64 _ Staatsrecht.
al schi. 4000) la tassa era la stessa (art. 19 regolamento del 1914). E
questa disposizione fu mantenuta anche nella tariffa del 1920 (art. 19),
mentre in quest'ultima il disposto concernente il bollo da apporsi agli
atti esecutivi di trapasso è nuovo. Il che sta ancora a dimostrare
che questa tassa non è una tassa di trapasso, ma una vera e propria
imposizione di un atto degli Uffici di esecuzione o dei fallimenti.
Il Dipartimento di Giustizia obbiettaî inoltre che una decisione contraria
al suo modo di vedere creerebbe dÎSparità di trattamento tra i trapassi in
seguito a vendita volontaria (come tali soggetti al ballo proporzionale)
e quelli che avvengono nelle esecuzioni forzate che, secondo la tesi
della ricorrente, ne sarebbero esenti. L'argomento, esatto in fatto,
è inconcludente in diritto. Il disposto dell'art. 16 LEF è disposto
d'eccezione, creato a favore della procedura esecutiva onde sottrarla
alle tasse diverse ed agli aggravi cui parecchi Cantoni assoggettano gli
atti procedurali. La disposizione stessa crea dunque una eccezione, con
la sua applicaziOne. E ciò nulla può mutare alla soluzione del caso in
esame, anche perchè, al postutto, questa Corte non è chiamata a decidere
della costituzionalità di leggi federali.
Il Tribunale federale pronuncia : Il ricorso è
ammesso.Gewaltentrennung. N° 11. 65
V. GEWALTENTRENN UNG
SÉPARATION DES POUVOIRS · T
11. Urteil vom 2. Juni 1922 i. S. Dr. med. Vogelsanger und Genossen
gegen den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Gebührenbestimmungen
der Verordnung des schaffhauseTischen Regierungsrates vom 18. Januar 1922
zum Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen. Legitimation
von Automobilbesitzem zu ihrer Anfechtung. Anfechtung wegen
Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Eingriffes in
die Kompetenzen des Grossen Rates und in das Gesetzgebungsrecht
des Volkes). Kantonale Genehmigung des Konkordates; Erfordernisse
der Genehmigungserklärung. Auferlegung von Steuern auch nach
schaffhauserischem Rechte nur durch Gesetz möglich, auch wenn
ein Konkordat sie vorsieht. Prüfung, ob hier die Abgabenansätze für
Motortahrzeuge Gebühren oder Steuern seien und inwiefern von den Besitzern
solcher Fahrzeuge für die Inanspruchnahme der Strassen Gebühren verlangt
werden können. Kumulation von Steuer und Gebühr.
A. Am 21. Mai 1912 beschloss der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen den
Beitritt zu dem (revidierten) eidg. Konkordat über eine einheitliche
Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern,
(das dann am 7. April 1914 vom Bundesrate genehmigt wurde). Nach dem
Art. 20 des Konkordates kann für Motorwagen und Motorfahrräder der die
Verkehrshewilligung ausstellende Kan-ton alljährlich eine Steuer beziehen
und hat x er überdies das Recht, behufs Deckung der gehabten Kosten
für die Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstellung
der Bewilligungen und für sonstige Leistungen Gebühren zu erheben.
Die Höhe der Steuern undGebühi-en , fügt der Schlussabsatz bei, wird
{Fon den Kantonen auf
ASBL 1922 5
66 . . Staatsreoht. ,
Grund ihrer Gesetze bestimmt. Zugleich mit dem. Beitrittsbeschlusse
wurde der Regierungsrat eingeladen, dem Rate Bericht und Antrag zu
erstatten über die Gesetzesform, in die er die Ausführungsbestimmungen
kleiden wolle. ' '
Am 7. Februar 1915 erliess dann der Regierungsrat eine erste
Vollziehungsverordnung zum Konkordat, worin er als Maximalgebühr
für Personenund Lastmotorwagen 150 Fr. und für Motorfahrräder 20
Fr. fest.setzte. Gleichzeitig, wie es scheint, unterbreitete er dem
Grossen Rate den But-M zu einem Gesetz über die Automobilsteuer. In
der Grossratssitzung vom 26. April 1915 wurde jedoch ein Antrag des
Regierungsrates und ,der staatswirtschaftlichen Kommission angenommen,
die Beratung dieses Gesetzes einstweilen auSzusetzen, da in der Hauptsache
das vorderhand Notwendigste durch eine Verordnung des Regierungsrates
geregelt sei.
