î520ss _ Staatsrecht.

aller dafür in Betracht kommenden Tatsachen in Fällen, wo daneben noch
die Steuerhoheit eines anderen Kantons in Betracht kommt, gegen Art. 46
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV verstosse, behaupten die Rekurrenten selbst nicht. Die Rüge
wäre auch unbegründet. Einmal ist es schon fraglich, ob überhaupt der
Schutz dieser Verfassungsvorschrift gegenüber solchen bloss vorsorglichen
Massnahmen, mit denen die Erhebung. eines konkreten Steueranspruchs noch
nicht verbunden ist, angerufen werden könne. Sodann könnte, auch wenn man
es bejahen wollte, eine weitergehende Prüfung der Steuerhoheitsfrage,
als sie der angefochtene Entscheid der Inventurbehörde zumntet, in
diesem Abschnitt des Verfahrens von Bundesrechtswegen' nicht verlangt
wer-· den, wenn nicht das Institut der amtlichen Inventarisation selbst
seiner Wirksamkeit entkleidet werden soll. Es liesse sich sogar die
Frage aufwerfen, ob es nicht für die Berechtigung zu dieser Massnahme
vom Standpunkte des Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV, d. h. der interkantonalen Abgrenzung
der Steuerhoheiten genügen müsste, dass der Verstorbene früher einmal
unzweifelhaft im betreffenden Kanton wohnhaft war und besteuert worden ist
und die Frist zur Geltendmachung allfälliger Nachund Strafsteueransprüche
noch nicht abgelaufen ist. Denn es ist klar, dass die Erhebung solcher
für den Zeitraum, in welchem die Steuerpflicht im Kanton bestand, durch
den Wegzug nicht ausgeschlossen wer' den kann. ·

Hier lagen aberdie Verhältnisse zweifellos so, dass die Annahme,
die Übersiedlung nach Lugano sei nicht in der Absicht dauernden
Verbleibens, sondern nur zu vorübergehendem Aufenthalte erfolgt, sich
nach dem Tatbestand, wie er der Inventurbehörde bekannt war, ernstlich
vertreten liess. Die Rekurrenten behaupten denn auch heute nicht, dass
das Gegenteil ohne weiteres klar sei, sondern berufen sich für die ss
geltend gemachte Domizilverlegung auf eine ReiheGerichtsstand. N° 59. 521

erst kestzustellender Tatsachen, für die sie den Beweis

' anerbieten. Ein solches Beweisverfahren einzuleiten

konnte aber die Inventurbehörde nach dem Gesagten

ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Re-

kurrenten ablehnen, ganz abgesehen davon, inwiefern jene Tatsachen schon
ihr vorgetragen worden waren. Die Urkunden, welche neben dem allgemeinen
Beweisangebote dafür vorgelegt werden, sind erst dem Bundesgerieht
unterbreitet worden, sodass aus ihrer Nichtberücksiehtigung der
Gemeindebehörde kein Vorwurf gemacht werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. GER ICHTSSTAND

FOR

59. Urteil vom 25. November 1922 i. S. Amtsgerîchtskanzlei Luzern-Land
gegen Kantonsgemht Zug.

Konkordat zwisehen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug betreffend
die Fischerei im Zugersee vom BQ. Oktober 1907, § 24 Abs. 2. Der hier
vorgesehene Gerichtsstand ist kein ausschliesslicher. Er schliesst die
Bestrafung des Einwohners eines anderen Konkordatkantons durch das Gericht
des Begehungsortes nicht aus, wenn der Ver-folgte sich vorbehaltslos auf
das Verfahren vor demselben einlässt und der Wohnortskanton von seinem
vorgehenden Rechte zur Verfolgung des Vergehens keinen Gebrauch macht. . -

A. Julius Henggeler in Zug wurde von Marzell Tschümperlin in Walchwil
beim Amtsgericht Luzern-

5 22 Staatsreeht.

Land verzeigt, weil er am 2. September 1921 in der im luzernischen Teil
des Zugersees gelegenen Fischenz des Anzeigers gefischt habe. Bei der
auf den 7. November 1921 angesetzten Gerichtsverhandlung beantragte
Henggeler seine Freisprechung. Das Amtsgericht erklärte ihn aber mit
Urteil vom gleichen Tage der Übertretung des Konkordates betreffend die
Fischerei im Zugersee und des luzernischen Fischereigesetzes schuldig, und
verfällte ihn in eine Busse von 10 Fr. und mit einem Mitbeklagten in die
Gerichtskosten, die auf 63 Fr. 50 Cts. bestimmt wurden. Ein gegen dieses
Urteil von Henggeler erhobenes Kassationsbegehren wies das Obergericht
des Kantons Luzern ab; auf ein gleichzeitige-s Revisionsbegehren trat
es nicht ein.

