562 ' . Staatsrecht. zulasse, als haltbar erscheinen zu lassen. Es braucht

daher auf die weiteren Erwägungen, welche das Ober,

gericht für diese Deutung angeführt hat, nicht eingetreten zu werden. Jene
Voraussetzung aber (Möglichkeit der Regelung auf dem Verordnungswege an
sich), trifft wie bereits dargetan infolge Art. 52
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 52 - 1 Le unioni di persone organizzate corporativamente e gli istituti autonomi e destinati ad un fine particolare conseguono il diritto alla personalità mediante l'iscrizione nel registro di commercio.
1    Le unioni di persone organizzate corporativamente e gli istituti autonomi e destinati ad un fine particolare conseguono il diritto alla personalità mediante l'iscrizione nel registro di commercio.
2    Le corporazioni, gli istituti di diritto pubblico e le associazioni che non si prefiggono uno scopo economico non abbisognano dell'iscrizione.76
3    Le unioni di persone e gli istituti che si propongono uno scopo illecito od immorale non possono ottenere la personalità.
Scth zum ZGB zu. Und
dass wenn die Bestimmung des § 77 der Verordnung vom 21. September 1911
auf diesem Wege erlassen werden konnte, der Regierungsrat und nicht
der Kantonsrat die dazu zuständige Behörde war, wird vom Rekurrenten
nicht bestritten.

4. Das Nichteintreten auf die kantonalrechtliche Nichtigkeitshescliwerde
wegen Zulässigkeit der Berufung ans Bundesgericht, bezieht sich nur auf
die Frage der Vereinbarkeit des § 249 EG mit dem Bundesrecht (Art. 55
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 55 - 1 Gli organi della persona giuridica sono chiamati ad esprimerne la volontà.
1    Gli organi della persona giuridica sono chiamati ad esprimerne la volontà.
2    Essi obbligano la persona giuridica così nella conclusione dei negozi giuridici, come per effetto di altri atti od omissioni.
3    Le persone che agiscono sono inoltre responsabili personalmente per la loro colpa.

Scth zum ZGB und Art. 32 der bundesrätlichen Verordnung vom 25; Februar
1910). Wenn das Kassa-tionsgericht ausgeführt hat, dass, falls der §
249 EG selbst aus diesem Grunde für ungiltig betrachtet werden sollte,
die Rüge, der Regierungsrat könne das EG. nicht auf dem Verordnungswege
abändern, keine Bedeutung mehr habe, so ist aber diese Auffassung durchaus
zutreffend und es kann darin eine Rechtsverwei--

gerung unmöglich gesehen werden. Für den andern .

Fall, d. h. bei Annahme der bundesrechtlichen Giltigkeit des § 249 EG
hat das Kassationsgericht die Zulässigkeit seiner Ergänzung auf dem
Verordnungswege im Sinne des § 77 der regierungsrätlichen Verordnung vom
21. September 1910 materiell geprüft und mit Gründen bejaht, die nach
dem unter 3 Ausgeführten durch das Mittel des staatsrechtlichen Rekurses
wegen Willkür und Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung mit
Erfolg nicht angefochten werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Vom Rückzuge der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 27. Januar

Gemeindeautonornie. N° 62. 563

' 1922 wird Vermerk genommen. Die Beschwerde gegen ' das Urteil des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 1922 wird abgewiesen. -

VII. GEME IN DEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE

62. Urteil vom 8. Dezember 1922 i. S. Gemeinde Filisur gegen Graubünden,
Grossen Bat.-

Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Graubünden), wonach die
Gemeinden, soweit die Erträgnisse des Gemeindevermögens zur Deckung der
Gemeindebedürfnisse nicht ausreichen, Gemeindesteuem nach billigen
und gerechten Grundsätzen gemäss von ihnen zu erlassenden autonomen
Reglementen erheben können, mit der weitem Einschränkung, dass allfällige
Progressivsteuem die Progressionssätze des jeweiligen kantnnalen
Steuergesetzes nicht überschreiten dürfen. Bedeutung des letzteren
Verbotes bei Verschiedenheit der beiden Steuersysteme. Umfang des den
staatlichen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf das verfassungsmässige
Postulat billiger und gerechter Verteilung der Steuerlasten gegenüber
einem Gemeindesteuerregle mente zustehenden Interventionsrechts. Rüge
der Ver letzung der Gemeindeautonomie durch missbräuchliche Aufhebung
von Bestimmungen eines solchen Reglemente seitens der Aufsichtsbehörden
wegen Missachtung jenes · Gebotes.