Am 14. Januar 1920 erliess der Regierungsrat eine neue Verordnung zum
eidg. Konkordat, die die frühere von 1915 aufhob und die Maximalgebührr
für die Motorwagen auf 300 Fr. und für Motorräder auf 30Fr. erhöhte.
B. An Stelle dieser Verordnung trat sodann die nunmehr vor Bundesgericht
streitige vom 18. Januar
1922. Ihr § 4 erklärt zunächst in seinem ersten Absatz : .
Die Ausstellung der Verkehrsbewilligungen für Motor __wagen,
Motorinhrräder, Traktoren und Fahrräder mit Hilfsmotoren... und deren
'alljährliche Erneuerung erfolgt gegen Gebühren, welche nach Massgabe der
Pferdekräfte festgestellt werden. .Nach Absatz 2 ist für die Berechnung
der Pferdekräfte die jeweils gültige Konkordatsformel massgebend ;
gegenwärtig gelte die folgende: N = 0,4. i. da. s . Diese Formel,
in der N .__ die Zahl der wirklichen Steuerpferde und die andern
Buchstaben gewisse Masszahlen von Motorhestand.teiien darstellen,
ist durch eine Revision des eidg. Konkordates vom 16. Dezember 1920
aufgestellt worden. Sie hat die frühere Formel des ursprünglichen
Konkor--Gewaltentrennung. N° 11 . 67
dates ersetzt, die sich von jener dadurch unterschied,
dass an Stelle der Grösse 0,4 die Grösse 0,3 stand so dass sich jetzt
gegenüber früher die Zahl der anzurechnenden Pferdekräfte erhöht. -Auf
dieser Grundlage setzt sodann der folgende Absatz die jährlichen Gebühren
für die Erteilung der Verkehrsbewilligungen fest und zwar unter Ziffer a
für Motorwagen (Personenund Lastautomobile und Traktoren), unter Ziffer b
für Motorräder und unter Ziffer c für Fahrräder. Bei Ziffer a gilt für
Wagen bis 5 P.S. eine Gebühr von 100 Fr. Sie erhöht sich stufenweise
und progressiv nach der Zahl der P.S., so, dass bei einem Wagen von 45
RS. die Gebühr 770 Fr. erreicht. Dazu kommen Gebühren
vvon 60 Fr. bis 200 Fr. für Anhängen-eigen und solche
für Anhänger bei Traktoren und ferner Wird für die dem Personentransport
dienenden Motorlastwagen ein Zuschlag bis zu 30 % vorgesehen. Die ,Ziffer
!} sodann bestimmt für die Motorräder bis 2 P.S. die Gebührauf 30 ,Fr.,
schlägt dazu : für jede weitere P.S. 10 Fr., für Zwei- und Mehrsitzer
15 Fr., für Seitenund Anhangewagen 40 Fr. und bestimmt als , Gebühr
für Fahrräder mit Hilfsmotoren 20 Fr. Nach. si Festsetzung der (hier
nicht in Betracht kommenden) Taxen für die Fahrräder erklärt endlich der
Schlussabsatz : a In diesen Gebühren sind Ausweiskarten und die jährlich
wechselnden Nummernschilder inbegriffen. Besohädigte oder fehlende
Schilder sind bei der Abgabe zu vergüten. Laut dem nachfolgenden § 5 hat
für die erstmalige Fahrbewilligung jeder Führer eines Motorfahrzeuges
eine Gebühr von 20 Fr. und jeder Führer
Feines Motorfahrrades eine solche von 20 'Fr. zu be-
zahlen, fallen ausserdem die Kosten'für den Ausweis und die
Kontrollschilder sowie diejenigen für die Fahrzeug _ und Führerprüfung zu
Lasten des Bewerbers und beträgt die Gebühr für die jährliche Erneuerung
der Fahrbewilligung bei Motorwagen und Fahrrädern 10 Fr.
si C. Durch staatsreehtliche Beschwerde vom 15. März .
68 Staatsrecht.
1922 beantragen Dr. med. Th. Vogelsanger, Kohlenhändler Heinrich Brühlmann
und Versicherungsagent Kari Mägis, alle wohnhaft in Schaffhausen, es sei
der erwähnte § 4, abgesehen von seinem Absatz 1 und seinem Schlussatz
sub litt. c als unverbindlich zu erklären und somit aufzuheben.