Mit Zahlungsbefehl vom 22. März 1922 betrieb die Amtsgerichtskanzlei
Luzern-Land den Henggeler für die Gerichtskosten der ersten Instanz im
Betrage von 63 Fr. 50 Cts. und verlangte auf erhobenen Rechtsver-sehlag
beim Rechtsöffnungsrichter von Zug die Rechtsöffnung gestützt auf
das Konkordat betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe zur
Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. August 1912.
Henggeler erhob die Einrede der Inkompetenz des Luzerner Richters,
unter Berufung auf Art. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
Abs. l des Rechtshfflfekonkordates,
Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG und § 24 Abs.2 des Konkordates zwischen den
Kantonen Luzern, Schwyz und Zug betreffend die Fischerei im Zugersee,
vom 30. Okt. 1907. Der Rechtsöffnungsrichter schätzte diese Einrede und
das Kantonsgerieht Zug wies die über die Verweigerung der Rechtsöffnung
von der Amts-gerichtskanzlei Luzern-Land erhobene Beschwerde ab. Die
Erwägungen des letztem Entscheides lauten :

1. Nach § 24 des Konkordates betreffend die Fischerei im Zugersee war
der luzernische Richter zur Beurteilung

des dem vorliegenden Rechtsöffnungsgesuch zugrunde '

liegenden Straftatbestandes nichtkompetent. Die Beschwerdekübrerin
scheint das selbst zu anerkennen.Gerichtsstand. N° 59. 523

Denn sie "beruft sich in ihrer Beschwerde wesentlich darauf, dass der
Verurteilte weder in dem Verfahren vor Amtsgericht Luzern-Land, noch in
dem Kassationsund Revisionsverfahren vor Obergericht Luzern die Einrede
der mangelnden Kompetenz erhoben habe. Zur Entscheidung steht demnach
einzig die Frage, ob der Beschwerdebeklagte durch vorbehaltlose Einlassung
auf das Strafverfahren vor dem lnzernischen Richter dessen Kompetenz ein
für allemal anerkannt habe und im Voll-streckungsverfahren nicht mehr
darauf zurückkommen könne oder ob ihm dieses Recht auch noch in diesem

Stadium zustehe oder ob sogar der Rechtsöffnungsrichter

von Amteswegen die Kompetenz des erkennenden Richters prüfen könne.

2. Nun handelt es sich bei dem in Rede stehenden Urteil des Amtsgerichtes
Luzern-Land um eine Strafsache. In Strafsachen hat aber der erkennende
Richter seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amteswegen zu
untersuchen. Denn der staatliche Strafanspruch hat die objektiv gegebene
Strafkompetenz des Staates

zur Voraussetzung. Ist diese nicht vorhanden, so kann

sie weder durch eine positive Erklärung noch durch eine Unterlassung
des Beschuldigten bezw. Varus-teilten begründet werden und wird ein
solchermassen erlassenes Strafurteil nicht rechtskräftig und damit auch
nicht vollstreckbar. Die Folge ist, dass der Verurteilte den Mangel der
Rechtskraft eines gegen ihn ergangenen Strafurteils wegen Inkompetenz des
erkennenden Richters auch noch im Vollstreckungsverfahren geltend machen
kann, wie auch dem Vollstreckungsrichter die Befugnis zustehen muss,
die Kompetenz des urteilenden Strafrichters von sich aus zu untersuchen.

B. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt die
Amtsgerichtskanzlei Luzern-Land die Aufhebung des am 9. August 1922
zugestellten Entscheides des Kantonsgerichts sowie desjenigen des
Gerichtspräsidenten von Zug als Rechtsöffnungsrichter

524 Staatsrecht.

wegen Rechtsverweigerung (Verletzung von Art, 4 BV) und die Rùckweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.