A. Nach Art. 40 Abs. 2 der graubündnerischen Verfassung von 1892
steht jeder Gemeinde das Recht der selbständigen Gemeindeverwaltung
mit Einschluss der niederen Polizei zu: sie ist befugt die dahin
einschlagenden Ordnungen festzusetzen, welche jedoch den Bundesund
Kantonsgesetzen und dem Eigentumsrechte Dritter nicht zuwider sein
dürfen. Die Gemeindebedürfnisse sind in erster Linie aus den in billigem
Masse zu taxierenden Erträgnissen des Gemeindevermögens (Nutzungstaxen
u. s. w.) zu decken: die Er-

564 ' Staatsrecht.

hebung von Gemeindesteuern ist daneben subsidiär nach billigen und
gerechten Grundsätzen zulässig (Abs. 5). Allfàllige Progressivsteuern
dürfen die Progressionsansätze des jeweils geltenden kantonalen
Steuergesetzes nicht überschreiten (Abs. 6). Art. 35 räumt dem
Kleinen Rate die Oberaufsicht über die Gemeinden und die Befugnis ein,
gegen ordnungswidrige Gemeindeverwaltungen von Amtes wegen oder auf
Beschwerde einzuschreiten Die Rekursentscheide des Kleinen Rates in
Angelegenheiten politischer und administrativer Natur sind an den Grossen
Rat weiterziehbar (Art. 20). ss

Nach dem geltenden kantonalen Steuergesetze vom 23. Juni 1918 sind
Objekte der ordentlichen jährlichen Besteuerung (wie schon nach
dem früheren Gesetze) das Vermögen und der Erwerb (mit Ausnahme des
landwirtschaftlichen Erwerbes). Art. 3 und 6 des Gesetzes bestimmen:

Art. 3. Die Vermögenssteuer ist progressiv und zwar in der Weise, dass
jeweilen nur der Mehrhetrag in die höhere Klasse fällt. Sie wird nach
folgenden Klassen erhoben:

I. Klasse ,von Fr. 1 20,000 der einf. Ansatz

Einfacher Ansatz mit Zuschlag Ffir je 1000 Fr. II. 20,001-50,000
von 1/10 IH. 50,001 80,000 2/10 IV. . 80,0013 1 10,000 3/
10 V. 110,001 140,000 ) 4]... VI. 140,003 170,000 ) "'/10 VII.
170,001 200,000 '] 10 VI I I .
200,001 230,OOÜ ' 7/10 IX. 230,001 250,000 9/10 X. 260,001 290,000
9/10 XI. 290,001 und darüber 10/10

Art. 6. Die Erwerbssteuer ist progressiv. Bei einer Vermögenssteuer
mit einem Ansatze von einem Franken auf tausend Franken beträgt die
Erwerbssteuer für ein Einkommen:

Gemeindeautonomie. N° 62. , 565 I. Klasse von Fr. 1 1,200 0,4 % I].
1,20] _ 2,000 0,6 % III. 2,001 3,000 1 % IV. 3,0014,000
1,4 % .V. 4,0015,000 1,8 % VI. ) 5,001 5,500 2,2 % VII. 5,501
6,000 2,6 % VIII. ss 6,001 6,500 3,1 % IX.
6,501 10,000 3,0 % X. 10,001 U. darüber 4,2 %

Wie bei der Vermögenssteuer fällt auch hier nur der Mehrbetrag in die
höhere Klasse. '

Art. 4 befreit von der Vermögensteuer u. a. 4. das Kleinvieh und die
zum landwirtschaftliehen Betriebe gehörige Groswiehhabe, letztere bis
zum Betrage von 7000 Fr.; 5. die dem KIeingewerbe, dem Handwerk und der
Landwirtschaft oder einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufe
dienenden Gerätschaften, Einrichtungen und Vorräte bis zum Betrage
von 2000 Fr.; 6. die für die Haushaltung bestimmten Mobilien, Kleider,
Wäsche und Wertgegenstände bis zum Betrage von 2000 Fr.

Und in Art. 7 wird die Frage des sog. Existenzminimums bei der
Erwerbssteuer geregelt wie folgt:

Art. ?. Von der Erwerhssteuer sind befreit:

1. ...... 2. Jeder Erwerb natürlicher im Kanton wohnender Personen bis
auf 1000 Fr.

3. 1000 Fr. von jedem Erwerb von Fr. 1001 1200

900 1201 1400 800 1401 1600 700 1601 1800 600 1801
2100 500 2101 2300 400
2301 2600 300 2601 3000 200 _ 3001 3500

100 n )) )) 3501 4000

566 Staatsrecht.

4. Für die unverheirateten Steuerpflichtigen gelten die in Ziff. 3
vorgesehenen Abzüge bei einem Erwerb bis auf 2500 Fr. si '

5. Ein Betrag von 100 Fr. über das ordentliche Existenzminimum hinaus
für jedes Kind unter 18 Jahren oder für jede bedürftige Person, die
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen verdienstunfähig ist, wenn
deren Unterhalt und Erziehung dem Haushaltnngsvorstende (Familienhaupte)
obliegt.

B. Am 12. März 1921 hat die Gemeinde Filisur ein neues
Gemeindesteuer-gesetz angenommen, das an Stelle des bisher geltenden mit
dem kantonalen übereinstimmenden Steuersystems das System der allgemeinen
Einkommenssteuer (auf den gesamten Einkünften eines Pflichtigen aus
Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen) in
Verbindung mit einer Ergänzungssteuer auf dem reinen Vermögen einführt.