Zu ihrer Legitimation berufen sich die Beschwerdeführer auf ihre
Eigenschaft als Besitzer von Motorfahrzeugen und darauf, dass sie als
Aktivbürger befugt seien, sich wegen Missachtung der Rechte des Volkes bei
der Gesetzgebung zu beschweren. In der Sache selbst machen sie geltend:
Soweit die fragliche Verordnung die Gebühren normiere, qualifiziere
sie sich als Übergriff der Exekutive in das Gebiet der gesetzgebenden
Gewalt und gleichzeitig als Überschreitung der regierungsrätlichen
Verordnungsbefugnis, und sie verletze folgende Artikel der kantonalen
Verfassung: Art. 59 (wonach das Gesetz u. a. über die Steuerbefreiungen,
die Progression und die Erbschaftsabgabe zu bestimmen hat und im übrigen
die Grundsätze über die Erhebung der Staatsund Gemeindesteuern aufstellt),
60 (wonach das Gesetz den Bezug der indirekten Abgaben regelt), 66 Ziffer
4 (wonach dem Regierungsrate die Vollziehung der Gesetze, Dekrete und
Beschlüsse und der Erlass der hiezu erforderlichen Verordnungen obliegt),
34 (wonach dem Grossen Rate die Gesetzgebung zusteht), 26 (wonach die
gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt grundsätzlich
getrennt sind), 41 Ziffer 2 (wonach dem Grossen Rat die Genehmigung der
Staatsverträge unter Vorbehalt der Bundeskompetenz zusteht), eventuell 41
Ziffer 10 (wonach der Grosse Rat die Verfügung über Erhebung kantonaler
Steuern und Abgaben hat). Die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen § 4
wird sodann des nähern von einem doppelten Gesichtspunkte aus begründet:
Einmal habe der Regierungsrat die durch das revidierte Konkordat
abgeänderte Formel für die Berechnung der PferdekräfteGewaltentrennung. N°
11. 69
ohne Genehmigung des Grossen Rates in den § 4 aufgenommen, während es
dazu einer ausdrücklichen Beschlussfassung des Grossen Rates bedurft
hätte. Dadurch habe er die erwähnten Art. 41 Abs. 2, 66 Ziffer 4 und 26
KV missachtet. Und sodann qualifizierten sich die in Art. 4 vorgesehenen
Gebühren s in Wirklichkeit als Steuern, nämlich als Spezialsteuern
zu Lasten der Motorwagenbesitzer, die zu den Verkehrseventuell zu den
Besitzessteuern zu zählen seien. Steuern könnten aber nach den angeführten
Verfassungshestimmungen namentlich den Art. 59 und 60, nicht durch die
Exekutive dekretiert, sondern nur durch Gesetz eingeführt werden. Als
Gebühren liessen sie sich nicht auffassen, denn es fehlte an einer
staatlichen Leistung, die zur Höhe der Gebühr in einem angemessenen
Verhältnis stünde. Für die in Betracht kommenden staatlichen Leistungen
sehe vielmehr der § 5 der Verordnung die entsprechenden Abgaben vor. Dass
der Staat den Automobilund Motorradfahrern seine Strassen zur Verfügung
halte, gehöre zu den allgemeinen staats-aufgeben und könne nicht als
eine gebührenpflichtige Leistung gelten, ansonst im Verhältnis zu den
andern Benutzern der Strassen die Rechtsgleichheit verletzt Würde. Die
Gebühren in § 4 hätten so in Wirklichkeit Steuercharakter, entsprechend
dem darin gebrauchten Ausdrucke Steuerpferde. Zur weiteren Begründung
dessen wird auf bundesgerichtliche Urteile, Literatur über diese Frage,
ein Gutachten des eidg. Polizeidepartementes etc. verwiesen.
D. ' Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragt kostenfällige
Abweisung der Beschwerde: Schon zweimal sei zur Durchführung des
Konkordates der Verordnungsweg gewählt worden, ohne dass irgend jemand
die Verfassungsmässigkeit dieses Vorgehens angefochten hätte. Damit habe
die Exekutive nicht in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt übergegriffen;
denn da nach Art: 41 Ziffer 2 KV. der Grosse Rat zur. Genehmi-
7° staats-geht si .