C. Der Rekursbeklagte Henggeler und das Kantonsgericht von Zug haben
Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Begründung der Beschwerde und der Antwort sind, soweit wesentlich,
aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Dass an sich gemäss Art. 1 u. 2 des Konkordates betreffend
die Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Ansprüche, dem sowohl Luzern als Zug be'rgetreten
sind, die Behörden des Kantons Zug zur Gewährung von Rechtshülfe
für die Kostenforderung der Rekurrentin gegen den Rekursbeklagten
verpflichtet sind, steht ausser Frage. Es ist auch nicht bestritten,
dass man es mit einem vollstreckbaren Entscheide im Sinne von Art. 3
des Konkordates zu tun hat und dass die hier vorgesehenen formellen
Erfordernisse erfüllt sind. Dem Begehren der Rekurrentin um definitive
Rechtsöffnung hielt Vielmehr der Rekursheklagte nur die Einrede der
Unzuständigkeit des Luzerner Richters entgegen. Sie war zulässig,
da nach Art. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
des Konkordates dem Betriebenen die in Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG vorgesehenen Einwendungen gewahrt sind, wozu im Falle des
Abs. 2 die Berufung auf die Unzuständigkeit des urteilenden Richters
gehört, nachdem die im Konkordatsentwurf inbezug hierauf enthaltene
Einschränkung mit Ausnahme der Einrede der Inkompetenzss vom Bundesrat
bei der Genehmigung gestrichen worden ist (AS der Bundesgesetze und Ver-

ordnungen NF Bd. 28 5.825). Bei der Gutheissung der .

Einrede stützten sich die Zuger Behörden auf § 24 Abs. 2 des Konkordates
betr. die Fischerei im Zugersee vom

30. Oktober 1907, der bestimmt : Die Klage hat ohne _Gerichtsstand. N°
59. ' 525

Rücksicht auf das Territorium, auf welchem das Vergehen verübt wurde,
bei der kompetenten Polizeibehörde des Wohnortes des Fehlbaren zu
erfolgen. Die konkordierenden Kantone verpflichten sich gegenseitig zur
Ahndnng der im Konkordatsgebiete erfolgten Fischerejvergehen und zum
Vollzuge der ausgefällten Strafen.

2. Ob mit Rücksicht hierauf im vorliegenden Falle der Erteilung
der Rechtsöffnung die Unzuständigkeit des urteilenden Richters
entgegengehalten'werden konnte, hängt nicht von der Auslegung des Art. 81
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG ab, aus dem sich für die Lösung nichts ergibt, sondern

in erster Linie von der Auslegung des Rechtshülfekon--

kordates selber, da in der Zulassung der Einrede der Unzuständigkeit
eine Einschränkung der Rechtshülfepflicht liegt, für deren Umfang
und Inhalt vorab Wesen und Zweck dieser konkordatsmässigen Pflicht
massgebend sind. In zweiter Linie ist es eine Frage des interkantonalen
Gerichtsstandsrechts in Strafsachen, im vorliegenden Falle zunächst eine
solche der Anwendung und Auslegung des § 24 Abs. 2 des Konkordats betr.
die Fischerei'im Zugersee. Das Bundesgericht hat deshalb darüber frei
und nicht nur aus dem Gesichtspunkte der Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zu
befinden. Dass die Re,-, kurrentin selber nur Rechtsverweigerung geltend
macht, hindert die Nachprüfung im angegebenen weitergehenden Umfange
nicht, da die Flüge der Konkordatsver--

. letzung in derjenigen der Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV als

inbegriffen anzusehen und zudem ausdrücklich auf das Rechtshülfekonkordat
in der Beschwerde Bezug genommen ist. Wenn die Zuger Gerichte aus dem
angeführten g 24 Abs. 2 des Konkordats betr. die Fischerei im 'Zugersée,
wonach die Klage bei der kompetenten Polizeibehörde des Wohnortes des
Fehlbaren zu erfolgen hat, folgern, dass hienach ein Strafanspruch
wegen Übertretung der Konkordatsbestimmungen nur dem Kanton zustehe,
in dem der Fehlbare wohnt, so beruht dies, auf einer Verwechslung. Der
aus einer Strafandro--

