.

Allein nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR haftet der Beklagte für diese schwere Verletzung
nur, wenn ihn ein besonders schweres Verschulden trifft.

Diese letztere Voraussetzung hat der Appellationshof als nicht gegeben
betrachtet. Er hat festgestellt, der Erlass des Communiqué, welches der
Kläger Rüegg

22 Personenrecht. N° 2.

am 12. September 1920 an die Agentur Res publica und an die
SchWeiz. Depeschenagentur gesandt habe, sei zwar von der "54er
Konferenz beschlossen und der Kläger überdies vom Präsidenten der
Konferenz aufgefordert worden, dafür ein Honorar zu verlangen, es stehe
somit fest, dass Rüegg in dieser Hinsicht keine Indiskretion begangen
habe; ferner sei erwiesen, dass der Kläger ausser diesem Communiqué
der Schweiz. Depeschenagentur keinerlei Berichte habe zukommen lassen;
dagegen könne die Frage ob die tatsächlich der Res publica zugekommenen
weiteren Meldungen über die 54er Konferenz auch von Rüegg ausgegangen
seien, an Hand der vorhandenen Akten nicht abgeklärt werden. Dennoch
erübrige sich eine weitere Ausdehnung des Beweisverfahrens, weil

schon auf Grund des vorliegenden Prozesstoffes dar .

getan sei, dass den Beklagten, als er seine Anschuldigungen erhoben,
kein schweres Verschulden getroffen habe.

Diese Argumentation liebt der Kläger zu Unrecht deswegen an, weil
die Vorinstanz nicht berücksichtigt ,habe, dass der Beklagte seine
Anschuldigungen lediglich aus persönlicher Gehässigkeit ihm gegenüber
erhoben habe. Die Ausführungen in der Kreisverbandstagung waren durch das
zur Behandlung stehende Tagesgeschäft sachlich veranlasst. Am Parteitag
antwortete der Beklagte lediglich auf einen von den Pap teikreunden des
Klägers gegen ihn erhobenen Angriff. Die Erklärung gegenüber Lifschitz
und insbesondere die Zeitungspolemik endlich lassen Wiederum nicht auf
unsachliche Motive schliessen, da die eine durch die Frage des Zeugen
Lifschitz, die andere aber durch Rüeggs Pressartikel veranlasst werden
war. Aber auch

die von Grimm für seine Angriffe gewählte Form gibt _

keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus persönlicher Feindseligkeit den
Kläger angegriffen habe. In zweiter Linie machte der Kläger geltend,
diePersonenrecht. N° 2. 23

Vorinstanz hätte auf seine weiteren Beweisofferten' eintreten und ihm
damit die Möglichkeit geben sollen, die Unwahrheit der Anschuldigungen
des Beklagten in vollem Umfange darzutun. Diese Stellungnahme
geht von der unzutreffenden Auffassung aus, die Erstellung der
Unwahrheit einer Anschuldigung sei in jedem Falle. für die Bestimmung
des Verschuldensmasses entscheidend. Mit Recht verweist die Vorinstanz
darauf, dass auch die Erhebung gänzlich unbegründeter Vorwürfe nur dann
ein schweres Verschulden bedeute, wenn der Beklagte im Bewusstsein ihrer
Unwahrheit oder doch ohne genügende tatsächliche Grundlagen zu haben
gehandelt hat. Im vorliegenden Falle aber kann der Beklagte sich in
der Tat darauf berufen, es haben, als er seinen Angriff eingeleitet,
so viele tatsächliche Momente gegen den Kläger gesprochen, dass er,
ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, seine
Anschuldigungen als begründet habe betrachten können.

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des
Vorderrichters war dem Beklagten, als er den Kläger angriff, bekannt,
dass die Berner Tagwacht wiederholt Mitteilungen über die 549? Konferenz
bringen konnte, von denen sich verschiedene in der Folge bewahrheiteten,
obwohl sie durch die Leiter der Konferenz dementiert worden waren. Die
Tatsache der Begehung von Indiskretionen seitens eines Teilnehmers der
Geheimsitzungen musste daher für Grimm feststehen. Der Beklagte wusste
aber weiter, dass der Redaktor der Tagwacht sich beim Direktor Choulat,
der Res publica, nach der Person des Informators erkundigt und von
diesem erfahren hatte, der Kläger Rüegg sei es, der ihm die fraglichen
Mitteilungen mache. Auch hiemit begnügte sich Grimm noch nicht, er fragte
vielmehr selber noch Chonlat an und erhielt von diesem die Bestätigung
der ihm von Redaktor Vogelgemachten Angaben. Weiter wies Choulat ihm
bei dieser Gelegen-

24 Personenrecht. N° 2.

heit die von Rüegg unterzeichnete Mitteilung vom 12. September 1920 vor,
von der er nicht wissen konnte, dass sie offiziellen Charakter habe,
und endlich erklärte er dem Beklagten auf dessen Verlangen unterm 23.
Dezember 1920 auch noch schriftlich, dass Rüegg ihm im August 1920 in
einem Brief angetragen habe, ihm gegen Bezahlung Nachrichten über die
Parteilinke zu vermitteln, und dass er in der Folge-ihm wie auch der
Schweiz. Depeschenagentur tatsächlich auch wiederholt habe Meldungen
zukommen lassen.