gung von Staatsverträgen, also ,auch ,Konkordaten. kompetent sei, so
müssten umso weniger die kantonalen
Ausführungsbestimmungen zu Konkordaten in ,Ge--
setzeeform erlassen und also dem obligatorischen Referendum unterstellt
werden. Anfänglich, beim Beitritt zum Konkordat im Jahre 1912, habe der
Grosse Rat die Form des zu treffenden Erlasses noch offen gelassen,
später aber dann der regierungsrätlichen Vollziehungsverordnung
von 1915 ausdrücklich zugestimmt. und damit die regierungsrätliehe
Kompetenz als nach Art. 66 Ziffer 4 KV (3. oben unter C) gegeben
anerkannt. Was die neue Stella-forme] des abgeänderten Konkordates
vom 16. Dezember 1916 anlange, so habe freilich der Grosse Rat einen
formellen Zustimmungsbesehluss zu dieser Abänderung des Konkordates
noch nicht gefasst. aber durch den Verwaltungsberieht pro 1920
von ihr Kenntnis genommen und ihr auf diese Weise stillschweigend
zugestimmt. Einer ausdrücklichen Besehlussefassung habe es, namentlich
bei. der verhältnismässig untergeordneten Bedeutung der Abänderung,
nicht bedurft. Die in § 4 festgesetzten Abgaben könnten nach der
herrschenden Doktrin sehr wohl als Gebühren quali. fiziert werden,
und ihre Festsetzung habe also nicht auf dem Gasetzeswege zu erfolgen
brauchen. Das zur 'Verfügunghalten der Strassen vermöge freilich nicht an
sich sehen gegenüber den Automobilund Mordt kahrern eine Abgabenpflicht Zu
rechtfertigen. Wohl aber gehe erfahrungsgemäss die Abnutzung der Strassen
durch den Verkehr mit Motorfahrzeugen weit über die normale Abnützung
hinaus, verursache vermehrte Unterhaltskosten und zwinge mehr und mehr
zur Anlegung besonders wiederstandsfähiger Strassen. Diese vermehrten
.Kostenaufwendungen bildeten für die. Benützer von Motorfahrzeugen eine
Extraleistung des Staates, die in Relation mit. den daherigen Abgaben
stehe.;Viele Kantone. hättendenn auch diese Abgaben in einenseparaten,
dem vermehrter.StrassenuifterhaltGewaltentrennung. N° 11. 71
dienenden Fonds gelegt. Ihrer Höhe nach ständen die Gebühren des § 4
durchaus in Einklang mit jener Vermehrung der staatlichen Auslagen. Sie
bewegten sieh ungefähr auf der mittleren Linie der Automobilgebühren
der andern Konkordatskantone. .
E. Nachträglich beriehtigt der Regierungsrat seine Ausführungen dahin,
dass er dem Grossen Rate durch den Verwaltungsberieht pro 1920 nur von der
abgeänderten Vollziehungsverordnung vom 14. Januar d. J. Kenntnis gegeben
habe, nicht aber auch von der Kon,kordatsabänderung vom 16. Dezember
1920. Letzteres werde nun im Verwaltungsbericht pro 1921 erfolgen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Die Rekurrenten sind zur Besehwerdeführung legitimiert: dies schon
als Besitzer von Motoriahrzeugen, in welcher Eigenschaft sie durch die
angefochtenen Bestimmungen des § 4 der regierungsrätlichen Verordnung
vom 18. Januar 1922 in ihren persönlichen Interessen berührt werden. ss
2. Es handelt sich um eine Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes
der Gewaltentrennung. Die Verfassung des Kantons Schaffhausen stellt ihn
als allgemeines Prinzip in Art. 26 auf. Die andern Verfassungsartikel,
auf die sich die Beschwerdeführer noch berufen, führen ihn näher
aus, namentlich auch in Hinsicht auf das hier in Betracht kommende
steuerwesen. Gerügt wird eine Verletzung dieses Verfassungsgruudsatzes
bei jedem der zwei Beschwerdepunkte in einer andern Beziehung: Bei der
Anfechtung von Absatz 2 des § 4 der Verordnung, der für die Berechnung
der Pferdekräfte die neue Konkordatskormel einffihrt, wird behauptet, der
Regierungsrat als vollziehende Behörde habe in die Kompetenz des Grossen
Rates als der Behörde eingegiiffen, die verfassungsmässig zum Abschlusse
von Staatsverträgen, im besondern von Konkordaten ohne Mitwirkung des
Volkes zuständig sei. Bei den
m... m..
