. den Schutz der Fabrikund HandelsMSChG Buääglsäketeztethom
26. September 1890. H " i Or enisation der Bundesrechts e e,
OG """ Bvtiäsääfeifä'äfis%£ 6.g0ktoher 1911 und 25. Zunäng OR
...... Bundesgesetz über das Ohligationenrecht, v. 30. März iQLi.
PatG ..... Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 21. Juräi 1937.
. Er änzun und Abänderun er ePESW vegszäkägeäetäes sghuldbegtreibungsund
Känkursggsetzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 1911.
PGB ..... Privatrechtliches Gesetzbuch. PolStrG (B) Polizei-Strafgesetz
(buch). PostG . . . . Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April 1910.
SchKG. . . . BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 29. April 1889
strG(B) . . . sirakgesetz(l)uoh). StrPO . . . . Strafprozessordnuug.
StrV . Strafverfahren. Ulle ..... Bundesgesetz betr. das
Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, vom 23. April
L883. WG ..... Bundesgesetz über d. Versicherungsvertra g,
v. 2. April 1908. VZEG . . . . Bundesgesetz über Verpfändung und
Zwangsliquidation von Eisenbahnund Sehifiahrtsunternehmungen, vom
25. September 19i7. VZG ..... Verordnung über die Zwangsverwertung
von Grundstücken, vom 23. April 1929. ' ZGB ..... Zivilgesetzbuch.
ZPO ..... Zivilprozessordnung. _ B. Abréfia'bîons Mond-osCC
...... Code civil. CF ...... Constitution fédérale. CO ...... Code
des obligations. ' CP. . . . Code pénal. Cpo ..... Code de procédure
civile. Gpp ..... Code de procedure pénaie. LF ...... Loi fédérale. ss
LP ...... Loi fédérale sur la poursuite :pour deties et la faillite 0]
F ..... Organisation judiciaire fédérale. c. Abbreviazioni italiane.
CC. ...... Codice civile svizzero. CO ...... Codice delle obbligazioni.
Cpe . . . . . Codice di procedura civile. Cpp . . . . . Codice di
procedure penale. LF. . . . . . Legge federale. LEF . . . . Legge
esecuzioni @ fallimenti. OGF ..... Organizzazione giudiziaria federale.

I. PERSONÈNRECHT

DROIT DES PERSONN ES

1. Urteil der II. Zivila'nteilung vom 25. Januar 1922 i. S. Kantonalbank
von Bern gegen Heizerund Maschinistenverband.

A r t. 55 Z G B : Deliktshaitung juristischer Personen für die Handlungen
ihrer Organe. 0 r g a n b e g r i Î f. Darunter fällt der Verbandssekretär
einer Genossenschaft, der in den Statuten als Organ bezeichnet, dem
Genossenschaftsvorstand koordiniert und insbesondere dazu bestimmt ist,
beim rechtsgeschäitlichen Verkehr mit Dritten mitzuwirken. Begriff der
Organhandlung. Die juristische Person haftet nur für Handlungen, die an
sich (abgesehen vom ,konkreten Fall) ihrer Art nach in die Kompetenz des
betreffenden Organes fallen. Haftung der Genossenschaft für die b e t r
ü g e ri s c h e A u f-" nahme von Darlehen durch den Verbands-f sekretär.

A. Mit Sitz am Orte des jeweiligen Vorortes zur Zeit Bern -besteht in der
Schweiz eine in Sek-__ tionen gegliederte, eingetragene Genossenschaft
Schweiz. Heizerund Masohinistenverband . In § "8 der Sta-si tuten
werdensials Organe des Verbandes aufgeführt.: Das Sekretariat,
Zentralvorstand und Geschàftspriifungskommission, Delegiertenversammlung,
Urabstimmung. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband
führen der Präsident oder Vizepräsident des Zentralvorstandes zusammen
mit dem Sekretär (§ 9 der Statuten). Der Zentralvorstand wird nach
der der Delegiertenversammlung zustehenden Wahl des Vorsortes zum
Teil durch die Vorortssektion (engerer Vorstand) zum Teil durch die
Delegiertenversammlung

