452 Staatsrecht.

waltungsgericht die ihm unterbreitete Rechtsfrage geprüft und gelöst
hat, muss es als ungehörig bezeichnet werden, wenn dieBeschwerde neben
der Rüge 'der Verletzung klaren Rechtes, ohne dafür den geringsten
Anhaltspunkt beizubringen, auch noch die weitergehende der subjektiven
Willkür (bewussten Parteilichkeit) erhebt, wie es durch die Bemerkung,
dem Gerichte sei es einfach darauf angekommen, die Bernischen Kraftwerke
Wegen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (als grosses Unternehmen)
zahlungspflichtig zu erklären ohne Rücksicht auf das Bestehen einer
rechtlichen Grundlage dafür ( die Bexnisehen Kraftwerke können zahlen,
also müssen sie zahlen ) geschieht. Dem Verfasser der Beschwerdesehrift
ist wegen dieser, eine Überschreitung der Verteidigungsrechteund
Verletzung der guten Sitte darstellenden Ausfälle ein Verweis zu
erteilen. (Art. 39 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 54, 58, so und 61. Voir aussi nos 54, 58, 60 et
81.Handelsund Gewerbetreiheit. N° 52. 453

Il.' HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

52. Urteil vom 15. Dezember 1922 i. S. Denzler & Cie gegen Thurgau.

Es ist vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV zulässig, Ausverkäufe einzuschränken, von,
behördlicher Bewilligung abhängig zu machen und mit besondern Taxen zu
belegen, sowie Massnahmen gegen einen Missbrauch und eine Überschreitung
der Bewilligung, insbesondere gegen unwahre Ankündigungen eines
Totalausverkaufs zu treffen. Wie weit dürfen solche Massnahmen gehen ?

A. Das thurgauische Gesetz betreffend das Marktund Hausierwesen, vom
3. Oktober 1898, stellt das Hausieren unter Patentzwang. Nach § 7 litt. a
ist dem Hausieren gleichgestellt der freiwillige Ausverkauf, inbegriffen
sog. Reklame-, Gelegenheitsund andere vorübergehende Massenverkäufe. Nach
§ 19 Abs. 2 werden Patente für Warenverschleisse nach § '? litt. a'
längstens auf einen Monat und nur einmal innerhalb eines halben Jahres
von der letzten Patentausstellung an erteilt._ Die Patenttaxe beträgt
nach § 20 Ziff. 2 für Ausverkäufe per Monat 50 bis 400 Fr. Der letzte
Absatz von § 20 bestimmt: Findet der Verkauf oder die Versteigerung
in den Fällen des § 7 litt. (: und_b wegen gänzlicher Geschäftsaufgabe
infolge Todes des Inhabers' oder Auflösung der Firma statt, so ist die
Minimaltaxe zu bezahlen und es kann die Gültigkeit des Patentes bis auf
sechs Monate ausgedehnt werden.

Die Firma Denzler & Cie betreibt seit dem Jahre 1919 in Kreuzlingen ein
Kleiderverkaufsgeschäft. Inhaberin ist eine Kommanditgesellschaft, die
aus Hans Denzler als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und seiner
Mutter, Witwe Denzler und seinem Schwager,

454 Staatsrecht.

Oskar Bernhauser, als Kommanditären besteht. Das Geschäft ging
nicht gut, und am 7. September 1922 kam die Firma beim thurgauischen
Polizeidepartement um die Bewilligung zum Totalausverkauf, mit Beginn am
1. Oktober und Schluss am 31.Dezember 1922, ein. Das Polizeidepartement
entsprach dem GeSuch, und bestimmte die Patenttaxe auf 100 Fr. 80 Cts. für
jeden Monat. Ferner wurden folgende Bedingungen aufgestellt :

1. Vor Beginn des Totalausverkaufs muss einer amt lichen Aufnahme des
Warenhestandes stattgegeben und müssen die zum Verkaufe gelangenden
Waren gezeichnet werden.

2. Bei Androhung von Busse und Entzug des Patentes dürfen Während des
Ausverkaufs keine neuen Waren angeschafft werden.

3. Die Firmainhaber haben eine schriftliche Er-si

klärung abzugeben, dass sie für den Fall der Bewilligung eines
Liquidationsverkaufes das von 'ihnen bisher betriebene Warengeschäft
nach Durchführung des Ausverkaufes vollständig aufgeben und für die
Dauer von drei Jahren ein gleichartiges Geschäft in Kreuz lingen
nicht Wieder eröffnen, oder an einem solchen sich beteiligen oder die
Geschäftsräume für ein glei ches Geschäft weder vermieten, noch verpachten
oder verkaufen werden.

