6 Staatsrecht.

stens nach der Art und Weise, wie das Verbot im vorliegenden Fall, und
doch wohl nicht nur gerade in diesem, . gehandhabt worden ist -vermag
natürlich die ungleiche

Behandlung nicht zu rechtfertigen.

Da nach dem Gesagten der § 2 des kantonalen Gesetzes vom 2. Mai 1920
gegen den Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstösst, so ist auch die im angefochtenen Urteil
des Polizeigerichts Glarus wegen Uebertretung der Bestimmung erfolgte
Ver,urteilung des Rekurrenten zu einer Busse verfassungswidrig.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Polizeigerichts des
Kantons Glarus vom 2. Dezember 1921 aufgehoben.

2. Urteil vom 31. März 1922 i. S. Kräher und Meyer gegen Schwyz.
Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Die Rechte, die den im Eisenbahndienste
stehenden Personen gegenüber der Pensionskasse

erwachsen, können nicht als steuerpflichtiges Vermögen behandelt werden. _

A. Der Rekurrent Kräher ist Lokomotivführer bei der Schweiz. Südostbahn
und der Rekurrent Meyer Kondnkteur bei den Schweiz. Bundesbahnen. Bei der
auge-_ meinen Steuerrevision des Jahres 1921 erklärte die Steuerkommission
I des Kantons Schwyz Kräher für ein Vermögen von 1001 Fr. und Meyer
für ein solches von 2000 Fr. steuerpflichtig. Über diese Taxationen
beschwerten sieh die Rekurrenten beim Regierungsrat, indem. sie darauf
hinwiesen, dass sie sich kein Vermögen hätten ersparen können und daher
auch kein solches hesässen. Zum _Rekurse des Kräher bemerkte die Steuer-

Gleichheit yor dem Gesetz. N° 2. 77

kommission, dass die Taxation gerechtfertigt sei, weil er sich offenbar
in guten Verhältnissen befinde.,Der Re . gierungsrat wies darauf diese
Beschwerde am 24. Dezem . ber 1921 mit folgender Begründung ab : Rekurrent
ist Angestellter der SOB und als solcher besitzt er einen An-spruch
bei der Pensionskasse dieser Gesellschaft. Dieser Pensionsanspruch
qualiii2iert sich als ein Vermögenswert, der abschätzbar ist, da er
beispielsweise bei einem vorzeitigen Verlassen der Stellung die von
ihm einbezahlten Prämienbeträge zurückerhält. Diesem Umstand muss,
gleich wie bei den Rentenund Lebensversicherungsansprüchen, bei der
Feststellung der Steuertaxation Rechnung getragen werden.

Die von Meyer erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat auf Grund einer
Vernehmlassung der Steuerkommission vom 9. Januar 1922 ebenfalls und zwar
am 14. J annarmit folgender Begründung abgewiesen : Die Steuerkommission
berichtet, dass Rekurrent als Kondukteur der SBB einen guten Verdienst
habe und die Pensionsberechtigung besitze. Dieser Pensionsanspruch eines
ältern Kondukteurs sei ein Vermögenswert, der im

. vorliegenden Falle nebst den Ersparnissenv2000 Fr. über-

steige. Die Ansicht der stenerkomrnissiirm,s dass der Pensionsanspruch
eines Angestellten der Bundesbahnen ein steuerpflichtiger Vermögenswert
sei, ist durchaus "zu-, ' treffend. Rekurrent ist daher nicht zu
Unrecht. mit

2000 Fr. veranlagt worden. Es ist im Gegenteil darauf

hinzuweisen, dass die vom Rekurrenten an die Pensions-

kasse geleisteten Beiträge diesen Betrag bedeutend über-

steigen und die Taxation demnach als eine sehr mässige

bezeichnet werden muss.

B. Gegen die beiden Entscheide des Regierungs 1ates haben Kräher und Meyer
am 23. Februar 1922 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.

Sie machen geltend: ..... Darin,dass diese Beiträge (an. die
Pensionskassen) im Kanton Schwyz besteuert

8 , Staatsrecbt.