ASVI 1922 ' ' ,36

5213 Staatsrecht.

hung sich ergebende Strafanspruch kommt, wenn man hier überhaupt von
einem Anspruch reden will, dem Gemeinwesen zu, das die Strafandrchung
erlassen hat, und zwar gegenüber allen, die sich dagegen vergehen. Die
Strafgesetze beruhen in der Hauptsache auf dem Territorialitätsprinzip,
das für Übertretungen ausschliesslich gilt, d. h. unter Strafe fällt
dasjenige Vergehen, das auf dem Gebiete des Gemeinwesens begangen
ist, das die Strafandrohung erlassen hat. Dies trifft insbesondere
für die Strafandrohung des Fischereikonkordats zu. Durch dieses
haben sich die Kantone, denen der Zugersee territorial zugehört,
zur polizeilichen Regelung der Fischerei im Zugersee zusammengetan,
indem sie eine gemeinsame Fischereiaufsicht einführten (gg 1, 4 bis 8
des Konkordates)-und die Ausübung der Fischerei polizeilich ordneten
(§§ 2 u. 3, 9 bis 23), woran sich dann in § 24 Abs. 1 eine allgemeine
strafhestimmung gegen die Übertretung der Konkordatsbestimmungen
an-schliesst. Die Strafandrohungen des Konkordats richten sich gegen
jeden, der die Fischerei im Zugersee konkurdatswidrig ausübt. Träger des
Strafanspruchs sind dabei entweder die konkordierenden Kantone in ihrer
Gesamtheit oder derjenige derselben, auf dessen Gebiet die Übertretung
begangen wurde. Hier ist übrigens der Rekursbeklagte gleichzeitig auch
wegen Übertretung des Luzerner" Fischereigesetzes ( § ?) bestraft worden,
welcher Strafanspruch grundsätzlich dem Kanton Luzern zusteht, wobei
dahingestellt bleiben mag, ob nicht wegen der Bestimmung in § 2 litt. e
des Konkordats, dass hinsichtlich der Fischereipolizei auch die kantonalen
Fischereigesetze, Verordnungen und Reglemente zur Anwendung kommen,
soweit sie den Konkordatsbestimmungen nicht widersprechen, zugleich ein

konkordatsmässiger Anspruch auf Beachtung der ,

Bestimmungen des Luzerner Fischereigesetzes bestehe. Mit diesen durch
das materielle Strafrecht beherrschten Strafansprüchen hat § 24 Abs. 2
Satz 1 des Fischerei-Gerichtsstand. N° 59. ss . 927

kenkordates nichts zu tun. Er bildet nicht die Grundlage derselben
gegenüber dem Rekursbeklagten und sagt auch nichts darüber, wem sie
zustehen, sondern bezieht sich auf die Verfolgung derselben und will
unter den beteiligten Kantonen die Zuständigkeit hiefür ordnen, was in
der Weise geschieht, dass die Behörden des Kantons, in dem der Fehlbare
wohnt, als zuständig erklärt werden. Die damit begründete Kompetenz kann
aber schon deshalb nicht als ausschliessliche gedacht sein, weil sonst
Übertratungen, die von einem ausserhalb des Gebiets der drei Kantone
Wohnhaften begangen werden,

nirgends verfolgt werden könnten. Für diese Fälle muss

daher von· vorneherein eine andere Norm gelten, als welche vorab
der allgemeine Satz in Betracht fällt, dass der Richter des Orts
des begangenen Delikts zuständig ist. Aber auch für die Bewohner der
konkordierenden Kantone kann die Bestimmung nicht jene Bedeutung haben,
wenn schon die Fassung die Klage hat zu erfolgen und der Zusatz ohne
Rücksicht auf das Territorium, auf welchem das Vergehen verübt wurde
v vielleicht zunächst dafür zu sprechen scheinen. Vielmehr liegt ihr
offenbar einfach die Erwägung zu Grunde, dass die Lokalisierung der
in Betracht kommenden Vergehen bei den schwer feststellbaren Grenzen
oft schwierig sein würde. Um dennoch die Ahndung unter allen Umständen
sicher zu stellen, wird die Strafverfolgung den Behörden des Vohnortes
des Fehlbaren zugewicsen, weil dieser hier am leichtesten zu erreichen
ist und sich andererseits hier auch am leichtesten verteidigen kann. Es
wird m. a. W. dadurch die Verpflichtung des Wohnsitzkantons bezw. seiner
Behörden ausgesprochen die Strafsatzungen des Konkordates gegen seine
Einwohner, die sich dagegen vergangen haben, anzuwenden ohne Rücksicht
darauf, wo die Übertretung begangen wurde, nicht der Gerichtsstand des
Begehungscrtes überhaupt schlechthin ausgeschlossen. Sonst ware der
Schluss, wonach die konkordierenden Kantone Sich