4. Zur Sicherstellung für die Einhaltung dieser Verpflichtungen haben die
Firmainhaber eine Real oder Bankkaution von 3000 Fr. zu hinterlegen. Die
Kaution bleibt beim Polizeidepartement während der Dauer von drei Jahren
hinterlegt. _

Gegen diese Bedingungen beschwerte sich die Firma Denzler & Cle beim
Regierungsrat des Kantons Thurgau, weil sie gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und 15 KV
(Handelsund

Gewerbefreiheit) und gegen Art.4BV verstiessen: Ziff.1 _

und 2 seien Kontrollmassnahmen, die nicht durch das allgemeine Wohl
gefordert würden, sondern nur im Interesse der übrigen Gewerbetreibenden
lägen ; Ziff. 3 sei

· He--Handelsund Gewerbefreiheit. N° 52. 455

eine unzulässige Konkurrenzklausel. Und zur Auferiegung einer Kaution
fehle jede Grundlage. Zwei anderen Firmen in Kreuzlingen, Bächtold und
Eberle, seien Ausverkaufsbewilligungen ohne diese Bedingungen erteilt
worden. Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 30. September die
Beschwerde im Sinne der Motive abgewiesen, indem er ausführte : Das Gesetz
verfolge mit dem Patentzwang für Ausverkäufe den Zweck, die verschiedenen
Formen des Handelsbetriebs möglichst genau auseinanderzu-halten und zu
kontrollieren und dadurch einerseits das Publikum vor den Schädigungen
durch unüberwachte

si Machenschaften skrupelloser Geschäftsleute, anderseits

die loyal-en Handeltreibenden vor unlauterem Wettbewerb zu
schützen. Während einer Liquidation würden andere Geschäftsleute der
gleichen Branche geschädigt, sie. könnten deshalb mit Recht verlangen,
dass das Geschäft nach beendigter Liquidationsfristgeschlossen
werde. Dafür hätten die Behörden zu sorgen, Was am wirksamsten durch
Büssung und Nachbezug der Maximaltaxe geschehe. Von einer Verletzung
der Handelsund Gewerbefreiheit könne dabei keine Rede sein. Speziell die
Ziff. 3 der Bedingungen sei erforderlich, wenn die wirkliche Liquidation
erreicht werden wolle. Ziff. 4 sei nötig, um zu verhindern, dass Busse
und umgangene Patenttaxen nur mit vieler Mühe erhältlich gemacht werden
können. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV sei nicht verletzt, da in neuester Zeit die gleichen
Bedingungen überall aufgestellt würden. _ '

B. Gegen diesen Entscheid hat die Firma Denzler & Cle rechtzeitig
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag um Aufhebung in
dem Sinne, dass abgesehen von der Auferlegung einer Patenttaxe für
den nachgesuchten Räumungsausverkauf keine weitern erschwerenden
Bedingungen, insbesondere nicht die unter Ziff. 1 bis 4 der Verfügung
des Polizeidepartements enthaltenen, an die Durchführung des Ausver-kaufs
gestellt werden dürfen. Es wird ausgeführt:

456 Staatsrecht.'

Die Bedingungen unter Ziff. 1 und 2 beruhten nicht auf allgemeinen
Interessen, sondern auf denjenigen der Konkurrenten und seien deshalb
mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und 15 KV nicht vereinbar. Dies gelte aber namentlich
auch von der Bedingung unter Ziff. 3. Das sei eine Konkurrenzklausel,
die der freien Vereinbarung von Privaten vorbehalten sei. Ziffer 4 bringe
eine Konventionalstrafe für die Übertretung des Konkurrenzverbots, die
mit diesem selbst fallen müsse. Die Kautionspflicht für Bussen und Taxen
entbehre zudem der gesetzlichen Grundlage, was auch für die Bussandrohung
selber gelte. Es werde auch an der Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV'festgehalten, da Eberle und Bächtold ihre Geschäfte weiter betrieben,
woraus zu schliessen sei, dass ihnen die angefochtenen Bedingungen nicht
auferlegt worden seien. '