würden, liege eine willkürliche Verletzung des schwyzerischen
Steuerrechts. Nach § 12 des schwyzerischen Steuergesetzes werde jemand
erst dann steuerpflichtig, wenn er ei in den Besitz von steuerbaren
Vermögensgegenständen gelangt sei. Die Rekurrenten hätten aber die
Beiträge an die Pensionskassen nie besessen, da sie ihnen sie-weilen vom
Gehalt abgezogen worden seien. Sie erhielten davon auch keine Zinsen. Der
Pensionsanspruch bilde keinen steuerbaren Vermögenswert im Sinne des §
2 des steuergesetzes, solange er nicht liquid sei, d.h. solange die
Pension nicht wirklich bezogen werde (vgl. § 2 litt. c und § 6 des
Steuergesetzes). Es wäre eine willkürliche Doppelbesteuerung-, wenn der
Pensionsanspruch bis zur Verwirklichung als Kapitalvermögen und nachher
als Einkommen versteuert werden müsste. Bei Lebensversicherungsverträgen
liege die Sache ganz anders. . C. Der Regierungsrat hat Abweisnng der
Beschwerden beantragt und dabei 11. a. folgendes ausgeführt: ..... Was
die angebliche Doppelbesteuerung anbelangt, so stellen wir fest, dass
Kräher nach seiner eigenen Angabe seit 27 Jahren bei der SOB bedienstet
ist, und dass Meyer bereits pensionsberechtigter Kondukteur der SBB ist,
also seit 40 oder mehr Jahren die Jahresbeiträge in

die Kasse mit 5 12% des anrechenbaren J ahresverdienstes .

bei der SOB bezw. mit 5 bis SBC-3% desselben Jahresverdienstes bei der
SBB einbezahlt haben. Nehmen wir den durchschnittlichen J ahresverdienst
nur mit 3000 Fr. an, so ergibt sich bei Kräher eine Einzahlung von
27 mal 3000 mal 5% gleich 4555 Fr., bei Meyer von 40 mal 3000 mal 5%
gleich 6000 Fr. Wer auch immer Rechtssubjekt der Pensionskonde sein mag,
so hat der steuerpflichtige Eisenbahner an der Pensionskasse ein Guthaben
min-destens in der Höhe von 80 bezw. 100% seiner Einzahlungen. Ganz genau
wie ,der schwyzerische Obligationeninhaber oder Sparkasseneinleger einer
Bank in Zürich, Gläubiger derselben ist, und ein Guthaben an derselben
hat und dieses im Kanton Schwyz versteuern

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. 9

muss, wo er wohnt, so auch der Pensionsfondsteilhaber. Der Kanton
Schwyz erklärt auch die Einzahler von Lebensversicherungsprämien und von
Rentenversicherungsprämien mit demselben Rechte für den Rückkaufs-wert der
Versicherungspolizen als steuerpflichtig. Das Verhältnis ist-ein absolut
analoges. Wie der private Versicherungsnehmer den Rückkaufswert' der
Versicherung sich zueignen kann, so kann auch der versicherte Eisenbahner
jederzeit die 100%, bezw. 80% Seiner Einzahlungen erlangen, wenn er aus
dem Dienst austritt. Selbstss verständlich ist unter Kapitalvermögen
das mobile Vermögen im weitesten Sinne zu verstehen und fallen nach der
ständigen Praxis auch die Buchguthaben der Handelsund Gewerbetreibenden
darunter und wie schon gesagt auch einbezahlte Versicherungsprämien .....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l u. 2 ..............................

3. Es ist nun festzustellen, dass die Rekurrenten keine solchen Rechte
(gegenüber den Pensionskassen) haben, die als steuerpflichtiges Vermögen
im Sinne des schwyzerischen Steuergesetzes behandelt werden könnten.

Die Annahme des Regierungsrates, dass den Rekorrenten aus ihrem Verhältnis
zu den Pensionskassen Rechte zustehen, die zum mindesten einem Guthaben
im Betrage von 80 oder 100% der ihnen vom Gehalt abgezogenen Beiträge
gleichkommen, beruht auf einer offensichtlichen Missachtung der
Sachlage. Diese Beiträge werden den Rekurrenten bloss dann ausbezahlt,
wenn sie aus dem Dienst der Bahn, bei der sie angestellt sind, austreten
und keine Pension erhalten (vgl. Art. 4 der südostbahnund Art. 7 der
Bundesbahnkassestatuten). Sterben sie aber während ihrer Dienstzeit, so
steht der Erbschaft, abgesehen von Sterbegeldern, irgend ein Anspruch an
die Kasse nicht zu. Nur wenn sie in diesem Falle eine Witwe oder Waisen
oder unterstützungsbedürftige Verwandte hinterlassen, so erhalten diese,

1 o . Staatsrecht.