72 Staatsreeht .
übrigen angefochtenen Bestimmungen des § 4 aber hat nach den
Beschwerdeführern der Regierungsrat mit deren Erlass sich hinweggesetzt
über die Kompetenzen nicht nur des Grossen Rates, sondern auch des
Volkes, das vermöge des obligatorischen Referendums den Bestimmungen
steuerrechtlichen Inhaltes, die der Gesetzesform bedürfen, seine Sanktion
zu erteilen hat.
3.-Die neue Formel für die Berechnung. der Pferdestärken ist durch eine
vom 16. Dezember 1920 datierte
Revision des Konkordates aufgestellt worden. Wie un.
bestritten, hat der Grosse Hat dieser Revision nicht zugestimmt, muss
es aber laut Art. 41 Ziff. 2 KV tun, wenn die revidierte Bestimmung zum
Bestandteil des
ss sehakfhauserischen Rechtes werden soll. Und zwar kann
hierzu wohl kaum genügen, dass der Regierungsrat, wie er es ankündigt,
in seinem Verwaltungsberichte für das Jahr 1921 dem Grossen Rate
vom revidierten Texte Kenntnis geben wird; sondern es bedarf eines
ausdrücklichen Beschlusses des Grossen Rates, durch
den dieser den abgeänderten Inhalt des Konkordates'
zu genehmigen erklärt. Der Abschluss von Staatsverträgen , von
dem Art. 41 Abs. 2 spricht, erfordert eine solche ausdrückliche
Genehmigungserklärung schon in Hinsicht auf die andern Parteien
des Staatsvertrages, und unter diese Verfassungsbestimmung müssen
auch Abänderungen, selbst geringfügige, eines bestehenden Vertrages
fallen. Jedenfalls aber bildet zur Zeit der Absatz 2 des g 4 keine
verbindliche Vorschrift des kantonalen Rechtes und es könnte sich
höchstens fragen, ob er nicht nachträglich noch durch eine formell
richtige Genehmigungserklärung zu einer solchen werden könne oder ob er
schlechthin ungültig und seine anfängliche Unverbindlichkeit nicht mehr
heilbar sei. Für die Beurteilung der Beschwerde braucht indessen dieser
Punkt nicht untersucht zu werden. Denn die Formel des Abs. 2 ist nur ein
arithmetischer Faktor, der dazu dient, bei der nachherigen Ermittlung
der Abgabensätze in denGewaltentrennung. N° 11. 73
folgenden Bestimmungen des § 4 in Rechnung gesetzt zu werden. Diese
Bestimmungen müssen aber, wie sieh aus den späteren Ausführungen ergeben
wird, unabhängig von der Frage der formellen Gültigkeit des Abs. 2 von
einem andern Gesichtspunkte aus aufgehoben werden. .
4. Gegen die die Abgaben festsetzenden Bestimmungen unter den litt. a
und b machen die Beschwerdeführer geltend: sie stellten nicht Gebühren,
sondern Steuern auf ; die Auferlegung von Steuern aber konne nur auf
dem Wege der Gesetzgebung erfolgen. si
Die letztere Behauptung zunächst muss als zutreffend gelten : Nach
dem Schlussabsatz des Art. 59 KV hat das Gesetz die Grundsätze über
die Erhebung der Staatsund Gemeindesteuern im übrigen aufzustellen,
nämlich insoweit, als die Verfassung es nicht selbst in einzelnen
Beziehungen, hinsichtlich der steuer-befreiungen, der Progression usw.,
tut. Mit dieser Vorschrift Will aber die Verfassung dem Gesetzgeber
zugleich die Durchführung jener Grundsätze, die materielle Regelung
des Steuerwesens, übertragen; daher kann der Gesetzgeber diese Regelung
nicht etwa seinerseits der vollziehenden Gewalt überlassen. Ausdrücklich
erklärt dies die Verfassung freilich nur für die indirekte Besteuerung
in Art. 60. Allein der Vorbehalt
des Gesetzes, wonach jegewBelksisxung des Binge-rs-
mit einer
eigsiexxxsiljshsiegsssmysiex.flex....gesiiéîèli'fhén......EIYHLÎIÈ
MEET-EHH, muss, als ein Lem modernen Verfasng fééfiié'"EURfi£s$?ééfiendes
Prinzip, auch für die Krffa'gs'iiiiéhä Kantons Schaffhausenbgeltenogda
sie. nichts gegenteiliges bestimmt. Der Art. 59 ist also dahin auszulegen,
dass er den Gesetzgeber beauftragt, im vorgezeichneten Umfange selbst
die Grundsätze aufzustellen, nach denen er die ihm obliegende materielle
Regelung des Steuerwesens vornehmen will. In seiner Beschwerdeantwort
geht übrigens auch der Regierungsrat von dieser Auffassung aus, wenn er
auch die Frage74 Staatsrecht.