Die Einkommenssteuer ist nach Art. 22 des Erlasses

progressiv und zwar so, dass jeweilen nur der Mehrbe-si

trag in die höhere Klasse fällt ; sie soll bei einem Steuerfusse von 1
betragen für ein Einkommen :

I. Klasse You Fr. 1 . 1,200 0,2 % H, 1,201 2,000 0,3 % III.
2,001 3,000 0,5 %, . IV. 3,001 4,000 0,7 % V.
4,001 5,000 0,9 % VI. 5,001 5,500 1,1 % VII. 5,501-6,000 1,3 % VIII.
6,001 6,500 1,55 % IX. 6,501 I0,000 1,8 % X. 10,001 und darüber 2,1%

Der nach diesen Ansätzen ermittelte Steuerbetrag ist mit der jeweiligen
Zahl des Steuerfusses zu multiplizieren.

Art. 24 lautet: Das Existenzminimum wird wie folgt
festgesetzt:Gemeindeautonomie. N° 62. , 567

1. Für Einzelpersonen und den Haushaltungsvorstand 1200 Fr. .

2. Für jede andere im betr. Haushalt lebende Person über 16 Jahren 600 Fr.

3. Für jedes zur Familie des Steuerpflichtigen ge. hörende Kind von 16
Jahren und darunter 300 Fr.

Diese Existenzminima sind nicht ganz steuerfrei. Die Steuer wird für
die Gesamtsumme dieser Beträge nach der Skala dieses Gesetzes (Art. 22)
berechnet, hingegen wird der Steuerpflichtige nur mit einem Drittel
hievon belastet. .

Die Ergänzungssteuer auf dem Vermögen ist nach Art. 33 nicht progressiv
und soll beim Steuerfuss 1 einen Franken auf 1000 Fr. Vermögen
betragen. In Ar t. 32 werden dafür dieselben Abzüge (Steuerbefreiungen)
wie in Art. 4 Ziff. 4, 5 und 6 des kantonalen Gesetzes vorgesehen,
Wobei aber der steuerfreie Betrag der unter 5 und 6 fallenden Objekte
von 2000 Fr. auf 5000 Fr. für Ziff. 5 und 10,000 Fr. für Ziff. 6 erhöht
ist; ausserdem werden durch eine weitere Vorschrift, wenn nach jenen
Abzügen nicht mehr als 10,000 .Fr. Vermögen bleiben, davon nochmals 5000
Fr. befreit.

Der Erlass wurde von einer Anzahl Gemeindeeinwohnern, J. P. Schmidt und
Genossen, als verfassungswidrig, nämlich gegen Art. 40 Abs. 5 und 6 KV
verstossend angefochten. Durch Entscheid vom 15. Juli 1921 hiess der
Kleine Rat von Graubünden die Beschwerde gut und hob das Steuergesetz
in seiner Gesamtheit auf, da jedenfalls die Rüge der Verletzung von
Art. 40 Abs. 6 KV begründet sei : auf die übrigen Rekurspunkte brauche
daher nicht näher eingetreten zu werden. -

Der Grosse Rat, an den die Gemeinde Filisur rekurrierte, bestätigte durch
Beschluss vom 25. Nov. 1921, zugestth 4. März 1922 diesen Entscheid. Er
schloss sich 1. hinsichtlich der Frage der Verletzung von Art. 40 Abs. 6
KV (Überschreitung der Progression s--

568 Staatsrecht. ' ansätze des kantonalen Steuergesetzes) der Auffassung

des Kleinen Rates an und erklärte, dass der Erlass

überdies auch deshalb aufgehoben werden müsse, weil 2. die Bestimmungen
über die Steuerabzüge .bei der Ergänzungssteuer ,und 3. das Verhältnis
zwischen der Belastung des Vermögensertrag-es und Erwerbes der
durch Abs. 5 ebenda aufgestellten Forderung gerechter und billiger
Verteilung der Steuerlasten zuwiderliefen. Aus dem Votum des Referenten
der grossrätlichen Kommission, deren Anträgen sich die Behörde anschloss
ist an Hand des gedruckten Verhandlungsprotokolls zur ersten und.dritten
Beanstandung folgendes hervorzuheben : ss l. Progressionsansäize : S
Nach dem kantonalen Steuergesetz seien bei einem Zlîeuiîzîslînémfachen
Ansatz) von 1 0/09 an Steuern 1. für ein Vermögen bis auf Fr. 20,000
1 0/0. =20 2. für den Mehrbetragbis auf 50,000 1,1 ° Jo:ä33 } n )
80,000 1,2 (00:36: ) 110,000 I,3 Oloo=39. )) 140,000 1,4°/og=42.
' 170,000 sz1,5 0/00=45___

-200,000 1,60j0=48. "

mwewew

) } ) 230,000 1,70/0°=51.wahrend nach dem angefochtenen Erlass unter
Zugrundelegung eines durchschnittlichen Vermögensertrages von 5 % beim
gleichen Steuerfuss (einfachen lAhnsatz für die gleichen Vermögenssummen
als Erga'nzungssteuer und Einkommenssteuer (vom Vermogensertrage) zu
entrichten wären :

Er nznn ener · n ommenu ner In I. Klasse 1%; LöffEiFkr. 0.26 Fr 20m06 II.
30.. 5.03 . 35.03 ' " III. 30. 9.50 39·50 IV. 30.4 14.50 44:50

V. ) -30. , 23.25 53.25Gemeindeantonomie. N° 62. 559

Erginungssteuer Einkommensteuer Tot.! In VI. Klasse Fr. 30.Fr. 27.-Fr.
57. VII 30. 27. 57__. VIII. 30. - 31.50 61.50

oder 1,033°/oo. 1-1670Joo1,3160/00, 1-483ss's00' 1,7750 IW' 1,90/00,
1,90/00 und 2,050100 des betreffenden Ver-

mögensbetrages.