aber auch bloss unter bestimmten Voraussetzungen, eine jährliche Pension
oder Unterstützung (vgl. Art. 7, 31 ff. und 44 der Bundesbahnund Art. 34
ff. und 44 der Südostbahnkassestatuten). Und es ist wohl möglich, dass
die den Rekurrenten oder ihren Hinterlassenen allenfalls einst zukommenden
Pensionen oder Unterstützungen infolge Todes oder sonst infolge Wegfalls
der hiefür bestehenden Voraussetzungen nur so kurze Zeit ausbezahlt
werden, dass sie nicht einmal 80 oder 100?0 der vom Gehalt abgezogenen
Beiträge ausmachen. Die Rechte der Rekurrenten auf Auszahlung dieser
Beiträge oder von Pensionen sind somit an Bedingungen geknüpft, deren
Eintritt ungewiss ist, und daher noch nicht entstanden ; sie befinden sich
erst in der Schwebe. Es ist deshalb nicht möglich, sie Obligationen-oder
Sparkassenguthaben gleich-zustellen. Sie können aber auch nicht wie auf
einem rückkaufsfähigen Rentenoder Lebensversicherungsvertrage beruhende
Rechte behandelt werden; denn über solche Rechte kann der Versicherte
jederzeit verfügen, und sie können deshalb mit dem sog. Rückkaufswert
wohl als gegenwärtiger Vermögensbestandteil des Berechtigten und damit
als steuerbares Kapitalvermögen betrachtet werden. Das trifft für'
die Ansprüche an Pen--

sionskassen, wie sie hier in Frage stehen, nicht zu. Sie -

sind nicht ein selbständiges Vermögensrecht der Berechtigten, über
das diese gegenwärtig schon verfügen könnten, sondern hängen mit
dem Dienstverhältnis zusammen und stellen sich eher als ein Teil des
Diensteinkommens dar, der ihnen aber, wenn überhaupt, erst später zufällt.
Auch über die einbezahlten Beiträge steht den Berechtigten die Verfügung
nicht zu.Wohl können sie dieselben zurückveriangen, wenn sie aus dem
Dienstverhältnis ausscheiden. Allein dann erhält der Berechtigte erst in
dem Zeitpunkte des Ausscheidens die Verfügung darüber, weshalb sie erst
von diesem Zeitpunkte an als Vermögen desselben betrachtet werden können.

Die angefochtenen Entscheide sind somit wegen Ver ' letzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV aufzuheben.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 11

Demnach erkenni das Bundesgericht:

, Die Rekurse werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann,
und demgemäss die Entscheide des Regierungsrates des KantonsSchwyz vom
24. Dezember 1921 und 14.Januar 1922 aufgehoben.

3. Sentenza 1° aprile 1922 , nella causa Officine del Gottardo
(Gotthardwerks) contro Eisen del Cantone Ticino.

Legge ticinese del 22 gennaio 1919 sui profitti di guerra. -

L'imposta sugli utili di guerra dovrebbe, secondo la sua

natura, essere soddisfatta sui profitti tratti dai contribuenti

dallo straordinario incremento che la guerra ha dato a certe

industrie e a certi commerci. Contribuente nel cui con--

fronto 1a legge è applicata con grande ritardo. Se esso

rende plausibile che nel frattempo l'utile è scomparso per

' ' motivi che non gli sono imputabili (nel case, specialmente per
perdite su valuta estera), che l'esazione' dell'imposta

mette a repentaglio l'esistenza stessa della sua industria

e che non può pagarla con altri mezzi, l'autorità ha l'obbligo

di esaminare queste obbiezioni e di indagare, se, in analoga

applicazione dell'art. 37 del decreto federale concernente

l'imposta federale sui profitti di guerra, non sia il caso di

condonare il tributo o di ridurlo. Determinazione della

T procedura.

A. L'art. 37 del decreto federale 18 settemhre 1916 concernente l'impesta
federale sui profitti di guerra dispone: Se il contribuente si trova,
senza sua colpa, in una condizione tale che il pagamento dell'imposta
sui profitti di guerra gli rinscisse troppo oneroso, gli potrà essere
accordata una conveniente riduzione o anche, secondo le circostanze,
il eondono completo dell'imposta. Per le somme fino a fr. 1000 decide
l'amministrazione federale dell'imposta ,di guerra, per somme maggiori
il Dipartimento sviZzero delle finanze. '
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 I 6
Datum : 31. März 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 I 6
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 6 Staatsrecht. stens nach der Art und Weise, wie das Verbot im vorliegenden Fall,


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • maler • bundesgericht • sbb • hinterlassener • weiler • polizeigericht • doppelbesteuerung • stelle • entscheid • zahlung • begründung des entscheids • staatsrechtliche beschwerde • berechnung • eisenbahn • öffentlicher angestellter • 1919 • witwe • frage • minderheit
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