als solche nicht besonders berührt, und das Bundesgericht hat sich
schon früher einmal hinsichtlich des schaffhauserischen Steuerrechts in
gleichem Sinne ausgesprochen (33 I 388). An dem Gesagten ändert endlich
auch nichts, dass der Art. 20 des Konkordates den beteiligten Kantonen
die Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben erteilt und dass nach den
obigen Ausführungen ein Grossratsbeschluss hinreicht, um den Inhalt des
Konkordates zum Bestandteil des schaffhauser ischen Rechtes werden zu
lassen. Will der Kanton von jener Ermächtigung Gebrauch machen und die
Vorschriften erlassen die zur Durchführung des Art. 20
.-.,
auf seinem Gebiete erforderlich sind, so muss dies ins den Formen und
durch die Behörden geschehen, denen J
nach dem kantonalen öffentlichen Rechte die Auf-?;
stellung solcher Normen zusteht, also, sofern sie SteuerH
charakter haben, in Gesetzesform. In diesem Sinne er-
klärt denn auch der Art. 20 des Konkordates in seinem
Schlussabsatz, die ,Höhe der Steuern und der Gebühren
werde von den Kantonen auf Grund ihrer Gesetze ss bestimmt.
5.-0b nun die durch die regierungsrätliche Verordnung auferlegten Abgaben
als Steuern oder als Gebühren anzusehen seien, entscheidet sich, da,
wie unbestritten, das schaffhauserische Recht eine besondere Abgrenzung
der beiden Begriffe in Hinsicht auf die Regelung der Kompetenz zum Erlasse
einschlägiger Bestimmungen nicht enthält, nach der für die schweizerischen
Verhältnisse im allgemeinen geltenden und in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum, Ausdrucke kommenden Auffassung. Danach wird in
Anlehnung an die Doktrin die Steuer bestimmt als ein voraussetzungsloser,
also nicht im Sinne eines Àquivalentes für eine Gegenleistung des
Gemeinwesens zu entrichtender Beitrag zur Deckung des öffentlichen
Finanzbedarfes, die Gebühr aber als Entgelt für eine bestimmte Leistung
der öffentlichen Verwaltung oderGewaltentrennung. N° 11 . 75
einer öffentlichen Anstalt (s. besonders 291 s. 45; 38 I' S. 369
}70, 533). In diæem Sinne ist auch die Unterscheidung im Art. 20
des Konkordates zu verstehen, wonach laut seinem Absatz 1 der für die
Meter-fahrzeuge die Verkehrsbewilligung ausstellende Kanton all-jährlich
eine Steuer beziehen kann und er laut dem Absatz 2 überdies Gebühren
erheben darf behufs Deckung der gehabten Kosten für die Prüfung der
Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstellung der Bewilligungen und