In allen Lagen bis zu 230,000 Fr. sei also die Einkommensund
Ergänzungssteuer zusammen höher als nach dem kantonalen Steuergesetz. Ob
die Überschreitung der kantonalen Progressionsansätze direkt durch
Einführung eines höheren Progressionsansatzes oder auf dem Umwege der
Einführung einer Ergänzungssteuer stattfinde, bleibe sich gleich. Der Sinn
des Art. 40 Abs. 6 KV gehe dahin, dass das gleiche Vermögen beim gleichen
steuerkuss nicht höher belastet werden dürfe, als vom Kanton. Wenn eine
Gemeinde mehr Geld nötig habe, so müsse sie den steuerfuss erhöhen, wovon
alle Pflichtigen gleichmässig betroffen würden; sie dürfe nicht eine
Kombination in der Weise treffen, dass vom gleichen Objekte verschiedene
Steuern erhoben werden, die zusammen beim gleichen Steueransatz mehr
abwerfen, also das gleiche Vermögen mehr belasten, als dies nach der
kantonalen Progression der Fall und möglich sei. Denn auch ein sol-cher
Steuerbezug laufe in Wirklichkeit auf nichts anderes als eine - _verhüllte
Überschreitung der kan-

tonalen Progression hinaus. 2. Verhältnis zwischen der Belastung von Ver-

mögen und Erwerb.

Nach Art. 22, 24 und 33 des Gemeindeerlasses blieben 1000 und 1500
Fr. Erwerb noch steuerfrei, während für einen gleich hohen Vermögensertrag
von 1000 Fr., also für ein Vermögen von 20,000 Fr. als Ergänzungsund
Einkommenssteuer 20 Fr. 66 Cts. zu entrichten seien und die Ergänzungsund
Einkommenssteuer

für einen Vermögensertrag von 1500 Fr· aus einem

570 staatsrecht-

Vermögen von 20,000 bis 50,000 Fr., zusammen 35 Fr. 03 Cts. ausmache. Das
Vermögen von 50,000 bis 80,000 Fr. d. h. ein Vermögensertrag von 1500
Fr. bezahle in III. Klasse zusammen 39 Fr. 50 Cts.

Auf Grund des kantonalen Gesetzes wären zu bezahlen für 1000 Fr. Erwerb
4 Fr. oder beim niedrigeren Ansatz des Filisurer Statuts 2 Fr., und für
1500 Fr. Erwerb 6 Fr. 60 Cts. oder beim Ansatz II. Klasse des Filisurer
Statuts 3 Fr. 30 Cts. Und das Steuergesetz des Kantons Zürich von 1917
befreie 1. von jedem Einkommen die ersten 800 Fr.; 2. je 200 Fr. für
das zweite und die 'folgenden Kinder eines Steuerpflichtigen unter 16
Jahren; 3. je 200 Fr. für jede erwerbeunfähige Person, deren Unterhalt dem
Pflichtigen obliegt. Es ergehe sich daraus, dass die Befreiung von der
Erwerbssteuer in anderen Kantonen mit anerkannt modernen Steuergesetzen
viel weniger weit gehe als nach dem Erlass der Gemeinde Filisur, ferner,
dass durch das Gemeindegesetz das Einkommen aus Vermögen zu Gunsten
desjenigen aus Erwerb in einer übermässigen und mit den Grundsätzen der
steuergere-chtigkeit nicht mehr vereinbaren Weise belastet

C. Gegen den Entscheid des Grossen Rates hat die Gemeinde Filisur
die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage auf Aufhebung. Sie macht geltend,· dass der Grosse Rat
damit die Grenzen der ihm gegenüber den Gemeinden und Gemeindeerlassen
zustehenden Aufsichtsbefugnis überschritten, in das durch Art. 40 Abs. 2
KV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde eingegriffen
und einen Willkürakt begangen habe. Art. 40 Abs. 6 KV verbiete nur
die Überschreitung der kantonalen Progressionsansätze, nicht die Wahl
eines vom

kantonalen abweichenden Steuersystems wie des vor _

liegenden, wodurch neben dem Kapital und Erwerb auch der Vermögensertrag
als neues Steuerobjekt erfasst werde. In der Wahl des Steuersystems seien·
| (F," Gemeindeautonomie. N° ea. Zu

die Gemeinden grundsätzlich, unter dem Vorbehalt des Art. 40 Abs. 5 KV,
dass dasselbe nicht den Grundsätzen der Billigkeitv und Gerechtigkeit
zuwiderlaufen dürfe, frei. Daraus, dass das kantonale steuergesetz u n'
g e r e e h t e r Weise den Vermögensertrag steuerfrei lasse, dafür aber
das Arbeitseinkommen ausserordentlich stark besteuere, könne eine Pflicht
der Gemeinde, den Nutzniessern jenes kantonalen Privileges dieses auch
bei den Gemeindesteuern zu gewähren nicht hergeleitet werden. In dem
aufgehobenen Steuererlass würden aber'die Progressionsansätze des kantona-