AS 48 II 1922 1

2 Personenrecht. N° 1.

ernannt. Die Wahl des Sekretärs ist Sache der Delegiertenversammlung (§ 13
der Statuten). Der Sekretär ist in seiner Amtsführung dem Zentralvorstand
unterstellt (Z 8 der Statuten). Seine Obliegenheiten werden im einzelnen
in seinem Anstellungsvertrag niedergelegt (§ 8 Ziff. 4 der Statuten). Das
bei den Akten liegende gedruckte Vertragsschema führt diesbezüglich
u. a. auf : die Besorgung und Entgegennahme aller Korrespondenzen,
die Ausführung der ihm vom Zentralvorstand überwiesenen Arbeiten,
die Erledigung der Msengesehäkte sowohl der Zentralals der Sterbeund
Hülfskasse. Ferner wird ihm im allgemeinen zur Pflicht gemacht, sich
hinsichtlich aller die Mitglieder oder andere Arbeiterorganisationen
berührenden Fragen auf dem Laufenden zu halten, um Auskunft erteilen
und sich für die Behebung von Uebelständen verwenden zu können. Weiter
wird der Sekretär zur Teilnahme an den Sitzungen des Zentralvorstaudes
verpflichtet und ihm dabei beratende Stimme eingeräumt. Endlich bestimmt
Artikel 7 des Vertrages über Zwistigkeiten zwischen dem Zentralvorstand
und dem Sekretär entscheidet der erweiterte Zentralvorstand in erster
Instanz und die Delegiertenversammlung endgültig , dagegen soll der
Zentralvorstand das Recht haben, bei grober Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit des Sekretärs ihn unter voller Verantwortung gegenüber der
Delegiertenversammiung seines Amtes zu entsetzen.

Im Jahre 1916 übergab der Schweiz. Heizerund Maschinistenverband
der Bernischen Kantonalbank 102,000 Fr. nom. Obligationen des
V. Eidgenössischen Mobilisationsanleihens in offenes Depot, worauf die
Bank dem Verband eine Kontokorrentrechnung er-

öffnete, in welcher in der Folge die Zinsen der Pa-

piere, sowie Bezüge und Einzahlungen des Verbandes aufgeführt wurden. Im
Juni 1920 leitete der Sekretär des Verbandes, Wegmann, bei der gleichen
Bank Ver-Personenrecht. N° 1. 3

handlungen über die Gewährung eines Darlehens im Betrage von 60,000
Fr. ein unter der Angabe, der Verband benötige diesen Betrag zur
Unterstützung einer streikeuden Sektion . Als Deckung bot er der Bank
die Verpfändung der deponierten Obligationen an. Diese mündlichen
Verhandlungen bestätigte Wegmann in einem Schreiben vom 5. Juni
1920, das er mit seiner eigenen und der gefälschten Unterschrift des
Zentralpräsidenten Sontheim versah. Gleichzeitig sandte er der Bank den
von ihr bei Inempfangnahme der Obligationen ausgestellten Depotschein
zurück. Mit an den Zentral-