für sonstige Leistungen. Von dieser Ermächtigung hat der Regierungsrat
in seiner Verordnung vom 22. Januar 1922 (55 4 u. 5) Gebrauch gemacht
: Der § 5 betrifft die in Abs. 2 des Art. 20_ erwähnten behördlichen
Leistungen und stellt für ihre Vornahme bestimmte Gebühren auf. Der §
4 aber nennt zwar die darin aufgestellten Abgaben ebenfalls Gebühren,
aber für sie, wenigstens für die hier in Betracht fallenden, die
unter den litt. a und b enthaltenen, gibt er in keiner Weise eine ihnen
entsprechende Gegenleistung an, was darauf schliessen lässt, man habe es
hier, in Übereinstimmung mit dem Wortlaute des Abs. 1. si von Art. 20,
mit der Erhebung einer voraussetzungslosen Abgabe an den Staat, also
einer Steuer zu tun. Dabei kann unerörtert bleiben, ob dieser steuer
gleich- falls der Charakter einer Luxusoder Aufwandsteuer zukomme,
den der bundesgerichtliche Entscheid i. S. Dr. Guillermin (44 I Nr. 3
S. 13) den Automobiltaxen der Kantone Genf und Waadt beigelegt hat,
oder ob der Umstand-, dass hier alle Motorfahrzeuge zu der nach der
Motorstärke abgestuften Steuer herangezogen werden, dieser einen andern
Charakter verleihe. Nun sieht freilich der Art. 20 des Konkordates in
ergänzender Weise eine Gebührenerhebung noch für sonstige Leistungen v
vor, also für noch andere als die darin speziell genannten und dann in
§ 5 der Verordnung berücksichtigten, und es bliebe so die Möglichkeit,
die streitigen Abgaben in § 4 der Verordnung als ge-
76 Staatsrecht.
bührenmässigen Entgelt solcher anderweitiger besonderer Leistungen
des Staates anzusehen. Im Sinne dias rechtlichen Standpunktes wohl
ist es zu verstehen, wenn der Regierungsrat mit Nachdruck geltend
macht : Die Strassen seien allerdings, wie allen andern Benutzern, so
auch den Besitzern von Automobilund Motorfahrrädern unentgeltlich zum
Gemeingebrauch zu überlassen. Aber diese Kategorie der Benutzer bewirke
durch ihren Gebrauch eine anormal grosse Abnutzung der öffentlichen Sache
und verursache damit dem Gemeinwesen ausserordentliche Mehrauslagen
für die Instandhaltung der. Strassen und wegen der Notwendigkeit
einer Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit. Für die hierin liegende
Extraleistung hält der Regierungsrat einen Gebührenbezug als zulässig,
insoweit, als hier eine über den normalen Gebrauch des öffentlichen
Eigentums hinausgehende Sondernutzung vorliegt, nicht aber schon
für den ordentlichen Gemeingebrauch als solchen und die aus der
Strassenpolizei für alle Gebraucher Sich ergebenden Vorteile. Und für
den Gebührencharakter solcher Abgaben verweist er noch darauf, dass
deren Erträgnisse in vielen Kantonen nach ausdrücklicher Vorschrift
eine dem Grunde ihrer Erhebung entsprechende Sonderverwendung finden
(für. den Strassenunterhalt, die Bekämpfung der Staubplage, in einem
Kantone laut den Akten auch zur Bekämpfung der Tuberkulose). Das
Bundesgericht hat nun allerdings schon in dem erwähnten Entscheide
i. S. Dr. Guillermin (S. 14 und 15) die intensive Benützung der
Strassen durch den Motorfahrzeugverkehr und die dadurch dem Staate
erwachsenden Mehrkosten in Würdigung gezogen und angenommen, dass,
wenigstens anfänglich, die Automobiltaxen unter anderm zur Deckung
dieser Auslagen bestimmt gewesen seien. Gleichzeitig aber hat es für
die damals in Frage gestandenen genferischen und waadtländischen Taxen
_von denen die ersteren bis auf 180 Fr. jährlich, die andern, ohne die
von den GemeindenGewaltentrennung. N° 11. 77
heziehbaren Abgaben, bis auf 300 Fr. ansteigen konnten ausgesprochen,
dass bei diesen Kantonen der Gebührencharakter der fraglichen Abgaben
nicht mehr überwiege, die Abhängigkeit zwischen staatlicher Leistung und
gefordertem Entgelt zu wenig bestimmt sei und man sich so nicht mehr einer
einfachen Gebühr, sondern einer wirklichen Steuer gegenüber sehe. Diese
Erwägungen treffen im wesentlichen auch auf den vorliegenden Fall zu:
Tatsächlich führt der Tarif unter den litt. a und !} des § 4 zu Ansätzen,
die über jene genferischen und waadtländischen weit hinausgehen. Und
dabei haben die Ansätze des § 4 gegenüber denen der früheren Verordnung
vom I4. Januar 1920 wie die letztern gegenüber denen der Verordnung vom
7. Februar 1915 eine bedeutende Steigerung erfahren. Sie werden zwar
auch in der nunmehrigen Verordnung als Gebühren bezeichnet, aber nirgends
ist von einem diesen entsprechenden Äquivalent staatlicher Leistung
die Rede. Alles das lässt darauf schliessen, dass, wenn auch bei der
Aufstellung dieser Ansätze die nunmehr vom Regierungsrat angeführten
Gründe einer Belastung der Motorfahrzeugbesitzer für ihnen gewährte
Sonderleistungen mitbestimmend sein mochten, man sich doch nicht genauer
Rechenschaft gab über die Voraussetzungen, diefür eine gültige Festsetzung
solcher Gebühren durch die vollziehende Behörde erfüllt sein mussten,
namentlich nicht darüber, ob und inwiefern hier staatliche Leistung und
Abgabe einander angemessen seien. In erster Linie scheint vielmehr der
rein fiskalische Gesichtspunkt einer Einnahmenverschaffung in einem
dazu geeigneten und durch die Verhältnisse gerechtfertigten Falle
beachtet worden zu sein und damit der Gedanke einer Steuererhebung.