C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau verweist in der Vernehmlassung
zunächst auf die Motive seines Entscheides und fügt bei : Nach den
gemachten Erfahrungen müssten für Liquidationen im Interesse des
sesshaften, soliden Gewerbestandes strengere Bedingungen aufgestellt
werden als früher, um nach Möglichkeit blosse Scheinliquidationen zu
verhindern. Die angefochtenen Bedingungen Würden von allen ehrlichen
Händlern gewünscht und verletzten weder die Handelsund Gewerbefreiheit,
noch seien sie willkürlich. Sie seien in letzter Zeit auch andern
auferlegt worden. Wenn das

thurgauische Hausiergesetz zur Unterdrückung von

Missbräuchen bei Ausverkäufen keine genügenden Bestimmungen enthalte, so
sei es Sache der Behörden, aus gewerbepolizeilichen Gründen den Mangel "in
der Gesetzgebung durch. ergänzende Bestimmungen zu ersetzen, sofern sie
der Tendenz und dem Willen des Gesetzes nicht widersprechen. Es hiesse der
gesetzlichen Bestimmung über die Liquidation jeden Sinn und alle Tragweite
nehmen, wenn man ohne weiteres zulassen wollte, dass ein Geschäftsinhaber,
nachdem er ,die ihmHandelsund Gewerbefreiheit. N° 52. ' 457

durch die Bewilligung der Liquidation eingeräumten Vorteile (niedrigere
Taxe und längere Dauer) genossen, seinen dauernden Handel mit dem alten
Stock und mit neuer Ware wieder aufnehmen könnte. Bei der Firma Denzler
& Cie handle es sich um eine Scheinliquidation. Solche schädigten den
sesshaften Gewerbestand und bezweckten eine Täuschung des Publikums. Deren
Ausführung sei daher durch geeignete Massnahmen nach Möglichkeit zu
verhindern oder doch zu erschweren. Bei den Firmen Eberle und Bächtold
sei von einer Kautionsleistung und einem Verbot der Wiedereröffnung
des Geschäftes innert bestimmter Frist Umgang genommen worden, weil man
bis zum Jahre 1919 mit den Liquidationsbewiiligungen keine schlechten
Erfahrungen gemacht habe. Dass die beiden ihre Geschäfte weiter betreiben,
habe der Regierungsrat erst jetzt erfahren, er werde die Sache untersuchen
und die allfällig Fehlbaren zur Rechenschaft ziehen. Es wird Abweisung
der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Ausverkäufe, seien es gänzliche, sog. Liquidationsoder
Räumungsausverkäufe, seien es teilweise, die den raschen Verschleiss
bestimmter Warenhestände bezwecken, sind gebräuchliche und zulässige
Formen des Handelsgewerbebetriebes, und es wäre vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV
kaum angängig, sie gänzlich zu untersagen. Dagegen ist es durch
die bundesrechtliche Praxis als mit dem Grundsatz der Handels-und
Gewerbefreiheit vereinbar erklärt worden, die Ausverkäufe aus
gewerbepolizeilichen Gründen von behördlicher Bewilligung abhängig
zu machen und aus fiskalischen Gründen mit besondern Taxen zu belegen
(s. z. B. AS 38 I S. 70 ff. ; 46 I S. 331 f.). Die gewerhepolizeilichen
Gründe liegen darin, dass Ausverkäufe leicht zu Übervo'rteilungen des
kaufenden Publikums und zu unlauterm Wettbewerb führen können, und die
fiskalischen darin, dass damit