verstand gerichtetem Brief vom 8. Juni 1920 erklärte

sich die Bank mit der Lombardierung der Obligationen einverstanden
und 'ersuchte um Unterzeichnung der von ihr verfassten, dem
Briefe beiliegenden Pfandverträge. Ferner gab sie Wegmann eine
Unterschriftenkontrollkarte zur Ausfüllung. Dieser nahm die Schriftstücke
in Empfang und versah die Karte und die Pfandverträge wiederum mit seiner
eigenen sowie der gefälschten Unterschrift Sontheims. Sodann forderte er
die Bank unterm 9. Juni 1920 auf die 60,000 Fr. auf den Postcheckkonto
des Verbandes einzuzahlen. Auch diese Zuschrift trug die Unterschrift
des Sekretärs und den gefälschten Schriftzug des Verbandspräsidenten. Am
12. Juni 1920 zahlte die Bank die 60,000 Fr. auf das Posteheckkonto
des Verbandes ein und eröffnete diesem für das Lombardgeschäft
einen Separatkonto. Zwei Tage später, am 14. Juni 1920, hob Wegmann
bei der. Post den gesamten Betrag [ab, wiederum unter Vortäuschung
kollektiven Vorgehens mit dem Präsidenten, d. h. unter Fälschung
der Unterschrift des letzteren, zahlte aber sofort, um einen früher
begangenen Unterschleif zu verdecken, 10,000 Fr. auf den Kontokorrent
des Verbandes bei der Kantonalbank wieder ein. Weitere Rückzahlungen,
diese aber an den Lombardkonto, erfolgten am 23. Juni und 17. Juli 1920
mit 20,000 Fr. bezw. 5000 Fr. Den Rest des Gel-

4 Personenrecht. N° 1.

des verwendete Wegmann teils zur Durchführung von Valutaspekulationen,
teils bestritt er daraus die sein Einkommen weit übersteigenden Kosten
eines ausschweifenden Lebenswandels.

Alle diese Vorgänge blieben dem Zentralvorstand verborgen, da Wegmann
über diesen Geldverkehr keine Eintragungen in die Bücher machte, die
an den Zentralvorstand gerichteten, auf den 30. Juni bezw. 30. Juli
1920 abgeschlossenen Auszüge der Bank aus der Kontokorrentrechnung
und aus dem Lombardkonto untersohlug und auf die Gutbefundsanzeigen
ausser den seinigen wiederum selber den Namen des Präsidenten Sontheim
setzte. Noch am 26. Juni 1920 liess Her Vorstand die Kassaführung
durch einen Bankangestellten verifizieren, Welch letzterer speziell
die Uebereinstimmung der aus den Büchern sich ergebenden Guthaben
mit den Angaben der Bank über den Saldo der Kontokorrentrechnung
feststelltess'Erst im Herbst 1920, als Wegmann sich durch seinen
auSSchweifenden Lebenswandel verdächtig gemacht hatte, wurden die
Fälschungen entdeckt. Ins Gefängnis überführt, nahm sich Wegmann das
Leben; über seinen Nachlass wurde der Konkurs eröffnet.

B. Mit der vorliegenden Klage verlangte der Heizerussnd
Maschinistenverbancl von der Kantonalbank die Herausgabe der bei ihr
deponierten Obligationen. Er machte geltend, er sei zu diesem Begehren
kraft seines Eigentumsrechtes befugt, ein Pfandrecht stehe der Beklagten
nicht zu, da sowohl der Darleihensals auch der Pfandvertrag ungültig
seien.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob ihrerseits
Widerklage auf Zahlung des Saldos aus dem Darlehensgeschäft im Betrage
von 36,363 Fr.

50 Cts. und Anerkennung ihres Piandrechtes eventuell '

eines Retentionsrechtes an den hinterlegten Obligationen. Sie behauptete,
das Pfandrecht sei trotz der Fälschung Wegmanns angesichts ihres guten
Glaubens zu stande

Personen echt N° 1. 5

gekommen. Was sodann die Forderung auf Zahlung der 36,363 Fr. 50
Cts. anbelange, so gründe sie sich, wenn man den Darlehensvertrag als
unverbindlich betrachte, auf ungerechtfertigte Bereicherung, auf jeden
Fall aber müsse der Verband für das Verhalten seines Sekretärs gemäss
Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB oder Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR und 101 OR einstehen.

C. Das Handelsgericht des Kantons Bern hat mit Urteil vom 22. September
1921 die Klage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen.

D. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Be-

rukung der Beklagten, mit der diese wiederum Ab-

weisung der Klage und Zusprechung der Widerklage beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Da nach den Statuten und nach dem damit übereinstimmenden
Handelsregistereintrag der Präsident oder Vizepräsident die
rechtsverbindliche Unterschrift für den Kläger kollektiv mit dem
Sekretär führen, vermochte VVegmann nicht einseitig, den Verband
durch Rechtsgeschäft zu verpflichten. Hieraus folgt, dass we-der der
Darlehensnoch der damit verbundene Verpfändungsvertrag zu stande gekommen
ist, und dass die Beklagte daraus kein Recht auf Zurückbehaltung der
vom Kläger im Prozess vindizierten Titel ableiten kann. Die Beklagte
macht allerdings unter Berufung auf Art. 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
ZGB und die an sie
erfolgte Uebergabe des Depotscheines geltend, sie sei bei Abschluss
des Pfandvertrages gutgläubig gewesen und müsse daher dennoch in ihrem
Pfandrecht geschützt werden. Allein nach feststehender Lehre vermag der
gute Glaube nur den Mangel in der Befugnis des Verfügenden, über das
dingliche Recht zu disponieren, nicht aber Mängel des obligatorischen
Grundgeschäi'tes zu heilen (OSTERTAG zu Art. 933 N. 12; WLELAND zu
Art. 712 N. 3 c-dd). Auch ein Retentionsrecht steht der Beklagten
nicht zu,

6 Personenreeht, N° 1 .

Angesichts der Ungültigkeit des Darlehensvertrages kann sich der
Wertpapierbesitz der Bank einzig auf den seinerzeit mit dem Kläger
abgeschlossenen Depotvertrag stützen. Mit diesem Depotgeschäft aber
stehen die von der Beklagten auf Grund der Betrügereien Wegmanns
erhobenen Forderungen aus Delikt (Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB und Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR) und
ungerechtfertigter Bereicherung in keinem rechtlichen Zusammenhange.
Die Voraussetzungen des Art. 895 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB sind daher nicht gegeben,
und was Art. 895 Abs. 2 anbelangt, so ist er im vorliegenden Falle nicht
anwendbar, weil der Kläger nicht Kaufmann im Rechtssinne ist.

2. Der Vorinstanz ist somit ohne weiteres beizutreten, wenn sie den
Anspruch des Klägers auf Her-

ausgabf der Papiere geschützt und die Widerklage,

begehren der Beklagten auf Anerkennung des Pfandbezw. Retentionsrechtes
und ferner die Forderung auf Zahlung der 36,363 Fr. 50 Cts., vom
Gesichtspunkte der Kontraktsklage aus, abgewiesen hat. Dagegen kann ihr
insoweit nicht gefolgt werden, als sie diese letztere Forderung, auch
soweit sie sich auf Art. 55 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB stützt, deswegen als unbegründet
erklärt, weil der Sekretär Wegmann nicht Organ des Klägers sei.

Nach der Praxis des Bundesgerichts {zum aOR unterscheiden sich die
Organe von gewöhnlichen Hülfepersonen insbesondere dadurch, dass die
ersteren an der innern Willensbiidung der juristischen Person Teil
haben, während dies für die letztem nicht zutrifft (AS 20 1122; 34 II
497
). Diese Auffassung ist für das Recht des ZGB jedenfalls insoweit
zu eng, als danach Einzelpersonen nur dann Organe sein sollen, wenn sie
den obersten Verwaltungsorganen, Vereinsvorstand,

Genossenschaftsvorstand, Verwaltungsrat der Aktien_

gesellschaft angehören. Dass diese letztere Auslegung dem Zivilgesetzbuch
nicht entspricht, zeigen gerade die Konsequenzen, die sie hinsichtlich
der Delikts-haf-'!