528 Staatsrecht.

auch zum Vollzug der ausgefällten Strafen verpflich-

ten, schwer verständlich. Er hätte kaum eine praktische,

Bedeutung, wenn nur die Gerichte des Wohnorts des Beklagten zur Ausfällung
von strafen zuständig wären, da es dann einer Reehtshülfeverpflichtung der
andern Kantone nicht mehr bedürfte. In der Tat sind denn auch öffentliche
Interessen, die an einem so weitgehenden Einbruch in die sonst allgemein
anerkannten Zuständigkeitsregein bestanden hätten, nicht ersichtlich,
nachdem es sich um gemeinsam aufgestellte Strafnormen handelt, an deren
Durchführung deshalb auch allen konkordierenden Kantonen in gleicher
Weise gelegen sein müsste; zur Vermeidung von Kollisionen, d. h. der
gleichzeitigen Verfolgung an mehreren Orten, genügte es, eine Reihenfolge
der in Betracht fallenden Geri'chtsstände festzusetzen. Den legitimen
Interessen des Beklagten, d.h. der Rücksicht auf die Erleichterung der
Verteidigung für ihn, wird hinreichend durch die Einräumung der Befugnis
Rechnung getragen, gegen die Eröffnung oder Durchführung des Verfahrens
an einem anderen Orte als an seinem Wohnsitze Einspruch zu erheben. Nach
Zweck und Grund erschöpft sich deshalb die Bedeutung von § 24 Abs. 2 des
Fischereikonkordates darin, dass einmal der Kanton des Begehungsortes
gehalten ist, in der Ahndung von Übertretungen des Konkordates dem Kanton
des Wohnortes des Beklagten den Vorrang zu lassen, und dass sodann der
Beklagte verlangen kann, von den Behörden des letztem Kantons beurteilt zu

werden. In ersterer Beziehung hat man es mit einer '

interkantonalen Bindung zu tun, die dazu führt, dass die Behörden des
Kantons des Begehungsortes * das Verfahren gegen einen Beklagten nicht
aufnehmen oder weiterführen dürfen, wenn diejenigen des Wohn-

orts die Sache an die Hand genommen haben, und dass

ein von ihnen gefälltes Urteil keinen Anspruch auf Vollziehung im
Kanton des Wohnortes des Beklagten hat, wenn und soweit dieser von
seiner vergehend-en

Gerichtsstand. N° 59. 529

Befugnis, den Fehlbaren zur Verantwortung zu ziehen, Gebrauch macht. Und
Was das Recht des Beklagten be-

', trifft, die Beurteilung durch den Richter seines Wohn-

ortes zu verlangen, so ist klar, dass er sich desselben begibt, wenn er
sich selbst dem Richter des Begehungsortes stellt und vor ihm zur Sache
verhandelt. Vorliegend ist nun wegen der Übertretung, die zur Bestrafung
des heutigen Rekursbeklagten im Kanton Luzern führte, ein Verfahren im
Kanton Zug nicht eingeleitet worden. Hat aber der Kanton Zug von seinem
Vorrecht zur Beurteilung der Übertretung keinen Gebrauch gemacht, so

können sich seine Behörden der Vollziehung des vom

Richter des Begehungsortes ausgefällten Urteils nicht unter Berufung
auf dessen Inkompetenz widersetzen. Und da sich der Beklagte in Luzern
vorbehaltlos in das Verfahren eingelassen hatso steht es ihm auch nicht
mehr zu, im Vollziehungsverfahren die Einrede der Un-

ss zuständigkeit des Luzerner Richters zu erheben.

4. Auf andern Gebieten des interkantonalen Rechts-

.hülferechts in Strafsachen findet sich eine ähnliche

Ordnung. So geht Art. 1 des Bundesgesetzes über die Auslieferung von
Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 davon aus, dass
das Verbrechen oder Vergehen da zu beurteilen ist, wo es begangen
wurde, und er verpflichtet die andern Kantone zur Auslieferung
des Angeschuldigten. Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes kann jedoch
die Auslieferung von Personen, die in einem Kanton verbürgert oder
niedergelassen sind, verweigert werden, wenn der Kanton sich verpflichtet,
dieselben nach seinen Gesetzen beurteilen und bestreiten, oder eine
bereits über sie verhängte Strafe vollziehen zu lassen. In diesem
Falle geht ebenfalls die Zuständigkeit des Kantons der Heimat oder der
Niederlassung derjenigen des Kantons des Begehungsortes vor. Doch kann
sich hierauf der Angeschuldigte nicht mehr berufen und insbesondere
nicht mehr die Durchführung des Auslieferungsverfahrens seitens des
Kantons des Begehungs-