Gerade aber, weil die Gebühr erhoben werden kann, ohne den Weg der
Gesetzgebung beschreiten zu müssen, und weil also bei ihr für den zur
Vermögensleistung an den Staat herangezogenen Bürger die Garantien
78 . Staatsreebt.
wegfallen, die eine gesetzgeberische Auferlegung der ihm zugemuteten
Verpflichtung gewährt, ist darauf zu dringen, dass 'die ohne Mitwirkung
der Legislative auferlegte Gebühr ihren Charakter als solche beibehält
und nicht, mehr oder weniger verdeckt, durch übermässige Bemessung
sachlich teilweise zur Steuer wird; das vor allem, wenn es sich,
wie hier, um hohe Abgabenansätze und um staatliche Gegenleistungen
handelt, die ihrem Werte nach nicht leicht abzuschätzen sind. Der
Regierungsrat hat denn auch anfänglich selbst den Weg gesetzlicher
Regelung der Materie einschlagen wollen. Dieser schliesst natürlich
nicht aus, die Motorfahrzeugbesitzer nicht nur unter dem Gesichtspunkte
einer voraussetzungslöser Beitragsleistung, sondern auch unter dem einer
gewährten staatlichen Gegenleistung als abgabenpflichtig zu erklären ; der
§ 20 des Konkordates sieht ja auch eine solche doppelte Abgabenpflicht,
eine Kumulation von Steuer und Gebühr, ausdrücklich vor.
Nach allem sind die angefochtenen, Bestimmungen des § 4 der
regierungsrätliehen Verordnung vom 18.}Januar 1922 aufzuheben, was zur
Folge hat, dass bis auf weiteres die ihnen entsprechenden Bestimmungen
der Verordnung vom 14. Januar 1920, die unangefochten geblieben sind,
anwendbar bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der § 4 der Vollziehungsverordnung
des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 18. Januar 1922 zum
Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern
mit Ausnahme der Absätze ] und 3 (: (betreffend Fahrräder) sowie des
,Schlusslenunas aufgehoben.
Besteuerungsgrundsätze kantonale: Verfassungen. N° 12. 79
si VI. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGENPRINCIPES
D'IMPOSITION POSÉS PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES
12. Urteil vom 23. Juni 1922 ' i. S. Rigiviertel A. G. i. Lîq. gegen
die Stadt Zürich und die dbmekurskommission in steuer-schen des
Kantons Zürich. Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Anwendbarkeit _im
Einzelfall einer an sich nicht mehr anfechtbaren Bestimmung. -Zürcherische
Gesetzesvorschrift, wonach Ahnengesellschaften mit keinem oder weniger
als einem bestimmten Minimalreinertrag eine dem letztem entsprechende
Ertragssteuer bezahlen müssen. Vereinbarkeit dieser Vorschriit mit Art. 19
KV, wonach alle steuerpflichtig-en im Verhältnis ihrer Mittel an die
Lasten des Gememwesens beizutragen haben. Inwiefern gewährleistet dieser
Verlassungsgrundsatz ein durch staatsrechtliche Beschwerde verfolgbares
Individualrecht ? Seine Bedeutung als Anweisung an den Gesetzgeber bei
Erlass der Steuergesetze.
A. Nach dem zürcherischen Steuergesetz vom 25. November 1917 zahlen die
Aktiengesellschaften an den staat eine Ertragsund eine Kapitalsteuer. Für
die erstere ist massgebend der durchschnittliche Reinertrag der
letzten drei Geschäftsjahre (§ 27). Als steuerpflichtiger Reinertrag
gilt der inbezug auf Betriebsausgaben und Abschreibungen richtig
berechnete _Aktivsaldo der Gewinn und Verlustrechnung abzüglich des
Saldovortrages der letzten Rechnung (g 30). Die Gemeinden .erheben
von. den Aktiengesellschaften die Ertragsund Kapitalsteuer gemäss
den für die Staatssteuer geltenden Bestimmungen. g 105 ingt aber bei:
Aktiengesellschaften (und Genossenschaften im Sinn von § 29. d. b. nicht
auf Selbsthülfe beruhende), deren