Personenrecht. N° 1. 7

tung der juristischen Personen hätte. Aus der Entstehungsgeschichte des
Gesetzes geht hervor, dass bei der Aufnahme der Bestimmungen der Art. 54
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.

und 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB und der darin liegenden Anerkennung der Organtheorie dem
Gesetzgeber in erster Linie das Ziel einer billigen Haftungsverteilung
durch ausdrückliche Feststellung der Deliktsfähigkeit der juristischen
Personen vor Augen stand. Namentlich die Entwicklung der Organisation
der grossen Erwerbsgesellschaften, der Aktiengesellschaft insbesondere,
zeigt nun aber, dass in sehr vielen Fällen der obersten Verwaltungsinstanz
nur ein allgemeines Aufsichtsrecht eingeräumt, während die eigentliche
Geschäftsführung Dritten übertragen wird. Nach der erwähnten engen
Auslegung des Organbegriffes würde das Verhalten aller dieser Personen,
oh ihnen auch die weitesten Kompetenzen eingeräumt sein sollten, für
die Begründung der deliktischen Haftung der juristischen Person ausser
Betracht fallen, m. a. W., es würde in das Belieben der juristischen
Personen gestellt, gerade die allerwesentlichsten Kollisionstatbestände
zum vorneherein für die Haftung aus Art. 55 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB auszuschalten.

Kann danach auch im vorliegenden Falle die Tatsache, dass der Sekretär des
Klägers nicht Mitglied des Genossenschaftsvorstandes ist, nicht genügen,
um ihm zum vorneherein die Organqualität abzusprechen, so ist anderseits
darauf hinzuweisen, dass die Statuten selbst ihn als Organ bezeichnen
und als solches sogar an erster Stelle anführen.

Dieser formellen Behandlung entspricht aber auch materiell die Stellung,
die der Sekretär nach den Statuten und nach dem in Ausführung des g 8
Ziff. 4 der Statuten aufgestellten Anstellungsvertrag in der Organisation
der juristischen Person einnimmt. Mit Recht verweist die Beklagte darauf,
dass der Pflichtenkreis des Sekretärs im wesentlichen alle Gebiete der
Verbandstätigkeit mitumfasst. Entscheidend aber ist

8 . Personcnrecht.ss N° 1.

vor allem das Verhältnis des Sekretärs zum obersten Verwaltung-Organ des
Verbandes, insbesondere auch was die Verwirklichung des Verbandswillens
Dritten gegenüber anbelangt-

Da der Vorstand, wenigstens der engere, nach den Statuten durch die
Vorortssektion bestellt wird, bestand für den Verband die von ihm,
wie aus § 9 Ziff. 5 ( Die Mitglieder des Zentraivorstandes sind nicht
die Vertreter von Sektionen oder Landesgegenden, sondern sie haben die
Interessen des Gesamtverbandes zu wahren und zu fördern ) hervorgeht,
keineswegs verkannte Gefahr, dass der Vorstand nicht so sehr die
Interessen des Verbandes als vielmehr die Interessen der Vorortssektion
im Auge behalten werde. Dieser Gefahr vorzubeugen, schien es notwendig,
in der Person des Sekretärs neben den Vorstand eine Vertrauensperson
der Delegiertenversammlung zu setzen. Hieraus erklärt sich, dass die
Delegiertcnversammlung, nicht etwa derVorstand, den Sekretär wählt, dass
der Sekretär zwar der Aufsicht des Vorstandes unterstellt wird, dass
dieser ihm aber, von Fällen grober Pflichtvernachlässigung abgesehen,
nicht kündigen kann, dass ferner Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Vorstand und dem Sekretär nicht selbständig von jenem, sondern
letztinstanzlich von der Delegiertenversammlung zu erledigen sind,
und dass endlich die verbindliche Unterschrift für den Verein nicht
dem Vorstand allein, sondern seinem Präsidenten bezw. Vizepräsidenten
zusammen mit dem Sekretär zusteht.