530 Staatsrecht.

ortes verlangen, wenn er sich vor den Behörden des letztern auf das
gegen ihn eingeleitete Verfahren eingelassen hat (vgl. AS 11 S. 13;
12 S. 272). Damit ist natürlich auch ausgeschlossen, dass er sich einem
Vollziehungsbegehren der Behörden des Kantons des Begehungsortes wegen
Inkompetenz der letztern widersetzen kann. Ähnlich liegt die Sache
bei den Delikten, welche nicht unter das Auslieferungsgesetz fallen
und für die in gewissem Umfange eine Rechtshülfepflicht auf Grund von
Konkördaten besteht. Das Konkordat über die Stellung von Fehlbaren in
Polizeifällen vom 7. Juni 1810 sicherte allgemein die aus eidgenössischer
Übung hervorgegangene Stellung der Schuldigen auf förmliche Requisition
hin zu, was dann allerdings durch die Erläuterung vom 27. Juli 1840
von einer Anzahl der konkordierenden Kantone insofern eingeschränkt
wurde, als man bestimmte, dass unter der Stellung des Schuldigen nur
die Zustellung der Requisitoralien zu verstehen sei. Immerhin ergibt
sich aus dem Konkordat, dass interkantonal der Ort der Begehung für die
Zuständigkeit massgebend war, wobei eine Ausnahme für die in einem andern
Kanton Verbürgerten oder Niedergelassenen überhaupt nicht gemacht wurde;
In verschiedenen, besonderen Vereinbarungen zwischen einzelnen Kantonen
ist die frühere Stellungspflicht für Übertretungen in minderwichtigen
Fällen wieder hergestellt worden, und hier findet sich dann die Ausnahme,
dass die Auslieferung nicht erfolgt, wenn der Fehlbare im requirierten
Kanton verbürge-ist oder nierdergelassen ist und dieser die Bestrafung
übernimmt (so die Übereinkünfte zwischen Bern und Aargau vom 14. März
1867, zwischen Bern und Obwalden vom 10. März 1875, zwischen Bern und
st. Gallen vom 15. April 1885 und zwischen Bern

und Basel-Stadt vom 8. November 1886; vgl. auch _

SCHAUBERG, Das interkantonale Strafrecht in der Zeitschrift für
schweiz. Recht Bd. 16 S. 209 ff.). Auch hier ist also das Verhältnis das,
dass die Zuständigkeit des

Gerichtsstand. N° 59. 531

Heimatoder Niederlassungskantons derjenigen des Kantons des Begehungsortes
vergeht. Ob aber jener Kanton von seinem Vorrecht Gebrauch machen will,
hängt einzig von ihm ab, und der Fehlbare kann daraus keinerlei Recht
herleiten, wie es denn auch selbstverständlich ist, dass er, wenn er
sich vor den Behörden des Begehungsortes gestellt und eingelassen hat,
einem Vollziehungsbegehren der letztern gegenüber nicht mehr die Einrede
der Unzuständigkeit des urteilenden Rich-

ters erheben kann. 5. Der angefochtene Entscheid des Kantonsge--

. richts von Zug ist demnach wegen Verletzung des Rechts-

hülfekonkordates und des Konkordats betreffend die Fischerei im Zugersee
aufzuheben. Auch den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben liegt
kein Anlass vor, da es genügt, wenn die obere Instanz angehalten wird,
auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils neu über die Beschwerde der
Rekurrentin gegen den Rechtsöffnungsrichter zu urteilen.

Demnach erkennt das Bundeégerichi :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der
angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 17. Juni 1922
aufgehoben.
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Dokument : 48 I 521
Datum : 25. November 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 I 521
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : î520ss _ Staatsrecht. aller dafür in Betracht kommenden Tatsachen in Fällen, wo


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
SchKG: 4 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
Stichwortregister
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fischerei • begehungsort • beklagter • bundesgericht • strafsache • frage • kantonsgericht • weiler • wille • vorrecht • beschuldigter • bewilligung oder genehmigung • zahl • steuerhoheit • wiese • verurteilter • gerichtskosten • stelle • vollstreckbarer entscheid • verhältnis zwischen
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