Unter diesen Umständen kann von einem schweren Verschulden' des
Beklagten jedenfalls insofern nicht die Rede sein, als er behauptete,
der Kläger bediene die Res publica gegen Entgelt mit Nachrichten über
die Geheimsit'zungen.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Choulat ein mehrfach, und
zwar dreimal wegen Betruges, vorbestrafter Verbrecher ist. Allein auch
wenn der Beklagte zur Zeit, als er die erwähnten Auskünfte erhielt, von
dem Vorleben Choulats gewusst haben sollte, sprachen doch verschiedene
Umstände so sehr für die ,Richtigkeit der Angaben dieses letztem, dass
er ihm .dennoch glauben durfte. Der von Rüegg unterzeichnete _Brief, die
Tatsache wiederholter lndiskretionen, der Umstand dass Choulat auch dem
Bedaktor Vogel gegenüber den Kläger als Quelle der Nachrichten bezeichnet
hatte und namentlich das Fehlen einer dem Beklagten ersichtlichen
Veranlassung Choulats, den Kläger zu Unrecht zu denunzieren, durften ihm
auch einen sonst nicht als zuverlässig zu betrachtenden Gewährsmann als
glaubwürdig erscheinen lassen.

Ein gewisses Verschulden des Beklagten liegt dagegen darin, dass er auf
die Angaben Choulats hin

in seiner Antwort auf den klägerischen offenen Brief _

behauptete, Rüegg unterhalte auch mit der Schweiz. Depeschenagentur
Beziehungen. Der Beklagte hätte

sich fragen sollen, wieso Choulat in der Lage sei, auchPersonenreeht. N°
2. 25

über diesen angeblichen Verkehr des Klägers mit einer andern Agentur
Aufschluss zu geben. Allein die Unterlassung weiterer Nachforschungen
in dieser Hinsicht kann ihm doch nicht zu einem besonders schweren
Verschulden angerechnet werden, einmal war ihm der Natur der Sache
nach der Weg direkter Erkundigung bei der Schweiz. Depeschenagentur
verschlossen, und sodann lag die Annahme auch nicht allzufern, Choulat
habe vermöge seiner Beziehungen zu journalistischen Kreisen auch von
diesem angeblichen Verkehr Rüeggs Kenntnis erhalten.

Als weiteres Verschulden ist dem Beklagten anzurechnen, dass er den Kläger
dem Zeugen Lifschitz gegenüber als Spion bezeichnete, d. h. als eine
Person, die zwar nach aussen sich als zur Parteilinken gehörig geriere,
die aber in Wirklichkeit gegen Entgelt sich in den Dienst von mit der
Parteilinken in Widerspruch stehenden Kreisen begehen habe. Hiezu
gaben ihm die von ihm eingezogenen Erkundigungen keine genügenden
Anhaltspunkte, vielmehr bestand auch nach der dem Beklagten bekannten
Sachlage die Möglichkeit, dass der Kläger mehr, um Geld zu erwerben,
als aus verraterischer Gesinnung gehandelt habe. Von einem besonders
schweren Verschulden kann jedoch auch hier nicht die Rede sein. Die
an sich berechtigte Entrüstung über die anscheinende Treulosigkeit des
Klägers seinen Gesinnungsgenossen gegenüber in Verbindung mit dem gegen
den Beklagten laut gewordenen Vorwurf, er sei ein Geschäftssozialist ,
lassen es bis zu einem gewissen Grade entschuldbar erscheinen, wenn er
seine Ausdrücke nicht mit der nötigen Sorgfalt wählte. Zudem wurdedieses
Wort nur im Gespräch mit Lifschitz gebraucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des. Appellationshofes des
Kantons Bern vom 14. Juli 1921 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 13
Datum : 16. Februar 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 13
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 12 ' Personenrecht. N° 1 war, dass also nur die Möglichkeit einer Verminderung bei


Gesetzesregister
OR: 43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
ZGB: 28 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
BGE Register
40-II-163 • 42-II-597 • 45-II-105
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • personenrecht • schweres verschulden • genugtuung • bundesgericht • vorinstanz • schadenersatz • honorar • frage • schaden • unterschrift • brief • geld • persönliche verhältnisse • richtigkeit • feststellungsklage • weiler • wiese • angabe • widerklage
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