Der Sekretär ist darnach dem Vorstand materiell

d . . . nicht subordmiert, sondern lm wesentlichen koordii

niert. Er untersteht allerdings seiner Aufsicht, ist aber anderseits
bestimmt, selbst den Vorstand in gewissem Sinne zu kontrollieren und
kann insbesondere die Ausführung aller seiner den rechtsgeschäftlichen
Verkehr mit Dritten betreffenden Beschlüsse dadurch verhindern, dass er
seine Unterschrift verweigert.Personénrecht. N° 1. 9

Schon diese Koordination mit dem obersten Ver waltungsorgan zeigt,
dass der Sekretär nicht bloss Hülfsperson sein kann. Aus dem Gesagten
ergibt sich aber namentlich auch, dass er durch die Statuten und den
Anstellungsvertrag derart in den Verbandsorganismus eingefügt ist,
dass ohne ihn eine Betätigung des Verbandes nach Aussen überhaupt
ausgeschlossen erscheint. Wie nun aus Art. 54
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
ZGB hervorgeht, müssen
als Organe jedenfalls alle diejenigen Personen bezw. Personenmehrheiten
betrachtet werden, die, nach der durch das Gesetz oder die Statuten
gegebenen Organisation, notwendig sind, damit die juristische Person
nach Aussen handelnd auftreten kann. Von Gesetzes Wegen ist für dieses
Handeln nach Aussen bei der Genossenschaft der Vorstand vorgesehen,
nach den Statuten sind es im vorliegenden Falle Vorstand und Sekretär
zusammen, die diese Funktion ausüben.

Wie die natürlichen Personen nur für den Schaden haften, den ihre
Hülfspersonen in Ausübung ihrer Dienstpflicht anstiften, so kann
allerdings auch die juristische Person nicht für allen auf ihre Organe
zurückzuführenden Schaden verantwortlich gemacht werden, sondern nur
für den, den diese in ihrer Eigenschaft als Organe und nicht als hlosse
Privatpersonen anstiften. Dabei genügt aber, dass der Schaden infolge von
Handlungen entsteht, die angesichts der Natur derssrganstellung an sich
in den Rahmen der Organkompetenz fallen (GIERKE, Genossenschaftstheorie,
S. 762 u. 763). Trifft diese Voraussetzung zu, so haftet die Korporation
unbekümmert darnm, ob auch nach den besonderen Umständen des Einzelfalles
das betreffende Organ für die schädigende Verrichtung kompetent ist,
bezw. ob im speziellen Falle nach Innen eine Kompetenz-überschreitung
vorliegt. Der Verband kann daher der Widerklage gegenüber nicht einwenden,
der Sekretär sei nicht befugt gewesen, unter Fälschung der Unterschrift
des Präsidenten ein Darlehen aufzunehmen, oder er

10 , Personenrecht. N° 1.

habe nie die Ermächtigung erhalten, zur Unterstützung einer
Verbandssektion ein Darlehen aufzunehmen, da eine solche Unterstützung gar
nicht in Frage gekommen sei. Vielmehr muss seine Haftung auch dann bejaht
werden, wenn nur dargetan wird, dass Geldgeschäfte nach Art derjenigen,
durch die der Schaden verursacht wurde, an sich zur Organkompetenz des
Sekretärs gehörten.

Dabei ist davon auszugehen, dass der eingetretene schaden eine Folge
einer ganzen Kette von Handlungen ist, von denen jede notwendig war,
damit der Schaden eintreten konnte. Auch wenn sich daher nur ein Teil
dieser Handlungen als Organhandlungen qualifiziert, so ist dennoch der
Kausalzusammenhang zwischen dem Sehadenseintritt und der Organtätigkeit
Weg-

manns dargetan. Angesichts dieser Rechtslage braucht .