. len Gesetzes als solche nicht überschritten. Die Er-

gänzungssteuer sei überhaupt nicht progressiv und bei der Einkommensteuer
sei die Progression auf die Hälfte der bei der kantonalen Erwerbssteuer
vorgesehenen reduziert. Die prozentual stärkere Belastung

_ des Vermögens, gegenüber der kantonalen Besteuerung,

welche der Grosse Rat rüge, ergebe sich einzig daraus, dass neben dem
Kapitalbetrag des Vermögens auch noch der Vermögensertrag der Besteuerung
unter-sstellt werde. Ein Verbot, dies zu tun, enthalte aber Art. 40
Abs. 6 KV nicht und es dürfe nicht durch die Rekurspraxis darein gelegt
werden. Auch bei der Berechnungsweise des Grossen Rates würden zudem die
kantonalen Progressionsansätze erst bei Annahme eines durchschnittlichen
Zinsertrages von mehr als 4,3% überschritten. In Wirklichkeit erreiche
aber der durchschnittliche Zinsertrag nicht einmal 4,3 0/00. Bei den
steuerabzügen des Art. 32 des Gemeindesteuergesetzes sei man davon
ausgegangen, dass bei Aufnahme der Im kantonalen Gesetze ebenfalls
vorgesehenen Steuerbefreiung der Viehhabe bis auf 7000 Fr. eine analoge
Begünstigung gleichen Umfangs gerechter Weise auch dem Handwerk unds den
übrigen Berufen eingeräumt werden müsse. Die Darstellung, wonach zufolge
dieses Artikels Vermögen bis auf 27,000 Fr. van der Ergänzungssteuer
befreit wären, sei irreführend : es werde me

572 staatsrecht-

einen Steuerpflichtigcn geben, der auf alle Abzüge zugleich Anspruch
erheben könne. Auch das Verhältnis Zwischen der Belastung des
fundierten und unfundierten Einkommens verletze die Billigkeit und
Gerechtigkeit nicht. Nach beiden Richtungen, hinsichtlich der Abzüge
bei der Ergänzungssteuer und des Verhältnisses, in welchem Vermögen
und Arbeitseinkommen zur Steuer herangezogen werden sollen, handle
es sich um Ermessensfragen, die in guten Treuen verschieden gelöst
werden könnten. Je nachdem man sich dabei mehr auf den Standpunkt der
Interessen der wirtschaftlich Starken stelle oder danach trachte, die
Lasten möglichst nach dem Grade der Wirtschaftlichen Leistungsfähigleit
unter Ausschluss jeglichen Steuerprivilegs zu verlegen, werde die Lösung
verschieden ausfallen. Das Gemeindegesetz von Filisur versuche die
widerstreitenden Interessen auf einer mittleren Linie zu vereinigen. Es
sei darin mit der Autonomie der Gemeinde in keiner Weise Missbrauch
getrieben worden. Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden würde zur
inhaltlosen Formel, wenn die staatliche Aufsichtsbehörde sich auch in
solche reine Zweckmässigkeitsfragen einmischen und eine bestimmte Ordnung
dafür vorschreiben könnte.

' D. Der Grosse Rat von Graubünden hat keine Gegenbemerkungen
eingereicht. Die Rekursbeklagten "J. P. Schmidt und Genossen, deren
Beschwerde den Kleinen Rat zum Einschreiten veranlasst hatte und die
deshalb auch im Verfahren vor dem Grossen Rat als Partei behandelt worden
waren, haben Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der Standpunkt der Rekurrentin, dass der ,

Vorschrift des Art. 40 Abs. 6 KV durch die Art. 22 und 33 des
Gemeindesteuergesetzes Genüge getan sei und eine weitere Schranke als
die in diesen Bestim- Gemeinde-autonomie. i TO 62. 373