458 Staatsrecht.

gewöhnlich ein besonderer, sonst nicht leicht faSsbarer Gewinn gemacht
oder doch gegenüber dem ordentlichen Geschäftsbetriebe ein finanzieller
Vorteil erzielt wird; da gänzliche Ausverkäufe nicht oder nur in
geringem Masse einen Gewinn bringen und auch eher einem berechtigten
Bedürfnis des Handels entsprechen als teilweise, so werden sie entweder
von einer Taxe ganz befreit oder es wird diese stark herabgesetzt. Die
Patentund Taxpflicht knüpft natürlicher und zweckmässiger Weise an die
Ankündigung der Ausverkäufe an, da deren Durchführung regelmässig von
der Bekanntmachung abhängt. Dabei steht es den Behörden, die darüber
zu befinden haben, zu, zu prüfen, ob man es mit einem dem Patentgesuch
entsprechenden, sich in den gesetzlichen Schranken haltenden Ausverkauf
zu tun habe, und sie sind befugt, die Bewilligung zu verweigern, wenn
dies nicht der Fall ist, wie sie andererseits, wenn ohne Gesuch und
Bewilligung Ankündigungen erlassen werden, die in Wirklichkeit zu einem
Ausverkauf führen, die Taxpflicht verfügen können. Weiter muss es ihnen
aber auch zustehen, darüber zu wachen, dass die erteilten Bewilligungen
nicht überschritten und nicht missbraucht werden. Letzteres ist bei
gänzlichen Ausverkäufen namentlich in der Weise möglich, dass mit
der Ankündigung nur das Publikum angezogen werden will, während in
Wirklichkeit das Geschäft ,nicht aufgegeben, sondern nach Ablauf der
Ausverkaufsfrist weitergeführt wird, Ein solcher Scheinausverkauf ist
in doppelter Beziehung zu beanstanden : einerseits wird dadurch das
Publikum irregeführt, weil die Ankündigung eines Ausverkaufs die Erwartung
besonderer Vorteile erweckt, die nicht oder nicht in dem erwarteten Masse
vorhanden sind, wenn es sich um einen blossen Scheinausverkauf handelt,

und gleichzeitig liegt/darin ein unsauberes Mittel des .

Wettbewerbs; andererseits wird dadurch der Fiskus geschädigt, wenn man
es tatsächlich mit einem Teilausverkauf zu, tun hat, für den höhere
Taxen zu ent-Handels,und Gewerbefreiheit. N° 52. 459

richten wären. Aus beiden Gesichtspunkten muss es den Behörden
zustehen, Massnahmen zu treffen, die das Publikum, die übrigen
Gewerbetreibenden und'den Fiskus vor einem derartigen Missbrauch von
Ausverkaufsbewilligungen schützen.

2. Als solche sichernde Massnahme stellt sich bei einem
Liquidationsausverkauf die Anordnung dar, dass vor Beginn desselben eine
amtliche Aufnahme des Warenbestandes stattzufinden habe und dass während
des Ausverkanfs keine neuen Waren dem zu liquidierenden Lager zugeführt
werden sollen, wie sie _ in

s Ziff. ] und 2 der im vorliegenden Falle angefochtenen

Bedingungen enthalten ist. Diese sichern den Anspruch des Gemeinwesens
darauf, dass der Ausverkauf nach . der Liquidationsfrist beendigt sein
soll und dass man es nicht mit einem Scheinausverkauf zu tun habe, und
' sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch die der Ziff. 2 beigefügte
Androhung von Busse und Patententzug kann wohi als Hinweisung auf die
§§ 25 und 27 des Gesetzes, die Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz
unter Strafe stellen und mit Patententzug bedrohen, oder als deren
Anwendung aufrechterhalten werden. Anders verhält es sich mit Ziff. 3
der Bedingungen. Die normale Fortsetzung eines Handelsgeschäfts nach
Ablauf der Ausverkaufsfn'st steht als erlaubter Geschäftsbetrieb unter
dem Schutze des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Wenn der Geschäftsinhaber die Bewilligung
für einen gänzlichen Ausverkauf

missbraucht, indem er das Geschäft nach Ablauf der

Liquidationsfrist weiterführt, so mag er dafür zur Verantwortung
gezogen werden, wenn und so weit dafur die nötige rechtliche Grundlage
gegeben ist. Aber der Weiterbetrieb selbst wird dadurch nicht zu einem
unerlaubten; ein Verbot, wie es durch die in Ziff. 3 geforderte Erklärung
dem Ausverkäufer auferlegt werden will, lässt sich nur als Strafe für
die Widerhandlung' gegen die gewerbepolizeilichen Bestimmungen über den
Ausverkauf denken. Ein solches Verbot greift aber so

46.0 _ . Staatsrecht.