nicht untersucht zu werden, ob es zulässig ist, auch da von
Organhandlungen zu sprechen, wo Wegmann, wie insbesondere bei Abschluss
des Darlehensund Pfandvertrages, gemäss § 9 Ziff. 6 der Statuten an die
Mitwirkung des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Vorstandes gebunden
gewesen wäre. Ein Zweifel kann jedenfalls darüber nicht bestehen, dass
die Vorbereitung der Aufnahme von Darleihen an sich in die Kompetenz
des Sekretärs fiel, war diesem doch die gesamte Rechnungsführung des
Verbandes und überdies die Vorbereitung aller den Verband betreffenden
Fragen übertragen. 'Wenn er sich daher an die Kantonalbank wandte und
mit, dieser darüber verhandelte, unter welchen Bedingungen sie zur
Gewährung eines Darleihens bereit wäre, so hat er zweifellos als Organ
gehandelt. Organtätigkeit war es ferner auch, als der SekretärKassier
den in seiner Verwahrung befindlichen Depotschein der Bank zur Verfügung
stellte. Der Schaden _wäre sodann auch dann nicht entstanden, wenn Wegmann
nicht das zum Empfang der Korrespondenz bestimmte Organ gewesen wäre. Als
solches war er in_ ...', W, i!

Personenrecht. N° 1. 11

der Lage, den Brief der Bank vom 8. Juni 1920 zu unterschlagen, der, wenn
er in die Hände des Vorstandes gelangt wäre, den ganzen Betrug aufgedeckt
hätte. Endlich hätte noch jede Schädigung vermieden werden können, wenn
nicht der Sekretär als Organ der Kassaverwaltung die Checkformulare
in Verwahrung gehabt hätte. Nach den statuten war allerdings auch,
für die Benützung dieser Formulare Kollektivuntersehrift von Präsident
oder Vizepräsident mit dem Sekretär vorgesehen. Allein hieran kann
sich der Verband schon angesichts des Art. 105 des eidgenössischen
Postgesetzes vom 5. April 1910 nicht berufen. Dieser Artikel macht
den Inhaber von Postcheckformularen ausdrücklich für allen Schaden
aus ihrer missbräuchlichen Verwendung haftbar. Durch diese Bestimmung
wird von Gesetzes wegen, ähnlich wie im Wertpapierrecht, die Frage der
Berechtigung, über die Papiere zu verfügen, gegenüber der Frage, wem der
Gewahrsam zukommt, hintangestellt. Wenn daher eine juristische Person
einem Organ die Verwahrung der Checkformuiare überträgt, so räumt sie ihm
damit effektiv die Möglichkeit ein, über den Postcheckkonto zu verfügen,
auch wenn sie im übrigen in ihre Statuten eine Vorschrift wie die des §
9 Ziff. 6 der klägerisehen Verbandsverfassung aufnimmt.

3. Für den Fall, dass grundsätzlich seine Haf'tbarkeit für die
Betrügereien Wegmannsangenommen werde, hat der Kläger eventuell den
Standpunkt vertreten, die Bank habe den ihr erwachsenen Schaden selbst
verschulde, zum mindesten treffe sie ein grobes Mitversohulden. Auch
dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Ernstlich in Betracht kommen in
dieser Beziehung nur zwei Punkte. Der Kläger behauptet, die Bank hätte
auf den Betrug aufmerksam werden sollen, weil Wegmann am gleichen Tage,
an dem er die 60,000 Fr. erhoben, bei ihr 80,000 Mark gekauft habe. Allein
abgesehen davon, dass damals der Schaden schon eingetreten

12 ss Personenrecht. N° 1

war, dass also nur die Möglichkeit einer Verminderung bei sofortiger
Entdeckung der Betrügereien in Betracht zu ziehen wäre, genügt an sich
diese Tatsache nicht, um ein Verschulden der Beklagten zu begründen. Es
ist ohne weiteres glaubwürdig, wenn die Beklagte ausführt, diejenigen
Angestellten, die Wegmann die 80,000 Mark verkauft haben, seien weder
über seine Stellung als Sekretär des Klägers noch über das von ihm
abgeschlossene Darlehensgeschäft orientiert gewesen. Ein Vorwurf kann
der Beklagten aber auch nicht hinsichtlich der Unterschriftenkontrolle
gemacht werden. Allerdings besass sie' schon von früher her eine
Unterschriftenkontrollkarte. Allein die gefälschte Unterschrift auf der
neuen Kontrollkarte stimmt so genau mit der wirk-