mungen tatsächlich beachte-te sich aus der gedachten Verfassungsnorm
nicht herleiten lasse, ist vom Grossen Rate mit Recht als unzutreffend
zurückgewresen worden. VVenn Artsi40 Abs. 6 KV der Gemeinde verbietet
die Progressionsansätze des kantonalen Steuergesetzes zu überschreiten,
so ist damit eben ausgesprochen, dass die. Steuerleistung für das
gleiche Steuerobjekt unter der Voraussetzung eines gleichen Steuerfusses
(einfachen Steuersatzes) nicht nach dem Umfange der darunter fallenden
Werte eines Pflichtigen rascher ansteigen, d. h. einen grösseren Bruchteil
dieser Werte ausmachen darf, als es nach dem kantonalen Gesetze der Fall
ist. Würde man die Bestimmung anders, im Sinne der Rekurrentin auslegen,
so würde sie eine irgendwie wirksame Schranke für die steuerliche
Belastung der Bürger durch die Gemeinden überhaupt nicht mehr enthalten,
da die Gemeinde das Ergebnis, dass ihr durch eine höhere Festsetzung der
Progressionsansatze selbst zu erreichen verwehrt ist, einfach auf dem
Umwege dennoch herbeiführen könnte, dass sie neben der auch im kantonalen
Gesetze vorgesehenen Steuerart noch eine anders benannte weitere Steuer,
bei der aber das Objekt in Wirklichkeit dasselbe ist, einführt. Mit
einer solchen Umgehung des Verbotes des Art. 40 Abs. 6 hat man es hier zu
tun. Bei der Besteuerung des Ertrages eines Vermögens wie bei derjenigen
seines Kapitalwertes ist steuerobjekt das Vermogenz nur die Art der
Berechnung der Steuer ist verschieden. Und umgekehrt soll auch durch die
Besteuerung _des Kapitalwertes des Vermögens grundsätzlich nicht dieses
selbst, sondern sein (tatsächlicher oder doch möglicher, erzielbarer)
Ertrag getroffen werden; aus ihm muss die Steuer entrichtet werden können,
wenn sie nicht aus einer solchen zu einer partiellen Vermögenseinziehung
(Konfiskation) werden soll. Tritt eine derartige Vermögenssteuer als
Ergänzung zu der allgemeinen auch den Vermögensertrag umfassenden

AS as I 1922 n9

574 staats-sehe

Einkommensteuer hinzu, so soll damit dem Gedanken Rechnung
getragen werden,_ dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Vermögensträgers Wegen des dauernden Charakters der Quelle,
aus der seine Ein-nahmen fliessen, eine grössere ist als diejenige
von Personen, die ausschliessfich auf den Ertrag ihrer Arbeitskraft
angewiesen sind und. dass er wegen seines Besitzesauch ein grösseres
Interesse am Staat und, dessen Einrichtungen hat als die letzteren. Für
die Frage, ob die Progression der steuerleistungen für das Vermögen im
Gemeindesteuergesetz von Filisur sich innerhalb des nach 'Art. 40 Abs. 6
KV, d. h. des nach dem geltenden kantonalen Steuergesetz zulässigen
Rahmens halte, kann daher nicht einfach darauf abgestellt werden,
dass das Gemeindesteuergesetz weder für .die 'Ergänzungssteuer noch
für die Einkommenssteuer an sich eine stärkere Progression vorsieht
als das kantonale Gesetz. Sondern es muss die Gesamtbelastung des
Vermögens in den einzelnen Klassen durch. die. Ergänzungssteuer u n d
Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrage'zusammen ermittelt, berechnet
wer_ den, welchen Bruchteil der betreffenden Vermögens-' summe sie
ausmacht und dieser Bruchteil mit demjenigen verglichen werden, dernach
der Progressionsskala des kantonalen Gesetzes in der gleichen Klasse
für die gleiche Summe beim ,gleichen Steuerfusse (einfachen Ansatze)
als Steuer zu entrichten wäre. Dass auf dieser Grundlage berechnet
die Steuerleistung nach dem Gemeindegesetz in allen Klassen stärker
und rascher ansteigt als nach dem kantonalen Steuergesetze, sobald der
durchschnittliche Vermögensertrag mit mehr als 4,3 % eingesetzt Wird,
hat die Rekurrentin nicht zu bestreiten vermocht. Für die Behauptung

aber, dass durchschnittlich nicht mit einem höheren _

Ertrage als jenen 4,3 % gerechnet. werden dürfe, ist sie den
Beweis. schuldig geblieben. Massgebend 'fiîsilr die

Lösung dieser Vorfrage musstenfür den Grossen Rat siGemeindeautonnmie. N°
62. ., 575

naturgemäss die Verhältnisse sein, wie sie bei .Fällung

seines Entscheides bestanden. Die Einstellung .des durchschnittlichen
Ertrages mit 5 % in die angestellte

sisi Berechnung stützt sich, wieaus dem Referate des Prä-

sidenten der grossrätlichen Kommission hervorgeht, ss

auf Erhebungenwonach die vOmKanton und der

Kantonalbank aufgenommenen Gelder damals durchschnittlich mindestens zu
5 % verzinst werden mussten,

' während der Zinsfuss für von Privatbanken und ande-

ren. Privatunternehmungen aufgenommene Gelder noch , bedeutend sshòher,
bis 7 % war, Angaben, welche die

. Rekursschrift nicht sizu widerlegen versucht hat und

einfach mit stillschweigen übergeht. Die Annahme, das Steuergesetz der
Gemeinde verstosse gegen Art. 40 Abs. 6 KV, ist demnach in keiner Weise
anfechtbar.

... Der Gemeinde wird damit auch die Einführung der

allgemeinen Einkommenssteuer an Stelle ,des kantonalen. Steuersystems
an sich nicht verwehrt, sobald

} sie die Steueransätze beim Einkommen und bei der si.