tief in die Gewerbefreiheit ein und steht in seinen Wirkungen in einem
derartigen Missverhältnis zu der Verfehlung, dass es unmöglich als mit
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV vereinbar angesehen werden kann, zumal wenn dadurch, wie hier,
nicht nur alle Teilhaber einer Geschäftsfirma auf mehrere Jahre hinaus
gehindert werden wollen, ein gleichartiges Geschäft am selben Orte zu
eröffnen oder sich darin zu beteiligen, sondern auch die Benutzung der
Geschäftsräume zu ähnlichen Zwecken durch andere verunmöglicht werden
soll. Gegen Scheinausverkäufe im erwähnten Sinne mag vielleicht die
Bussandrohung des Gesetzes und der Patententzug zur Anwendung gebracht
werden, obschon man es dabei eigentlich mit einem Tatbestand zu tun
hat, der als solcher vom thurgauischen Gesetze nicht unter Strafe
gestellt ist. Keinenfalls aber dürfen weitere Strafmassnahmen an eine
solche Widerhandlung geknüpft werden. So bestimmt z. B. das luzernische
Gesetz betreffend "die Handelspolizei vom 30. Januar 1912, das diese
Verhältnisse eingehend ordnet, in § 56, dass bei Zuwiderhandlungen gegen
die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausverkauf, oder, wenn unlauteres
Geschäftsgebahren nach s § 1 zu Tage tritt, unverzüglich Patententzug
einzutreten habe und zudem die sofortige Schliessung des Geschäftes für
die Zeit, für welche das Ausverkaufspatent gelöst wurde, angeordnet werden
könne und dass der betreffende Patentinhaber überdies dem Strafrichter
zu überweisen sei. Das baselstädtische Gesetz betreffend den unlantern
Wettbewerb, vom 11'. Oktober 1900, sieht eine Schliessung des Geschäftes
bei Missbrauch der Ausverkaufsbewilligung überhaupt nicht vor, sondern
bestimmt, abgesehen von dem Verbot des Hinzukaufs neuer Waren (§ 11),
in § 13 lediglich, dass nach Beendigung eines

Tctalausverkaufs dem Geschäftsinhaber binnen zwei ss

Jahren kein weiterer Totalausverkauf in den gleichen Artikeln bewilligt
werden darf. Ähnlich ist die Sache in § 6 des aargauischen Gesetzes über
den unlautern Wettbewerb

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 52. ss461

vom 24. März 1911 geordnet. Der Entwurf eines Gesetzes über Handel und
Gewerbe für den Kanton Bern vom 28. März 1922, der in der Volksabstimmung
verworfen wurde, bestimmt in Art. 53 : a Bleibt ein Ausver' kauf nicht auf
die ursprünglich angemeldeten Waren und die festgesetzte Zeit beschränkt,
so ist er durch die Ortspolizeibehörde sofort zu schliessen. Es wird
also nur die Fortsetzung des Ausverkaufs verhindert. Das züreherische
Gesetz gegen unlautern 'Wettbewerb im Handelsund Gewerbebetrieb, vom
29. Januar 1911, sieht die Verweigerung von Ausverkaufsbewilligungen vor,
wenn die Ankündigung die Absicht unlautern Geschäftsgebahrens erkennen
lässt, und bestimmt ferner : Eine bereits erteilte Bewilligung ist zu
entziehen, wenn ein solches Gebahren offenbar wird ; gegen Ungehorsame ist
durch die Statthalterämter nötigenfalls die Schliessung des Geschäftes
anzuordnen. Auch diese Möglichkeit bezieht sich nur auf die Dauer
des Patentes, da sie lediglich die Realexekution der Entziehung des
Patentes bedeutet (3. auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Grätz
gegen Obwalden, AS 42 I S. 24). Ist danach die Bedingung unter Ziff. 3 ,
unzulässig, so fällt auch die Bedingung in Ziff. 4 dahin. Darin liegt im
wesentlichen die Auferlegung einer Kaution für eine Konventionalstrafe,
die wegen der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des ' Weiterbetriebs des
Geschäftes dem Inhaber auferlegt wird. Ist das Verbot unzulässig, so
ist es auch die Konventionalstrafe und die Sicherstellung einer solchen.
Aber auch soweit dadurch eine zulässige Busse für die Widerhandlung gegen
Ziff. 2 der Bedingungen oder für die Fortführung des Geschäftsbetriebe-s
sichergestellt werden soll, ist die Kautionsauflage ungerechtfertigt, da
jede Grundlage dafür fehlt und es aus allgemeinen Gründen nicht angeht,
dass die Adniinistrativbehörden wegen der blossen Möglichkeit einer
Verfehlung sicherheit für allfällige Bussen, die vom Richter zu sprechen
sind, fordern. Dagegen mag es da, wc'gründe zum VerAS 48 r 1922 ee

462 Staatsrecht.

dacht dafür vorliegen, dass in Wahrheit nicht ein gänzlicher, sondern nur
ein vorübergehender Ausverkauf beabsichtigt ist, als zulässig erscheinen,
wenn von vomeherein eine entsprechende höhere Gebühr für. den Fall des
Fortbetriebs des Geschäfts festgesetzt und deren Sicherstellung verlangt
wird (vgl. hiezu AS 43 I S. 246). Es ist dem Regierungsrate vorzubehalten,
in diesem Sinne eine neue Bedingung für die Ausverkaufsbewilligung
aufzustellen.

3. Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV bezieht sich nach der
Begründung nur auf die Bedingungen 3 und '4 und wird, da diese wegen
Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV zu streichen sind, gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 30. September 1922 im Sinne der
Erwägungen aufgehoben, soweit er die Ausverkaufsbewilligung an die mit
Ziff. 3 und 4 bezeichneten Bedingungen knüpft.

53. Urteil vom Its-Dezember 1922 i. S. Jahn gegen St. Gallen,
Regierungsrat.

Handel mit Heilmitteln. Bundesrechtlich' zulässige Beschränkungen.
Verbot des Vertriebs eines an sich nicht zu beanstandenden Mittels wegen
der marktschreierischen Art der öffentlichen Anpreisung.

A. Der Rekurrent Jahn, Inhaber der Löwenapotheke in Lenzburg, hat sich die
Fabrikation und den Verkauf der Pfarrer Heumann'schen Heilmittel für die
deutsche Schweiz gesichert. Er hat in mehreren Kantonen die Bewilligung
zum Vertriebe und zur Auskündnng dieser Mittel erhalten. So wurde sie ihm

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 53. . 463

im Jahre 1920 von der Direktion des Gesundheitswesens des Kantons
Zürich, gestützt auf ein Gutachten der interkantonalen Kontrollstelle
für Beurteilung von Geheimmitteln in Zürich, für eine Reihe solcher
Mittel unter gewissen Bedingungen erteilt, ferner im Januar 1921 für
den Kanton St. Gallen.

Durch schreiben vom 2. März 1922 eröffnete die Sanitätskommission
des Kantons St. Gallen dem Bekurrenten, sie habe beschlossen, dass das
HeumannInserat im Kanton St. Gallen künftig nicht mehr erscheinen dürfe
und die s. Z. erteilte Erlaubnis als zurückgenommen zu gelten habe;
es handle sieh um eine Ankündigung, die offenbar der Kurpfuscherei'
diene; die Verfügungen der interkantonalen Kon-' trollstelle in Zürich
bänden die Sanitätskommission nicht. Auf Einspraehe des Rekurrenten
wurde ihm am 23. März erwidert, dass die Behörde an dem Verbote des
Vertriebes der Pfarrer Heumann'schen Mittel im Kanton festhalte; der
Geheinimittelschwindel werde in letzter Zeit energisch bekämpft und
Geheimmittel, die nur auf Täuschung des kaufenden Publikums abzielen,
strikte verboten. '

Eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Verfùgungen hat der
st. gallische Regierungsrat am 15. April 1922 abgewiesen und das
von der Sanitätskommission erlassene Verbot des Verkaufes und der
Annoncierung der Pfarrer Heumann'schen Mittel und Broschüren bestätigt.
Der Entscheid stellt in tatsächlicher Beziehung fest, dass für die Mittel
eine marktschreierische Reklame durch _ unentgeltlichen Vertrieb von
Broschüren mit Dankschreiben von Patienten und schwindelhafte Anpreisung
der Mittel zu stark übersetzten Preisen, sowie Inserierung in ungezählten
Zeitungen entfaltet werde, die so recht zur Ausbeutung des leichtgläubigen
Publikums geeignet sei. Auch habe sich die Sanitätskommission veranlasst
gesehen, alle Geheimmittel strenger zu sichten; aus diesen Grün-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 I 453
Datum : 15. Dezember 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 I 453
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 452 Staatsrecht. waltungsgericht die ihm unterbreitete Rechtsfrage geprüft und gelöst


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG: 39
Stichwortregister
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bedingung • ausverkauf • regierungsrat • thurgau • busse • dauer • monat • bundesgericht • beginn • unternehmung • unlauterer wettbewerb • gewerbepolizei • wille • konventionalstrafe • weiler • hausieren • vorteil • zahl • handel und gewerbe • aufhebung
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