lichen Unterschrift des Präsidenten des Klägers über-,

ein, dass auch bei Vergleichung der Namenszüge dieser ersten Kontrollkarte
mit den gefälschten Unterschriften eine Entdeckung der Fälschung nicht
eingetreten wäre. Dagegen hätte der Betrug, wie der Kläger mit Recht
ausfüh'rt, allerdings dann zu Tage kommen müssen, wenn die Bank eine
Beglaubigung der Unterschriften auf der neuen Kontrollkarte verlangt
hätte. Hiezu wäre sie jedoch nur verpflichtet gewesen, wenn diese
Beglaubigung, was nicht zutrifft, einer allgemeinen Uebung entsprochen
hätte.

4. Was das Quantitativ des von der Beklagten geforderten Betrages
anbelangt, so wird die Rechnung der Bank 'an sich nicht angefochten Die
Summe von 36,363 Fr. 50 cts., die sie mit der Viderklage fordert, ist ihr
daher in vollem Umfange zuzusprechen, dies immerhin in der Meinung, dass
ihr die für Kontokorrentzinsen eingesetzten Beträge nicht als solche,
sondern unter dem Gesichtspunkte des Schadenersatzes gutgeschrieben
werden. Es darf angenommen werden, die Bank hätte das ihr von Wegmann
entzogene Geld anderweitig nutzbringend angelegt und dabei einen den
verrechneten Zinsen entsprechenden Gewinn gemacht. Personenrecht. N° 2. 13

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass zwar die Klage
auf Herausgabe der 102,000 Fr. Obligationen des V. Eidgenössischen
Mobilisationsanleihens 1916 zugesprochen bleibt, dass aber auch die
Widerklage teilweise gutgeheissen und der Kläger verpflichtet wird,
der Beklagten 36,363 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1921
zu bezahlen.

2. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 16. Februar 1922 i. S. Rüegg
gegen Grimm.

Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB: die Klage auf Beseitigung der Störung setzt
eine noch bevorstehende oder noch fortdauernde Störungshandlung
voraus. Dies gilt auch für die blosse Feststellungklage, insbes. auch
für die Klage auf Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit
einer Tatsache. Feststellungskiagen sind nur zulässig soweit sie
aufFeststellungeinesRecht sverhältnisses gehen. A rt. 49 O R :
Die besondere Schwere des Verschuldens und der Verletzung sind auch
Voraussetzungen der Klage aus Art. 49 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR. Mangel der besonderen
Schwere des Verschuldens bei Wiedergabe unwahrer Anschuldigungen,
wenn die besonderen Verhältnisse ,die Anschuldiss gungen als begründet
erscheinen lassen. si

A. Am 28. November 1920 hielt die sozialdemokratische Partei ihren
mittelländischen Kreisverbandstag ab, um über die Frage des Beitrittes
"der Partei zur dritten Internationale zu beschliessen. Der Beklagte
Grimm referierte gegen den Beitritt. Dabei erörterte er u. a. auch
die Nachteile der von Moskau vorgesehenen geheimen Organisationen und
wies darauf hin, dass geheime Verhandlungen doch nicht geheim bleiben,
wie man z. B. auch über die in Olten stattfindenden Geheimsitzungen der
Parteilinken, der sogenannten 54er
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 1
Datum : 25. Januar 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 1
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : . den Schutz der Fabrikund HandelsMSChG Buääglsäketeztethom 26. September 1890. H


Gesetzesregister
OR: 49 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
ZGB: 28 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
54 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
55 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
884 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
BGE Register
34-II-493
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorstand • unterschrift • schaden • juristische person • personenrecht • delegiertenversammlung • frage • widerklage • kantonalbank • darlehen • genossenschaft • brief • retentionsrecht • betrug • bundesgericht • tag • pfandvertrag • weiler • guter glaube
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