Ergänzungssteuer so gestaltet, dass die oben alsun 'ij 'Z. statthaft
bezeichnete Folge vermieden wird. In diesem ss Umfange ergibt sich aber
nach dem Gesagten eben-aus dem Verbot des Art. 40 Abs. 6 KV notwendiger-'

weise zugleich auch eine Beschränkung der Gemeinde

hinsichtlich des zu wählenden Steuersystems, die, weil, durch die
Verfassung selbst gewollt, nicht unter Be-

' rufung auf das verkassungsmässige selbstbestimmungs--

recht der Gemeinde angefochten werden kann. ,

2. Ein Eingriff in dieses Recht liegt auch nicht in ' den beiden weiteren
Beanstandungen, die der Grosse Rat sonst noch gegenüber dem ,Steuererlasse
der Ge-

meinde erhoben und als Grund zu dessen Aufhebung . erklärt hat. Art. 40
Abs. 5 KV knüpft an das-Recht

der Gemeinde zur selbständigen Regelung der Ge. meindesteuern neben der
Schranke des Abs. 6 auch die weitere allgemeine, dass die aufzustellenden
Vorschrif--

ss ten den Grundsätzen einer billigen und gerechten Ver-

576 Staatsrec ht.

teilung der Steuerlasten entsprechen müssen. Wenn der Grosse Rat den
Standpunkt einnimmt, dass er auf Grund dieser Vorschrift nicht nur bei
einem offenbaren Missbrauche der Autonomie einzuschreiten, sondern
die Frage, ob das Steuergesetz der Gemeinde mit jener Anforderung
vereinbar sei, auf Beschwerde hin frei zu prüfen habe, so ist auch gegen
diese Auffassung wiederum 'verfassungsrechtlich nichts einzu-wenden.
Aus der Verfassung selbst ist der Wille, die Kognition der staatlichen
Aufsichtsbehörden in diesem Punkte einzuschränken, nicht ersichtlich und
andere Vorschriften, welche zu einem solchen Schlusse nötigen würden, hat
die Rekurrentin nicht angeführt. Es ist damit das Selbstbestimmungsrecht
der Gemeinde auf dem Gebiete der kommunalen Steuergesetzgebung wiederum
Von Verfassungswegen auch in derartigen mehr steuerpolitischen Fragen
in gewissem Umfange beschränkt, wie denn die Einräumung einer solchen
Autonomie überhaupt das Eingreifen der Staatsbehörde, kraft ihrer
Aufsichtsgewalt über die Gemeinden,auch in Ermessensfragen an sich
nicht ausschliesst (vgl. AS 40 I s. 281 f. und das Urteil in Sachen
Gemeinderat Bern gegen Regierungsrat Bern vom Juni 1915), wo es sich nicht
um eine Angelegenheit handelt, die das staatliche Gesetz ausdrücklich
dem Gutfinden der Gemeinde überlassen hat (wie in dem Falle AS 46 I
S. 381). Da sich das Bundesgericht nach feststehender Praxis von der
Auslegung kantonaler Verfassungsvorschriften der vorliegenden Art durch
die oberste nach kantonalem Staatsrecht zur Lösung verfassungsrechtlicher
Streitigkeiten herufene Behörde, den grossen Rat nicht ohne Not, sondern
nur aus zwingenden Gründen entfernt, könnte daher der Rekurs

hinsichtlich dieser zwei anderen Punkte höchstens ,

gutgeheissen werden, wenn der Grosse Rat sich für deren Beanstandung
offenbar zu Unrecht auf Art. 40 Absäö KV gestützt, einen Verstoss gegen
das hierGenieindeautonomie. N° 62; 577

ss aufgestellte Postulat gerechter Verteilung der steuer-

lasten unter Umständen. angenommen hätte, wo er

schlechterdings nicht in Betracht kommen konnte.

Dies ist aber keineswegs -der Fall.

Nach Art. 33 des steuergesetzes der Gemeinde Filisur beträgt das
von der Ergänzungssteuer befreite Vermögen beim Zusammentreffen aller
vorgesehenen, oben Fakt. B erwähnten Abzüge 27,000 Fr. Der Ein-wand, dass
derselbe Steuerpflichtige nie in die Lage kommen werde, von allen Abzügen
zugleich Gebrauch zu machen, enthält einmal eine peiitio principii. Es

kommt darauf auch deshalb nichts an, weil selbst wenn

man davon ausgehen wollte, dass wenigstens die beiden ersten dieser
Abzüge für zum landwirtschaftlichen Betriebe gehörende Viehhabe und für
dem Handwerk u. s. .w. dienende Gerätschaften, Vorräte, Einrichtun-gen
u. s. w. -· regelmässig nicht nebeneinander, sondern nur alternativ
in Betracht kommen werden, die danach verbleibenden Befreiungen noch
immer 20,000 Fr. oder 22,000 Fr. gegenüber 4000 Fr. oder 9000 Fr. nach
dem kantonalen Gesetze ausmachen. Eine Befreiung dieses Umfanges durfte
aber gewiss für eine Gemeinde ,mit vorwiegend ländlichen Verhältnissen
und deshalb kleinen oder doch nur mittleren Vermögen als über-mässig
undzu einer einseitigen Verlegung der hauptsächlichen Steuer-last. auf
die Schultern weniger Steuerzahler führend betrachtet werden. Ähnliches
gilt für den letzten Aufhebungsgrund, das Missverhältnis zwischen der
Belastung des Vermögens und des Arbeitsertrages Der Grund für dasselbe
ist dabei nicht sowohl in den Existenzminima bei der Erwerbssteuer an
siehTzu suchen, von denen der Sprecher der grossrätlichen Kommission
erklärt'hat, dass sie zwar sehr hoch, aber doch direkt nicht zu
beanstanden seien. Er liegt

in dem Umstande, dass der Satz der Ergänzungssteuer

(Vermögenssteuer) für alle Vermögen,. ob gross oder klein, derselbe ist,
eine Progression oder Degressiou

578 Staatsrecht.

bei dieser Steuer nicht vorgesehen ist. Wenn der Grosse Rat eine
solche gleichmässige Belastung jeden Vermö_ gens bei gleichzeitiger
starker Entlastung der kleinen und mittleren gegenüber den höheren
Arbeitseinkommen nicht zugelassen hat, so hat er damit wiederum die
Grenzen der ihm aus Art. 40 Abs. 5 KV zustehenden Befugnisse keinesfalls
überschritten. Denn die vom Kommissionsreferenten angeführten,
oben wiedergegebenen Beispiele, die nicht haben widerlegt werden
können, zeigen, dass die beanstandete Ordnung in der Tat zu einer
unverhältnismässigen Mehrbelastnng der kleineren Vermögen gegenüber
dem Arbeitsertrage führt, einer weit grösseren, als der Gedanke der
stärkeren Heranziehung des fundierten im Vergleiche zum unfundierten
Einkommen richtigerweise zu rechtfertigen vermag.

3. Dass der Erlass in seiner Gesamtheit und nicht nur in den speziell
beanstandeten Punkten aufgehoben wurde, beruht auf der zutreffenden
Erwägung, dass ein Steuergesetz wie das vorliegende ein zusammenhängendes
Ganzes bildet, aus dem nicht einzelne wesentliche Teile beseitigt
werden können, ohne dass damit auch die übrigen Bestimmungen in ihren
Voraussetzungen erschüttert werden. Die Rekurrentin behauptet denn
auch selbst nicht, dass der Grosse Rat h i ed u r c h verfassungswidrig
,gehandelt habe, sondern begnügt sich die Frage aufzuwerfen, ob nicht die
bloss partielle Aufhebung auch genügt hätte und richtiger wäre. Abgesehen
davon, dass dem Vorgehen des Grossen Rates auch bei freier Nachprüfung
aus dem angeführten Grunde offenbar beigetreten werden müsste, war es
grundsätzlich ausschliesslich Sache der kantonalen Behörde darüber zu
befinden, welche Folgen

sich aus der Unvereinbarkeit Wichtiger Teile des Ge

setzes mit dem kantonalen Staatsrecht für den Erlass in seiner Gesamtheit
ergeben. Für das staatsrechtliche Rekursverfahren scheidet dieser Punkt
mit demGemeindeautonomie, N° 62. 579

Augenblicke aus, wo eine Verfassungsverletzung irgendwelcher Art von
der Reknrrentin selbst nicht

behauptet wird.

. Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VIII. BLSTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGEN

PRINCIPES D'IMPOSITION POSÉS PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES

Vgl. Nr. 62. Voir n° 62.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 48 I 563
Data : 01. gennaio 1921
Pubblicato : 31. dicembre 1922
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 48 I 563
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 562 ' . Staatsrecht. zulasse, als haltbar erscheinen zu lassen. Es braucht daher


Registro di legislazione
CC: 52 
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 52 - 1 Le unioni di persone organizzate corporativamente e gli istituti autonomi e destinati ad un fine particolare conseguono il diritto alla personalità mediante l'iscrizione nel registro di commercio.
1    Le unioni di persone organizzate corporativamente e gli istituti autonomi e destinati ad un fine particolare conseguono il diritto alla personalità mediante l'iscrizione nel registro di commercio.
2    Le corporazioni, gli istituti di diritto pubblico e le associazioni che non si prefiggono uno scopo economico non abbisognano dell'iscrizione.76
3    Le unioni di persone e gli istituti che si propongono uno scopo illecito od immorale non possono ottenere la personalità.
55
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 55 - 1 Gli organi della persona giuridica sono chiamati ad esprimerne la volontà.
1    Gli organi della persona giuridica sono chiamati ad esprimerne la volontà.
2    Essi obbligano la persona giuridica così nella conclusione dei negozi giuridici, come per effetto di altri atti od omissioni.
3    Le persone che agiscono sono inoltre responsabili personalmente per la loro colpa.
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
comune • am • legge tributaria cantonale • quesito • autonomia • tribunale federale • costituzione • autonomia comunale • frazione • condono dell'imposta • numero • casale • moneta • legge sui comuni • posto • consiglio di stato • rapporto tra • minimo vitale • calcolo dell'imposta • diritto costituzionale
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